Schaltbau Holding AG
München
- ISIN: DE0007170300 - - WKN: 717030 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2013
Sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 6. Juni 2013, 11.00 Uhr, im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße
33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
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A.) Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, jeweils zum
31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 6.652.494,67 wie folgt zu
verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,77 auf jede für das Geschäftsjahr 2012 grundsätzlich mit Gewinnbeteiligungsrecht ausgestattete Stückaktie mit einem rechnerischen Wert von EUR 1,22 auf das Grundkapital von EUR 7.505.671,80
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EUR 4.737.186,30 |
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b) |
Einstellung in die Gewinnrücklage |
EUR 1.900.000,00 |
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c) |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 15.308,37 |
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d) |
Bilanzgewinn |
EUR 6.652.494,67 |
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Von der Gesamtanzahl von 6.152.190 Stückaktien hält die Gesellschaft derzeit 15.000 eigene Aktien. Diese sind gemäß § 71b
AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener Aktien kann sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss
noch ändern. Derjenige Betrag, der auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien
auszuschütten wäre, ist rechnerisch hier in der unter lit. a) angegebenen Summe berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung
als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass sich der Betrag unter lit. c) entsprechend erhöht. Die auf jede einzelne
gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls EUR 0,77 gemäß lit. a).
Die Dividende wird am 07. Juni 2013 ausbezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderungen
§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein Genehmigtes Kapital, nachdem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu EUR 3.294.000 zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital läuft in unmittelbarer zeitlicher
Nähe zur heutigen ordentlichen Hauptversammlung, nämlich am 11. Juni 2013, aus und soll durch ein neues Genehmigtes Kapital
ersetzt und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital bis zum 11. Juni 2013 um bis zu EUR 3.294.000 durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) zu beschließenden
neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 5. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.294.000,- durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender
Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen-
und/oder Sacheinlagen erfolgen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende
Fälle auszuschließen:
(a) |
für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge;
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(b) |
für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben
den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt;
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(c) |
für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung
der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung
zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag
und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren
Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im Wortlaut anzupassen.
§ 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'3. |
Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 5. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.294.000,- durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender
Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder
Sacheinlagen erfolgen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende
Fälle auszuschließen:
- |
für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbeträge;
|
- |
für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben
den Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt;
|
- |
für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung
der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
|
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung
zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag
und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im Wortlaut anzupassen.'
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Bericht des Vorstandes zu Punkt 5 lit. b) der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 5 lit.
b) der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird
der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
'Die dem Vorstand unter TOP 5 lit. b) eingeräumte Ermächtigung sieht jeweils den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionäre vor. Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auch
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen.
a) |
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung
eines glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um eine praktikable Handhabung der Kapitalerhöhung
zu gewährleisten und um etwaige Spitzen verwerten zu können. Der mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist wegen
der Beschränkung auf die Spitzenbeträge vernachlässigbar.
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b) |
Daneben schafft die erteilte Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, um in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung
von Aktien der Schaltbau Holding AG erwerben zu können. Für einen Ausbau der Geschäftsfelder, der durch Expansion der Gesellschaft
im In- und Ausland umgesetzt werden kann, sind Akquisitionen in Erwägung zu ziehen. Je nach Größenordnung eines Erwerbes von
Beteiligungen oder den Erwartungen der Verkäuferseite kann es zweckmäßig oder auch erforderlich sein, die Gegenleistung ganz
oder teilweise durch Aktien zu erbringen (u.U. auch bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Um in diesen Fällen in
der Lage zu sein, sich bietende Erwerbsmöglichkeiten wahrzunehmen, muss die Gesellschaft, falls erforderlich, ihr Grundkapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung
für solche Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Schaltbau-Aktien im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche
Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erteilen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung
des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktie der Schaltbau Holding AG orientieren. Eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird der
Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Schaltbau Holding AG
folgt.
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c) |
Die erteilte Ermächtigung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch
des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erfolgt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage
für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich
nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll
der Verwaltung, dem durch den Gesetzgeber durch die Neufassung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG bezweckten Ziel entsprechend, die
Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme erleichtern. Der Vorstand erhält hierdurch ein zusätzliches Finanzierungsinstrument,
um die Stellung der Gesellschaft auf in- und ausländischen Märkten zu stärken. Der Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand
die Möglichkeit, neue strategische Investoren oder Finanzinvestoren zu gewinnen. Dieser Bezugsrechtsausschluss soll die Verwaltung
in die Lage versetzen, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig
zu nutzen und durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung
der Eigenmittel zu erreichen. Damit ist es dem Vorstand möglich, auch kurzfristig eine zusätzliche von Kreditinstituten unabhängige
Finanzierung der Gesellschaft zu realisieren oder strategische Allianzen mit einem unternehmerischen Partner einzugehen. Eine
derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren Mittelzufluss
bei der Gesellschaft als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dabei wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
Rechnung getragen, da ein Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich ist, der 10 % des im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,
die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser
Ermächtigung erworben und gemäß den §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner ist festgelegt, dass
die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der Aktionäre in enger Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat.'
