JENOPTIK Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE0006229107 - - WKN 622910 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Dienstag, dem 4. Juni 2013, 11.00 Uhr,
im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt:
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die
JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§ 289 Absatz 4 und Absatz 5 Handelsgesetzbuch sowie § 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2012
Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen
(Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auf unserer Internetseite unter www.jenoptik.de
in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung einsehbar. Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf
Anfrage unverzüglich zugesandt. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 4. Juni 2013 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen,
da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz
1 AktG festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von Euro 22.661.857,90 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von je dividendenberechtigter Stückaktie bei 57.238.115 dividendenberechtigten Stückaktien
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Euro 0,18
Euro 10.302.860,70
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
Euro 12.358.997,20 |
Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Die Dividende wird voraussichtlich am 5. Juni 2013 gezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember
2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31.
Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zu wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die Aufhebung des bedingten
Kapitals 2009 und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2013 nebst Satzungsänderung
Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro
150.000.000,00 läuft zum 20. Mai 2014 und damit voraussichtlich vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aus. Um für
die Gesellschaft auch künftig diese Handlungsoption der Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung aufrechtzuerhalten,
soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bestehenden bedingten Kapitals 2009 frühzeitig eine neue Ermächtigung
und zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte ein neues bedingtes Kapital 2013 beschlossen werden. Die neue Ermächtigung
und das neue bedingte Kapital 2013 sollen in ihrer Struktur im Wesentlichen den bisherigen Vorgaben entsprechen; der Umfang
der Ermächtigung soll moderat erhöht werden. Die Gesellschaft wird unter der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung in Summe Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von maximal Euro 180.000.000,00 (bisher Euro 150.000.000,00) ausgeben
können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a. |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
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Die von der Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Begebung
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird mit Wirkung für die Zukunft ab Eintragung der unter Lit. c vorgeschlagenen
Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben.
b. |
Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
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(1) Umfang, Laufzeit, Emittent
Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung der unter Lit. c vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. Juni 2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
(im Folgenden 'Optionsschuldverschreibungen' bzw. 'Wandelschuldverschreibungen', gemeinsam 'Schuldverschreibungen' genannt)
im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 180.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren ab Ausgabe zu begeben.
Die Emissionen der Schuldverschreibungen können jeweils in untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
Insgesamt dürfen Options- oder Wandlungsrechte auf bis zu 11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen rechnerischen Betrag des Grundkapitals von bis zu Euro 28.600.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen
Bedingungen der Schuldverschreibungen ('Anleihebedingungen') gewährt werden.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder im entsprechenden Gegenwert in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes
begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können auch durch in- oder ausländische Kapitalgesellschaften begeben werden, an denen die JENOPTIK
AG (im Folgenden 'Gesellschaft') unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ('nachgeordnete Konzernunternehmen');
in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options-
oder Wandlungsrechte auf Aktien der JENOPTIK AG zu gewähren und für solche nachgeordneten Konzernunternehmen eine marktübliche
Garantie für die jeweilige Schuldverschreibung zu übernehmen.
(2) Wandelschuldverschreibungen
Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages einer Anleihe durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis
kann sich auch aus der Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Anleihe durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis können in den Anleihebedingungen
auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt werden.
Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgelegt werden. Darüber hinaus kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass im Falle der Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts statt Aktien der Gesellschaft
deren Gegenwert in Geld gezahlt wird.
Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass im Falle der Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts eigene Aktien der
Gesellschaft gewährt werden können.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen und/oder
das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Wandelschuldverschreibung den Inhabern des Wandlungsrechts ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall kann die Gesellschaft
in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
und dem Produkt aus einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs,
mindestens jedoch den Mindestwandlungspreis nach dieser Ermächtigung und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar
auszugleichen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag
der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.
(3) Optionsschuldverschreibungen
Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu beziehen.
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
erfüllt werden kann.
Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis
für eine Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von Stückaktien werden in Geld ausgeglichen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Ferner kann in den Anleihebedingungen vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Gläubigern der Optionsschuldverschreibung
statt Stückaktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld zahlt.
Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass den Optionsberechtigten im Falle der Optionsausübung eigene Aktien der
Gesellschaft gewährt werden.
(4) Options- oder Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis
entweder
* |
mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung betragen oder
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* |
mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die
Schuldverschreibung an der Börse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels,
entsprechen.
|
Unter Durchschnittskurs der Aktie ist dabei der rechnerische Durchschnitt des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an
der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) zu verstehen.
