Koenig & Bauer Aktiengesellschaft
Würzburg
WKN 719350 ISIN DE0007193500
Einladung und Tagesordnung zur 90. Ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 90. Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die Hauptversammlung
findet am Donnerstag, 21. Mai 2015, um 11:00 Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg,
Deutschland, statt.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014, des gebilligten
Konzernabschlusses nach IFRS und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315
Abs. 4 HGB) der Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
2014
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
2014
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Entwürfen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge in den Bereichen Bogen, Digital/Rolle,
Produktion und Wertpapier nebst dem Entwurf der Rahmenvereinbarung sowie über eine Anpassung des Unternehmensgegenstands (Satzungsänderung)
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7. |
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Gesellschaft
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II. Vorschläge zur Beschlussfassung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014, des gebilligten
Konzernabschlusses nach IFRS und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315
Abs. 4 HGB) der Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats
Diese Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der
Gesellschaft, Friedrich-Koenig-Straße 4, 97080 Würzburg, Deutschland, aus. Sie sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 veröffentlicht. Die Unterlagen werden Aktionären auf
Anfrage mit der Post zugesandt. Ferner werden alle genannten Dokumente auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der
Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Er hat ferner den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gibt es daher
zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
2014
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt zwölf Mitgliedern
und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus
je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Nachdem zwei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, die Herren Baldwin Knauf und Reinhart Siewert, mit Ablauf der Hauptversammlung
am 21. Mai 2015 auf eigenen Wunsch aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ist die Wahl zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder auf
der Anteilseignerseite erforderlich.
Es ist beabsichtigt, gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und gestützt auf
den Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am
21. Mai 2015 die folgenden Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft
zu wählen
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a) |
Frau Professor Dr.-Ing. Gisela Lanza, Karlsruhe, Universitätsprofessorin am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und
Institutsleiterin Produktionssysteme am Institut für Produktionstechnik (wbk) des KIT
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und
b) |
Herrn Carl Ferdinand Oetker, Bielefeld, Geschäftsführender Gesellschafter der FO Holding GmbH sowie Geschäftsführer der WINK
Verwaltungsgesellschaft mbH (persönlich haftende Gesellschafterin der WINK Stanzwerkzeuge GmbH & Co. KG)
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und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre jeweilige Entlastung für das Geschäftsjahr
2019 beschließt.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK:
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den beiden zur
Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Koenig
& Bauer Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
deren Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
a) Professor Dr. Gisela Lanza
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Bosch Rexroth AG
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: aichele GROUP GmbH & Co.
KG (Beirat), e-mobil BW GmbH (Beirat)
b) Carl Ferdinand Oetker
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: STADA Arzneimittel AG
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Dale Investment Advisors
GmbH (Beirat), EWABO Chemikalien GmbH & Co. KG (Beirat), Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (Beirat), Lampe Asset Management
GmbH (Beirat), Lampe Privatinvest Management GmbH (Beirat), WINK Stanzwerkzeuge GmbH & Co. KG (Beirat), Cloverfield Inc. (USA)
(Board of Directors, non executive)
Weitere Informationen zu den Kandidaten können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015
abgerufen werden.
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6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Entwürfen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge in den Bereichen Bogen, Digital/Rolle,
Produktion und Wertpapier nebst dem Entwurf der Rahmenvereinbarung sowie über eine Anpassung des Unternehmensgegenstands (Satzungsänderung)
Unter dem Arbeitstitel 'Fit@All' verfolgt die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft ein Programm zum Umbau des Konzerns. Es sieht
ein Maßnahmenpaket zur langfristigen Stärkung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens vor. Schwerpunkte
sind nachhaltige Kapazitäts- und Strukturanpassungen im traditionellen Kerngeschäft, die Reduzierung der Wertschöpfungstiefe
sowie der verstärkte Fokus auf wachsende Spezialmärkte, in denen die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft bereits gut vertreten
ist. Teil des Fit@All-Programms ist die Schaffung von selbständigen Einheiten mit klarer Ergebnisverantwortung für die Bereiche
Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier.
Vor diesem Hintergrund soll die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft zukünftig als Konzern-Holding mit diversen Zentralfunktionen
fungieren. Dazu soll die Gesellschaft wesentliche den Geschäftsbereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion sowie Wertpapier
zuzuordnende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie Rechtsverhältnisse nach näherer Maßgabe der nachstehend bezeichneten
Entwürfe von Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen und des Entwurfs einer Rahmenvereinbarung im Wege der Ausgliederung zur
Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf vier Tochtergesellschaften übertragen, nämlich
* |
die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Radebeul, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter
HRA 9398 (vormals firmierend als KBA Grund und Anlagen GmbH & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7304),
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* |
die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg
unter HRA 7299 (vormals firmierend als KBA Digital Solutions GmbH & Co. KG sowie zuvor als KBA Digital GmbH & Co. KG),
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* |
die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter
HRA 7298 (vormals firmierend als KBA Produktions GmbH & Co. KG), sowie
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* |
die KBA-NotaSys AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7311
(vormals firmierend als KBA IP GmbH & Co. KG)
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(zusammen die 'Tochtergesellschaften'). Die übrigen Vermögensgegenstände verbleiben bei der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft. Insbesondere gehen im Rahmen der
Übertragungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen und Digital/Rolle keine Beteiligungen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft
auf die jeweilige Tochtergesellschaft über; lediglich die Beteiligung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft an der KBA-Gießerei
GmbH mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 12483 (vormals firmierend als
KBA Gießerei GmbH) wird auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen.
Im Einzelnen sollen folgende Ausgliederungs- und Übernahmeverträge abgeschlossen werden: (i) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Bogen'), (ii) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions
AG & Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Digital/Rolle'), (iii) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions
AG & Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Produktion') sowie (iv) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG &
Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Wertpapier') (zusammen die 'Ausgliederungs- und Übernahmeverträge' ).
Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sind Anlagen einer Rahmenvereinbarung, die zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft,
der KBA-NotaSys AG & Co. KG, der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der KBA-Digital
& Web Solutions AG & Co. KG abgeschlossen werden soll (Entwurf vom 18. März 2015) ('Rahmenvereinbarung'). Der Rahmenvereinbarung vorangestellt ist eine Präambel, die die Hintergründe der Restrukturierung und der Ausgliederungen
erläutert und in der die Struktur der Tochtergesellschaften näher dargelegt wird.
Die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft ist jeweils persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Tochtergesellschaften;
beschränkt haftende Gesellschafterin (Kommanditistin) der Tochtergesellschaften ist jeweils eine Kommanditisten-GmbH, deren
sämtliche Anteile die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft hält. Die Kommanditisten-GmbHs halten ihre Kommanditbeteiligung jeweils
treuhänderisch für die Komplementärin.
Die Hauptversammlung soll in diesem Zusammenhang zum einen über die Anpassung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands
der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft an die beabsichtigte neue Konzernstruktur und zum anderen über die Zustimmung zu den
Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen sowie zur Rahmenvereinbarung Beschluss fassen.
a) |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands in der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'2 |
Gegenstand des Unternehmens
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2.1 |
Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere auf den Geschäftsfeldern der Herstellung
von, dem Vertrieb von und dem Handel mit Maschinen und Anlagen, insbesondere Druckmaschinen, Erzeugnissen des allgemeinen
Maschinen- und Anlagenbaus und der Print- und Medienindustrie, sowie der Erbringung von Dienst- und Beratungsdienstleistungen,
die sich darauf beziehen, tätig sind.
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2.2 |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen
oder für diesen unmittelbar oder mittelbar nützlich erscheinen, insbesondere auch zum Abschluss von Unternehmensverträgen,
Interessengemeinschaftsverträgen und ähnlichen Verträgen. Sie kann auf den in Ziffer 2.1 bezeichneten Geschäftsfeldern auch
selbst tätig werden.
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2.3 |
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und andere Unternehmen im
In- und Ausland gründen, erwerben und sich an solchen beteiligen, insbesondere solchen, deren Unternehmensgegenstände sich
ganz oder teilweise auf die vorgenannten Geschäftsfelder erstrecken. Sie kann in diesem Zusammenhang ihren Betrieb ganz oder
teilweise auf verbundene Unternehmen übertragen oder in solche ausgliedern und sich in dem entsprechenden Umfang auf die Führung
und die Verwaltung der Beteiligung beschränken.'
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b) |
Beschlussfassung über die Zustimmung (i) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs
Bogen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, (ii) zu dem Entwurf des Ausgliederungs-
und Übernahmevertrags zur Ausgliederung der Geschäftsbereiche Digital/Rolle der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die
KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, (iii) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung
des Geschäftsbereichs Produktion der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG, (iv)
zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs Wertpapier der Koenig & Bauer
Aktiengesellschaft auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG sowie (v) zu dem Entwurf der Rahmenvereinbarung
Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge einschließlich der Rahmenvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung der übertragenden Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
der jeweils übernehmenden Tochtergesellschaften sowie der Eintragung in das Handelsregister der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft;
die Eintragung in das Handelsregister der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft darf erst nach Eintragung der jeweiligen Ausgliederung
im Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft erfolgen. Auf Ebene der Tochtergesellschaften wird die Zustimmung zu
den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen nebst Rahmenvereinbarung durch die jeweilige Gesellschafterversammlung im Nachgang
zur Hauptversammlung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft erfolgen.
Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge nebst Rahmenvereinbarung wurden (i) vom Vorstand der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft
einerseits und (ii) der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) sowie der jeweiligen geschäftsführenden
Kommanditisten-GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Digital & Web
Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie der KBA-NotaSys AG & Co. KG andererseits am 18. März
2015 im Entwurf aufgestellt. Die Ausgliederungen sollen mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 2015 erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ausgliederungen wird auf den gemeinsamen Ausgliederungsbericht (i) des Vorstands
der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft einerseits und (ii) der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) sowie
der jeweiligen geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) der KBA-Sheetfed Solutions AG
& Co. KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie der KBA-NotaSys AG &
Co. KG andererseits ('Gemeinsamer Ausgliederungsbericht') verwiesen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG
& Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer
Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015, dem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG in der Fassung
des Entwurfs vom 18. März 2015, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und
der KBA-NotaSys AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015 sowie der Rahmenvereinbarung zwischen der Koenig
& Bauer Aktiengesellschaft, der KBA-NotaSys AG & Co. KG, der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions
AG & Co. KG und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015 wird insgesamt zugestimmt.
Der Vorstand wird ermächtigt, die für die Durchführung erforderlichen Einzelheiten festzulegen.
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Die Rahmenvereinbarung und die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge (einschließlich Anlagen) wurden vor der Einberufung der
Hauptversammlung zum Handelsregister der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft im Entwurf eingereicht (§§ 125 Satz 1, 61 Satz
1 UmwG).
Eine Prüfung der vorgenannten Ausgliederungen durch einen sachverständigen Prüfer nach den §§ 9 bis 12 UmwG findet bei Ausgliederungen
gemäß § 125 Satz 2 UmwG nicht statt.
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Angaben zum wesentlichen Inhalt der Rahmenvereinbarung sowie der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge (nebst Anlagen)
Nachfolgend werden unter Ziffer (1) zum Zwecke der Orientierung zunächst der wesentliche Inhalt der Rahmenvereinbarung und
sodann deren Vertragstext, anschließend unter Ziffer (2) zum Zwecke der Orientierung zunächst der zusammengefasste wesentliche
Inhalt der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge und sodann der Wortlaut der einzelnen Ausgliederungs- und Übernahmeverträge
sowie schließlich unter Ziffer (3) zum Zwecke der Orientierung der wesentliche Inhalt der Anlagen der Ausgliederungs- und
Übernahmeverträge dargestellt bzw. wiedergegeben.
(1) |
Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft (hierin auch 'KBA' genannt), der KBA-NotaSys AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7311), der KBA-Sheetfed
Solutions AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRA 9398), der KBA-Industrial Solutions
AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7298) und der KBA-Digital & Web Solutions
AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299) hat folgenden wesentlichen Inhalt:
* |
Der Rahmenvereinbarung in Ziffer 1 vorangestellt ist eine Präambel, die die Hintergründe der Restrukturierung und der Ausgliederungen
erläutert und in der die Struktur der Tochtergesellschaften und die künftigen Aufgaben der Konzern-Holding näher dargelegt
werden.
|
* |
In Ziffer 2 der Rahmenvereinbarung schließen die jeweiligen Parteien der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge diese rechtsverbindlich
ab.
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* |
In Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung wird der Aufbau der Rahmenvereinbarung selbst erläutert sowie auf eine Bezugsurkunde, in
der die Anlagen zu den einzelnen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen gebündelt werden, verwiesen.
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* |
In Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung wird klargestellt, dass die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge als Verbund anzusehen
sind und auch nur gemeinschaftlich Wirksamkeit erlangen sollen. Dies gilt jedoch nicht im Falle des Rücktritts einer der betreffenden
Parteien von dem sie betreffenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Sämtliche in der Präambel der Rahmenvereinbarung verwandten
Definitionen gelten zusätzlich zu den in den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen aufgeführten Definitionen.
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* |
Ziffer 5 enthält die für sämtliche Ausgliederungs- und Übernahmeverträge geltenden Schlussbestimmungen. So sieht Ziffer 5.1
der Rahmenvereinbarung eine bei konzerninternen Ausgliederungen in der Praxis übliche Kostentragungsregelung zu Lasten des
übertragenden Rechtsträgers vor. In Ziffer 5.2 der Rahmenvereinbarung wurde eine sog. salvatorische Klausel aufgenommen, nach
der etwaige unwirksame, undurchführbare oder lückenhafte Regelungen des jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags durch
möglichst sinngemäße ggf. lückenfüllende Klauseln ersetzt werden und die Wirksamkeit des Gesamtvertrags durch unwirksame,
undurchführbare oder lückenhafte Regelungen nicht berührt wird. Ziffer 5.3 der Rahmenvereinbarung enthält eine praxisübliche
doppelte Schriftformklausel, Ziffer 5.4 der Rahmenvereinbarung die Vereinbarung des Gerichtsstands in Würzburg.
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* |
Ziffer 6 der Rahmenvereinbarung listet schließlich als Anlagenverzeichnis die vier Ausgliederungs- und Übernahmeverträge auf.
Ziffer 7 enthält zuletzt noch beurkundungsrechtliche Hinweise des Notars.
|
|
Die Rahmenvereinbarung ohne Rubrum, Urkundsmantel, Anlagenverzeichnis, Anlagen und Hinweise des Notars hat den nachfolgenden
Wortlaut:
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***
1.1 |
Auf Ebene von KBA wurde vom Vorstand im Dezember 2013 ein Restrukturierungsprogramm unter der Bezeichnung Fit@All-Programm
verabschiedet. Es sieht ein umfassendes Maßnahmenpaket zur langfristigen Stärkung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit
des Unternehmens vor. Schwerpunkte sind nachhaltige Kapazitäts- und Strukturanpassungen im traditionellen Kerngeschäft, die
Reduzierung der Wertschöpfungstiefe sowie der verstärkte Fokus auf wachsende Spezialmärkte, in denen KBA bereits jetzt gut
vertreten ist. Teil des Fit@All-Programms ist die Schaffung von selbständigen Einheiten mit klarer Ergebnisverantwortung für
die Bereiche Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier.
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1.2 |
Vor diesem Hintergrund sollen wesentliche Teile des operativen Geschäftsbetriebs von KBA, bestehend aus den Geschäftsbereichen
Bogen, Digital/Rolle, Produktion sowie Wertpapier, auf vier Tochtergesellschaften in der Rechtsform von AG & Co. KGs ('Tochtergesellschaften') übertragen werden ('Restrukturierung'). Die Ausgliederungen sollen jeweils im Wege der Spaltung durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG
ohne Gewährung neuer Anteile am Übernehmenden Rechtsträger ('Ausgliederungen') erfolgen.
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1.3 |
KBA fungiert bei den Tochtergesellschaften jeweils als Komplementär; die Kommanditistenstellung wird jeweils von einer Kommanditisten-GmbH
übernommen. Die Tochtergesellschaften sind steuerrechtlich als sogenannte Treuhand-KGs ausgestaltet. Demnach halten die Kommanditisten-GmbHs
(Teilhafter) ihre Kommanditanteile von 1% jeweils treuhänderisch für den Komplementär (Vollhafter). Auf diese Weise befindet
sich das Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaften weiterhin im steuerlichen Betriebsvermögen von KBA als Komplementär.
Die Treuhand-KGs sind aus steuerlicher Sicht damit vollständig (d.h. für Körperschaft- und Gewerbesteuer) transparent. Aus
demselben Grund sind auch die Ausgliederungsvorgänge steuerlich neutral.
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1.4 |
KBA soll zukünftig als Konzern-Holding mit diversen Zentralfunktionen fungieren. Insbesondere soll die Zentralverwaltung mit
den Bereichen Controlling, zentrales Marketing und Kommunikation, Investor Relations, IT, Technik-Standards, Konzernrechnungswesen,
Buchhaltung, Konzernfinanzierung/Treasury, Patente, Personal, Recht/Compliance/Versicherungen sowie Revision und Steuern ('Zentralbereiche') bei KBA verbleiben. Nicht von den Ausgliederungen umfasst sind daher Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens von KBA,
die nicht dem operativen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind. Insbesondere das Grundeigentum, grundstücksgleiche Rechte sowie
das geistige Eigentum werden vollständig von KBA zurückbehalten.
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1.5 |
Vor diesem Hintergrund und zur Durchführung der vorgenannten Ausgliederungen beabsichtigen die Erschienenen, die jeweils als
Anlagen zu dieser Urkunde beigefügten Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen abzuschließen. Die Entwürfe dieser Ausgliederungs-
und Übernahmevereinbarungen wurden von den jeweiligen Parteien am 18. März 2015 aufgestellt.
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2 |
Abschluss der Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen
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2.1 |
Die Erschienenen zu (1) und (2) schließen hiermit die in Anlage A beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab.
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2.2 |
Die Erschienenen zu (1) und (3) schließen hiermit die in Anlage B beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab.
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2.3 |
Die Erschienenen zu (1) und (4) schließen hiermit die in Anlage C beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab.
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2.4 |
Die Erschienenen zu (1) und (5) schließen hiermit die in Anlage D beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab.
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3 |
Struktur der Rahmenvereinbarung, Anlagenverzeichnis, Bezugsurkunde
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3.1 |
Die einzelnen vertraglichen Abreden der Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen sind in dem unter Ziffer 6 aufgeführten
Anlagenverzeichnis aufgeführt. Die dort aufgeführten Dokumente sind Bestandteil der gegenwärtigen Rahmenvereinbarung. Auf
diese Anlagen wird verwiesen.
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3.2 |
Anlagen zu den im Anlagenverzeichnis aufgeführten Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen selbst sind nicht Bestandteil
dieser Rahmenvereinbarung, sondern der Urkunde UR. Nr. [___] des amtierenden Notars ('Bezugsurkunde'). Auf die Bezugsurkunde wird hiermit Bezug genommen. Die Erschienenen verzichten auf ein Verlesen der Bezugsurkunde sowie
auf Durchsicht sonstiger, nicht nach § 14 BeurkG verlesungsfähiger Anlagen. Nach Belehrung gemäß § 13a BeurkG wird die Bezugsurkunde
genehmigt. Alle Anlagen der Bezugsurkunde sind so zu sehen, als ob sie jeweils Anlage zur jeweiligen, im Anlagenverzeichnis
aufgeführten Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung wären.
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4 |
Rechtliche Einheitlichkeit der einzelnen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen, Definitionen
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4.1 |
Jede der vier im Anlagenverzeichnis aufgeführten Ausgliederungen ist so zu sehen, als ob sie nur im Verbund abgeschlossen
worden wäre. Die Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen sollen nur gemeinschaftlich und nicht unabhängig voneinander
Wirksamkeit erlangen. Dies gilt nicht im Falle der Ausübung eines Rücktrittsrechts durch eine der Parteien der jeweiligen
Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung.
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4.2 |
Sämtliche in der Präambel dieser Rahmenvereinbarung aufgeführten Definitionen gelten jeweils zusätzlich zu den in der jeweiligen
Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung verwandten Definitionen.
