Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Hof
ISIN: DE0005785802 // WKN: 578580 ISIN: DE000A13SS29 // WKN: A13SS2 ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 19. Mai 2015, um 10:00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2014; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2014
|
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2014 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 4.188.132.105,57 ausweist,
festzustellen.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 4.188.132.105,57 für das Geschäftsjahr 2014 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von EUR 0,78 für jede der 303.555.300 dividendenberechtigten Aktien |
EUR
|
236.773.134,00
|
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
EUR |
3.951.358.971,57 |
_______________________________________________________________________________________________________________ |
Bilanzgewinn |
EUR |
4.188.132.105,57 |
Die Dividende ist am 20. Mai 2015 zahlbar.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2014
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
|
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 2 Abs. 1 lit. a) der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des Unternehmens)
|
Ein wichtiger Bestandteil der Strategie von Fresenius Medical Care besteht darin, das medizinische Dienstleistungsangebot
der Gesellschaft weiter auszubauen, um Patienten weltweit zukünftig noch besser und umfassender versorgen zu können. Hierzu
sollen zum einen die schon bisher angebotenen Leistungen der Gesellschaft zum Wohl dieser Patienten ausgebaut und verbessert,
zum anderen das Angebot der Gesellschaft um strategisch sinnvolle neue Leistungen erweitert werden. Das Ziel ist eine noch
bessere Versorgung der Patienten durch eine stärkere Verzahnung und Koordination der erforderlichen Behandlungsschritte. Dieser
Bereich des sogenannten Versorgungsmanagements bietet aus Sicht des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin erhebliche
Wachstumschancen für Fresenius Medical Care und ist deshalb von hoher strategischer Bedeutung für das Unternehmen und seine
Aktionäre.
Um sicherzustellen, dass die Bandbreite und strategische Entwicklung der Aktivitätsfelder der Gesellschaft auch künftig in
jeder Hinsicht von dem in § 2 der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand abgedeckt wird, schlagen die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, den Unternehmensgegenstand zu flexibilisieren. Durch die nachstehend vorgeschlagene
Anpassung wird sichergestellt, dass auch zukünftig unternehmerische Chancen in Umsetzung der Strategie des Vorstands der persönlich
haftenden Gesellschafterin auf der Grundlage des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands wahrgenommen werden können.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 2 Abs. 1 lit. a) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'a) |
die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten, Systemen und Verfahren in den Bereichen
der medizinischen Versorgung und des Gesundheitswesens, einschließlich der Dialyse und damit verwandter Behandlungsformen,
sowie die Erbringung jedweder Dienstleistungen in diesen Bereichen;'
|
Im Übrigen bleibt § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden genehmigten Kapitalien, über die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Anpassung von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung
der Gesellschaft
|
Die Satzung ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin in § 4 Abs. 3, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu EUR 35.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I). Außerdem ermächtigt die Satzung die persönlich haftende Gesellschafterin in § 4 Abs.
4, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 25.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/II). Diese
Ermächtigungen laufen jeweils am 10. Mai 2015 aus. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital
flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien
vorgeschlagen werden. Betragsmäßig sollen diese neuen genehmigten Kapitalien mit den bisherigen genehmigten Kapitalien, die
am 10. Mai 2015 auslaufen, identisch sein.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2010/I in § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgendem
Abschnitt b) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2015/l in das Handelsregister unter Streichung von § 4 Abs. 3 der
Satzung in seiner bisherigen Fassung aufgehoben.
|
b) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 35.000.000,00 (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) gegen Bareinlagen
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die Zahl der Aktien
muss sich in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Die neuen Aktien können auch von einem durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
(Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
Von der vorstehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 20% des Grundkapitals
überschreitet. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015/I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte Grenze anzurechnen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der betreffenden Satzungsbestimmungen nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital 2015/I entsprechend dem Umfang einer solchen Kapitalerhöhung anzupassen.
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 35.000.000,00 (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) gegen Bareinlagen
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die Zahl der Aktien
muss sich in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Die neuen Aktien können auch von einem durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem
Konsortium solcher Kredit- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
Von der vorstehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 20% des Grundkapitals
überschreitet. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015/I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte Grenze anzurechnen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der betreffenden Satzungsbestimmungen nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital 2015/I entsprechend dem Umfang einer solchen Kapitalerhöhung anzupassen.'
|
c) |
Das Genehmigte Kapital 2010/II in § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß nachfolgendem
Abschnitt d) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2015/II in das Handelsregister unter Streichung von § 4 Abs. 4 der
Satzung in seiner bisherigen Fassung aufgehoben.
|
d) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 25.000.000,00 (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/II).