Im Fall der Begebung von Wandelschuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen oder das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Fälligkeit der Wandelschuldverschreibung den Inhabern des Wandlungsrechts ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
auch mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor
oder nach der Fälligkeit entsprechen.
Der Options- oder Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt,
wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das
Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options-
oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang gewährt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
zustehen würde. Stattdessen kann auch, soweit möglich, das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis
angepasst werden oder nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch
die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder bei Erfüllung der Wandlungspflichten vorgesehen werden. Ferner können in den Anleihebedingungen
für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte führen können,
wertwahrende Anpassungen vorgesehen werden; eine solche Wertverwässerung kann sich insbesondere infolge von Kapitalveränderungen
(etwa durch eine Kapitalherabsetzung oder einen Aktiensplit) ergeben.
(5) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht ein gesetzliches Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu, die den Aktionären grundsätzlich über
ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG zum
Bezug angeboten werden sollen.
Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für
Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung
anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder
die zur Bedienung von solchen Options- oder Wandlungsrechten auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner ermächtigt, für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von mit
Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.
(6) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
den Zinssatz, die Ausgestaltung der Verzinsung, die konkrete Laufzeit, die Stückelung, den Ausgabekurs, den Options- oder
Wandlungspreis und den Options- oder Wandlungszeitraum in den Anleihebedingungen festzusetzen.
c. |
Aufhebung des bedingten Kapitals 2009 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2013 nebst Satzungsänderung
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Das bisher in § 4 Absatz 6 der Satzung enthaltene bedingte Kapital 2009 wird aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 2013
geschaffen. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 28.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.000.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von neuen Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung
(zu Lit. b) bis zum 3. Juni 2018 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweils in Übereinstimmung mit
der Ermächtigung festzulegenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung Verpflichteten ihre Pflicht zur Wandlung
erfüllen und nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden oder keine Erfüllung in bar erfolgt. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 28.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.000.000 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie
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die Gläubiger bzw. Inhaber von Optionsscheinen oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder einer in- und/oder ausländischen
Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 bis zum 3. Juni 2018 ausgegeben wurden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch
machen und/oder
|
* |
die zur Wandlung verpflichteten Gläubiger der von der Gesellschaft oder einer in- und/oder ausländischen Kapitalgesellschaft,
an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 3. Juni 2018 auf der Grundlage des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen
|
und nicht eigene Aktien eingesetzt werden oder keine Erfüllung in bar erfolgt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst
worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen.'
d. |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Fassungsänderung gemäß § 28 der Satzung
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In Übereinstimmung mit § 28 der Satzung wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 2013 oder nach Ablauf von Fristen zur Ausübung von Options- und/ oder Wandlungsrechten
aus unter der Ermächtigung gemäß Lit. b ausgegebenen Schuldverschreibungen anzupassen.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 180.000.000,00 mit Options- und/oder Wandlungsrechten auf Stückaktien
der JENOPTIK AG (im Folgenden 'Gesellschaft') mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu Euro 28.600.000,00
vor.
Die aktuelle Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 über einen Gesamtnennbetrag von maximal Euro 150.000.000,00
läuft zum 30. Mai 2014 und damit voraussichtlich vor der nächsten Hauptversammlung aus. Um für die Gesellschaft auch künftig
diese Handlungsoption der Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung aufrechtzuerhalten, soll frühzeitig unter Aufhebung
der bisherigen Ermächtigung und des bestehenden bedingten Kapitals 2009 eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
sowie zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte ein neues bedingtes Kapital 2013 beschlossen werden. Die neue Ermächtigung
soll in ihrer Struktur im Wesentlichen den bisherigen Vorgaben entsprechen; der Umfang der Ermächtigung soll moderat erhöht
werden. Die Gesellschaft wird unter der neuen Ermächtigung in Summe Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von maximal
Euro 180.000.000,00 ausgeben können.
Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet der Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Wegen der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme
die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Die Ermächtigung sieht
zur Wahrung der notwendigen Flexibilität im Hinblick auf die internationalen Aktivitäten der JENOPTIK AG und die Internationalität
der Kapitalmärkte vor, dass je nach Marktlage der deutsche oder - gegebenenfalls über unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der JENOPTIK AG - der internationale Kapitalmarkt in Anspruch genommen werden kann.