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5 |
Relevante gemeinsame Schlussbestimmungen (Kosten, Sonstiges)
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5.1 |
Die durch diese Urkunde sowie ihren jeweiligen Vollzug entstehenden Kosten und Steuern trägt KBA.
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5.2 |
Falls eine Bestimmung in einer der Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden
oder eine notwendige Regelung nicht enthalten sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der jeweiligen Ausgliederungs-
und Übernahmevereinbarung hiervon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen sind zu ersetzen und die
Lücke ist durch eine rechtlich gültige und durchführbare Bestimmung auszufüllen, die den Absichten der jeweiligen Parteien
soweit wie möglich entspricht bzw. den Absichten der jeweiligen Parteien im Hinblick auf das Ziel und den Zweck der jeweiligen
Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung entsprochen hätte, wenn sie diese Lücke erkannt hätten. Werden einzelne Ausgliederungsgegenstände
entgegen den Bestimmungen der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung nicht übertragen oder irrtümlicherweise
übertragen, werden die Gültigkeit dieser jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung und die Übertragung der übrigen
Ausgliederungsgegenstände hiervon nicht berührt. Ziffer 3.1 dieser Urkunde bleibt hiervon unberührt.
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5.3 |
Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen bedürfen, soweit nicht weitergehende
Formerfordernisse bestehen, der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
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5.4 |
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen
ist das Landgericht Würzburg, soweit zulässig.
(2) |
Ausgliederungs- und Übernahmeverträge
Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sind weitgehend identisch. Daher bezieht sich die nachfolgende Wiedergabe des wesentlichen
Inhalts auf alle Ausgliederungs- und Übernahmeverträge. Unterschiede ergeben sich naturgemäß bei den zu übertragenden Vermögensgegenständen
bzw. bei ihren entsprechenden Kategorien, bei den übergehenden Arbeitnehmern sowie bei den anwendbaren kollektivrechtlichen
Bestimmungen.
Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG
& Co. KG, zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, zwischen der Koenig
& Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft
und der KBA-NotaSys AG & Co. KG haben folgenden wesentlichen Inhalt:
* |
In der Präambel der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge ist jeweils der von der jeweiligen Ausgliederung betroffene Geschäftsbereich
bezeichnet und sind die hierzu parallel verlaufenden Ausgliederungen der anderen Geschäftsbereiche erwähnt. Ferner wird auf
die ergänzend geltende Präambel der Rahmenvereinbarung Bezug genommen.
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* |
Ziffer 1 der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge enthält jeweils eine Bezeichnung der an der jeweiligen Ausgliederung beteiligten
Rechtsträger. In Bezug auf die jeweils übernehmende Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer AG & Co. KG sind zusätzlich
die Beteiligungsverhältnisse der AG als Komplementärin und der jeweiligen Kommanditisten-GmbH als Kommanditistin dargestellt.
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* |
Ziffer 2 bestimmt die Einzelheiten der jeweiligen Ausgliederung, einschließlich der genauen Festlegung der jeweils übergehenden
Vermögensgegenstände. So enthält Ziffer 2.1 die Vereinbarung, dass die Gesellschaft als übertragender Rechtsträger gemäß §
123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG jeweils den gesamten betreffenden Geschäftsbereich auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger überträgt,
wobei klargestellt wird, dass das zurückbleibende Vermögen (näher beschrieben in Ziffer 3) ausdrücklich von der jeweiligen
Übertragung ausgenommen ist. Im Einzelnen werden die übergehenden Vermögensgegenstände im Rahmen der Ziffer 2.2 für jeden
zu übertragenden Geschäftsbereich näher definiert. Dabei werden unter Verweis auf entsprechende Anlagen und die jeweilige
Spaltungsbilanz bezüglich der betroffenen Tochtergesellschaft das zu übertragende Anlage- und Umlaufvermögen, die auszugliedernden
Verbindlichkeiten (inklusive etwaiger Rückstellungen) und Verpflichtungen, Vertragsbeziehungen, sonstige Vermögensgegenstände
und Posten des jeweiligen Geschäftsbereichs bezeichnet und näher definiert.
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* |
Ziffer 3 konkretisiert die bei der Gesellschaft zurückbleibenden Vermögensgegenstände. So werden in Ziffer 3.1 von den jeweiligen
Ausgliederungen insbesondere die den Zentralbereichen zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rückstellungen
im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren, Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren anhängig oder rechtshängig
sind sowie Grundstücke und gewerbliche Schutzrechte ausgenommen. Ferner bleiben bei der Gesellschaft grundsätzlich die IT-Hardware,
Lizenz- und Softwareverträge sowie die im Zusammenhang mit den Treuhandverhältnissen zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit
stehenden Rechte und Pflichten zurück. Gleiches gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit
diese Zeiträume vor dem 1. Januar 2015 betreffen, sowie einige im Einzelnen aufgelistete wesentliche Verträge. Ziffer 3.2
beschreibt die von den beteiligten Rechtsträgern mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausgliederung abzuschließenden konzerninternen
Vertragsbeziehungen (insbesondere Miet-, Lizenz- und Geschäftsbesorgungsverträge). Ziffer 3.3 greift in jedem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag diejenigen Vertragsverhältnisse auf, die mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und damit im Zusammenhang
mit der jeweiligen Ausgliederung für jeden betroffenen Geschäftsbereich zu vervielfältigen sind.
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* |
Ziffer 4 enthält Regelungen zu den Modalitäten der Übertragung, namentlich in Ziffer 4.1 zu der aus der Schlussbilanz der
Gesellschaft abgeleiteten Spaltungsbilanz zum Stichtag 1. Januar 2015, die indikativ die Aufteilung des Vermögens der Gesellschaft
im Hinblick auf den jeweils konkret zu übertragenden Geschäftsbereich darstellt. Ferner wird in Ziffer 4.2 der Vorrang der
Spaltungsbilanz gegenüber den Anlagen zu den jeweiligen Ausgliederungsgegenständen bei Widersprüchen geregelt. In Ziffer 4.3
wird klargestellt, dass für den Vermögensübergang der jeweilige Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten
Ausgliederung ins Handelsregister der Gesellschaft entscheidend ist. Die Ziffern 4.4 und 4.5 enthalten allgemeine Regelungen
zu Mitwirkungspflichten, die Ziffern 4.6 und 4.7 als Auffangklauseln ein Bestimmungsrecht und eine Vollmacht zu Gunsten der
Gesellschaft, um im Falle des Scheiterns der umwandlungsrechtlichen Übertragung von Ausgliederungsgegenständen die Übertragung
anderweitig, erforderlichenfalls im Wege der Treuhand, sicherzustellen. Ziffer 4.8 sieht schließlich ein Bestimmungsrecht
und eine Vollmacht zu Gunsten der Gesellschaft vor, um im Falle der irrtümlichen Übertragung auf den jeweiligen übernehmenden
Rechtsträger eine einfache Rückübertragung zu ermöglichen (erforderlichenfalls greift auch insoweit eine Treuhand ein).
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* |
Ziffer 5 der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge stellt jeweils klar, dass die bereits bestehenden Beteiligungsverhältnisse
der Gesellschaft als Komplementärin und der jeweiligen Kommanditisten-GmbH am jeweiligen übernehmenden Rechtsträger unverändert
bestehen bleiben.
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* |
Ziffer 6 enthält grundlegende Bestimmungen in bilanzieller und steuerrechtlicher Hinsicht, namentlich in Ziffer 6.1 zum Ausgliederungsstichtag,
von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen
gelten (1. Januar 2015), in Ziffer 6.2 zur Schlussbilanz der Gesellschaft (zum 31. Dezember 2014) sowie in Ziffer 6.3 die
Klarstellung, dass die Ausgliederungen aus ertragsteuerlicher Sicht keine Übertragungsvorgänge darstellen.
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* |
Ziffer 7 sieht vor, dass aufgrund des konzerninternen Charakters der Ausgliederungen die Gewährleistung der Gesellschaft für
etwaige Mängel an den jeweils übertragenen Vermögensgegenständen, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen ist.
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* |
Ziffer 8 bestimmt, dass im Falle der Inanspruchnahme eines beteiligten Rechtsträgers durch Dritte aufgrund von Verpflichtungen,
die dem anderen Rechtsträger zugeordnet sind, dieser andere Rechtsträger den in Anspruch genommenen Rechtsträger freizustellen
hat. In Bezug auf entsprechende Prozessrechtsverhältnisse soll in diesem Zusammenhang ein Parteiwechsel angestrebt werden.
Im Fall der irrtümlichen Übertragung von Vermögensgegenständen auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger gilt diese Regelung
entsprechend.
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* |
In Ziffer 9 sind Regelungen zur Übergabe von Geschäftsunterlagen hinsichtlich des zu übertragenden Geschäftsbereichs sowie
zu Einsichtnahmerechten der Gesellschaft in die übergebenen Unterlagen bzw. des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers in
die bei der Gesellschaft verbliebenen Akten und Aufbewahrungspflichten des übertragenden Rechtsträgers enthalten.
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* |
Ziffer 10 stellt jeweils klar, dass besondere Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sowie besondere Vorteile im Sinne
des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG im Rahmen der Ausgliederungen nicht gewährt werden.
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* |
Ziffer 11 betrifft jeweils die Frage der Art und Weise der Versicherung der Tätigkeit im jeweiligen Geschäftsbereich. Sofern
die Tätigkeit über eine allgemeine Konzernpolice abgedeckt ist, so ist der Versicherungsschutz von Seiten der Gesellschaft
(gegen Kostenerstattung) auch über den Ausgliederungsstichtag aufrecht zu erhalten. Sollte dagegen eine eigenständige Police
bestehen, so sind die Kosten hierfür von dem jeweiligen übernehmenden Rechtsträger zu tragen. Wird im Schadensfall der jeweils
betroffene übernehmende Rechtsträger in Anspruch genommen und besteht diesbezüglich noch Versicherungsschutz der Gesellschaft,
kann die Gesellschaft etwaige Ansprüche gegen die Versicherung an die jeweilige Tochtergesellschaft abtreten, soweit dies
keine Nachteile für die Gesellschaft nach sich zieht.
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* |
Ziffer 12 enthält Angaben zu den Folgen der konkreten Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit
vorgesehenen Maßnahmen. Mit dem Wirksamwerden der jeweiligen Ausgliederung kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche den
Geschäftsbereichen Wertpapier, Bogen, Produktion und Digital/Rolle zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen
mit allen Rechten und Pflichten auf die jeweilige Tochtergesellschaft über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen. Als Anlage ist jeweils eine Aufstellung der Arbeitnehmer, die den Geschäftsbereichen
Wertpapier, Bogen, Produktion und Digital/Rolle der KBA zum 31. Januar 2015 jeweils zuzuordnen sind, vorgesehen. Diese Anlage
dient jedoch nur als Indikation. Sollten im Zeitraum ab dem 31. Januar 2015 Arbeitnehmer zu den Geschäftsbereichen Wertpapier,
Bogen, Produktion und Digital/Rolle hinzugekommen oder weggefallen sein, findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang
dergestalt Berücksichtigung, dass für den Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Ziffer
12.4 beschreibt die kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer, die sich für die Dauer von zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederungen nicht verschlechtern darf. In Ziffer 12.5 wird dargestellt, wie die betroffenen
Arbeitnehmer über den mit der jeweiligen Ausgliederung einhergehenden Übergang ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet werden,
wie die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können und welche Folgen ein solcher Widerspruch
hat. Ziffer 12.6 stellt klar, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht den auszugliedernden Geschäftsbereichen zuzuordnenden
Arbeitnehmer von den Ausgliederungen unberührt bleiben. In Ziffer 12.7 wird die Haftung der Gesellschaft und der Tochtergesellschaften
für Verbindlichkeiten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern dargestellt. Ziffer 12.8 enthält die Auswirkungen der jeweiligen
Ausgliederung auf betrieblicher Ebene und beschreibt die insoweit mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen getroffenen
Regelungen. In Ziffer 12.9 sind die bei der Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen dargestellt. Ziffer 12.10 beschreibt
die Folgen der jeweiligen Ausgliederung für die lokalen Arbeitnehmervertretungen und die Errichtung unternehmensübergreifender
Standortbetriebsräte in Würzburg und Radebeul auf Grundlage eines mit den zuständigen Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrags.
In Ziffer 12.11 wird dargestellt, welche Folgen die jeweilige Ausgliederung für die bei der Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen
hat. Ziffer 12.12 stellt die Folgen der jeweiligen Ausgliederung für den Gesamtbetriebsrat und den Wirtschaftsausschuss der
Gesellschaft und die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats auf Grundlage eines mit den zuständigen
Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrags dar. Ziffer 12.13 erläutert die Folgen der jeweiligen Ausgliederung für bei der
Gesellschaft geltende Gesamtbetriebsvereinbarungen. In Ziffer 12.14 werden die tarifvertragliche Situation und die Mitgliedschaft
in Arbeitgeberverbänden sowie die Folgen der jeweiligen Ausgliederung hierfür dargestellt. Ziffer 12.15 beschreibt die bestehenden
Systeme der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat und die Auswirkungen der Ausgliederungen hierauf. In Ziffer 12.16 werden
Umstrukturierungsmaßnahmen dargestellt, die eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen stattfinden.
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* |
In Ziffer 13 sind Regelungen zu den Zustimmungsbeschlüssen, dem jeweiligen Vollzugszeitpunkt und dem Zeitraum bis zum Vollzugszeitpunkt
enthalten. In Ziffer 13.1 wird jeweils erläutert, dass die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge nur dann Wirksamkeit erlangen,
wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft und die Gesellschafterversammlung des jeweils betroffenen übernehmenden Rechtsträgers
der jeweiligen Ausgliederung mit der notwendigen Mehrheit zustimmen. Werden die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse gefasst,
erlangen die Ausgliederungen jeweils mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft Wirksamkeit (Ziffer 13.2). Für den
übertragenden Rechtsträger ergibt sich aus Ziffer 13.3 jeweils die Verpflichtung, in der Zeit zwischen Ausfertigung des jeweiligen
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags und der jeweiligen Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft als Vollzugszeitpunkt
nur solche Handlungen im Hinblick auf den zu übertragenden Geschäftsbereich vorzunehmen, die dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang
entsprechen.
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* |
Ziffer 14.1 verweist jeweils darauf, dass der Ausgliederungsbericht zur Einsicht in den Geschäftsräumen des übertragenden
Rechtsträgers zur Einsichtnahme der Anteilseigner ausliegt. Entsprechend § 125 Satz 2 UmwG ist eine Ausgliederungsprüfung
in Hinblick auf die Ausgliederungen von Gesetzes wegen nicht erforderlich (Ziffer 14.2).
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* |
In Ziffer 15 wird den jeweiligen Parteien des jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ein Rücktrittsrecht bis zum
jeweiligen Vollzugszeitpunkt gewährt.
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* |
Ziffer 16 verweist jeweils auf die Kostenregelung und Schlussbestimmungen in Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, die für sämtliche
Ausgliederungs- und Übernahmeverträge gilt.
|
Nachfolgend wird der Wortlaut der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge wiedergegeben, jeweils ohne Inhaltsverzeichnis, Anlagenverzeichnis
und Anlagen:
aa) |
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Bogen zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG
& Co. KG
|
|
|
***
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen
(1) |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB
109, - nachfolgend auch 'Übertragender Rechtsträger' genannt -
|
und
(2) |
KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Radebeul, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRA
9398, - nachfolgend auch 'Übernehmender Rechtsträger' genannt -
- der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' genannt -
I. |
Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Bogen-Räumlichkeiten') im Wesentlichen die Konstruktion, die Installation, den Service und den Vertrieb (inkl. Versand) von Bogenoffsetmaschinen,
Bogendruckweiterverarbeitung und Bogendruckmaschinenaggregaten ('Geschäftsbereich Bogen'). Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der Geschäftsbereich Bogen des Übertragenden Rechtsträgers mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens,
die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden ('Ausgliederung Bogen').
|
II. |
Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich
Wertpapier des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden
Rechtsträgers auf die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG sowie der Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers
auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den vier Ausgliederungen
beteiligten Rechtsträger sowie die jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim Handelsregister der beteiligten Rechtsträger
werden ebenfalls parallel erfolgen.
|
III. |
Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage genommen wird, ergänzend.
|
|
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
1 |
Beteiligte Rechtsträger
1.1 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 109 mit einem Grundkapital von
derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg.
|
1.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRA 9398 eingetragen und hat seinen Sitz
in Radebeul. An dem Übernehmenden Rechtsträger sind beteiligt:
|
1.2.1 |
der Übertragende Rechtsträger als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) mit einer Kapitalbeteiligung von 99%,
sowie
|
1.2.2 |
die KBA-Sheetfed Solutions Management GmbH ('KBA-Sheetfed GmbH'), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der HRB 34126, als alleinige Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung
von 1%, treuhänderisch gehalten für den Übertragenden Rechtsträger.
|
Die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die zugleich der Haftsumme der alleinigen Kommanditistin KBA-Sheetfed
GmbH entspricht, beträgt EUR 1.000.
|
|
2 |
Vermögensübertragung
2.1 |
Der Übertragende Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf den Übernehmenden Rechtsträger alle Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens, auch soweit nicht in der Schlussbilanz bilanziert oder nicht bilanzierungsfähig, und alle
Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und sonstigen Rechtsverhältnisse, die zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich Bogen
im Wesentlichen zuzuordnen sind ('Ausgliederungsgegenstände'), mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit unter Fortbestand des Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 Abs. 3 Nr. 1,
126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sofern diese nicht als Zurückbleibende Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags
zu behandeln sind. Im Zweifel sollen - vorbehaltlich abweichender gesonderter Regelungen - all diejenigen Vermögensgegenstände
und Posten als Ausgliederungsgegenstände behandelt werden, die zum Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Bogen zugehörig sind, auch wenn sie in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer 4 dieses
Vertrags gilt ergänzend hierzu.
