Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

15.04.2014 / 15:16


SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft

Kahl am Main

- Wertpapier-Kenn-Nummer 723 890/ISIN DE 0007238909 -

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, den 28. Mai 2014
um 10.30 Uhr

im Auditorium der Commerzbank AG
Große Gallusstraße 19
60311 Frankfurt am Main

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2013 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main und im Internet unter www.singulus.de (unter Investor Relations/Finanzberichte) als Bestandteile des Geschäftsberichts 2013 der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch zugesandt.

Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2013, wurden von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den Fall, dass eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014 erfolgt, als Prüfer des Halbjahresfinanzberichts zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands

Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG spiegelt die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nur unzureichend wider. Die Aktivitäten der Gesellschaft haben sich vom ursprünglichen Schwerpunkt im Bereich 'Optical Disc' auf weitere Felder der Beschichtungstechnologie und Oberflächenbehandlung ausgedehnt. Darüber hinaus erbringt die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unterschiedliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihren Produkten, insbesondere ermöglicht sie ihren Kunden auch verschiedene Formen der Absatzfinanzierung. Der satzungsmäßige Gegenstand der Gesellschaft soll erweitert werden, damit er die Geschäftstätigkeit vollumfänglich abbildet und einer Weiterentwicklung nicht entgegensteht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 2 Ziffer 2.1 der Satzung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft

2.1

Gegenstand der Gesellschaft sind Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Maschinen, Anlagen und Systemen, insbesondere im Bereich der Beschichtungstechnologie und Oberflächenbehandlung, sowie damit in Zusammenhang stehende Geschäfte, Maßnahmen und Dienstleistungen, einschließlich verschiedener Formen der Absatzfinanzierung.

b)

§ 2 Ziffer 2.2 der Satzung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG bleibt unberührt.

c)

Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unverzüglich nach der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Bedingten Kapitalia II, V und IV sowie entsprechende Satzungsänderungen

Die in § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 der Satzung vorgesehenen Bedingten Kapitalia sind funktionslos. Sie wurden jeweils für Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen mit 5-jähriger Laufzeit geschaffen, die nicht mehr ausgegeben oder ausgeübt werden können.

Die Satzung soll von diesen Bedingten Kapitalia bereinigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die bisherigen § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 der Satzung werden ersatzlos gestrichen.

b)

Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossenen Aufhebungen der in § 5 Ziffern 5.5, 5.7, 5.8 und 5.9 enthaltenen Bedingten Kapitalia unverzüglich nach der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

7.

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals ('Bedingtes Kapital 2014/IV') sowie entsprechende Satzungsänderung

Die Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zu deren Deckung das Bedingte Kapital 2012/III geschaffen wurde, ist begrenzt auf Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautenden Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 berechtigen. Um die Finanzierungsoptionen der Gesellschaft zu erhöhen, soll ein weiterer Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gefasst werden und ein Bedingtes Kapital 2014/IV geschaffen werden. Ein Bezugsrechtsauschluss ist nicht vorgesehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen

aa)

Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautende Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 und einer Laufzeit von längstens 20 Jahren mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 9.750.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu übernehmen und deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 zu gewähren oder aufzuerlegen.

Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

bb)

Bezugsrecht
Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

cc)

Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen.

§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

dd)

Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen.

Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In diesem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 20 Jahre betragen.

§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

ee)

Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen in Frankfurt am Main vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.

ff)

Verwässerungsschutz
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen Verwässerungsschutzklauseln für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden.

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu beachten.

gg)

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- oder Wandlungspreis variabel sind und der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen unter lit. ee) darf auch insoweit nicht unterschritten werden.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass nach Wahl der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Stammaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt oder das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussaktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Fälligkeitstag entspricht.

hh)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft festzulegen.

b)

Bedingte Kapitalerhöhung

Das Grundkapital wird um weitere bis zu EUR 9.750.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.750.000 neuen, auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (″Bedingtes Kapital 2014/IV″). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Gläubiger von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c)

Satzungsänderung

aa)

In § 5 der Satzung wird Ziffer 5.7 wie folgt neu gefasst:

'5.7 Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 9.750.000,00, durch Ausgabe von bis zu 9.750.000 auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00, bedingt erhöht (″Bedingtes Kapital 2014/IV″). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigten Kapital oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, an am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'

bb)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2014/IV unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

cc)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2014/IV nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 48.930.314 und ist eingeteilt in 48.930.314 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach § 13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform (§ 126b BGB) und soll die Stückzahl der Aktien angeben, mit denen die Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht nach § 13 Ziffer 13.2 der Satzung ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das heißt auf den Beginn des 7. Mai 2014 (00:00 Uhr MEZ), zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2014 (24:00 Uhr MEZ) unter folgender Adresse zugehen:

SINGULUS TECHNOLOGIES AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: 069/12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com


Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Der Nachweisstichtag ('Record Date') ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach § 13 Ziffer 13.3 der Satzung der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Der Nachweis kann auch unter folgende Emailadresse übermittelt werden: hv2014@singulus.de

Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag, 27. Mai 2014, 24.00 Uhr MEZ unter der nachstehend genannten Adresse der SINGULUS TECHNOLOGIES AG

SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
D-63796 Kahl am Main
Telefax: +49 (0)6188 440-110
E-Mail: hv2014@singulus.de

zugegangen sein.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG; Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft unter

Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
D-63796 Kahl am Main

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 27. April 2014, 24.00 Uhr MEZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG) sowie Wahlvorschläge übersenden (vgl. § 127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an:

SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
D-63796 Kahl am Main
Telefax: +49 (0)6188 440-110
E-Mail: hv2014@singulus.de

zu richten.

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html veröffentlicht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Mai 2014, 24.00 Uhr MEZ, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an oben genannte Adresse übersandt hat.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Um eine sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an oben genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite der Gesellschaft http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich, auf der sich auch die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG finden.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

 

Kahl am Main, im April 2014

SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft

Der Vorstand






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