Die Zahl der Aktien muss sich in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut)
oder einem Konsortium solcher Kredit- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
in den folgenden Fällen auszuschließen:
- |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, oder
|
- |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft,
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10% des Grundkapitals überschreitet. Auf diese Begrenzung anzurechnen ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt,
die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 20% des Grundkapitals
überschreitet. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015/II bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte Grenze anzurechnen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015/II festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Fassung der betreffenden Satzungsbestimmungen nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital 2015/II entsprechend dem Umfang einer solchen Kapitalerhöhung anzupassen.
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 25.000.000,00 (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/II).
Die Zahl der Aktien muss sich in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut)
oder einem Konsortium solcher Kredit- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
- |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, oder
|
- |
im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft,
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10% des Grundkapitals überschreitet. Auf diese Begrenzung anzurechnen ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt,
die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 20% des Grundkapitals
überschreitet. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015/II bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte Grenze anzurechnen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015/II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der betreffenden Satzungsbestimmungen nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital 2015/II entsprechend dem Umfang einer solchen Kapitalerhöhung anzupassen.'
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Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet, aus denen sie nach Maßgabe der vorstehenden Abschnitte b) und d) in bestimmten
Fällen zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt sein soll. Der Inhalt des Berichts ist Bestandteil dieser Einberufung zur
ordentlichen Hauptversammlung und wird nachstehend unter Ziffer II. bekannt gemacht. Der Bericht wird ab dem Zeitpunkt der
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung
verfügbar sein und darüber hinaus während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Erforderliche Mehrheit für die Wahl
der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft)
|
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über die Wahl von Mitgliedern
des Aufsichtsrats der Gesellschaft einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Mit diesem Mehrheitserfordernis weicht die Satzung von dem aktiengesetzlichen Leitbild ab, wonach die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
grundsätzlich nur der einfachen Mehrheit der in der Hauptversammlung abgegeben Stimmen bedarf. Die Satzung macht in § 8 Abs.
1 Satz 3 bislang von der aktienrechtlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, strengere Anforderungen an die für eine solche
Wahl erforderlichen Mehrheiten zu stellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass diese Abweichung vom gesetzlichen Regelfall nicht mehr sachgerecht ist und darüber hinaus auch nicht mehr einer zeitgemäßen
Corporate Governance entspricht. Dies belegt auch die nahezu einhellige Praxis anderer großer börsennotierter Unternehmen.
Im Sinne einer Modernisierung und Flexibilisierung der Satzungsbestimmungen über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sowie
im Hinblick auf die etablierten Standards maßgeblicher börsennotierter Unternehmen in Deutschland soll die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
auch bei der Gesellschaft deshalb zukünftig einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen und damit dem gesetzlichen
Leitbild entsprechen. Dies würde durch die vorgeschlagene ersatzlose Streichung von § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung bewirkt.
Mit Wirksamwerden dieser Streichung durch Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wäre für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
zukünftig die einfache Mehrheit der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen ausreichend.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Im Übrigen bleibt § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
unverändert.
II. Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 7
Nachstehend erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG einen Bericht über die Gründe, aus denen sie bei Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
genehmigten Kapitalien in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Die Satzung ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin in § 4 Abs. 3 und in § 4 Abs. 4 derzeit, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen
Bareinlagen (Genehmigtes Kapital 2010/I) und um bis zu EUR 25.000.000,00 durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2010/II) zu erhöhen. Diese Ermächtigungen laufen jeweils am 10. Mai 2015 aus. Damit
die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, etwa auftretenden Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit der Umsetzung
von strategischen Entscheidungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und hinreichend flexibel, d. h. ohne die zeitaufwändige
neuerliche Beschlussfassung in einer Hauptversammlung, befriedigen zu können, werden unter Tagesordnungspunkt 7 neue genehmigte
Kapitalien vorgeschlagen. Betragsmäßig sollen diese neuen genehmigten Kapitalien mit den derzeit bestehenden genehmigten Kapitalien,
die am 10. Mai 2015 auslaufen, identisch sein.
Insgesamt sollen neue genehmigte Kapitalien bis zu einer Höhe von zusammen EUR 60.000.000,00 geschaffen werden. Das Genehmigte
Kapital 2015/I soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigen, in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 35.000.000,00 gegen Bareinlagen durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2015/II soll die persönlich haftende Gesellschafterin
ermächtigen, in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
insgesamt EUR 25.000.000,00 gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
zu erhöhen.
Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin während der Laufzeit der unter Tagesordnungspunkt 7 b) und d) zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Ermächtigungen von diesen Gebrauch macht, steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Allerdings soll die persönlich haftende Gesellschafterin nach Maßgabe dieser Ermächtigungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats
berechtigt sein, in den nachstehend beschriebenen Fällen dieses Bezugsrecht im Gesellschaftsinteresse auszuschließen:
A. |
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll im Rahmen des unter Tagesordnungspunkt 7 b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Genehmigten Kapitals 2015/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2015/I ermöglicht die Ausnutzung der
vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die
Abwicklung des Bezugsrechts. Der Bezugsrechtsausschluss fördert daher die Praktikabilität der Kapitalerhöhung und erleichtert
die Durchführung der Aktienausgabe. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist darüber hinaus regelmäßig gering. Demgegenüber
wäre der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des Bezugsrechts bei der unter Tagesordnungspunkt
7 b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher hieraus resultierender
Verwässerungseffekt zum Nachteil der Aktionäre gering. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin hält den Ausschluss
des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2015/I in dem beschriebenen Umfang daher aus diesen Gründen für erforderlich, geeignet,
angemessen und bei Abwägung der Interessen der Gesellschaft gegenüber den Interessen der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Von der vorstehend in Bezug auf das Genehmigte Kapital 2015/I erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf
die persönlich haftende Gesellschafterin im Interesse der Aktionäre darüber hinaus nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen,
dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 20% des Grundkapitals überschreitet. Sofern während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015/I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung
von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze
von 20% des Grundkapitals anzurechnen.
|
B. |
Im Rahmen des unter Tagesordnungspunkt 7 d) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2015/II soll die persönlich
haftende Gesellschafterin zum einen ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen,
den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung
von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Um insbesondere auch international wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Gesellschaft
jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu
gehört insbesondere auch die Option, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände
zur Verbesserung der eigenen Position zu erwerben. Für die Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte kann es von besonderem
Interesse sein, anstelle von Barmitteln (auch) Aktien der erwerbenden Gesellschaft erlangen zu können. Gleichzeitig stellt
der Erwerb solcher Akquisitionsobjekte gegen Aktien eine liquiditätsschonende Maßnahme dar, die eine Erhöhung des Verschuldungsgrads
der Gesellschaft vermeidet. Die Gesellschaft soll deshalb in die Lage versetzt werden, auch Aktien als Gegenleistung gewähren
zu können, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist nur kurzfristig bestehen und damit die Schaffung hierfür erforderlicher
neuer Aktien auch nicht von einer erst einzuberufenden Hauptversammlung unter Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung
beschlossen werden kann. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bleibt der Gesellschaft - entsprechend
dem bislang bestehenden Genehmigten Kapital 2010/II - die notwendige Flexibilität erhalten, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und
flexibel nutzen zu können. Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zu einer anteiligen Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Sollte jedoch ein Bezugsrecht eingeräumt werden, wären der
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung
von Aktien nicht möglich und die beschriebenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre somit nicht erreichbar. Die
Vermögensinteressen der Aktionäre der Gesellschaft werden indes durch die gesetzliche Verpflichtung der persönlich haftenden
Gesellschafterin geschützt, die neuen Aktien im Fall einer Sachkapitalerhöhung zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der in einem
angemessenen relativen Verhältnis zu dem Wert der Sacheinlage steht.
Zum anderen wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage aus dem Genehmigten Kapital
2015/II gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn die neuen
Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet, und der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10% des
bei der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals überschreitet. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht in
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, versetzt die Gesellschaft in die Lage, günstige Börsensituationen
effektiv und nahe am jeweils aktuellen Börsenpreis zu nutzen und durch die marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises einen
möglichst hohen Ausgabebetrag und eine maßgebliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung ermöglicht es der
Gesellschaft somit, auch kurzfristig einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken und den jeweiligen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
für die Stärkung ihrer Eigenmittel zu nutzen. Durch den Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre
sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im ln- und Ausland gewonnen werden. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss
einhergehende Flexibilität ist ein wichtiges Instrument für die Gesellschaft, sich in schnell ändernden Märkten bietende Chancen
zu nutzen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss sich an dem Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien orientieren
und darf sich von dem jeweils aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich unterscheiden, ihn insbesondere nicht wesentlich unterschreiten.
Auf diese Weise wird stets eine marktangemessene Gegenleistung für die neuen Aktien im Interesse der Gesellschaft und aller
ihrer Aktionäre gewährleistet.
Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/II unter Ausschluss des Bezugsrechts führt dazu, dass sich die relative Beteiligungsquote
und der relative Stimmrechtsanteil der Altaktionäre verringern. Soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
wird diese Verwässerung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG jedoch dadurch angemessen
gering gehalten, dass der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2015/II ausgegeben werden, insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten darf. Auf diese Begrenzung anzurechnen ist zudem der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten
aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch
wird sichergestellt, dass die genannte Höchstgrenze von 10% nicht überschritten wird und die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/II unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden.