|
2.2 |
Zu den im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden Ausgliederungsgegenständen gehören insbesondere, unabhängig
davon, ob sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst sind oder nicht:
|
2.2.1 |
vom Anlagevermögen die in Anlage 2.2.1 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
technischen Anlagen und Maschinen, Werkzeuge, Auf- und Einbauten, andere Anlagen (auch Anlagen im Bau) und Betriebs- und Geschäftsausstattung,
die sich in den Bogen-Räumlichkeiten befinden;
|
|
(ii) |
Ausleihungen; |
2.2.2 |
vom Umlaufvermögen die in Anlage 2.2.2 in Einzelabschnitten aufgeführten
|
|
(i) |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die dem Geschäftsbereich Bogen entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren
hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
|
(ii) |
unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Waren, die dem Geschäftsbereich Bogen entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den
Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
|
(iii) |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen, einschließlich
der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(ausgenommen jedoch positive Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensforderungen im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung);
und
|
|
(iv) |
Bargeldbestände und Schecks, die in den innerhalb der Bogen-Räumlichkeiten geführten Kassen enthalten sind; |
|
(v) |
geleistete Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind. |
2.2.3 |
an Rückstellungen und ungewissen Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
in der Schlussbilanz gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestands- und ähnlichen
Verpflichtungen zu Grunde liegen, einschließlich Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber Geschäftsführungsmitgliedern
des Übertragenden Rechtsträgers, die zu dem Übernehmenden Rechtsträger wechseln, sowie alle den Rückstellungen für Altersteilzeit,
Lebensarbeitszeit und ähnlichen Verpflichtungen zugrundeliegenden ungewissen Verbindlichkeiten, insbesondere solche gegenüber
den in Anlage 2.2.3 gesondert aufgeführten Personen;
|
|
(ii) |
ungewissen Verbindlichkeiten, die den in der Schlussbilanz gebildeten sonstigen Rückstellungen zugrunde liegen, sofern diese
dem Geschäftsbereich Bogen im Wesentlichen zuzuordnen sind (jedoch unter Ausschluss der Steuerrückstellungen und Rückstellungen
für laufende Gerichtsverfahren); und
|
|
(iii) |
sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind, z.B. im Zusammenhang
mit gesetzlichen Schuldverhältnissen;
|
2.2.4 |
an Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.4 in Einzelabschnitten aufgeführten Verbindlichkeiten:
|
|
(i) |
aus Anleihen; |
|
(ii) |
aus erhaltenen Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind; |
|
(iii) |
aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen; |
|
(iv) |
gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch
negative Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und
|
|
(v) |
aus oder im Zusammenhang mit der Annahme der aufgeführten Wechsel und der Ausstellung der aufgeführten eigenen Wechsel; |
2.2.5 |
sonstige in Anlage 2.2.5 in Einzelabschnitten aufgeführte Posten:
|
|
(i) |
die mit den Ausgliederungsgegenständen verbundenen Risiken und Lasten; |
|
(ii) |
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
Bogen entstanden sind; und
|
|
(iii) |
sämtliche Bücher und Geschäftsaufzeichnungen, sonstige Unterlagen und Datenträger, insbesondere Kundenkarteien und Maschinenakten,
und andere Dokumentationen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind;
|
2.2.6 |
an Vertragsbeziehungen folgende in Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten aufgeführte Vertragsbeziehungen:
|
|
(i) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit den gemäß § 613a BGB übergehenden Angestellten, Auszubildenden und Arbeitern, einschließlich
etwaiger befristeter Arbeitsverhältnisse;
|
|
(ii) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit ausgeschiedenen Mitarbeitern; |
|
(iii) |
Joint-Venture-, Kooperations- und sonstige derartige Verträge; |
|
(iv) |
sämtliche Verträge über den Erwerb von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens, die nach diesem Vertrag übertragen werden,
einschließlich der Rechte aus Gewährleistung;
|
|
(v) |
Verträge über die Miete, die Pacht, das Leasing oder die sonstige Überlassung von beweglichem Anlage- oder Umlaufvermögen; |
|
(vi) |
Verträge über Lieferungen und Leistungen; |
|
(vii) |
Verträge mit Handelsvertretern und Eigenhändlern; |
|
(viii) |
bezüglich Versicherungsverträgen nur die in der Anlage 2.2.6 genannten Verträge, |
|
(ix) |
Treuhandverträge und Sicherungsverträge zu bestehenden Pensions-, Vorruhestands-, Altersteilzeit- und Arbeitszeitkontenverpflichtungen; |
|
(x) |
Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden; |
|
(xi) |
öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen, soweit diese übertragbar und im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Bogen zuzuordnen sind; und
|
|
(xii) |
sämtliche sonstigen aufgeführten Verträge. |
|
3 |
Zu teilende und zurückbleibende Vermögensgegenstände und Posten
3.1 |
Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden Rechtsträgers
ausgenommen ('Zurückbleibende Vermögensgegenstände'):
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3.1.1 |
sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktiv- und Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten
und Verträge, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen des Übertragenden Rechtsträgers
im Wesentlichen zuzuordnen sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften
zugeordnet;
|
3.1.2 |
sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren; |
3.1.3 |
sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren an- oder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und
Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie resultieren;
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3.1.4 |
sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers,
die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen;
|
3.1.5 |
sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und Domains; |
3.1.6 |
sämtliche IT-Hardware, Lizenz- und Nutzungsverträge sowie Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von oder
im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren
Tochtergesellschaften zugeordnet;
|
3.1.7 |
sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag
(wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen;
|
3.1.8 |
sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende Rechtsträger verpflichtet sich in diesem
Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in
Altersteilzeit, die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin
erfasst sind; sowie
|
3.1.9 |
sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten wesentlichen Verträge.
|
3.2 |
Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den
ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs Bogen auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin sicherzustellen.
Die Parteien sind sich insbesondere darüber bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und Lizenzverträge bezüglich
der Zurückbleibenden Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von
Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen
werden.
|
3.3 |
Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere Tochtergesellschaften
bzw. den Übertragenden Rechtsträger in ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt und im Zuge der Restrukturierung
insoweit auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis (auch) für den Geschäftsbereich
Bogen relevant ist.
|
|
4 |
Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, Rückübertragung
4.1 |
Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt,
in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem Bestand
zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die Ausgliederungen der Geschäftsbereiche
Wertpapier, Digital/Rolle sowie Produktion) entsprechend den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen
aufgeteilt sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. Januar
2015 entnommen. Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung
vorgelegt, auf das Verlesen wurde von allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, wonach der Ausgliederung Bogen
die Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für
den Umfang der Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben
unberührt.
|
4.2 |
Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den Ausgliederungsgegenständen
und Zurückbleibenden Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang.
|
4.3 |
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die
in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und Posten werden bei der Übertragung
berücksichtigt. An die Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt
nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die bis zum
Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich
Bogen im Wesentlichen zuzuordnen sind.
|
4.4 |
Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen,
die im Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
4.5 |
Die Parteien werden sich bemühen, bis zum Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle noch fehlenden Voraussetzungen
(einschließlich Zustimmungen Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) herbeizuführen, die für den Übergang der Ausgliederungsgegenstände
im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen.
|
4.6 |
Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im Wege der Ausgliederung
nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen Gründen nicht übergehen, so werden die
Parteien sich darum bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich
nach dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden Rechtsträger
nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten,
auch gegenüber Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung
des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen
oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich sind,
wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB auch bevollmächtigt
und beauftragt, diese einzuholen und entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4.6 gelten entsprechend für
den Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände
aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum Geschäftsbereich Bogen gehören.
|
4.7 |
Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende Ausgliederungsgegenstand im
Vermögen des Übertragenden Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab
dem Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. fortführen
und dem Übernehmenden Rechtsträger den betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
|
4.8 |
Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden Rechtsträgers nach den
Regelungen der Ziffer 4.6 gelten ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag
oder seinen Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich
dem auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom Übernehmenden
Rechtsträger auf den Übertragenden Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung
auf den Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger.
|
|
5 |
Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile
Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden dem Übertragenden
Rechtsträger keine neuen Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt.
|
6 |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche Beurteilung
6.1 |
Die Ausgliederung Bogen erfolgt im Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Übernehmenden Rechtsträger handelsrechtlich
mit Wirkung zum 1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Bogen und
die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.
|
6.2 |
Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014
zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG; 'Schlussbilanz').
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6.3 |
Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der Ausgliederung Bogen keine Vermögensübertragung vor.
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7 |
Gewährleistung
Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit
oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände
oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle
Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig
davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum Entstehen
gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem Vollzugszeitpunkt.
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8 |
Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse
8.1 |
Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung mit
§ 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die
Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und Entwicklungen
hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz in Kopie weiterzuleiten.
Die Mithaftende hat sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit sowohl außergerichtlich als auch prozessual
gemäß den Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend gemachten
Anspruchs werden die Parteien auf einen Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, wird die Hauptpartei als
Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten.
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8.2 |
Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden sollten, die nicht auf den
Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag nicht übertragen werden
sollten, aber irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind.
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9 |
Übergabe von Geschäftsunterlagen
9.1 |
Soweit der Übertragende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke)
hat, kann dieser nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B.
für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim
Übertragenden Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
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9.2 |
Der Übertragende Rechtsträger wird die übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
aufbewahren.
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10 |
Keine besonderen Rechte und Vorteile
10.1 |
Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen Aktionär oder keinem
Inhaber besonderer Rechte gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für diese Personen vorgesehen.
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10.2 |
Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans
der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Partner, keinem Abschlussprüfer
und keinem Spaltungsprüfer gewährt.
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11 |
Versicherungen
11.1 |
Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich Bogen betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund einer Konzernpolice
des Übertragenden Rechtsträgers (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus
Versicherungsschutz besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen
Umfang dem Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit Versicherungsverträge ausschließlich für den Geschäftsbereich Bogen
(insbesondere die in Anlage 2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt der Übernehmende Rechtsträger hiermit
diese Versicherungsverträge und führt diese ab dem Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der Übertragende Rechtsträger
scheidet aus diesen Verträgen mit für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung zum Ausgliederungsstichtag
aus.
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11.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger wird dem Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden Rechtsträger zu bestimmenden
Dritten die ab dem Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für
den Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung
zwischen den Parteien geregelt werden.
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11.3 |
Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger konzernrechtlichen
verbundenen Unternehmen bereits für den Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, verpflichtet sich der
Übernehmende Rechtsträger, diesen anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem durch den Übertragenden Rechtsträger
bestimmten Dritten zu erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den Geschäftsbereich Bogen entfällt.
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11.4 |
Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im Geschäftsbereich Bogen
eintritt, für den der Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden
Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden Rechtsträger
abtreten, soweit dies rechtlich und ohne wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger möglich ist. Eventuelle
Selbstbehalte sind im Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu tragen.
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12 |
Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen
12.1 |
Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt
über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung Bogen
hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers.
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12.2 |
Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender.
Dem Geschäftsbereich Bogen sind 940 Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb Radebeul beschäftigt sind; Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Bogen zum 31. Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer.
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12.3 |
Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich Bogen zu
diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs.
1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. Sollten
daher bezogen auf den Geschäftsbereich Bogen im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer
hinzukommen oder wegfallen, findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den
Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Bogen als neuer Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen unter
Anerkennung der bei dem Übertragenden Rechtsträger erworbenen Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse
fort.
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12.4 |
Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen zu dem Übertragenden
Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Bogen für die Dauer von zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden Rechtsträger wegen der Ausgliederung Bogen bzw. wegen des
Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt bleibt,
§ 613a Abs. 4 BGB.
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12.5 |
Die dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 613a Abs. 5 BGB vor
dem Betriebsübergang in Textform über den Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, die rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb
eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger oder dem
Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden Arbeitnehmers
nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der Übertragende Rechtsträger
wird Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden Rechtsträger widersprechen, nach Möglichkeit
einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen. Soweit eine Weiterbeschäftigung,
gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer den angebotenen Arbeitsplatz
ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen
Fassung vom 3. März 2015 ist vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der Sozialplan des Übertragenden Rechtsträgers
vom 13. Mai 2014 entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht sowie
auf die Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen.
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12.6 |
Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers bleiben
von der Ausgliederung Bogen unberührt.
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12.7 |
Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als Gesamtschuldner
für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden Rechtsträgers gegenüber
den Arbeitnehmern des Übertragenden Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen auf
den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für die
Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen fällig werden und
in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich - festgestellt
sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für vor dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Bogen begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte
Frist zehn Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen begründete Verbindlichkeiten gegenüber den übergehenden
Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Bogen haftet allein der Übernehmende Rechtsträger. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung
Bogen begründete Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer Geschäftsbereiche haftet allein der Übertragende Rechtsträger.
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12.8 |
Die Ausgliederung Bogen hat auf betrieblicher Ebene eine Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung zur Folge. Der Übertragende
Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen Fassung vom 3. März
2015 geschlossen, der die Einzelheiten der Betriebsspaltung regelt. Der mit dem Geschäftsbereich Bogen verbundene Betriebsteil
wird danach bei dem Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche Einheit unter eigenständiger Leitung des Übernehmenden
Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übertragenden Rechtsträger vorhandene betriebliche
Organisation und die vorhandenen Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden
Rechtsträger fort. Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers und des Übernehmenden Rechtsträgers wird nicht
errichtet.
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12.9 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei dem Übertragenden
Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt. Daneben sind bei dem Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein Wirtschaftsausschuss und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung
errichtet. Weitere Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden Rechtsträger nicht.
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12.10 |
Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen im
Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 21a BetrVG). Das Übergangsmandat
endet, sobald ein neuer Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens
aber nach sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass der bisher für die übergehenden Arbeitnehmer zuständige Betriebsrat
Radebeul dauerhaft für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig bleibt. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG
in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger
mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. der zuständigen Bezirksleitung vereinbart haben, dass der am Standort Radebeul gewählte
Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers dauerhaft auch die Arbeitnehmerinteressen der übergehenden Arbeitnehmer des jeweiligen
Standorts unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei künftigen Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat unternehmensübergreifend
pro Standort gewählt wird. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die Schwerbehindertenvertretungen und
die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten
regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären Wahl wird am Standort Radebeul nur eine Schwerbehindertenvertretung
und nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.
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12.11 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Betriebsvereinbarungen gelten
auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Darüber hinaus ist im Interessenausgleich
zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015
vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen
bei dem Übernehmenden Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten.
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12.12 |
Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger gebildete Wirtschaftsausschuss
bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen sind sie aber
nicht mehr für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat
zu errichten, der unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein soll.
Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem der Übertragende
Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den zuständigen Bezirksleitungen
die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat wird weder
bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage des Tarifvertrags
ein unternehmensübergreifender Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende Gesamtschwerbehindertenvertretung gebildet,
die unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein soll.
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12.13 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen
gelten nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen fort.
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12.14 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb Radebeul Mitglied im Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (VSME) und somit kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie
gebunden. Die Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung
Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der Übernehmende Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband
und nicht an Tarifverträge (Flächen- oder Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der finalen Fassung vom
3. März 2015 sieht vor, dass der Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (VSME) und somit ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Sächsischen Metall- und
Elektroindustrie gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge über Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, bleibt
deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung Bogen unberührt.
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12.15 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit sechsArbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Bogen hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden Aufsichtsrat noch auf das
Mitbestimmungsstatut (paritätische Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2000 Arbeitnehmern auch nach Wirksamwerden
der Ausgliederung Bogen nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit
Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes
als Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 MitbestG). Der bei dem Übertragenden
Rechtsträger gewählte Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger
selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, nehmen auch nach
Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers
teil und sind auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen wählbar, soweit jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen
vorliegen.
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12.16 |
Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen sind, mit Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des Arbeitgebers
für die übergehenden Arbeitnehmer sowie der vorgenannten Betriebsspaltung, derzeit keine weiteren Veränderungen oder Maßnahmen
in Bezug auf Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger.
Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen derzeit für den Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem Übertragenden
und dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder ein Personalabbau
vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt:
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12.16.1 |
Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich eigenständige
Gesellschaften waren aufgrund der geänderten Marktsituation Kapazitäts- und Strukturanpassungen in den Betrieben Würzburg
und Radebeul des Übertragenden Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen einer operativen Restrukturierung
des Übertragenden Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen.
Hierzu wurden mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat
des Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein Transfersozialplan geschlossen.
Die vereinbarten Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und
werden voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen umgesetzt sein.
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Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die Altersjahrgänge
1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen erarbeitet und umgesetzt.
Hinsichtlich der notwendigen Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde
vereinbart, die Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen.
Bereits vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat
ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. Die
Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen vor, von
denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 Stellen, soweit
erforderlich, darf nach dem Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden
bereits im Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet und im Jahresabschluss 2014 beibehalten.
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12.16.2 |
Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 bzgl.
der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter dramatisch
verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges Restrukturierungskonzept
für den Geschäftsbereich Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation
bei gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig die sehr
zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein Interessensausgleich mit dem
Betriebsrat Würzburg erstellt.
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Der hieraus resultierende Personalabbau wird maßgeblich durch freiwillige Vereinbarungen, im Übrigen durch betriebsbedingte
Kündigungen erfolgen.
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12.17 |
Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers
am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet.
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13 |
Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum bis Vollzugszeitpunkt
13.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
und der Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers.
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13.2 |
Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung und damit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Bogen in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung Bogen zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 130
Abs. 1 UmwG).
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13.3 |
Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt die Ausgliederungsgegenstände
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben
dieses Vertrags verwalten.
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14 |
Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung
14.1 |
Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) des Übernehmenden
Rechtsträgers, der KBA-Sheetfed GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch
ihre jeweiligen Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen Tochtergesellschaften
einen gemeinsamen Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
an, die über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des
Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus.
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14.2 |
Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt (§ 125 S. 2 UmwG).
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15 |
Rücktrittsrecht
Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag zurücktreten.
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16 |
Kosten, Sonstiges
In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als
Anlage genommen wird, entsprechend.
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***
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bb) |
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Digital/Rolle zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web
Solutions AG & Co. KG
|
|
***
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen
(1) |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB
109, - nachfolgend auch 'Übertragender Rechtsträger' genannt -
|
und
(2) |
KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter
HRA 7299, - nachfolgend auch 'Übernehmender Rechtsträger' genannt -
- der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' genannt -
I. |
Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Digital & Rolle-Räumlichkeiten') im Wesentlichen (i) die Entwicklung, die Konstruktion, den Vertrieb, die Montage und den Service, von Rollen- und Digitalrollendruckmaschinen
sowie Teilen und Aggregaten (einschließlich Falzapparaten) hiervon einschließlich von Logistiksystemen sowie (ii), die wirtschaftliche
und technische Beratung, die Erstellung von Analysen, die Organisation und die Koordinierung in Bezug auf Rollen- und Digitalrollendrucklösungen
('Geschäftsbereich Digital/Rolle'). Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden Rechtsträgers mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens,
die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
('Ausgliederung Digital/Rolle').
|
II. |
Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich
Wertpapier des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, der Geschäftsbereiche Bogen des Übertragenden
Rechtsträgers auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG sowie der Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers
auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den vier Ausgliederungen
beteiligten Rechtsträger sowie die jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim Handelsregister der beteiligten Rechtsträger
werden ebenfalls parallel erfolgen.
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III. |
Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage genommen wird, ergänzend.
|
|
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
1 |
Beteiligte Rechtsträger
1.1 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 109 mit einem Grundkapital von
derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg.
|
1.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299 eingetragen und hat seinen Sitz
in Würzburg. An dem Übernehmenden Rechtsträger sind beteiligt:
|
1.2.1 |
der Übertragende Rechtsträger als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) mit einer Kapitalbeteiligung von 99%,
sowie
|
1.2.2 |
die KBA-Digital & Web Solutions Management GmbH ('KBA-Digital & Web GmbH'), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 12447, als alleinige Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung
von 1%, treuhänderisch gehalten für den Übertragenden Rechtsträger.
|
Die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die zugleich der Haftsumme der alleinigen Kommanditistin KBA-Digital
& Web GmbH entspricht, beträgt EUR 1.000.
|
|
2 |
Vermögensübertragung
2.1 |
Der Übertragende Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf den Übernehmenden Rechtsträger alle Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens, auch soweit nicht in der Schlussbilanz bilanziert oder nicht bilanzierungsfähig, und alle
Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und sonstigen Rechtsverhältnisse, die zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich Digital/Rolle
im Wesentlichen zuzuordnen sind ('Ausgliederungsgegenstände'), mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit unter Fortbestand des Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 Abs. 3 Nr. 1,
126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sofern diese nicht als Zurückbleibende Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags
zu behandeln sind. Im Zweifel sollen - vorbehaltlich abweichender gesonderter Regelungen - all diejenigen Vermögensgegenstände
und Posten als Ausgliederungsgegenstände behandelt werden, die zum Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Digital/Rolle zugehörig sind, auch wenn sie in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer
4 dieses Vertrags gilt ergänzend hierzu.
|
2.2 |
Zu den im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnenden Ausgliederungsgegenständen gehören insbesondere, unabhängig
davon, ob sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst sind oder nicht:
|
2.2.1 |
vom Anlagevermögen die in Anlage 2.2.1 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
technischen Anlagen und Maschinen, Werkzeuge, Auf- und Einbauten, andere Anlagen (auch Anlagen im Bau) und Betriebs- und Geschäftsausstattung,
die sich in den Digital & Rolle-Räumlichkeiten befinden;
|
|
(ii) |
Ausleihungen; |
2.2.2 |
vom Umlaufvermögen die in Anlage 2.2.2 in Einzelabschnitten aufgeführten
|
|
(i) |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die dem Geschäftsbereich Digital/Rolle entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren
hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
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(ii) |
unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Waren, die dem Geschäftsbereich Digital/Rolle entsprechend den im Teilestammsatz bzw.
den Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
|
(iii) |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen, einschließlich
der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(ausgenommen jedoch positive Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensforderungen im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung);
und
|
|
(iv) |
geleistete Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind. |
2.2.3 |
an Rückstellungen und ungewissen Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
in der Schlussbilanz gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestands- und ähnlichen
Verpflichtungen zu Grunde liegen, einschließlich Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber Geschäftsführungsmitgliedern
des Übertragenden Rechtsträgers, die zu dem Übernehmenden Rechtsträger wechseln, sowie alle den Rückstellungen für Altersteilzeit,
Lebensarbeitszeit und ähnlichen Verpflichtungen zugrundeliegenden ungewissen Verbindlichkeiten, insbesondere solche gegenüber
den in Anlage 2.2.3 gesondert aufgeführten Personen;
|
|
(ii) |
ungewissen Verbindlichkeiten, die den in der Schlussbilanz gebildeten sonstigen Rückstellungen zugrunde liegen, sofern diese
dem Geschäftsbereich Digital/Rolle im Wesentlichen zuzuordnen sind (jedoch unter Ausschluss der Steuerrückstellungen und Rückstellungen
für laufende Gerichtsverfahren); und
|
|
(iii) |
sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind, z.B. im Zusammenhang
mit gesetzlichen Schuldverhältnissen;
|
2.2.4 |
an Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.4 in Einzelabschnitten aufgeführten Verbindlichkeiten:
|
|
(i) |
aus Anleihen; |
|
(ii) |
aus erhaltenen Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind; |
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(iii) |
aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen; |
|
(iv) |
gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch
negative Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und
|
|
(v) |
aus oder im Zusammenhang mit der Annahme der aufgeführten Wechsel und der Ausstellung der aufgeführten eigenen Wechsel; |
2.2.5 |
sonstige in Anlage 2.2.5 in Einzelabschnitten aufgeführte Posten:
|
|
(i) |
die mit den Ausgliederungsgegenständen verbundenen Risiken und Lasten; |
|
(ii) |
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
Digital/Rolle entstanden sind; und
|
|
(iii) |
sämtliche Bücher und Geschäftsaufzeichnungen, sonstige Unterlagen und Datenträger, insbesondere Kundenkarteien und Maschinenakten,
und andere Dokumentationen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind;
|
2.2.6 |
an Vertragsbeziehungen folgende in Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten aufgeführte Vertragsbeziehungen:
|
|
(i) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit den gemäß § 613a BGB übergehenden Angestellten, Auszubildenden und Arbeitern, einschließlich
etwaiger befristeter Arbeitsverhältnisse;
|
|
(ii) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit ausgeschiedenen Mitarbeitern; |
|
(iii) |
Joint-Venture-, Kooperations- und sonstige derartige Verträge; |
|
(iv) |
sämtliche Verträge über den Erwerb von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens, die nach diesem Vertrag übertragen werden,
einschließlich der Rechte aus Gewährleistung;
|
|
(v) |
Verträge über die Miete, die Pacht, das Leasing oder die sonstige Überlassung von beweglichem Anlage- oder Umlaufvermögen; |
|
(vi) |
Verträge über Lieferungen und Leistungen; |
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(vii) |
Verträge mit Handelsvertretern und Eigenhändlern; |
|
(viii) |
bezüglich Versicherungsverträgen nur die in der Anlage 2.2.6 genannten Verträge, |
|
(ix) |
Treuhandverträge und Sicherungsverträge zu bestehenden Pensions-, Vorruhestands-, Altersteilzeit- und Arbeitszeitkontenverpflichtungen; |
|
(x) |
Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden; |
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(xi) |
öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen, soweit diese übertragbar und im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Digital/Rolle zuzuordnen sind; und
|
|
(xii) |
sämtliche sonstigen aufgeführten Verträge. |
|
3 |
Zu teilende und zurückbleibende Vermögensgegenstände und Posten
3.1 |
Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden Rechtsträgers
ausgenommen ('Zurückbleibende Vermögensgegenstände'):
|
3.1.1 |
sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktiv- und Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten
und Verträge, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen des Übertragenden Rechtsträgers
im Wesentlichen zuzuordnen sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften
zugeordnet;
|
3.1.2 |
sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren; |
3.1.3 |
sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren an- oder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und
Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie resultieren;
|
3.1.4 |
sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers,
die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen;
|
3.1.5 |
sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und Domains; |
3.1.6 |
sämtliche IT-Hardware, Lizenz- und Nutzungsverträge sowie Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von oder
im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren
Tochtergesellschaften zugeordnet;
|
3.1.7 |
sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag
(wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen;
|
3.1.8 |
sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende Rechtsträger verpflichtet sich in diesem
Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in
Altersteilzeit, die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin
erfasst sind; sowie
|
3.1.9 |
sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten wesentlichen Verträge.
|
3.2 |
Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den
ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs Digital/Rolle auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin sicherzustellen.
Die Parteien sind sich insbesondere darüber bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und Lizenzverträge bezüglich
der Zurückbleibenden Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von
Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen
werden.
|
3.3 |
Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere Tochtergesellschaften
bzw. den Übertragenden Rechtsträger in ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt und im Zuge der Restrukturierung
insoweit auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis (auch) für den Geschäftsbereich
Digital/Rolle relevant ist.
|
|
4 |
Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, Rückübertragung
4.1 |
Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt,
in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem Bestand
zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die Ausgliederungen der Geschäftsbereiche
Wertpapier, Bogen sowie Produktion) entsprechend den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt
sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. Januar 2015 entnommen.
Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt,
auf das Verlesen wurde von allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, wonach der Ausgliederung Digital/Rolle
die Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für
den Umfang der Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben
unberührt.
|
4.2 |
Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den Ausgliederungsgegenständen
und Zurückbleibenden Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang.
|
4.3 |
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die
in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und Posten werden bei der Übertragung
berücksichtigt. An die Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt
nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die bis zum
Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich
Digital/Rolle im Wesentlichen zuzuordnen sind.
|
4.4 |
Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen,
die im Zusammenhang mit der Ausgliederung Digital/Rolle erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
4.5 |
Die Parteien werden sich bemühen, bis zum Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle noch fehlenden Voraussetzungen
(einschließlich Zustimmungen Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) herbeizuführen, die für den Übergang der Ausgliederungsgegenstände
im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen.
|
4.6 |
Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im Wege der Ausgliederung
nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen Gründen nicht übergehen, so werden die
Parteien sich darum bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich
nach dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden Rechtsträger
nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten,
auch gegenüber Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung
des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen
oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich sind,
wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB auch bevollmächtigt
und beauftragt, diese einzuholen und entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4.6 gelten entsprechend für
den Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände
aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum Geschäftsbereich Digital/Rolle gehören.
|
4.7 |
Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende Ausgliederungsgegenstand im
Vermögen des Übertragenden Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab
dem Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. fortführen
und dem Übernehmenden Rechtsträger den betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
|
4.8 |
Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden Rechtsträgers nach den
Regelungen der Ziffer 4.6 gelten ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag
oder seinen Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich
dem auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom Übernehmenden
Rechtsträger auf den Übertragenden Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung
auf den Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger.
|
|
5 |
Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile
Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden dem Übertragenden
Rechtsträger keine neuen Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt.
|
6 |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche Beurteilung
6.1 |
Die Ausgliederung Digital/Rolle erfolgt im Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Übernehmenden Rechtsträger
handelsrechtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Digital/Rolle
und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.
|
6.2 |
Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014
zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG; 'Schlussbilanz').
|
6.3 |
Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der Ausgliederung Digital/Rolle keine Vermögensübertragung vor.
|
|
7 |
Gewährleistung
Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit
oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände
oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle
Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig
davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum Entstehen
gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem Vollzugszeitpunkt.
|
8 |
Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse
8.1 |
Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung mit
§ 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die
Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und Entwicklungen
hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz in Kopie weiterzuleiten.
Die Mithaftende hat sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit sowohl außergerichtlich als auch prozessual
gemäß den Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend gemachten
Anspruchs werden die Parteien auf einen Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, wird die Hauptpartei als
Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten.
|
8.2 |
Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden sollten, die nicht auf den
Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag nicht übertragen werden
sollten, aber irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind.
|
|
9 |
Übergabe von Geschäftsunterlagen
9.1 |
Soweit der Übertragende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke)
hat, kann dieser nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B.
für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim
Übertragenden Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
|
9.2 |
Der Übertragende Rechtsträger wird die übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
aufbewahren.
|
|
10 |
Keine besonderen Rechte und Vorteile
10.1 |
Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen Aktionär oder keinem
Inhaber besonderer Rechte gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für diese Personen vorgesehen.
|
10.2 |
Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans
der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Partner, keinem Abschlussprüfer
und keinem Spaltungsprüfer gewährt.
|
|
11 |
Versicherungen
11.1 |
Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich Digital/Rolle betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund einer Konzernpolice
des Übertragenden Rechtsträgers (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus
Versicherungsschutz besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen
Umfang dem Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit Versicherungsverträge ausschließlich für den Geschäftsbereich Digital/Rolle
(insbesondere die in Anlage 2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt der Übernehmende Rechtsträger hiermit
diese Versicherungsverträge und führt diese ab dem Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der Übertragende Rechtsträger
scheidet aus diesen Verträgen mit für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung zum Ausgliederungsstichtag
aus.
|
11.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger wird dem Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden Rechtsträger zu bestimmenden
Dritten die ab dem Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für
den Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung
zwischen den Parteien geregelt werden.
|
11.3 |
Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger konzernrechtlichen
verbundenen Unternehmen bereits für den Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, verpflichtet sich der
Übernehmende Rechtsträger, diesen anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem durch den Übertragenden Rechtsträger
bestimmten Dritten zu erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den Geschäftsbereich Digital/Rolle entfällt.
|
11.4 |
Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im Geschäftsbereich Digital/Rolle
eintritt, für den der Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden
Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden Rechtsträger
abtreten, soweit dies rechtlich und ohne wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger möglich ist. Eventuelle
Selbstbehalte sind im Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu tragen.
|
|
12 |
Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen
12.1 |
Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt
über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung Digital/Rolle
hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers.
|
12.2 |
Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender.
Dem Geschäftsbereich Digital/Rolle sind 467 Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb Würzburg beschäftigt sind;
Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zum 31. Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer.
|
12.3 |
Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich Digital/Rolle
zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs.
1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. Sollten
daher bezogen auf den Geschäftsbereich Digital/Rolle im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer
hinzukommen oder wegfallen, findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den
Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Digital/Rolle als neuer Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen
unter Anerkennung der bei dem Übertragenden Rechtsträger erworbenen Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse
fort.
|
12.4 |
Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle zu dem Übertragenden
Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Digital/Rolle für die Dauer
von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers durch den Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden Rechtsträger wegen der Ausgliederung Digital/Rolle
bzw. wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
unberührt bleibt, § 613a Abs. 4 BGB.
|
12.5 |
Die dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 613a Abs.
5 BGB vor dem Betriebsübergang in Textform über den Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer
in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs.
6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger
oder dem Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden
Arbeitnehmers nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der
Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden Rechtsträger
widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen.
Soweit eine Weiterbeschäftigung, gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer
den angebotenen Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat
in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der Sozialplan des Übertragenden
Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht
sowie auf die Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen.
|
12.6 |
Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers
bleiben von der Ausgliederung Digital/Rolle unberührt.
|
12.7 |
Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als Gesamtschuldner
für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden Rechtsträgers gegenüber
den Arbeitnehmern des Übertragenden Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle
auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für
die Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle fällig
werden und in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich
- festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für vor
dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes
beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle begründete Verbindlichkeiten
gegenüber den übergehenden Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Digital/Rolle haftet allein der Übernehmende Rechtsträger.
Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle begründete Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer Geschäftsbereiche
haftet allein der Übertragende Rechtsträger.
|
12.8 |
Die Ausgliederung Digital/Rolle hat auf betrieblicher Ebene eine Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung zur Folge.
Der Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen Fassung
vom 3. März 2015 geschlossen, der die Einzelheiten der Betriebsspaltung regelt. Der mit dem Geschäftsbereich Digital/Rolle
verbundene Betriebsteil wird danach bei dem Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche Einheit unter eigenständiger
Leitung des Übernehmenden Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem Übertragenden
Rechtsträger vorhandene betriebliche Organisation und die vorhandenen Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der Ausgliederung
Digital/Rolle bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers und des Übernehmenden
Rechtsträgers wird nicht errichtet.
|
12.9 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei dem Übertragenden
Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt. Daneben sind bei dem Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein Wirtschaftsausschuss und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung
errichtet. Weitere Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden Rechtsträger nicht.
|
12.10 |
Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle
im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 21a BetrVG). Das
Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist, spätestens aber nach sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass der bisher für die übergehenden Arbeitnehmer
zuständige Betriebsrat Würzburg dauerhaft für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig bleibt. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag
gemäß § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende
Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. der zuständigen Bezirksleitung vereinbart haben, dass der am Standort
Würzburg gewählte Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers dauerhaft auch die Arbeitnehmerinteressen der übergehenden Arbeitnehmer
des jeweiligen Standorts unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei künftigen Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat unternehmensübergreifend
pro Standort gewählt wird. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die Schwerbehindertenvertretungen und
die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten
regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären Wahl wird am Standort Würzburg nur eine Schwerbehindertenvertretung
und nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.
|
12.11 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Betriebsvereinbarungen
gelten auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Darüber hinaus
ist im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen
Fassung vom 3. März 2015 vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss
entsprechender Betriebsvereinbarungen bei dem Übernehmenden Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten.
|
12.12 |
Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger gebildete Wirtschaftsausschuss
bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle
sind sie aber nicht mehr für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, einen unternehmensübergreifenden
Gesamtbetriebsrat zu errichten, der unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig
sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem
der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den zuständigen
Bezirksleitungen die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat
wird weder bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage
des Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende Gesamtschwerbehindertenvertretung
gebildet, die unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein soll.
|
12.13 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen
gelten nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle bei dem Übernehmenden Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen
fort.
|
12.14 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb Würzburg Mitglied im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (vbm) und somit kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
gebunden. Die Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung
Digital/Rolle auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der Übernehmende Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband
und nicht an Tarifverträge (Flächen- oder Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der finalen Fassung vom
3. März 2015 sieht vor, dass der Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (vbm) und somit ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und
Elektroindustrie gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge über Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, bleibt
deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung Digital/Rolle unberührt.
|
12.15 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit sechs
Arbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Digital/Rolle hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden Aufsichtsrat noch
auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern auch nach
Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
mit Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes
als Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 MitbestG). Der bei dem Übertragenden
Rechtsträger gewählte Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger
selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, nehmen
auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Übertragenden
Rechtsträgers teil und sind auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle wählbar, soweit jeweils die gesetzlichen
Wählbarkeitsvoraussetzungen vorliegen.
|
12.16 |
Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Digital/Rolle sind, mit Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des
Arbeitgebers für die übergehenden Arbeitnehmer sowie der vorgenannten Betriebsspaltung, derzeit keine weiteren Veränderungen
oder Maßnahmen in Bezug auf Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch bei dem Übernehmenden
Rechtsträger. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Ausgliederung Digital/Rolle derzeit für den Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt
bei dem Übertragenden und dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen
oder ein Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt:
|
12.16.1 |
Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich eigenständige
Gesellschaften waren aufgrund der geänderten Marktsituation Kapazitäts- und Strukturanpassungen in den Betrieben Würzburg
und Radebeul des Übertragenden Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen einer operativen Restrukturierung
des Übertragenden Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen.
Hierzu wurden mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat
des Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein Transfersozialplan geschlossen.
Die vereinbarten Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und
werden voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen umgesetzt sein.
|
|
Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die Altersjahrgänge
1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen erarbeitet und umgesetzt.
Hinsichtlich der notwendigen Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde
vereinbart, die Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen.
Bereits vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat
ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. Die
Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen vor, von
denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 Stellen, soweit
erforderlich, darf nach dem Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden
bereits im Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet und im Jahresabschluss 2014 beibehalten.
|
12.16.2 |
Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 bzgl.
der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter dramatisch
verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges Restrukturierungskonzept
für den Geschäftsbereich Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation
bei gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig die sehr
zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein Interessensausgleich mit dem
Betriebsrat Würzburg erstellt.
|
12.17 |
Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers
am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet.
|
|
13 |
Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum bis Vollzugszeitpunkt
13.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
und der Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers.
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13.2 |
Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung und damit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Digital/Rolle in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung Digital/Rolle zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde
(§ 130 Abs. 1 UmwG).
|
13.3 |
Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt die Ausgliederungsgegenstände
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben
dieses Vertrags verwalten.
|
|
14 |
Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung
14.1 |
Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) des Übernehmenden
Rechtsträgers, der KBA-Digital & Web GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den Kommanditisten-GmbHs (vertreten
durch ihre jeweiligen Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen Tochtergesellschaften
einen gemeinsamen Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
an, die über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des
Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus.
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14.2 |
Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt (§ 125 S. 2 UmwG).
|
|
15 |
Rücktrittsrecht
Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag zurücktreten.
|
16 |
Kosten, Sonstiges
In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als
Anlage genommen wird, entsprechend.
|
***
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cc) |
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Produktion zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions
AG & Co. KG
|
|
***
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen
(1) |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB
109, - nachfolgend auch 'Übertragender Rechtsträger' genannt -
|
und
(2) |
KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter
HRA 7298, - nachfolgend auch 'Übernehmender Rechtsträger' genannt -
- der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' genannt -
I. |
Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Produktions-Räumlichkeiten') im Wesentlichen die Produktion von Anlagen, Maschinen, Präzisionsbauteilen und Baugruppen, insbesondere aber nicht beschränkt
hierauf im Bereich Druckmaschinen sowie die Erbringung von Logistikdienstleistungen (mit Ausnahme im Bogendruckbereich) im
Zusammenhang hiermit ('Geschäftsbereich Produktion'). Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens,
die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
('Ausgliederung Produktion').
|
II. |
Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich
Wertpapier des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden
Rechtsträgers auf die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG sowie der Geschäftsbereich Bogen des Übertragenden Rechtsträgers
auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den vier Ausgliederungen beteiligten
Rechtsträger sowie die jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim Handelsregister der beteiligten Rechtsträger werden
ebenfalls parallel erfolgen.
|
III. |
Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage genommen wird, ergänzend.
|
|
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
1 |
Beteiligte Rechtsträger
1.1 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 109 mit einem Grundkapital von
derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg.
|
1.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7298 eingetragen und hat seinen Sitz
in Würzburg. An dem Übernehmenden Rechtsträger sind beteiligt:
|
1.2.1 |
der Übertragende Rechtsträger als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) mit einer Kapitalbeteiligung von 99%,
sowie
|
1.2.2 |
die KBA-Industrial Solutions Management GmbH ('KBA-Industrial GmbH'), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 12446, als alleinige Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung
von 1%, treuhänderisch gehalten für den Übertragenden Rechtsträger.
|
Die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die zugleich der Haftsumme der alleinigen Kommanditistin KBA-Industrial
GmbH entspricht, beträgt EUR 1.000.
|
|
2 |
Vermögensübertragung
2.1 |
Der Übertragende Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf den Übernehmenden Rechtsträger alle Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens, auch soweit nicht in der Schlussbilanz bilanziert oder nicht bilanzierungsfähig, und alle
Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und sonstigen Rechtsverhältnisse, die zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich Produktion
im Wesentlichen zuzuordnen sind ('Ausgliederungsgegenstände'), mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit unter Fortbestand des Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 Abs. 3 Nr. 1,
126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sofern diese nicht als Zurückbleibende Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags
zu behandeln sind. Im Zweifel sollen - vorbehaltlich abweichender gesonderter Regelungen - all diejenigen Vermögensgegenstände
und Posten als Ausgliederungsgegenstände behandelt werden, die zum Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Produktion zugehörig sind, auch wenn sie in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer
4 dieses Vertrags gilt ergänzend hierzu.
|
2.2 |
Zu den im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnenden Ausgliederungsgegenständen gehören insbesondere, unabhängig
davon, ob sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst sind oder nicht:
|
2.2.1 |
vom Anlagevermögen die in Anlage 2.2.1 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
technischen Anlagen und Maschinen, Werkzeuge, Auf- und Einbauten, andere Anlagen (auch Anlagen im Bau) und Betriebs- und Geschäftsausstattung,
die sich in den Produktions-Räumlichkeiten befinden;
|
|
(ii) |
Beteiligungen an Unternehmen; |
|
(iii) |
Ausleihungen; |
2.2.2 |
vom Umlaufvermögen die in Anlage 2.2.2 in Einzelabschnitten aufgeführten
|
|
(i) |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die dem Geschäftsbereich Produktion entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren
hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
|
(ii) |
unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Waren, die dem Geschäftsbereich Produktion entsprechend den im Teilestammsatz bzw.
den Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
|
(iii) |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen, einschließlich
der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(ausgenommen jedoch positive Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensforderungen im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung);
und
|
|
(iv) |
geleistete Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnen sind. |
2.2.3 |
an Rückstellungen und ungewissen Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
in der Schlussbilanz gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestands- und ähnlichen
Verpflichtungen zu Grunde liegen, einschließlich Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber Geschäftsführungsmitgliedern
des Übertragenden Rechtsträgers, die zu dem Übernehmenden Rechtsträger wechseln, sowie alle den Rückstellungen für Altersteilzeit,
Lebensarbeitszeit und ähnlichen Verpflichtungen zugrundeliegenden ungewissen Verbindlichkeiten, insbesondere solche gegenüber
den in Anlage 2.2.3 gesondert aufgeführten Personen;
|
|
(ii) |
ungewissen Verbindlichkeiten, die den in der Schlussbilanz gebildeten sonstigen Rückstellungen zugrunde liegen, sofern diese
dem Geschäftsbereich Produktion im Wesentlichen zuzuordnen sind (jedoch unter Ausschluss der Steuerrückstellungen und Rückstellungen
für laufende Gerichtsverfahren); und
|
|
(iii) |
sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnen sind, z.B. im Zusammenhang
mit gesetzlichen Schuldverhältnissen;
|
2.2.4 |
an Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.4 in Einzelabschnitten aufgeführten Verbindlichkeiten:
|
|
(i) |
aus Anleihen; |
|
(ii) |
aus erhaltenen Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnen sind; |
|
(iii) |
aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen; |
|
(iv) |
gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch
negative Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und
|
|
(v) |
aus oder im Zusammenhang mit der Annahme der aufgeführten Wechsel und der Ausstellung der aufgeführten eigenen Wechsel; |
2.2.5 |
sonstige in Anlage 2.2.5 in Einzelabschnitten aufgeführte Posten:
|
|
(i) |
die mit den Ausgliederungsgegenständen verbundenen Risiken und Lasten; |
|
(ii) |
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
Produktion entstanden sind; und
|
|
(iii) |
sämtliche Bücher und Geschäftsaufzeichnungen, sonstige Unterlagen und Datenträger, insbesondere Kundenkarteien und Maschinenakten,
und andere Dokumentationen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnen sind;
|
2.2.6 |
an Vertragsbeziehungen folgende in Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten aufgeführte Vertragsbeziehungen:
|
|
(i) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit den gemäß § 613a BGB übergehenden Angestellten, Auszubildenden und Arbeitern, einschließlich
etwaiger befristeter Arbeitsverhältnisse;
|
|
(ii) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit ausgeschiedenen Mitarbeitern; |
|
(iii) |
Joint-Venture-, Kooperations- und sonstige derartige Verträge; |
|
(iv) |
sämtliche Verträge über den Erwerb von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens, die nach diesem Vertrag übertragen werden,
einschließlich der Rechte aus Gewährleistung;
|
|
(v) |
Verträge über die Miete, die Pacht, das Leasing oder die sonstige Überlassung von beweglichem Anlage- oder Umlaufvermögen; |
|
(vi) |
Verträge über Lieferungen und Leistungen; |
|
(vii) |
Verträge mit Handelsvertretern und Eigenhändlern; |
|
(viii) |
bezüglich Versicherungsverträgen nur die in der Anlage 2.2.6 genannten Verträge, |
|
(ix) |
Treuhandverträge und Sicherungsverträge zu bestehenden Pensions-, Vorruhestands-, Altersteilzeit- und Arbeitszeitkontenverpflichtungen; |
|
(x) |
Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden; |
|
(xi) |
öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen, soweit diese übertragbar und im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Produktion zuzuordnen sind; und
|
|
(xii) |
sämtliche sonstigen aufgeführten Verträge. |
|
3 |
Zu teilende und zurückbleibende Vermögensgegenstände und Posten
3.1 |
Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden Rechtsträgers
ausgenommen ('Zurückbleibende Vermögensgegenstände'):
|
3.1.1 |
sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktiv- und Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten
und Verträge, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen des Übertragenden Rechtsträgers
im Wesentlichen zuzuordnen sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften
zugeordnet;
|
3.1.2 |
sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren; |
3.1.3 |
sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren an- oder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und
Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie resultieren;
|
3.1.4 |
sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers,
die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen;
|
3.1.5 |
sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und Domains; |
3.1.6 |
sämtliche IT-Hardware, Lizenz- und Nutzungsverträge sowie Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von oder
im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren
Tochtergesellschaften zugeordnet;
|
3.1.7 |
sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag
(wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen;
|
3.1.8 |
sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende Rechtsträger verpflichtet sich in diesem
Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in
Altersteilzeit, die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin
erfasst sind; sowie
|
3.1.9 |
sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten wesentlichen Verträge.
|
3.2 |
Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den
ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs Produktion auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin sicherzustellen.
Die Parteien sind sich insbesondere darüber bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und Lizenzverträge bezüglich
der Zurückbleibenden Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von
Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen
werden.
|
3.3 |
Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere Tochtergesellschaften
bzw. den Übertragenden Rechtsträger in ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt und im Zuge der Restrukturierung
insoweit auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis (auch) für den Geschäftsbereich
Produktion relevant ist.
|
|
4 |
Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, Rückübertragung
4.1 |
Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt,
in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem Bestand
zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die Ausgliederungen der Geschäftsbereiche
Wertpapier, Digital/Rolle sowie Bogen) entsprechend den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt
sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. Januar 2015 entnommen.
Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt,
auf das Verlesen wurde von allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, wonach der Ausgliederung Produktion die
Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den
Umfang der Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben unberührt.
|
4.2 |
Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den Ausgliederungsgegenständen
und Zurückbleibenden Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang.
|
4.3 |
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die
in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und Posten werden bei der Übertragung
berücksichtigt. An die Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt
nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die bis zum
Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich
Produktion im Wesentlichen zuzuordnen sind.
|
4.4 |
Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen,
die im Zusammenhang mit der Ausgliederung Produktion erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
4.5 |
Die Parteien werden sich bemühen, bis zum Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle noch fehlenden Voraussetzungen
(einschließlich Zustimmungen Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) herbeizuführen, die für den Übergang der Ausgliederungsgegenstände
im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen.
|
4.6 |
Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im Wege der Ausgliederung
nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen Gründen nicht übergehen, so werden die
Parteien sich darum bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich
nach dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden Rechtsträger
nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten,
auch gegenüber Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung
des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen
oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich sind,
wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB auch bevollmächtigt
und beauftragt, diese einzuholen und entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4.6 gelten entsprechend für
den Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände
aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum Geschäftsbereich Produktion gehören.
|
4.7 |
Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende Ausgliederungsgegenstand im
Vermögen des Übertragenden Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab
dem Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. fortführen
und dem Übernehmenden Rechtsträger den betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
|
4.8 |
Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden Rechtsträgers nach den
Regelungen der Ziffer 4.6 gelten ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag
oder seinen Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich
dem auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom Übernehmenden
Rechtsträger auf den Übertragenden Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung
auf den Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger.
|
|
5 |
Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile
Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden dem Übertragenden
Rechtsträger keine neuen Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt.
|
6 |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche Beurteilung
6.1 |
Die Ausgliederung Produktion erfolgt im Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Übernehmenden Rechtsträger
handelsrechtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Produktion
und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.
|
6.2 |
Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014
zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG; 'Schlussbilanz').
|
6.3 |
Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der Ausgliederung Produktion keine Vermögensübertragung vor.
|
|
7 |
Gewährleistung
Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit
oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände
oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle
Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig
davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum Entstehen
gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem Vollzugszeitpunkt.
|
8 |
Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse
8.1 |
Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung mit
§ 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die
Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und Entwicklungen
hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz in Kopie weiterzuleiten.
Die Mithaftende hat sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit sowohl außergerichtlich als auch prozessual
gemäß den Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend gemachten
Anspruchs werden die Parteien auf einen Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, wird die Hauptpartei als
Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten.
|
8.2 |
Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden sollten, die nicht auf den
Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag nicht übertragen werden
sollten, aber irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind.
|
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9 |
Übergabe von Geschäftsunterlagen
9.1 |
Soweit der Übertragende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke)
hat, kann dieser nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B.
für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim
Übertragenden Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
|
9.2 |
Der Übertragende Rechtsträger wird die übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
aufbewahren.
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10 |
Keine besonderen Rechte und Vorteile
10.1 |
Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen Aktionär oder keinem
Inhaber besonderer Rechte gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für diese Personen vorgesehen.
|
10.2 |
Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans
der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Partner, keinem Abschlussprüfer
und keinem Spaltungsprüfer gewährt.
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11 |
Versicherungen
11.1 |
Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich Produktion betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund einer Konzernpolice
des Übertragenden Rechtsträgers (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus
Versicherungsschutz besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen
Umfang dem Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit Versicherungsverträge ausschließlich für den Geschäftsbereich Produktion
(insbesondere die in Anlage 2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt der Übernehmende Rechtsträger hiermit
diese Versicherungsverträge und führt diese ab dem Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der Übertragende Rechtsträger
scheidet aus diesen Verträgen mit für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung zum Ausgliederungsstichtag
aus.
|
11.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger wird dem Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden Rechtsträger zu bestimmenden
Dritten die ab dem Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für
den Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung
zwischen den Parteien geregelt werden.
|
11.3 |
Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger konzernrechtlichen
verbundenen Unternehmen bereits für den Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, verpflichtet sich der
Übernehmende Rechtsträger, diesen anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem durch den Übertragenden Rechtsträger
bestimmten Dritten zu erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den Geschäftsbereich Produktion entfällt.
|
11.4 |
Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im Geschäftsbereich Produktion
eintritt, für den der Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden
Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden Rechtsträger
abtreten, soweit dies rechtlich und ohne wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger möglich ist. Eventuelle
Selbstbehalte sind im Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu tragen.
|
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12 |
Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen
12.1 |
Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt
über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung Produktion
hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers.
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12.2 |
Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender.
Dem Geschäftsbereich Produktion sind 941 Arbeitnehmer zuzuordnen, die in den Betrieben Würzburg und Radebeul beschäftigt sind;
Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Produktion zum 31. Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer.
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12.3 |
Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich Produktion
zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs.
1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. Sollten
daher bezogen auf den Geschäftsbereich Produktion im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer
hinzukommen oder wegfallen, findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den
Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Produktion als neuer Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen unter
Anerkennung der bei dem Übertragenden Rechtsträger erworbenen Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse
fort.
|
12.4 |
Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion zu dem Übertragenden
Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Produktion für die Dauer von
zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden Rechtsträger wegen der Ausgliederung Produktion bzw. wegen
des Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt
bleibt, § 613a Abs. 4 BGB.
|
12.5 |
Die dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 613a Abs. 5
BGB vor dem Betriebsübergang in Textform über den Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer
in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs.
6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger
oder dem Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden
Arbeitnehmers nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der
Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden Rechtsträger
widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen.
Soweit eine Weiterbeschäftigung, gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer
den angebotenen Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat
in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der Sozialplan des Übertragenden
Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht
sowie auf die Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen.
|
12.6 |
Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich Produktion zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers
bleiben von der Ausgliederung Produktion unberührt.
|
12.7 |
Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als Gesamtschuldner
für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden Rechtsträgers gegenüber
den Arbeitnehmern des Übertragenden Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion
auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für
die Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion fällig
werden und in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich
- festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für vor
dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes
beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion begründete Verbindlichkeiten
gegenüber den übergehenden Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Produktion haftet allein der Übernehmende Rechtsträger. Für
nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion begründete Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer Geschäftsbereiche
haftet allein der Übertragende Rechtsträger.
|
12.8 |
Die Ausgliederung Produktion hat auf betrieblicher Ebene Betriebsänderungen in Form von Betriebsspaltungen zur Folge. Der
Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen Fassung
vom 3. März 2015 geschlossen, der die Einzelheiten der Betriebsspaltungen regelt. Die mit dem Geschäftsbereich Produktion
verbundenen Betriebsteile werden danach bei dem Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche Einheiten unter eigenständiger
Leitung des Übernehmenden Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion bei dem Übertragenden
Rechtsträger vorhandene betriebliche Organisation und die vorhandenen Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der Ausgliederung
Produktion bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers und des Übernehmenden
Rechtsträgers am Standort Würzburg oder am Standort Radebeul wird nicht errichtet.
|
12.9 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei dem Übertragenden
Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt. Daneben sind bei dem Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein Wirtschaftsausschuss und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung
errichtet. Weitere Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden Rechtsträger nicht.
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12.10 |
Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion
im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 21a BetrVG). Das
Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist, spätestens aber nach sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass die bisher für die übergehenden Arbeitnehmer
zuständigen Betriebsräte Würzburg bzw. Radebeul dauerhaft für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig bleiben. Grundlage hierfür
sind Tarifverträge gemäß § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in denen unter anderem der Übertragende Rechtsträger
und der Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den zuständigen Bezirksleitungen vereinbart haben,
dass die an den Standorten Würzburg und Radebeul gewählten Betriebsräte des Übertragenden Rechtsträgers dauerhaft auch die
Arbeitnehmerinteressen der übergehenden Arbeitnehmer des jeweiligen Standorts unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei
künftigen Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat unternehmensübergreifend pro Standort gewählt wird. Die tarifvertraglichen
Regelungen gelten gleichermaßen für die Schwerbehindertenvertretungen und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die
derzeit amtierenden Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der
nächsten regulären Wahl wird je Standort nur eine Schwerbehindertenvertretung und nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung
gewählt.
|
12.11 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Betriebsvereinbarungen
gelten auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Darüber hinaus ist
im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen
Fassung vom 3. März 2015 vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss
entsprechender Betriebsvereinbarungen bei dem Übernehmenden Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten.
|
12.12 |
Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger gebildete Wirtschaftsausschuss
bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion
sind sie aber nicht mehr für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, einen unternehmensübergreifenden
Gesamtbetriebsrat zu errichten, der unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig
sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem
der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den zuständigen
Bezirksleitungen die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat
wird weder bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage
des Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende Gesamtschwerbehindertenvertretung
gebildet, die unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein soll.
|
12.13 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen
gelten nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion bei dem Übernehmenden Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen fort.
|
12.14 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb Würzburg Mitglied im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (vbm) und somit kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
gebunden. Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb Radebeul Mitglied im Verband der Sächsischen Metall-
und Elektroindustrie e.V. (VSME) und somit kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Sächsischen
Metall- und Elektroindustrie gebunden. Die Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden Rechtsträgers gehen
nicht aufgrund der Ausgliederung Produktion auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der Übernehmende Rechtsträger ist derzeit
nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und nicht an Tarifverträge (Flächen- oder Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich
in der finalen Fassung vom 3. März 2015 sieht vor, dass der Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der Bayerischen
Metall- und Elektroindustrie e.V. (vbm) im Hinblick auf den Betrieb Würzburg und im Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (VSME) im Hinblick auf den Betrieb Radebeul und somit ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge
der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie bzw. der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie gebunden sein wird. Soweit
Tarifverträge über Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, bleibt deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung
Produktion unberührt.
|
12.15 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit sechs
Arbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Produktion hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden Aufsichtsrat noch
auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern auch nach
Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
mit Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes
als Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 MitbestG). Der bei dem Übertragenden
Rechtsträger gewählte Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger
selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, nehmen auch
nach Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers
teil und sind auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Produktion wählbar, soweit jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen
vorliegen.
|
12.16 |
Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Produktion sind, mit Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des Arbeitgebers
für die übergehenden Arbeitnehmer sowie den vorgenannten Betriebsspaltungen, derzeit keine weiteren Veränderungen oder Maßnahmen
in Bezug auf Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger.
Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Ausgliederung Produktion derzeit für den Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem
Übertragenden und dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder
ein Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt:
|
12.16.1 |
Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich eigenständige
Gesellschaften waren aufgrund der geänderten Marktsituation Kapazitäts- und Strukturanpassungen in den Betrieben Würzburg
und Radebeul des Übertragenden Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen einer operativen Restrukturierung
des Übertragenden Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen.
Hierzu wurden mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat
des Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein Transfersozialplan geschlossen.
Die vereinbarten Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und
werden voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen umgesetzt sein.
|
|
Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die Altersjahrgänge
1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen erarbeitet und umgesetzt.
Hinsichtlich der notwendigen Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde
vereinbart, die Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen.
Bereits vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat
ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. Die
Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen vor, von
denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 Stellen, soweit
erforderlich, darf nach dem Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden
bereits im Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet und im Jahresabschluss 2014 beibehalten.
|
12.16.2 |
Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 bzgl.
der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter dramatisch
verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges Restrukturierungskonzept
für den Geschäftsbereich Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation
bei gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig die sehr
zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein Interessensausgleich mit dem
Betriebsrat Würzburg erstellt.
|
12.17 |
Der hieraus resultierende Personalabbau wird maßgeblich durch freiwillige Vereinbarungen, im Übrigen durch betriebsbedingte
Kündigungen erfolgen. Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat
des Übertragenden Rechtsträgers am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet.
|
|
13 |
Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum bis Vollzugszeitpunkt
13.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
und der Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers.
|
13.2 |
Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung und damit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Produktion in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung Produktion zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde (§
130 Abs. 1 UmwG).
|
13.3 |
Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt die Ausgliederungsgegenstände
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben
dieses Vertrags verwalten.
|
|
14 |
Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung
14.1 |
Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) des Übernehmenden
Rechtsträgers, der KBA-Industrial GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch
ihre jeweiligen Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen Tochtergesellschaften
einen gemeinsamen Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
an, die über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des
Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus.
|
14.2 |
Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt (§ 125 S. 2 UmwG).
|
|
15 |
Rücktrittsrecht
Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag zurücktreten.
|
16 |
Kosten, Sonstiges
In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als
Anlage genommen wird, entsprechend.
|
***
|
dd) |
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Wertpapier zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG & Co.
