VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Zörbig
ISIN DE000A0JL9W6 WKN A0JL9W
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 2. Februar 2018, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson
Blu Hotel, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten Konzernabschlusses für
das Geschäftsjahr 2016/2017. Vorlage des Lageberichts und des Konzernlageberichts für die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 HGB a.F. und 315 Abs. 4 HGB a.F. sowie des Berichts
des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016/2017
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018 |
abrufbar. Diese Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf
Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2017 und den Konzernabschluss zum 30. Juni
2017 in seiner Sitzung am 22. September 2017 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG
bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016/2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG für das Geschäftsjahr 2016/2017
von 95.581.972,07 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,20 EUR je Aktie auf 63.000.000 dividendenberechtigte Stückaktien
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12.600.000,00 EUR
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Vortrag auf neue Rechnung |
82.981.972,07 EUR |
Bilanzgewinn |
95.581.972,07 EUR |
Die Dividende wird am 7. Februar 2018 ausgezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016/2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über den Vorschlag der Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017/2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017/2018 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen
Zum Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG jeweils alleinige Kommanditistin der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRA 12113 eingetragenen VERBIO Diesel
Bitterfeld GmbH & Co. KG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRA 2605 eingetragenen VERBIO Diesel
Schwedt GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH & Co. KG ist die im Handelsregister
des Amtsgerichts Stendal unter HRB 15913 eingetragene VERBIO Diesel Bitterfeld Verwaltung GmbH. Persönlich haftende Gesellschafterin
der VERBIO Diesel Schwedt GmbH & Co. KG ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 10155 eingetragene
VERBIO Diesel Schwedt Verwaltung GmbH. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist jeweils alleinige Gesellschafterin der VERBIO
Diesel Bitterfeld Verwaltung GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt Verwaltung GmbH.
In einem ersten Schritt ist die Durchführung einer formwechselnden Umwandlung der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH & Co. KG und
der VERBIO Diesel Schwedt GmbH & Co. KG geplant. Die VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH & Co. KG und die VERBIO Diesel Schwedt
GmbH & Co. KG werden mit Eintragung des Rechtsformwechsels im Handelsregister Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein und sodann als VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH beziehungsweise VERBIO Diesel Schwedt
GmbH firmieren. In einem zweiten Schritt sollen die Anteile der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an der VERBIO Diesel Bitterfeld
Verwaltung GmbH in die VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und die Anteile der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an der VERBIO Diesel
Schwedt Verwaltung GmbH in die VERBIO Diesel Schwedt GmbH eingebracht werden, um diese hiernach auf die VERBIO Diesel Bitterfeld
GmbH beziehungsweise auf die VERBIO Diesel Schwedt GmbH zu verschmelzen.
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und ihre dann 100%-igen Tochtergesellschaften VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und VERBIO
Diesel Schwedt GmbH beabsichtigen, nach Umsetzung der formwechselnden Umwandlung jeweils einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Die Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG und der Gesellschafterversammlungen der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH beziehungsweise der VERBIO Diesel Schwedt
GmbH. Der Abschluss der Gewinnabführungsverträge soll nach Zustimmung der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG und der Gesellschafterversammlungen der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH erfolgen. Die
Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH werden eingeholt
werden, sobald die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG alleinige Gesellschafterin der VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO
Diesel Schwedt GmbH ist. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG beabsichtigt, als dann alleinige Gesellschafterin der VERBIO
Diesel Bitterfeld GmbH und der VERBIO Diesel Schwedt GmbH, in deren Gesellschafterversammlungen den Gewinnabführungsverträgen
zuzustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zu den beiden noch abzuschließenden Gewinnabführungsverträgen zwischen
jeweils der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und ihren (nach Umsetzung der vorgenannten formwechselnden Umwandlungen) 100%-igen
Tochtergesellschaften firmierend unter VERBIO Diesel Bitterfeld GmbH mit Sitz in Bitterfeld beziehungsweise VERBIO Diesel
Schwedt GmbH mit Sitz in Schwedt zu erteilen.
Die Gewinnabführungsverträge werden jeweils folgenden Inhalt aufweisen:
zwischen der
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig
(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 6435)
nachfolgend - Organträgerin -
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und der
... GmbH, ...
(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts . unter .)
nachfolgend - Organgesellschaft -
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beide zusammen nachfolgend - Vertragsparteien -
Präambel
Die Organträgerin ist am Stammkapital der Organgesellschaft in Höhe von insgesamt [...] EUR unmittelbar beteiligt. Sie hält
sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist damit deren Alleingesellschafterin.