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) der Satzung
Angesichts des mit dem Amt als Aufsichtsratsvorsitzenden einhergehenden Aufwandes für Büromiete, Sekretariatsbedarf und allgemeine
Administration, der den Einsatz eigener, persönlicher Mittel des Aufsichtsratsvorsitzenden erfordert, soll der Hauptversammlung
die Möglichkeit gegeben werden, dem Aufsichtsratsvorsitzenden hierfür eine pauschale Aufwandsentschädigung zu bewilligen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dementsprechend vor, § 13 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) der Satzung um einen
Abs. 4 zu ergänzen, der lautet:
'(4) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass dem Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern dieser nicht zeitanteilig Büroräume
und Sekretariatsbedarf der Schaltbau Holding AG oder deren Tochtergesellschaften nutzt, eine angemessene monatliche Pauschale
als Ersatz für den Aufwand gezahlt wird, der durch die Anmietung eines Büros und den Einsatz von Sekretariatskräften sowie
allgemeinen Administrationsaufwand entsteht.'
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7. |
Pauschale Aufwandsentschädigung für den Aufsichtsratsvorsitzenden
Unter Bezugnahme auf den gemäß der Beschlussfassung zu TOP 6 neu in § 13 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) eingefügten
Abs. 4 soll dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Hans Jakob Zimmermann, eine angemessene pauschale zeitanteilige Entschädigung
für die Anmietung von Büroräumen, den Sekretariatsbedarf sowie allgemeinen Administrationsaufwand bewilligt werden, da Herr
Zimmermann insoweit nicht auf Ressourcen der Schaltbau Holding AG oder ihrer Tochtergesellschaften zurückgreift.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Herr Hans Jakob Zimmermann erhält als Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Wirkung ab der Eintragung der Satzungsänderung gemäß
dem Beschluss der heutigen ordentlichen Hauptversammlung 2013 zu TOP 6 in das Handelsregister der Gesellschaft eine monatliche
pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. EUR 2.500,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese ist jeweils zum Monatsletzten
fällig und für den ersten Monat, wenn die Handelsregistereintragung der Satzungsänderung gemäß TOP 6 nicht auf einen Monatsersten
fällt, zeitanteilig zu zahlen.'
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8. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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B.) Teilnahmebedingungen
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft
anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf
den 16.05.2013, 00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn
sie der Gesellschaft spätestens bis 30.05.2013, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:
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Schaltbau Holding AG DZ BANK AG c/o dwpbank WASHV Landsberger Str. 187 80687 München Fax: +49 (0) 69 - 5099 1110 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
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Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir
bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär,
der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht:
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt.
Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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a) |
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre
Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine
Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den
Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird,
dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person
oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und
Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.
Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars bedienen, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte befindet
sowie zum Herunterladen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2013
bereitgestellt ist oder angefordert werden kann unter:
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Schaltbau Holding AG Herrn Wolfdieter Bloch Hollerithstraße 5 D-81829 München Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 E-Mail: bloch@schaltbau.de
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Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft
und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden,
es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor.
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b) |
Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff.
1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare
werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a)
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download
unter
http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2013 .
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 04.06.2013,
24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten (Postanschrift
oder Fax oder E-Mail), können aber auch noch während der Hauptversammlung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis
zum Ende der Generaldebatte erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.
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3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft
von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm
in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser
Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung,
der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
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4. |
Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
unter
http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2013
zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 22.05.2013, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag
zu einem bestimmten TOP mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift
oder Fax oder E-Mail) übersandt hat:
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers.
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen
Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter
Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz
anzugeben) enthalten.
Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags
bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.
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5. |
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:
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Schaltbau Holding AG Der Vorstand z.H. Herrn Wolfdieter Bloch Hollerithstraße 5 D-81829 München Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 E-Mail: bloch@schaltbau.de (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB)
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Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 06.05.2013, 24:00 Uhr,
zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht,
seit mindestens drei Monaten Aktionär ist.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren insgesamt 6.152.190 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien
der Schaltbau Holding AG ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit 15.000 eigene Aktien, die
nicht teilnahme- und stimmberechtigt sind.
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7. |
Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Schaltbau Holding AG
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2013
zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung;
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etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von
Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht;
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ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge.
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Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen.
München, im April 2013
Schaltbau Holding AG
Der Vorstand
Dr. Jürgen Cammann /
Elisabeth Prigge /
Dirk Löchner
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