KG
|
|
***
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen
(1) |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB
109, - nachfolgend auch 'Übertragender Rechtsträger' genannt -
|
und
(2) |
KBA-NotaSys AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7311, - nachfolgend
auch 'Übernehmender Rechtsträger' genannt -
- der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' genannt -
I. |
Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Wertpapier-Räumlichkeiten') im Wesentlichen die Konstruktion und die Entwicklung, die Montage, die Inbetriebnahme und den Service von Maschinen, Aggregaten
und Ersatzteilen zur Herstellung von Banknoten, Wertpapieren und Sicherheitsmerkmalen ('Geschäftsbereich Wertpapier'). Teil des Geschäftsbereichs Wertpapier ist insbesondere auch die unselbständige Betriebsstätte Bielefeld. Als Teil der
Restrukturierung soll im Rahmen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der Geschäftsbereich Wertpapier des Übertragenden Rechtsträgers mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens,
die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
('Ausgliederung Wertpapier').
|
II. |
Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich
Bogen des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden
Rechtsträgers auf die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG sowie der Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers
auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den vier Ausgliederungen
beteiligten Rechtsträger sowie die jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim Handelsregister der beteiligten Rechtsträger
werden ebenfalls parallel erfolgen.
|
III. |
Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage genommen wird, ergänzend.
|
|
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
1 |
Beteiligte Rechtsträger
1.1 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 109 mit einem Grundkapital von
derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg.
|
1.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRA 7311 eingetragen und hat seinen
Sitz in Würzburg. An dem Übernehmenden Rechtsträger sind beteiligt:
|
1.2.1 |
der Übertragende Rechtsträger als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) mit einer Kapitalbeteiligung von 99%,
sowie
|
1.2.2 |
die KBA-NotaSys Management GmbH ('KBA-NotaSys GmbH'), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 12628, als alleinige Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung
von 1%, treuhänderisch gehalten für den Übertragenden Rechtsträger.
|
Die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die zugleich der Haftsumme der alleinigen Kommanditistin KBA-NotaSys
GmbH entspricht, beträgt EUR 1.000.
|
|
2 |
Vermögensübertragung
2.1 |
Der Übertragende Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf den Übernehmenden Rechtsträger alle Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens, auch soweit nicht in der Schlussbilanz bilanziert oder nicht bilanzierungsfähig, und alle
Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und sonstigen Rechtsverhältnisse, die zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich Wertpapier
im Wesentlichen zuzuordnen sind ('Ausgliederungsgegenstände'), mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit unter Fortbestand des Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 Abs. 3 Nr. 1,
126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sofern diese nicht als Zurückbleibende Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags
zu behandeln sind. Im Zweifel sollen - vorbehaltlich abweichender gesonderter Regelungen - all diejenigen Vermögensgegenstände
und Posten als Ausgliederungsgegenstände behandelt werden, die zum Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Wertpapier zugehörig sind, auch wenn sie in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer
4 dieses Vertrags gilt ergänzend hierzu.
|
2.2 |
Zu den im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnenden Ausgliederungsgegenständen gehören insbesondere, unabhängig
davon, ob sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst sind oder nicht:
|
2.2.1 |
vom Anlagevermögen die in Anlage 2.2.1 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
technischen Anlagen und Maschinen, Werkzeuge, Auf- und Einbauten, andere Anlagen (auch Anlagen im Bau) und Betriebs- und Geschäftsausstattung,
die sich in den Wertpapier-Räumlichkeiten befinden;
|
|
(ii) |
Ausleihungen; |
2.2.2 |
vom Umlaufvermögen die in Anlage 2.2.2 in Einzelabschnitten aufgeführten
|
|
(i) |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die dem Geschäftsbereich Wertpapier entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren
hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
|
(ii) |
unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Waren, die dem Geschäftsbereich Wertpapier entsprechend den im Teilestammsatz bzw.
den Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind;
|
|
(iii) |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen, einschließlich
der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(ausgenommen jedoch positive Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensforderungen im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung);
und
|
|
(iv) |
geleistete Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnen sind. |
2.2.3 |
an Rückstellungen und ungewissen Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 in Einzelabschnitten aufgeführten:
|
|
(i) |
in der Schlussbilanz gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestands- und ähnlichen
Verpflichtungen zu Grunde liegen, einschließlich Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber Geschäftsführungsmitgliedern
des Übertragenden Rechtsträgers, die zu dem Übernehmenden Rechtsträger wechseln, sowie alle den Rückstellungen für Altersteilzeit,
Lebensarbeitszeit und ähnlichen Verpflichtungen zugrundeliegenden ungewissen Verbindlichkeiten, insbesondere solche gegenüber
den in Anlage 2.2.3 gesondert aufgeführten Personen;
|
|
(ii) |
ungewissen Verbindlichkeiten, die den in der Schlussbilanz gebildeten sonstigen Rückstellungen zugrunde liegen, sofern diese
dem Geschäftsbereich Wertpapier im Wesentlichen zuzuordnen sind (jedoch unter Ausschluss der Steuerrückstellungen und Rückstellungen
für laufende Gerichtsverfahren); und
|
|
(iii) |
sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnen sind, z.B. im Zusammenhang
mit gesetzlichen Schuldverhältnissen;
|
2.2.4 |
an Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.4 in Einzelabschnitten aufgeführten Verbindlichkeiten:
|
|
(i) |
aus Anleihen; |
|
(ii) |
aus erhaltenen Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnen sind; |
|
(iii) |
aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen; |
|
(iv) |
gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch
negative Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und
|
|
(v) |
aus oder im Zusammenhang mit der Annahme der aufgeführten Wechsel und der Ausstellung der aufgeführten eigenen Wechsel; |
2.2.5 |
sonstige in Anlage 2.2.5 in Einzelabschnitten aufgeführte Posten:
|
|
(i) |
die mit den Ausgliederungsgegenständen verbundenen Risiken und Lasten; |
|
(ii) |
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
Wertpapier entstanden sind; und
|
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(iii) |
sämtliche Bücher und Geschäftsaufzeichnungen, sonstige Unterlagen und Datenträger, insbesondere Kundenkarteien und Maschinenakten,
und andere Dokumentationen, die im Wesentlichendem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnen sind;
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2.2.6 |
an Vertragsbeziehungen folgende in Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten aufgeführte Vertragsbeziehungen:
|
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(i) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit den gemäß § 613a BGB übergehenden Angestellten, Auszubildenden und Arbeitern, einschließlich
etwaiger befristeter Arbeitsverhältnisse;
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(ii) |
sämtliche Vertragsbeziehungen mit ausgeschiedenen Mitarbeitern; |
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(iii) |
Joint-Venture-, Kooperations- und sonstige derartige Verträge; |
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(iv) |
sämtliche Verträge über den Erwerb von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens, die nach diesem Vertrag übertragen werden,
einschließlich der Rechte aus Gewährleistung;
|
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(v) |
Verträge über die Miete, die Pacht, das Leasing oder die sonstige Überlassung von beweglichem Anlage- oder Umlaufvermögen; |
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(vi) |
Verträge über Lieferungen und Leistungen; |
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(vii) |
Verträge mit Handelsvertretern und Eigenhändlern; |
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(viii) |
bezüglich Versicherungsverträgen nur die in der Anlage 2.2.6 genannten Verträge, |
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(ix) |
Treuhandverträge und Sicherungsverträge zu bestehenden Pensions-, Vorruhestands-, Altersteilzeit- und Arbeitszeitkontenverpflichtungen; |
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(x) |
Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden; |
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(xi) |
öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen, soweit diese übertragbar und im Wesentlichen dem Geschäftsbereich
Wertpapier zuzuordnen sind; und
|
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(xii) |
sämtliche sonstigen aufgeführten Verträge. |
|
3 |
Zu teilende und zurückbleibende Vermögensgegenstände und Posten
3.1 |
Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden Rechtsträgers
ausgenommen ('Zurückbleibende Vermögensgegenstände'):
|
3.1.1 |
sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktiv- und Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten
und Verträge, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen des Übertragenden Rechtsträgers
im Wesentlichen zuzuordnen sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften
zugeordnet;
|
3.1.2 |
sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren; |
3.1.3 |
sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren an- oder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und
Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie resultieren;
|
3.1.4 |
sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers,
die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen;
|
3.1.5 |
sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und Domains; |
3.1.6 |
sämtliche IT-Hardware, Lizenz- und Nutzungsverträge sowie Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von oder
im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren
Tochtergesellschaften zugeordnet;
|
3.1.7 |
sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag
(wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen;
|
3.1.8 |
sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende Rechtsträger verpflichtet sich in diesem
Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in
Altersteilzeit, die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin
erfasst sind; sowie
|
3.1.9 |
sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten wesentlichen Verträge.
|
3.2 |
Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den
ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs Wertpapier auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin sicherzustellen.
Die Parteien sind sich insbesondere darüber bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und Lizenzverträge bezüglich
der Zurückbleibenden Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von
Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen
werden.
|
3.3 |
Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere Tochtergesellschaften
bzw. den Übertragenden Rechtsträger in ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt und im Zuge der Restrukturierung
insoweit auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis (auch) für den Geschäftsbereich
Wertpapier relevant ist.
|
|
4 |
Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, Rückübertragung
4.1 |
Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt,
in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem Bestand
zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die Ausgliederungen der Geschäftsbereiche
Bogen, Digital/Rolle sowie Produktion) entsprechend den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt
sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. Januar 2015 entnommen.
Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt,
auf das Verlesen wurde von allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, wonach der Ausgliederung Wertpapier die
Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den
Umfang der Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben unberührt.
|
4.2 |
Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den Ausgliederungsgegenständen
und Zurückbleibenden Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang.
|
4.3 |
Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die
in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und Posten werden bei der Übertragung
berücksichtigt. An die Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt
nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die bis zum
Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich
Wertpapier im Wesentlichen zuzuordnen sind.
|
4.4 |
Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen,
die im Zusammenhang mit der Ausgliederung Wertpapier erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
4.5 |
Die Parteien werden sich bemühen, bis zum Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle noch fehlenden Voraussetzungen
(einschließlich Zustimmungen Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) herbeizuführen, die für den Übergang der Ausgliederungsgegenstände
im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen.
|
4.6 |
Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im Wege der Ausgliederung
nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen Gründen nicht übergehen, so werden die
Parteien sich darum bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich
nach dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden Rechtsträger
nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten,
auch gegenüber Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung
des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen
oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich sind,
wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB auch bevollmächtigt
und beauftragt, diese einzuholen und entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4.6 gelten entsprechend für
den Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände
aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum Geschäftsbereich Wertpapier gehören.
|
4.7 |
Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende Ausgliederungsgegenstand im
Vermögen des Übertragenden Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab
dem Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. fortführen
und dem Übernehmenden Rechtsträger den betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
|
4.8 |
Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden Rechtsträgers nach den
Regelungen der Ziffer 4.6 gelten ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag
oder seinen Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich
dem auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom Übernehmenden
Rechtsträger auf den Übertragenden Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung
auf den Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger.
|
|
5 |
Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile
Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden dem Übertragenden
Rechtsträger keine neuen Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt.
|
6 |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche Beurteilung
6.1 |
Die Ausgliederung Wertpapier erfolgt im Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Übernehmenden Rechtsträger
handelsrechtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Wertpapier
und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen.
|
6.2 |
Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014
zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG; 'Schlussbilanz').
|
6.3 |
Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der Ausgliederung Wertpapier keine Vermögensübertragung vor.
|
|
7 |
Gewährleistung
Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit
oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände
oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle
Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig
davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum Entstehen
gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem Vollzugszeitpunkt.
|
8 |
Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse
8.1 |
Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung mit
§ 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die
Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und Entwicklungen
hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz in Kopie weiterzuleiten.
Die Mithaftende hat sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit sowohl außergerichtlich als auch prozessual
gemäß den Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend gemachten
Anspruchs werden die Parteien auf einen Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, wird die Hauptpartei als
Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten.
|
8.2 |
Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden sollten, die nicht auf den
Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag nicht übertragen werden
sollten, aber irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind.
|
|
9 |
Übergabe von Geschäftsunterlagen
9.1 |
Soweit der Übertragende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke)
hat, kann dieser nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B.
für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim
Übertragenden Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
|
9.2 |
Der Übertragende Rechtsträger wird die übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
aufbewahren.
|
|
10 |
Keine besonderen Rechte und Vorteile
10.1 |
Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen Aktionär oder keinem
Inhaber besonderer Rechte gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für diese Personen vorgesehen.
|
10.2 |
Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans
der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Partner, keinem Abschlussprüfer
und keinem Spaltungsprüfer gewährt.
|
|
11 |
Versicherungen
11.1 |
Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich Wertpapier betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund einer Konzernpolice
des Übertragenden Rechtsträgers (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus
Versicherungsschutz besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen
Umfang dem Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit Versicherungsverträge ausschließlich für den Geschäftsbereich Wertpapier
(insbesondere die in Anlage 2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt der Übernehmende Rechtsträger hiermit
diese Versicherungsverträge und führt diese ab dem Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der Übertragende Rechtsträger
scheidet aus diesen Verträgen mit für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung zum Ausgliederungsstichtag
aus.
|
11.2 |
Der Übernehmende Rechtsträger wird dem Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden Rechtsträger zu bestimmenden
Dritten die ab dem Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für
den Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung
zwischen den Parteien geregelt werden.
|
11.3 |
Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger konzernrechtlichen
verbundenen Unternehmen bereits für den Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, verpflichtet sich der
Übernehmende Rechtsträger, diesen anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem durch den Übertragenden Rechtsträger
bestimmten Dritten zu erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den Geschäftsbereich Wertpapier entfällt.
|
11.4 |
Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im Geschäftsbereich Wertpapier
eintritt, für den der Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden
Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden Rechtsträger
abtreten, soweit dies rechtlich und ohne wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger möglich ist. Eventuelle
Selbstbehalte sind im Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu tragen.
|
|
12 |
Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen
12.1 |
Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt
über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung Wertpapier
hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers.
|
12.2 |
Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender.
Dem Geschäftsbereich Wertpapier sind 228 Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb Würzburg beschäftigt sind;
Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Wertpapier zum 31. Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer.
|
12.3 |
Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich Wertpapier
zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs.
1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. Sollten
daher bezogen auf den Geschäftsbereich Wertpapier im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer
hinzukommen oder wegfallen, findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den
Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Wertpapier als neuer Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen unter
Anerkennung der bei dem Übertragenden Rechtsträger erworbenen Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse
fort.
|
12.4 |
Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier zu dem Übertragenden
Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Wertpapier für die Dauer von
zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden Rechtsträger wegen der Ausgliederung Wertpapier bzw. wegen
des Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt
bleibt, § 613a Abs. 4 BGB.
|
12.5 |
Die dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 613a Abs. 5
BGB vor dem Betriebsübergang in Textform über den Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer
in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs.
6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger
oder dem Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden
Arbeitnehmers nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der
Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden Rechtsträger
widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen.
Soweit eine Weiterbeschäftigung, gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer
den angebotenen Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat
in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der Sozialplan des Übertragenden
Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht
sowie auf die Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen.
|
12.6 |
Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich Wertpapier zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers
bleiben von der Ausgliederung Wertpapier unberührt.
|
12.7 |
Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als Gesamtschuldner
für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden Rechtsträgers gegenüber
den Arbeitnehmern des Übertragenden Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier
auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für
die Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier fällig
werden und in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich
- festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für vor
dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes
beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier begründete Verbindlichkeiten
gegenüber den übergehenden Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Wertpapier haftet allein der Übernehmende Rechtsträger. Für
nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier begründete Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer Geschäftsbereiche
haftet allein der Übertragende Rechtsträger.
|
12.8 |
Die Ausgliederung Wertpapier hat auf betrieblicher Ebene eine Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung zur Folge. Der
Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen Fassung
vom 3. März 2015geschlossen, der die Einzelheiten der Betriebsspaltung regelt. Der mit dem Geschäftsbereich Wertpapier verbundene Betriebsteil
wird danach bei dem Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche Einheit unter eigenständiger Leitung des Übernehmenden
Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier bei dem Übertragenden Rechtsträger vorhandene
betriebliche Organisation und die vorhandenen Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier
bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers und des Übernehmenden Rechtsträgers
wird nicht errichtet.
|
12.9 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei dem Übertragenden
Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt. Daneben sind bei dem Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein Wirtschaftsausschuss und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung
errichtet. Weitere Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden Rechtsträger nicht.
|
12.10 |
Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier
im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 21a BetrVG). Das
Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist, spätestens aber nach sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass der bisher für die übergehenden Arbeitnehmer
zuständige Betriebsrat Würzburg dauerhaft für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig bleibt. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag
gemäß § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende
Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. der zuständigen Bezirksleitungen vereinbart haben, dass der am Standort
Würzburg gewählte Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers dauerhaft auch die Arbeitnehmerinteressen der übergehenden Arbeitnehmer
des jeweiligen Standorts unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei künftigen Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat unternehmensübergreifend
pro Standort gewählt wird. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die Schwerbehindertenvertretungen und
die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten
regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären Wahl wird am Standort Würzburg nur eine Schwerbehindertenvertretung
und nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.
|
12.11 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Betriebsvereinbarungen
gelten auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Darüber hinaus ist
im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen
Fassung vom 3. März 2015 vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss
entsprechender Betriebsvereinbarungen bei dem Übernehmenden Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten.
|
12.12 |
Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger gebildete Wirtschaftsausschuss
bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier
sind sie aber nicht mehr für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, einen unternehmensübergreifenden
Gesamtbetriebsrat zu errichten, der unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig
sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem
der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den zuständigen
Bezirksleitungen die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat
wird weder bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage
des Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende Gesamtschwerbehindertenvertretung
gebildet, die unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein soll.
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12.13 |
Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen
gelten nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier bei dem Übernehmenden Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen fort.
|
12.14 |
Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb Würzburg Mitglied im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (vbm) und somit kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
gebunden. Die Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung
Wertpapier auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der Übernehmende Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband
und nicht an Tarifverträge (Flächen- oder Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der finalen Fassung vom
3. März 2015 sieht vor, dass der Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie
e.V. (vbm) und somit ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und
Elektroindustrie gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge über Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, bleibt
deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung Wertpapier unberührt.
|
12.15 |
Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit sechs
Arbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Wertpapier hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden Aufsichtsrat noch
auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern auch nach
Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
mit Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes
als Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 MitbestG). Der bei dem Übertragenden
Rechtsträger gewählte Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger
selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, nehmen auch
nach Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers
teil und sind auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Wertpapier wählbar, soweit jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen
vorliegen.
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12.16 |
Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Wertpapier sind, mit Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des Arbeitgebers
für die übergehenden Arbeitnehmer sowie der vorgenannten Betriebsspaltung, derzeit keine weiteren Veränderungen oder Maßnahmen
in Bezug auf Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger.
Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Ausgliederung Wertpapier derzeit für den Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem
Übertragenden und dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder
ein Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt:
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12.16.1 |
Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich eigenständige
Gesellschaften waren aufgrund der geänderten Marktsituation Kapazitäts- und Strukturanpassungen in den Betrieben Würzburg
und Radebeul des Übertragenden Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen einer operativen Restrukturierung
des Übertragenden Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen.
Hierzu wurden mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat
des Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein Transfersozialplan geschlossen.
Die vereinbarten Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und
werden voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen umgesetzt sein.
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Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die Altersjahrgänge
1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen erarbeitet und umgesetzt.
Hinsichtlich der notwendigen Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde
vereinbart, die Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen.
Bereits vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat
ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. Die
Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen vor, von
denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 Stellen, soweit
erforderlich, darf nach dem Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden
bereits im Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet und im Jahresabschluss 2014 beibehalten.
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12.16.2 |
Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 bzgl.
der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter dramatisch
verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges Restrukturierungskonzept
für den Geschäftsbereich Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation
bei gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig die sehr
zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein Interessensausgleich mit dem
Betriebsrat Würzburg erstellt.
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12.17 |
Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers
am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet.
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13 |
Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum bis Vollzugszeitpunkt
13.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
und der Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers.
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13.2 |
Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung und damit dem Wirksamwerden
der Ausgliederung Wertpapier in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung Wertpapier zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde (§
130 Abs. 1 UmwG).
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13.3 |
Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt die Ausgliederungsgegenstände
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben
dieses Vertrags verwalten.
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14 |
Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung
14.1 |
Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) des Übernehmenden
Rechtsträgers, der KBA-NotaSys GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch
ihre jeweiligen Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen Tochtergesellschaften
einen gemeinsamen Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers
an, die über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des
Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus.
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14.2 |
Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt (§ 125 S. 2 UmwG).
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15 |
Rücktrittsrecht
Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag zurücktreten.
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16 |
Kosten, Sonstiges
In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als
Anlage genommen wird, entsprechend.
(3) |
Anlagen zu den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen
Die in den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen als integraler Bestandteil vorgesehenen Anlagen werden im Folgenden zusammenfassend
für alle Ausgliederungs- und Übernahmeverträge erläutert. Bei diesen Anlagen handelt es sich um Tabellen, Listen und gruppenmäßige
Beschreibungen, von deren wortlautgetreuem Abdruck in dieser Einladung aufgrund des Umfangs abgesehen wurde. Diese Anlagen
werden in der ordentlichen Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich sein und sind ferner auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 veröffentlicht. Abschriften werden jedem
Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. Anforderungen sind an die Gesellschaft unter folgender Adresse
zu richten:
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Da die Art der Anlagen zu den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen identisch ist und diese sich nur in ihrem Inhalt unterscheiden,
bezieht sich die nachfolgende Zusammenfassung jeweils auf die Beschreibung der Anlagen zu allen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen.
Die in den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen bezeichneten Anlagen, die Vertragsbestandteil sind, haben jeweils den folgenden
wesentlichen Inhalt:
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Anlage 1 - Räumlichkeiten
Anlage 1 enthält jeweils eine Aufstellung derjenigen Räumlichkeiten, innerhalb derer der übertragende Rechtsträger den jeweiligen
Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) betreibt, der auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger
übergehen soll.
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* |
Anlage 2.2.1 - Übergehende Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Anlage 2.2.1 weist das im Wesentlichen dem jeweiligen Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) zugeordnete
Anlagevermögen des übertragenden Rechtsträgers aus, welches auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergehen soll.