Die Organgesellschaft ist durch formwechselnde Umwandlung aus der [...] GmbH & Co. KG entstanden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1 Gewinnabführung
(1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, beginnend rückwirkend ab dem [Datum der steuerlichen Rückwirkung1] ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen
nach den Absätzen 2 und 3 - der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag
aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten.
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(2) |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§
272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
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(3) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches sind auf Verlangen
der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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(4) |
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
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(5) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt
fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p.a. zu verzinsen.
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1 Dieses Datum ist frühestens der Beginn des laufenden Geschäftsjahres.
§ 2 Verlustübernahme
(1) |
Die Organträgerin ist verpflichtet, einen während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung
von § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen.
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(2) |
§ 1 Absatz 5 dieses Vertrages gilt entsprechend.
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§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung
der Organträgerin sowie aufschiebend bedingt von der Eintragung dieses Vertrages bei der Organgesellschaft im Handelsregister
abgeschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem [Datum der steuerlichen Rückwirkung1].
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(2) |
Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Zeitjahren abgeschlossen. Sofern das Ende der festen Laufzeit nicht auf das Ende eines
Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die feste Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres.
Nach Ablauf der festen Laufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum
Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig zum Ende der festen Laufzeit, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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(3) |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt:
(a) |
die Abtretung oder Einbringung der Anteile an der Organgesellschaft durch die Organträgerin;
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(b) |
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft;
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(c) |
die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann; oder
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(d) |
wenn der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht.
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(4) |
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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1 Dieses Datum ist frühestens der Beginn des laufenden Geschäftsjahres.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils
gültigen Fassung zu berücksichtigen.
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(2) |
Verweisungen auf gesetzliche Vorschriften sind jeweils Verweisungen auf die aktuell gültige Fassung der jeweiligen Vorschrift
(dynamische Verweisung).
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(3) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel selbst, bedürfen der Schriftform.
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(4) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt
dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, jede unwirksame
bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt
der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken in diesem Vertrag.
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Die jeweiligen Zustimmungen der Gesellschafterversammlungen der Organgesellschaften zum Abschluss der Gewinnabführungsverträge
werden unter Wahrung der notariellen Form eingeholt.
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG wird sämtliche Geschäftsanteile an den nach Formwechsel bestehenden Gesellschaften mit
beschränkter Haftung halten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist
eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293 b AktG nicht erforderlich.
Die Gewinnabführungsverträge und - soweit vorhanden und zu erstellen - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der vertragsschließenden
Unternehmen bzw. der umgewandelten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden) und die gemeinsamen
Berichte des Vorstands der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und der Geschäftsführung der nach erfolgtem Formwechsel bestehenden
Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Gewinnabführungsverträge können in den Geschäftsräumen der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG, Thura Mark 18 in 06780 Zörbig und Ritterstraße 23 (Oelßners Hof) in 04109 Leipzig, sowie im Internet unter
www.verbio.de eingesehen werden. Diese Unterlagen liegen auch auf der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
aus.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 63.000.000,00 und ist in 63.000.000
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen eingeteilt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung
Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor
der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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bis spätestens 26. Januar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis der Berechtigung muss durch einen in Textform und in
deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erfolgen.
Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den 12. Januar 2018; 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht
nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen
erteilt wird. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte
am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per
Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 E-Mail: hv2018@verbio.de
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Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen
kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Personen oder Institutionen möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter
dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben.
Ohne ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, welche die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bei der Gesellschaft bis spätestens 1. Februar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), postalisch,
per Telefax oder per E-Mail unter der nachstehend genannten Adresse einzureichen:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie
deren Änderung oder Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 2. Januar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen
an folgende Adresse zu richten:
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Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG c/o Investor Relations Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 04109 Leipzig
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Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse
der Gesellschaft unter
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018
den Aktionären zugänglich gemacht.
Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung
im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind unter Beifügung eines Nachweises der Aktionärseigenschaft
ausschließlich zu richten an:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Investor Relations Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof) 04109 Leipzig Telefax: +49 (0) 341 308530-998 E-Mail: hv2018@verbio.de
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Anträge von Aktionären, die bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft, also bis zum 18.
Januar 2018, 24:00 Uhr (MEZ), eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018
öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018
angegeben.
Gegenanträge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Gemäß § 127 AktG ist jeder Aktionär berechtigt, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
Abschlussprüfern zu unterbreiten. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen,
den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung
mit § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Nach § 127
Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018
angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018
abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & Corporate Events -> Hauptversammlung 2018
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Zörbig, im Dezember 2017
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Der Vorstand
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