Die an der vollständigen Erhaltung ihrer Beteiligungsquote interessierten Aktionäre haben bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2015/II unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG überdies stets die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft
über die Börse und somit zu marktgerechten Bedingungen hinzu zu erwerben.
Von den vorstehend in Bezug auf das Genehmigte Kapital 2015/II erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf
die persönlich haftende Gesellschafterin im Interesse der Aktionäre darüber hinaus nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen,
dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 20% des Grundkapitals überschreitet. Sofern während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015/II bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung
von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze
von 20% des Grundkapitals anzurechnen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin den Ausschluss des Bezugsrechts
auch beim Genehmigten Kapital 2015/II aus den aufgezeigten Gründen und unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre
gegebenenfalls eintretenden Verwässerungseffekts für geeignet, erforderlich, angemessen und bei Abwägung der Interessen der
Gesellschaft gegenüber den Interessen der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
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Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapital 2015/I oder des Genehmigten Kapitals 2015/II bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird in jedem Fall zu gegebener Zeit sorgfältig prüfen, ob er von den
Ermächtigungen zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sowie gegebenenfalls zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen
soll. Er wird eine solche Entscheidung nur dann treffen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und aller
ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig sowie angemessen ist.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung
der nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 7 b) und d) erteilten Ermächtigungen berichten.
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG
Der Vorstand
III. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 311.438.192 Stückaktien
eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaber-Stammaktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung 7.548.951 eigene Aktien, aus denen ihr keinerlei Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt daher zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 303.889.241 Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch ihr depotführendes Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache an
die vorstehende Adresse übermittelt haben, der sich auf den Beginn des 28. April 2015 (00:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') bezieht.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf das Stimmrecht. Entsprechendes
gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung,
da diese allein an die Aktionärseigenschaft am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung durch die ordentliche Hauptversammlung
anknüpft.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG sowie § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können - soweit
sie bevollmächtigt werden - abweichende Regelungen vorsehen.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann entweder am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
zur Hauptversammlung vorgelegt oder der Gesellschaft vorab an die folgende Adresse übermittelt werden:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA - Investor Relations - Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland Telefax: +49 (0)6172 609-2301 E-Mail: hauptversammlung@fmc-ag.com
Für den Fall, dass die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung
bis zum 17. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ).
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, die aufgrund von Bevollmächtigungen
durch Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Den Stimmrechtsvertretern
müssen dazu Vollmachten in Textform sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft bereits im Vorfeld
der Hauptversammlung übermittelt werden. In diesem Fall muss die Vollmachts- und Weisungserteilung aus organisatorischen Gründen
bis zum 17. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen und ihnen Weisungen zu erteilen.
Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Vollmachts- und Weisungsformulare sowie weitere Informationen zur Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte.
Auch im Falle der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.
Rechte der Aktionäre
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 18. April 2015 (24:00 Uhr MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.
Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen
halten (§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG - Vorstand - z. Hd. Herrn Rice Powell Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft zum einen Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und des
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie zum anderen Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern vor der
Hauptversammlung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen hingegen nicht
begründet werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer
etwaigen Begründung im Internet unter http://freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA - Investor Relations - Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland Telefax: +49 (0)6172 609-2301 E-Mail: hauptversammlung@fmc-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht
zu werden. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß. Vorschläge zur
Wahl von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. die Firma und den Sitz der vorgeschlagenen juristischen Person enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 131 Abs. 1
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben. Dies gilt nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung.
Zugänglichmachung von Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sowie die übrigen Informationen nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 124a AktG sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter http://freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung zugänglich:
1) |
der vom Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss und Konzernabschluss;
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2) |
die Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und den Konzern;
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3) |
der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB;
|
4) |
der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns;
|
5) |
der Bericht des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2014;
|
6) |
der Geschäftsbericht des Fresenius Medical Care-Konzerns für das Geschäftsjahr 2014, der den Corporate-Governance-Bericht
einschließlich des Vergütungsberichts sowie die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2014 enthält; sowie
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7) |
der schriftliche Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 7.
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Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H., Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen.
Übertragung in Bild und Ton
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin wird am Tag der Hauptversammlung in Bild und
Ton übertragen, sofern der Versammlungsleiter dies anordnet. Sie kann in diesem Fall im Internet unter http://freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung
live verfolgt werden.
Hof an der Saale, im April 2015
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG
Der Vorstand
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