Unter Anlagevermögen ist das auf der Aktivseite der Bilanz des übertragenden Rechtsträgers ausgewiesene Vermögen zu verstehen,
das dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
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* |
Anlage 2.2.2. - Übergehende Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
Anlage 2.2.2 weist das im Wesentlichen dem jeweiligen Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) zugeordnete
Umlaufvermögen des übertragenden Rechtsträgers aus, welches auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergehen soll.
Unter Umlaufvermögen ist das auf der Aktivseite der Bilanz des übertragenden Rechtsträgers ausgewiesene Vermögen zu verstehen,
das nicht dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sondern sich kurzfristig umschlägt.
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* |
Anlage 2.2.3 - Übergehende Rückstellungen und ungewisse Verbindlichkeiten
Anlage 2.2.3 listet die dem jeweiligen Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) im Wesentlichen zugeordneten,
bei dem übertragenden Rechtsträger gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestands-
und ähnliche Verpflichtungen zugrunde liegen, sowie für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auf, die im Zuge der Ausgliederung
von dem jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übernommen werden.
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* |
Anlage 2.2.4 - Übergehende Verbindlichkeiten
Anlage 2.2.4 listet sämtliche Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers aus verschiedenen Rechtsgründen, wie beispielsweise
aus Anleihen, erhaltenen Anzahlungen, Lieferungen und Leistungen oder Wechseln auf, die im Wesentlichen dem jeweiligen Geschäftsbereich
(Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) zugeordnet sind und im Zuge der Ausgliederung von dem jeweiligen übernehmenden
Rechtsträger übernommen werden.
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* |
Anlage 2.2.5 - Übergehende sonstige Posten
Aufgelistet in Anlage 2.2.5 sind sonstige Vermögensgegenstände des übertragenden Rechtsträgers, wie beispielsweise Risiken
und Lasten, Ansprüche und Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen und Bücher und Schriften, die dem jeweiligen
Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) im Wesentlichen zugeordnet sind und im Zuge der Ausgliederung
von dem jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übernommen werden.
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* |
Anlage 2.2.6 - Übergehende Vertragsverhältnisse
Anlage 2.2.6 führt sämtliche Vertragsverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers auf, die dem jeweiligen Geschäftsbereich
(Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle, Produktion) im Wesentlichen zugeordnet sind und im Zuge der Ausgliederung von dem jeweiligen
übernehmenden Rechtsträger übernommen werden. Dabei handelt es sich insbesondere (aber nicht nur) um Arbeitsverhältnisse (aktuelle
und mit ausgeschiedenen Mitarbeitern), Joint-Venture-, Kooperations- und sonstige derartige Verträge, Verträge über den Erwerb
von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens, Mietverträge über bewegliches Vermögen, Lieferverträge, Vertriebsverträge,
Versicherungsverträge, Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden sowie öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen.
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* |
Anlage 3.1.8 - Beschreibung der Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung Altersteilzeit
Anlage 3.1.8 beinhaltet Informationen (Abschlussdatum, Vertragspartner) zu den Treuhandverhältnissen zur Insolvenzsicherung
für Altersteilzeitguthaben für alle Geschäftsbereiche.
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* |
Anlage 3.1.9 - Wesentliche sonstige zurückbleibende Verträge
Anlage 3.1.9 gibt einen Überblick über diejenigen Vertragsbeziehungen, die für den übertragenden Rechtsträger als wesentlich
einzustufen sind und nicht von den übergehenden Ausgliederungsgegenständen umfasst sind. Hierunter fallen insbesondere (aber
nicht nur) Kreditvereinbarungen, Poolvereinbarungen, sonstige Darlehensverträge, Akkreditive, Derivate, Bürgschaften und Patronatserklärungen,
Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte sowie Einkaufsrahmenverträge und ein Großteil der Versicherungsverträge.
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* |
Anlage 3.3 - Zu vervielfältigende Vertragsbeziehungen
Anlage 3.3 enthält diejenigen Vertragsbeziehungen, deren Anwendungsbereich im Wege der Vervielfältigung auf sämtliche übernehmenden
Rechtsträger zu erstrecken ist und in ihrer Gesamtheit auch für den übertragenden Rechtsträger weiterhin relevant sind (bspw.
Geheimhaltungsvereinbarungen).
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* |
Anlage 4.1 - Spaltungsbilanz
Anlage 4.1 enthält eine aus der Bilanz der Gesellschaft entwickelte Spaltungsbilanz des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers,
die eine bilanzielle Abbildung der auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergehenden Ausgliederungsgegenstände und
der bei dem übertragenden Rechtsträger verbleibenden Vermögensgegenstände vornimmt.
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Anlage 12.2 - Arbeitnehmer des jeweiligen Geschäftsbereichs zum 31. Januar 2015
Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung derjenigen Arbeitnehmer, die dem jeweiligen Geschäftsbereich (Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle,
Produktion) aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit zugeordnet sind und im Wege des Betriebsübergangs im Rahmen der Ausgliederung
grundsätzlich auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergehen werden.
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Hinweis zu TOP 6:
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen gemäß §§ 125, 63 UmwG in den Geschäftsräumen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft
am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Koenig-Straße 4, 97080 Würzburg, Deutschland, folgende Unterlagen zur Einsichtnahme der
Aktionäre aus:
* |
Entwurf der Rahmenvereinbarung zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft, der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der
KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der KBA-NotaSys AG & Co. KG vom 18.
März 2015 einschließlich Anlagen.
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* |
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions
AG & Co. KG vom 18. März 2015 einschließlich Anlagen.
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* |
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web
Solutions AG & Co. KG vom 18. März 2015 einschließlich Anlagen.
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* |
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions
AG & Co. KG vom 18. März 2015 einschließlich Anlagen.
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* |
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG &
Co. KG vom 18. März 2015 einschließlich Anlagen.
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* |
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie
Lageberichte und Konzernlageberichte der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014.
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* |
Jahresabschluss der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA Grund und Anlagen GmbH & Co. KG) für das
Geschäftsjahr 2014.
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* |
Jahresabschluss der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA Digital Solutions GmbH & Co. KG sowie
zuvor als KBA Digital GmbH & Co. KG) für das Geschäftsjahr 2014.
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* |
Jahresabschluss der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA Produktions GmbH & Co. KG) für das Geschäftsjahr
2014.
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* |
Jahresabschluss der KBA-NotaSys AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA IP GmbH & Co. KG) für das Geschäftsjahr 2014.
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* |
Gemeinsamer Ausgliederungsbericht vom 30. März 2015 (i) des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft einerseits und
(ii) der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) sowie der jeweiligen geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH
(vertreten durch ihren Geschäftsführer) der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG,
der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie der KBA-NotaSys AG & Co. KG andererseits.
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Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der ordentlichen Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich
sein und sind ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015
veröffentlicht. Abschriften dieser Unterlagen werden jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. Anforderungen
sind an die Gesellschaft unter der folgenden Adresse zu richten:
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Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
|
Da die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA Grund und Anlagen GmbH & Co. KG), die KBA-Digital &
Web Solutions AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA Digital GmbH & Co. KG), die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG (vormals
firmierend als KBA Produktions GmbH & Co. KG) sowie die KBA-NotaSys AG & Co. KG (vormals firmierend als KBA IP GmbH & Co.
KG) erst im Jahr 2014 gegründet worden sind, existiert für sie jeweils nur der Jahresabschluss 2014. Für die vorgenannten
Gesellschaften bestand jeweils keine Pflicht, Lageberichte zu erstellen, so dass solche nicht aufgestellt wurden.
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7 |
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Gesellschaft
Die Satzung der Gesellschaft soll an Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die Geschäftsordnungen des
Vorstands und des Aufsichtsrats angepasst und modernisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Ausnahme des Unternehmensgegenstands,
der bisher in § 2 der Satzung geregelt ist und durch den nachfolgenden Beschlussvorschlag nicht berührt wird, sondern Gegenstand
der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Beschlussfassung ist, wie folgt neu zu fassen:
Satzung der
Koenig & Bauer AG
Würzburg
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I. |
Allgemeine Bestimmungen
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1.1 |
Die Gesellschaft führt die Firma
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1.2 |
Der Sitz der Gesellschaft ist Würzburg.
|
3 |
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
|
II. |
Grundkapital und Aktien
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4 |
Grundkapital
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 42.964.435,80.
|
5 |
Aktien
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5.1 |
Das Grundkapital ist in 16.524.783 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) eingeteilt.
|
5.2 |
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Ausgabe von Aktienurkunden
und alle damit zusammenhängenden Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
|
5.3 |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 15. Juni 2016 durch Ausgabe
von 5.939.910 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch um höchstens EUR 15.443.766,00 zu erhöhen. Über die Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats.
5.3.1
|
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. |
5.3.2
|
Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
|
* |
für Spitzenbeträge, |
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt EUR 1.468.766,00 durch
Ausgabe von bis zu 564.910 neuer Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft zum Bezug angeboten und
an diese ausgegeben werden,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen verwendet werden sollen.
|
|
III. |
Verfassung der Gesellschaft
|
6 |
Organe
Organe der Gesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
|
7 |
Zusammensetzung, Geschäftsordnung
|
7.1 |
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder und ernennt
den Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann auch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestimmen.
|
7.2 |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
|
8 |
Vertretung, Geschäftsführung
|
8.1 |
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandmitgliedern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft allein
zu vertreten.
|
8.2 |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.
|
9 |
Zusammensetzung, Amtsdauer
|
9.1 |
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MitbestG aus zwölf Mitgliedern.
|
9.2 |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet.
|
9.3 |
Ein Antrag der Gesellschaft auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds wird bis zur nächsten Hauptversammlung
befristet.
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9.4 |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. dieser an den Stellvertreter im Sinne des
§ 27 MitbestG niederlegen. Eine einvernehmliche Verkürzung der Frist ist zulässig.
|
10 |
Aufgaben und Befugnisse
|
10.1 |
Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise, insbesondere durch
eine Geschäftsordnung, zugewiesen werden.
|
10.2 |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Dies gilt insbesondere
bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals.
|
11 |
Vorsitzender des Aufsichtsrates, Stellvertreter
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11.1 |
Der Aufsichtsrat wählt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes den Vorsitzenden, den Stellvertreter
im Sinne des § 27 MitbestG sowie einen weiteren Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden findet in einer Sitzung im Anschluss
an diejenige Hauptversammlung statt, mit deren Ablauf die Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates endet; diese
Sitzung bedarf keiner Einladung. Das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner leitet die Sitzung bis
zum Abschluss der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds.
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine
Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
|
11.2 |
Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat die gesetzlichen und satzungsmäßigen und nach der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats und des Vorstands vorgesehenen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Für den weiteren
Stellvertreter gilt Satz 1 bei Verhinderung des Stellvertreters. §§ 29 Abs. 2 Satz 3 und 31 Abs. 4 Satz 3 MitbestG bleiben
jeweils unberührt.
|
11.3 |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der Reihenfolge des Abschnitts V Ziffer 11.2 abgegeben, soweit nicht der
Aufsichtsrat ein anderes Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich mit der Vertretung des Aufsichtsrats betraut.
|
12.1 |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich
oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung
teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden
nach Maßgabe der §§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 4 MitbestG.
|
12.2 |
Im Übrigen setzt der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung innerhalb von Gesetz, Satzung und der ihm zugewiesenen Aufgaben selbst
fest.
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13 |
Aufsichtsratsvergütung
|
13.1 |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 24.000.
|
13.2 |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jeweils das Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.
|
13.3 |
Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 6.000, sofern er nicht gleichzeitig das
Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter ausübt. Jedes andere Mitglied eines Ausschusses erhält
eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 3.600; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in einem etwaigen Präsidium (bestehend
aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter im Sinne des § 27 MitbestG sowie einem weiteren Stellvertreter), im Ausschuss nach
§ 27 Abs. 3 MitbestG und im Nominierungsausschuss. Ausschusstätigkeiten werden im Rahmen der Vergütung nur einmalig berücksichtigt,
wobei sich die Vergütung bei einer Tätigkeit in mehreren Ausschüssen nach der höchst dotierten Funktion bemisst.
|
13.4 |
Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im
Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats
aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet, findet in Ansehung der mit der betreffenden Funktion
verbundenen Vergütung der vorstehende Satz entsprechende Anwendung. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten
setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
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13.5 |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die in Ausübung ihres Amtes gemachten Reisen und sonstigen Aufwendungen Ersatz
der angemessenen Auslagen. Ferner erhält jedes in der Sitzung anwesende Mitglied ein Tagegeld in Höhe von EUR 250; für Sitzungen
der Ausschüsse wird kein Tagegeld gewährt.
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13.6 |
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied
des Aufsichtsrats auf die Vergütung und den Aufwendungsersatz zu entrichtende Umsatzsteuer. Sie stellt den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen
Umfang zur Verfügung.
|
13.7 |
Die Regelungen dieser Ziffer 13 gelten erstmals für das Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2015 beginnt.
|
14 |
Ort, Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht
|
14.1 |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
|
14.2 |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen.
|
14.3 |
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.
|
14.4 |
Zum Nachweis der Berechtigung nach Abschnitt VI Ziffer 14.2 reicht ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
|
14.5 |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht, ihren
Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in
der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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14.6 |
Im Zweifel entscheidet der Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI Ziffer 15.1 dieser Satzung über das Teilnahmerecht.
|
14.7 |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
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14.8 |
Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton übertragen werden. Der Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI Ziffer 15.1 dieser
Satzung ist ermächtigt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Hauptversammlung oder Teile der Hauptversammlung über elektronische
Medien übertragen werden.
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15 |
Vorsitz und Beschlussfassung
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15.1 |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und leitet diese (Versammlungsleiter). Im Falle
seiner Verhinderung übernimmt der weitere Stellvertreter den Vorsitz. Sind beide verhindert, übernimmt ein von den anwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied den Vorsitz.
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15.2 |
Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung abgehandelt werden, sowie die Art
und Form der Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann die Frage- und Redezeit für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu Beginn oder während des Verlaufs
der Hauptversammlung angemessen festsetzen. Er kann, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.
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15.3 |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
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VII. |
Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverwendung
|
16 |
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
17 |
Verwendung des Jahresüberschusses
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie jährlich auch einen Betrag bis zur vollen Höhe des
Jahresüberschusses so lange in andere Gewinnrücklagen einstellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreichen.
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18 |
Gewinnbeteiligung
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
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(Ende der Satzung)
Nachfolgende Übersicht zeigt als Service für unsere Aktionäre die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur aktuellen Satzung
der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft in Form einer Synopse und enthält Erläuterungen der jeweiligen Änderungen; diese Synopse
wird auch in der ordentlichen Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich sein und ist ferner auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 veröffentlicht. Eine Abschrift dieser
Unterlage wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. Anforderungen sind an die Gesellschaft unter
der folgenden Adresse zu richten:
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
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Synopse zwischen den Regelungen der aktuellen Satzung (Stand: 21. November 2013) und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 7
Regelung der aktuellen Satzung
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Vorgeschlagene Neufassung der Satzung
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Erläuterung ausgewählter Aspekte
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Gliederung durch Einteilung in Paragraphen ('§') |
Gliederung durch Einteilung in Ziffern |
* |
Anpassung der Gliederungsbezeichnung.
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz
1. |
Die Gesellschaft führt die Firma »KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft«.
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2. |
Der Sitz der Gesellschaft ist Würzburg.
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I. Allgemeine Bestimmungen
1.1 |
Die Gesellschaft führt die Firma »Koenig & Bauer AG«.
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1.2 |
Der Sitz der Gesellschaft ist Würzburg.
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§ 2 Gegenstand des Unternehmens
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Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und der Vertrieb von Maschinen und anderen Gegenständen, insbesondere von Druckmaschinen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens
zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
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* |
Die Änderung dieser Satzungsbestimmung ist Gegenstand von Tagesordnungspunkt 6.
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3 |
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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* |
Die neue Ziffer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 18.
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* |
Nachvollziehen der gesetzlichen Anpassung des Begriffs 'elektronischer Bundesanzeiger' an die heute geltende Bezeichnung 'Bundesanzeiger'.
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II. Grundkapital und Aktien
§ 3 Grundkapital
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 42.964.435,80.
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II. Grundkapital und Aktien
4 |
Grundkapital
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 42.964.435,80.
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§ 4 Aktien
1. |
Das Grundkapital ist in 16.524.783 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) eingeteilt.
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2. |
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Ausgabe von Aktienurkunden
und alle damit zusammenhängenden Einzelheiten obliegt dem Vorstand. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die bisherigen Aktienurkunden durch neue Stückaktienurkunden zu ersetzen und die bisherigen Aktienurkunden für kraftlos zu
erklären.
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3. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 15. Juni 2016 durch Ausgabe
von 5.939.910 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch um höchstens EUR 15.443.766,00 zu erhöhen. Über die Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge,
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* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt EUR 1.468.766,00 durch
Ausgabe von bis zu 564.910 neuer Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft zum Bezug angeboten und
an diese ausgegeben werden,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen verwendet werden sollen.
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5.1 |
Das Grundkapital ist in 16.524.783 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) eingeteilt.
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5.2 |
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Ausgabe von Aktienurkunden
und alle damit zusammen hängenden Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
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5.3 |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 15. Juni 2016 durch Ausgabe
von 5.939.910 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch um höchstens EUR 15.443.766,00 zu erhöhen. Über die Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats.
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5.3.1 |
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten.
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5.3.2 |
Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
* |
für Spitzenbeträge,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen für einen rechnerischen Anteil am Grundkapital bis zu insgesamt EUR 1.468.766,00 durch
Ausgabe von bis zu 564.910 neuer Stückaktien, wenn die neuen Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft zum Bezug angeboten und
an diese ausgegeben werden,
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, wenn diese Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen verwendet werden sollen.
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|
* |
Streichung der Regelung zur Kraftloserklärung (bisheriger § 4 Abs. 2 S. 2). Die Kraftloserklärung ist gesetzlich geregelt.
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* |
Redaktionelle Änderungen in der neuen Ziffer 5.1 (Fettdruck der Ziffern betreffend die Aktienanzahl) und der neuen Ziffer
5.3 (weitere Untergliederung des bisherigen § 4 Abs. 3).
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* |
Abgesehen von der Anpassung der Gliederungsbezifferung keine Änderung des genehmigten Kapitals (neue Ziffer 5.3).
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III. Verfassung der Gesellschaft
6 |
Organe
Organe der Gesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
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* |
Voranstellen eines Überblicks über die Organe der Gesellschaft (neue Ziffer 6).
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III. Vorstand
§ 5 Zusammensetzung
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Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder und ernennt
den Vorsitzenden des Vorstands.
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IV. Vorstand
7 |
Zusammensetzung, Geschäftsordnung
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7.1 |
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder und ernennt
den Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann auch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestimmen.
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7.2 |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
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* |
Ergänzung, dass der Aufsichtsrat neben dem Vorsitzenden des Vorstands auch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands
bestimmen kann (neuer Satz 3 der Ziffer 7.1).
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* |
Regelung, dass der Vorstand sich eine Geschäftsordnung gibt, für die er die Genehmigung durch den Aufsichtsrat benötigt (neue
Ziffer 7.2).
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§ 6 Vertretung
|
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandmitgliedern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft allein
zu vertreten.
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8 |
Vertretung, Geschäftsführung
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8.1 |
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandmitgliedern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft allein
zu vertreten.
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8.2 |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.
|
|
* |
Hinweis auf für den Vorstand geltende Regelwerke (neue Ziffer 8.2).
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§ 7 Geschäftsführung, Zustimmungsvorbehalte
1. |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
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2. |
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen:
a) |
Eingehung langfristiger Verbindlichkeiten, insbesondere die Aufnahme von Anleihen
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b) |
Erwerb von Unternehmen sowie von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sofern im Einzelfall der Wert von 3% des Grundkapitals
der Gesellschaft überschritten wird;
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c) |
Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, sofern der Aufwand hierfür im Einzelfall 3% des Grundkapitals
der Gesellschaft überschreitet;
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d) |
Erteilung von Prokura.
|
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|
7 |
Zusammensetzung, Geschäftsordnung
|
7.1 |
[.].
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7.2 |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
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|
* |
Die Regelung, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung gibt, die bisher in § 7 Abs. 1 enthalten war, findet sich nach
dem Vorschlag der Neufassung in Ziffer 7.2, wie bereits oben (einschließlich der Erläuterung) dargestellt.
|
* |
Die Regelungen zur vorstandsinternen Beschlussfassung, Mehrheitserfordernissen und der ausschlaggebenden Stimme des Vorstandsvorsitzenden
sollen zur Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft nicht länger in der Satzung enthalten sein, sondern in der Geschäftsordnung
des Vorstands. Gleiches gilt für die Festlegung der Geschäftsführungsmaßnahmen, zu denen der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats
bedarf (bisher: § 7 Abs. 2).
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IV. Aufsichtsrat
§ 8 Zusammensetzung, Amtsdauer
1. |
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 MitbestG aus zwölf Mitgliedern.
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2. |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet.
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3. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens
zwei Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats niederlegen. Sein Amt endet jedoch frühestens
mit Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
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V. Aufsichtsrat
9 |
Zusammensetzung, Amtsdauer
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9.1 |
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MitbestG aus zwölf Mitgliedern.
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9.2 |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet.
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9.3 |
Ein Antrag der Gesellschaft auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds wird bis zur nächsten Hauptversammlung
befristet.
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9.4 |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. dieser an den Stellvertreter im Sinne des
§ 27 MitbestG niederlegen. Eine einvernehmliche Verkürzung der Frist ist zulässig.
|
|
* |
Aufnahme einer Regelung des Antrages auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern; Ziffer 5.4.3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex empfiehlt eine Befristung des Antrags auf gerichtliche Bestellung bis zur nächsten Hauptversammlung
(vgl. neue Ziffer 9.3).
|
* |
Wegfall der Beschränkung für Aufsichtsratsmitglieder, dass eine Amtsniederlegung frühestens mit Ablauf der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung möglich ist (bisheriger § 8 Abs. 3 Satz 2); gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung
(vgl. dazu neue Ziffer 9.3).
|
* |
Regelung, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats bei Amtsniederlegung die Erklärung zur Niederlegung gegenüber dem Stellvertreter
abgeben soll. Zulassung der einvernehmlichen Verkürzung der Frist zur Amtsniederlegung (vgl. neue Ziffer 9.4).
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|
§ 9 Vorsitzender des Aufsichtsrates, Stellvertreter
1. |
Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar nach der Hauptversammlung, mit deren Ende die neue Amtsperiode beginnt, in einer ohne Einladung
stattfindenden Sitzung für die Dauer seiner Amtszeit gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes
den Vorsitzenden, den Stellvertreter im Sinne des § 27 MitbestG sowie einen weiteren Stellvertreter. Das an Lebensjahren älteste
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden. Scheidet
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl
für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen vorzunehmen.
|
2. |
Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden,
wenn dieser verhindert ist. § 29 Abs. 2 S. 3 und § 31 Abs. 4 S. 3 MitbestG bleiben unberührt. Für den weiteren Stellvertreter
gilt Satz 1 bei Verhinderung des Stellvertreters, ohne dass ihm dessen besondere Befugnisse aufgrund des Mitbestimmungsgesetzes
zustehen.
|
3. |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der Reihenfolge des Abs. 2 abgegeben.
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10 |
Aufgaben und Befugnisse
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10.1 |
Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise, insbesondere durch
eine Geschäftsordnung, zugewiesen werden.
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10.2 |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Dies gilt insbesondere
bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals.
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11 |
Vorsitzender des Aufsichtsrates, Stellvertreter
|
11.1 |
Der Aufsichtsrat wählt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes den Vorsitzenden, den Stellvertreter
im Sinne des § 27 MitbestG sowie einen weiteren Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden findet in einer Sitzung im Anschluss
an diejenige Hauptversammlung statt, mit deren Ablauf die Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates endet; diese
Sitzung bedarf keiner Einladung. Das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner leitet die Sitzung bis
zum Abschluss der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds.
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine
Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
|
11.2 |
Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat die gesetzlichen und satzungsmäßigen und nach der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats und des Vorstands vorgesehenen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Für den weiteren
Stellvertreter gilt Satz 1 bei Verhinderung des Stellvertreters. §§ 29 Abs. 2 Satz 3 und 31 Abs. 4 Satz 3 MitbestG bleiben
jeweils unberührt.
|
11.3 |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der Reihenfolge des Abschnitts V Ziffer 11.2 abgegeben, soweit nicht der
Aufsichtsrat ein anderes Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich mit der Vertretung des Aufsichtsrats betraut.
|
|
* |
Hinweis auf für den Aufsichtsrat geltende Regelwerke (neue Ziffer 10.1).
|
* |
Die neue Ziffer 10.2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17.
|
* |
Die neue Ziffer 11 ersetzt im Wesentlichen inhaltlich den bisherigen § 9. Neben redaktionellen Änderungen wird klargestellt,
dass die Wahl des Vorsitzenden im Anschluss an diejenige Hauptversammlung in einer ohne Einladung stattfindenden Sitzung stattfindet,
mit deren Ablauf die Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates endet (vgl. neue Ziffer 11.1 Satz 2), und dass
die Wahl jeweils für die Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds erfolgt (neue Ziffer 11.1 Satz 4). Bei vorzeitigem
Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl nicht mehr für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen, sondern für eine volle Amtsperiode
(neue Ziffer 11.1 Satz 5).
|
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§ 10 Innere Ordnung
1. |
Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter unter Beachtung der
Reihenfolge gemäß § 9 Abs. 2 mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladung
erfolgt an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung
und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. in dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich,
fernschriftlich oder elektronisch einberufen.
|
2. |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich
oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung
teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung
behandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann die Sitzung vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses
der Sitzungsteilnehmer aus von ihm als wichtig erachteten Gründen vertagen.
|
3. |
Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, fernmündliche, fernkopierte oder fernschriftliche Stimmabgabe
oder eine andere vergleichbare elek-tronische Form der Beschlussfassung zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates
ein diesbezügliches Verfahren im Einzelfall für veranlasst hält.
|
4. |
Der Aufsichtsrat fasst seine BeschIüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
vorgeschrieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden nach Maßgabe der §§
29 Abs. 2 und 31 Abs. 4 MitbestG. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann die erneute Abstimmung im Sinne dieser Vorschriften verlangen.
Eine weitere Aussprache findet nur statt, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt.
|
5. |
Sind bei einer Beschlussfassung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder anwesend und lassen die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder
keine schriftlichen Stimmabgaben überreichen, hat der Vorsitzende die Beschlussfassung auf Antrag von zwei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern
zu vertagen. Die erneute Beschlussfassung findet in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt, sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung
einberufen wird. Der Beschluss kann auch gemäß Abs. 3 gefasst werden. Ein nochmaliges Minderheitsverlangen auf Vertagung ist
bei der erneuten Beschlussfassung nicht zulässig.
|
6. |
Nimmt der Aufsichtsratsvorsitzende an der Sitzung teil oder befindet sich ein anwesendes Aufsichtsratsmitglied im Besitz seiner
schriftlichen Stimmabgabe einschließlich der Zweitstimme, ist Abs. 5 nicht anwendbar, wenn die gleiche Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer persönlich anwesend ist oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung
teilnimmt oder wenn eine etwaige Ungleichheit dadurch aufgehoben wird, dass sich einzelne Aufsichtsratsmitglieder nicht an
der Beschlussfassung beteiligen.
|
7. |
Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten auch für Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrates, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats Mitglied eines aus der gleichen Anzahl
von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschusses und ergibt eine Abstimmung im
Ausschuss Stimmengleichheit, hat er bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit
ergibt, zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden.
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8. |
Im Übrigen setzt der Aufsichtsrat im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.
|
|
12.1 |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich
oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung
teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden
nach Maßgabe der §§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 4 MitbestG.
|
12.2 |
Im Übrigen setzt der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung innerhalb von Gesetz, Satzung und der ihm zugewiesenen Aufgaben selbst
fest.
|
|
* |
Als Satzungsbestandteile sollen zur Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft im Wesentlichen nur die Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit
des Aufsichtsrats und zur Handhabung bei Stimmenthaltungen und Stimmengleichheit beibehalten werden (neue Ziffer 12.1); die
übrigen Bestimmungen sollen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelt sein.
|
* |
Die neue Ziffer 12.2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Regelung des bisherigen § 10 Abs. 8.
|
|
§ 11 Aufsichtsratsvergütung
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die in Ausübung ihres Amtes gemachten Reisen und sonstigen Aufwendungen Ersatz
der baren Auslagen. Ferner erhält jedes in der Sitzung anwesende Mitglied ein Tagegeld in Höhe von EUR 250,-.
|
2. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außerdem eine feste jährliche Vergütung von EUR 21.000,-. Die Auszahlung der festen Aufsichtsratsvergütung erfolgt zum Jahresende.
|
3. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außerdem eine variable Vergütung von bis zum EUR 9.000,-, die in drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren in Höhe von je EUR 3.000,- gezahlt wird, sofern im jeweiligen Geschäftsjahr ein positiver Jahresüberschuss im
Konzern festgestellt wird. Die variable Vergütung wird jeweils nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats beschließt, fällig.
|
4. |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jeweils das Doppelte der festen und variablen Vergütung, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache.
|
5. |
Die Regelungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2011.
|
6. |
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer
der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
|
|
13 |
Aufsichtsratsvergütung
|
13.1 |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 24.000
|
13.2 |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jeweils das Doppelte, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.
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13.3 |
Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 6.000, sofern er nicht gleichzeitig das
Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter ausübt. Jedes andere Mitglied eines Ausschusses erhält
eine zusätzliche jährliche Vergütung von EUR 3.600; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in einem etwaigen Präsidium (bestehend
aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter im Sinne des § 27 MitbestG sowie einem weiteren Stellvertreter), im Ausschuss nach
§ 27 Abs. 3 MitbestG und im Nominierungsausschuss. Ausschusstätigkeiten werden im Rahmen der Vergütung nur einmalig berücksichtigt,
wobei sich die Vergütung bei einer Tätigkeit in mehreren Ausschüssen nach der höchst dotierten Funktion bemisst.
|
13.4 |
Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im
Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats
aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet, findet in Ansehung der mit der betreffenden Funktion
verbundenen Vergütung der vorstehende Satz entsprechende Anwendung. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten
setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
|
13.5 |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die in Ausübung ihres Amtes gemachten Reisen und sonstigen Aufwendungen Ersatz
der angemessenen Auslagen. Ferner erhält jedes in der Sitzung anwesende Mitglied ein Tagegeld in Höhe von EUR 250; für Sitzungen
der Ausschüsse wird kein Tagegeld gewährt.
|
13.6 |
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied
des Aufsichtsrats auf die Vergütung und den Aufwendungsersatz zu entrichtende Umsatzsteuer. Sie stellt den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen
Umfang zur Verfügung.
|
13.7 |
Die Regelungen dieser Ziffer 13 gelten erstmals für das Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2015 beginnt.
|
|
* |
Entsprechend der Vorgehensweise vieler börsennotierter Gesellschaften soll die Vergütung des Aufsichtsrats auf eine reine
Fixvergütung umgestellt werden.
|
* |
Orientiert an der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.4.6) sollen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen berücksichtigt
werden (neue Ziffer 13.3).
|
* |
Bei unterjährigem Ausscheiden erhalten die Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung nur zeitanteilig, bei Ausschusstätigkeiten
jedoch nur dann, wenn der betreffende Ausschuss im betreffenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat (neue Ziffer
13.4).
|
* |
Aufnahme einer der Praxis entsprechenden Regelung zur D &O-Versicherung (neue Ziffer 13.6).
|
|
V. Hauptversammlung
§ 12 Ort, Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht
1. |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Dresden, Radebeul oder Frankenthal statt.
|
2. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
|
3. |
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.
|
4. |
Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz 2 reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilbesitzes
durch das depotführende Institut aus. Der Berechtigungsnachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und muss
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen.
|
5. |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 BGB). Der Widerruf kann auch durch persönliches
Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform bestimmt werden.
§ 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
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6. |
Im Zweifel entscheidet der Leiter der Hauptversammlung über das Teilnahmerecht.
|
7. |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
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|
VI. Hauptversammlung
14 |
Ort, Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht
|
14.1 |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt
|
14.2 |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen.
|
14.3 |
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.
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14.4 |
Zum Nachweis der Berechtigung nach Abschnitt VI Ziffer 14.2 reicht ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
|
14.5 |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht, ihren
Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in
der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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14.6 |
Im Zweifel entscheidet der Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI Ziffer 15.1 dieser Satzung über das Teilnahmerecht.
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14.7 |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
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14.8 |
Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton übertragen werden. Der Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI Ziffer 15.1 dieser
Satzung ist ermächtigt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Hauptversammlung oder Teile der Hauptversammlung über elektronische
Medien übertragen werden.
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|
* |
Die Hauptversammlung soll entsprechend der bisherigen faktischen Handhabung nur noch am Sitz der Gesellschaft stattfinden
(neue Ziffer 14.1).
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* |
Gemäß § 118 Abs. 4 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung kann
der Vorstand oder der Versammlungsleiter ermächtigt werden, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.
Wie in der Praxis üblich soll dem Versammlungsleiter die Entscheidung über die Zulassung überlassen werden (neue Ziffer 14.8;
vgl. hierzu auch den bisherigen § 19).
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§ 13 Vorsitz
1. |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der weitere
Stellvertreter den Vorsitz. Sind beide verhindert, übernimmt ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied den Vorsitz.
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2. |
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung abgehandelt
werden sowie die Art und Form der Abstimmung.
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15 |
Vorsitz und Beschlussfassung
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15.1 |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und leitet diese (Versammlungsleiter). Im Falle
seiner Verhinderung übernimmt der weitere Stellvertreter den Vorsitz. Sind beide verhindert, übernimmt ein von den anwesenden
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied den Vorsitz.
|
15.2 |
Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung abgehandelt werden, sowie die Art
und Form der Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann die Frage- und Redezeit für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu Beginn oder während des Verlaufs
der Hauptversammlung angemessen festsetzen. Er kann, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.
|
15.3 |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit einfacher
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
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* |
Wie in der Praxis üblich Aufnahme einer Ermächtigung des Versammlungsleiters zur Frage- und Redezeitbegrenzung in der Hauptversammlung
gemäß § 131 Abs. 2 AktG (neue Ziffer 15.2 Satz 2 und 3).
|
* |
Klarstellende Aufnahme der Regelung zu Beschlussfassung und Mehrheitserfordernissen in der Hauptversammlung (neue Ziffer 15.3).
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VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 14 Geschäftjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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VII. Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverwendung
16 |
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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* |
Regelung zum Geschäftsjahr bleibt unverändert.
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§ 15 Verwendung des Jahresüberschusses
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Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie jährlich auch mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses
so lange in andere Gewinnrücklagen einstellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreichen.
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17 |
Verwendung des Jahresüberschusses
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie jährlich auch einen Betrag bis zur vollen Höhe des
Jahresüberschusses so lange in andere Gewinnrücklagen einstellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreichen.
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* |
Klarstellende Neufassung.
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|
§ 16 Gewinnbeteiligung
|
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
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|
18 |
Gewinnbeteiligung
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
|
|
|
VII. Schlussbestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
|
Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen. Dies gilt insbesondere
bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals.
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10 |
Aufgaben und Befugnisse
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10.1 |
[.].
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10.2 |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Dies gilt insbesondere
bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals.
|
10.3 |
[...].
|
|
* |
Entspricht der bisherigen Regelung - Aufnahme in die neue Ziffer 10.2.
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§ 18 Bekanntmachungen
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Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
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|
3 |
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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* |
Entspricht der bisherigen Regelung - Aufnahme in die neue Ziffer 3.
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§ 19
|
Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton übertragen werden.
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VI. Hauptversammlung
14 |
Ort, Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht
|
[.]
14.8 |
Die Hauptversammlung kann in Bild und Ton übertragen werden. Der Versammlungsleiter gemäß Abschnitt VI Ziffer 15.1 dieser
Satzung ist ermächtigt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Hauptversammlung oder Teile der Hauptversammlung über elektronische
Medien übertragen werden sollen.
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|
* |
Entspricht der bisherigen Regelung - Aufnahme in die neue Ziffer 14.8 Satz 1.
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***
III. Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre
1. |
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt EUR 42.964.435,80 und ist eingeteilt
in 16.524.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stückaktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher jeweils 16.524.783. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
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2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
a) |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin spätestens am Donnerstag, den 14. Mai 2015 (24:00 Uhr), unter der
nachstehenden Adresse:
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft c/o Unicredit Bank AG CBS51GM 80311 München Telefax: +49 (0) 89 5400-2519 E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, 30. April 2015, 00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'
genannt), Aktionäre der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft
unter der vorgenannten Adresse bis spätestens 14. Mai 2015 (24:00 Uhr) zugehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle
der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Bitte
beachten Sie, dass grundsätzlich höchstens 4 Eintrittskarten pro Aktionär ausgegeben werden. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel
und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht
an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
b) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden
Bedingungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere Personen
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden:
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. Der Nachweis einer
Vollmacht kann in Textform auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellten
Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der nach
§ 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten Sie zusammen mit der Zusendung der Eintrittskarte,
die den Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular
kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 abgerufen
werden.
Auch nach Vollmachtserteilung können angemeldete Aktionäre persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen.
c) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem wieder die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die Gesellschaft hat Herrn Christopher Kessler und Herrn Dr. Torsten Bolz - beide
Mitarbeiter der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft - je einzeln und mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung als Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft benannt. Eine Vollmacht zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfordert, dass
diesen ausdrückliche Weisungen zum Gegenstand der Beschlussfassung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Eine
Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gilt insbesondere auch für einen angepassten Beschlussvorschlag sowie
dann, wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine Einzelabstimmung durchgeführt wird. Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge
zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen
entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen
möchten, können hierzu sowie zur Erteilung von Weisungen das Formular, welches sie im Rahmen der Übersendung der Eintrittskarte
erhalten, nutzen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen ihre Eintrittskarten zusammen mit
der Vollmacht und den Weisungen der Gesellschaft bis Mittwoch, 20. Mai 2015 (24:00 Uhr), in Textform an folgende Adresse senden:
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-6172 E-Mail: stimmrechtsvertreter@kba.com
Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sowie weitere Informationen zur Vollmachtserteilung können auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 abgerufen werden.
Zudem können form- und fristgerecht angemeldete und auf der Hauptversammlung erschienene Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte
zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen und diesen Weisungen erteilen.
Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete Aktionäre persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen.
|
3. |
Rechte der Aktionäre
a) |
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht EUR 2.148.221,79 oder aufgerundet auf
die nächst höhere ganze Aktienzahl 826.240 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- (dies entspricht aufgerundet
auf die nächst höhere ganze Aktienzahl 192.308 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Montag, 20. April 2015 (24:00 Uhr). Später
zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
An den Vorstand Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.
Für Ergänzungsverlangen gelten gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs.
2 Satz 2 AktG entsprechend. Die letztgenannte Vorschrift regelt, dass die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten,
sowie unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 zugänglich gemacht.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
|
|
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß
§ 127 AktG unterbreiten. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse der
Gesellschaft zu richten:
An den Vorstand Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg Deutschland Telefax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die ihr
bis spätestens Mittwoch, 6. Mai 2015 (24:00 Uhr), unter der vorstehenden Adresse zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang
auf ihrer Internetseite unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Ein Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu
Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags
nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden
sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während
der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG, §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 125, 64 Abs. 2 UmwG
|
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten
Gründen verweigern.
Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 6 jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die
Ausgliederung wesentlichen Angelegenheiten der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co.
KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der KBA-NotaSys AG & Co. KG zu geben.
|
4. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, §§
123 Abs. 3 Nr. 1, 125, 64 Abs. 2 UmwG finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter: http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015
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IV. Weitere Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machende Informationen liegen zudem in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
aus.
Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015
veröffentlicht.
Würzburg, im März 2015
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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