Sowohl für Wandelschuldverschreibungen wie für Optionsschuldverschreibungen sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, bei
Ausübung des Options- oder des Wandlungsrechts auch eigene Aktien auszugeben oder anstelle einer Lieferung von Aktien deren
Gegenwert in Geld zu zahlen. Bei Wandelschuldverschreibungen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der Wandlungspreis
und das Umtauschverhältnis insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit verändert
werden können.
Der festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss entweder mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses
der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung
der Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der
Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme
der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Unter Durchschnittskurs der Aktie ist dabei der
rechnerische Durchschnitt des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) zu verstehen. Im Falle einer Wandlungspflicht oder soweit den Inhabern bei Fälligkeit
der Wandelanleihe anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft gewährt werden können, kann der Wandlungspreis
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft
während der letzten zehn Börsenhandelstage vor oder nach der Fälligkeit entsprechen. Soweit eine Preisanpassung nicht ohnehin
bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, kann der Options- oder Wandlungspreis unbeschadet von § 9 Absatz 1 AktG aufgrund
einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen bei bestimmten Ereignissen angepasst werden.
Die Schuldverschreibungen werden den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll
der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute
mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht i.S.v. § 186 Absatz 5 AktG).
Darüber hinaus soll in engen Grenzen die Möglichkeit bestehen, das Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen
auszuschließen. Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum einen ermächtigt werden, zur Erleichterung der technischen
Durchführung der Kapitalerhöhung infolge der Festlegung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung regelmäßig von untergeordneter
Bedeutung, andererseits würde bei der Begebung von Anleihen in runden Beträgen die technische Durchführung der Emission ohne
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erheblich erschwert. Sie werden entweder durch Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue
Schuldverschreibungen auszuschließen, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
gegenüber der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss trägt der Tatsache Rechnung,
dass die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen ausgegeben werden können und somit bei zeitlich früher begebenen Schuldverschreibungen
Wertverwässerungseffekte eintreten können. Infolge dieser Wertverwässerung müsste alternativ der Options- oder Wandlungspreis
oder das Umtauschverhältnis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
angepasst werden.
Bei der Begebung von Schuldverschreibungen soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Eine Platzierung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bewirkt in der Regel wegen des Wegfalls der zeitaufwändigeren Bezugsrechtsabwicklung
und üblicher Bezugsrechtsabschläge einen schnelleren und höheren Mittelzufluss als eine Emission mit Bezugsrecht. Daneben
macht es ein Bezugsrechtsausschluss möglich, gezielt bestimmte Investoren zu gewinnen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts
für die Aktionäre erhält die Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, um günstige Börsensituationen kurzfristig im Interesse
der Aktionäre und der Gesellschaft wahrnehmen zu können. Für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gelten gemäß §
221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Regelungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Das heißt, der Ausgabepreis der Schuldverschreibung
darf nicht wesentlich unter ihrem (theoretischen) Marktwert festgelegt werden, der unter Zugrundelegung anerkannter finanzmathematischer
Methoden zu ermitteln ist. Der Vorstand wird sich bei seiner Preisfestsetzung bemühen, unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom so ermittelten theoretischen Marktwert so gering wie möglich zu halten. Damit würde
der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken. Den Aktionären entsteht also kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Sie haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege eines Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Der sich
aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergebenden Beschränkung des Volumens der Schuldverschreibung wird dadurch Rechnung getragen,
dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht bzw.
einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft gilt. Auf diese Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die nach
Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von solchen Options- oder
Wandlungsrechten auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung ausgegeben
werden.
Die Ermächtigung zur Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll durch ein
neues bedingtes Kapital 2013 von bis zu Euro 26.800.000,00, das entspricht bis zu 11.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien, abgesichert werden, soweit nicht eigene Aktien der Gesellschaft eingesetzt werden oder eine Erfüllung in bar
erfolgt.
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 148.819.099,00 und ist eingeteilt
in 57.238.115 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
ebenfalls 57.238.115 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2. Voraussetzungen der Teilnahme und der Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 21 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen
haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis
zum Ablauf des 28. Mai 2013, 24:00 Uhr zugehen:
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JENOPTIK AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1. General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69-13626 351 E-Mail: HV-Eintrittskarten@commerzbank.com.
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Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Aktienbesitzes
ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (14. Mai 2013, 0:00 Uhr) zu beziehen ('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den oben genannten Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich
dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher.
Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen (hinzu-)erworbenen
Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenbezugsberechtigung.
Nach Zugang des Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu
tragen.
3. Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung und Briefwahl
Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte, auszuüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind für den betreffenden Aktienbesitz
eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den in vorstehender Ziffer 2 beschriebenen Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere, diesen gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz
10 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden. Für deren Bevollmächtigung ist es ausreichend,
wenn die Bevollmächtigung nachprüfbar festgehalten wird; die Aktionäre werden gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig mit
dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular zugesandt. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft
angefordert werden bzw. stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung
zum Download bereit. Die Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereitstellt.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für
die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht oder die
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten (Zugang bei der Gesellschaft möglichst bis zum 3.
Juni 2013, 18:00 Uhr) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
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JENOPTIK AG Investor Relations Frau Sabine Barnekow Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena Per Fax: +49 (0)3641-652804
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Später zugegangene Vollmachten bzw. Nachweise können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt
werden. Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, die Vollmacht oder den Nachweis der Bevollmächtigung
fristungebunden per E-Mail an die Adresse ir@jenoptik.com zu übersenden.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft insbesondere auch dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Bevollmächtigung.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft
als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind für den betreffenden Aktienbesitz eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den in vorstehender Ziffer 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich. Die
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten,
andernfalls sind sie ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert
werden bzw. stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung
zum Download bereit.
Die vollständig ausgefüllte Vollmacht für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst Weisungen oder der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter sollte der Gesellschaft möglichst bis zum 3. Juni 2013,
18:00 Uhr unter o.g. Anschrift zugegangen sein. Später zugegangene Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nebst Weisungen können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Auf dem Wege der elektronischen
Übermittlung kann die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter nebst Weisungen bis zum 4. Juni 2013, 11.00 Uhr per E-Mail an
die Adresse ir@jenoptik.com übersandt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten
werden.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Auch hierzu sind für den betreffenden Aktienbesitz eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
nach den in vorstehender Ziffer 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich. Für die Briefwahl steht das auf der Eintrittskarte
abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sollten möglichst - unter Angabe der Eintrittskartennummer
- bis einschließlich 3. Juni 2013, 18:00 Uhr, der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse oder auf dem Wege der elektronischen
Übermittlung per E-Mail an die Adresse ir@jenoptik.com zugegangen sein. Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können durch ausdrückliche Erklärung an die o.g. Adresse oder elektronisch
an ir@jenoptik.com möglichst bis zum 3. Juni 2013, 18:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft), widerrufen oder geändert werden.
Später zugegangene Formulare, Widerrufe oder Änderungen können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt
werden. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Absatz 8, Absatz 10 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung bleibt unberührt. Im Fall einer persönlichen
Teilnahme als Aktionär wird eine zuvor erteilte Vollmacht an Dritte, Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft oder eine zuvor erfolgte Stimmabgabe durch Briefwahl unbeachtlich.
Die Möglichkeit, am Tag der Hauptversammlung vor Ort ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine Person seiner Wahl oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen, bleibt unberührt.
4. Rechte der Aktionäre
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (fünf Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens
seit dem 4. März 2013, 0:00 Uhr, Aktionäre der Gesellschaft sind (vgl. §§ 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, 142 Absatz
2 Satz 2 AktG).
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung,
d.h. bis zum 4. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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JENOPTIK AG Vorstand Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena
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Gemäß §§ 122 Absatz 2, 124 Abs. 1 AktG bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung
zugänglich gemacht und den depotführenden Instituten nach § 125 Absatz 1 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG oder Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG an die folgende
Anschrift richten:
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JENOPTIK AG Investor Relations Frau Sabine Barnekow Carl-Zeiß-Straße 1 07743 Jena Fax: +49(0)3641-652804 E-Mail: ir@jenoptik.com
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 20. Mai 2013, 24:00 Uhr, eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de
in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine
Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt sind.
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG entsprechend,
jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer
in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben von § 124 Absatz
3 Satz 4 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. bei juristischen Personen die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen
Abschlussprüfers) enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG). Dieses Recht ist nicht fristgebunden.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa soweit
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 23 Absatz 2 der Satzung
ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
5. Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichung von Unterlagen
Weitergehende Erläuterungen zu den Vollmachtsformularen sowie den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz
1, 127 und 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren ->
Hauptversammlung abrufbar.
Dort werden auch die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich gemacht. Hierzu gehören insbesondere der Inhalt dieser Einberufung,
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns, die Erläuterungen zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten sowie die zum Zeitpunkt der Einberufung existierende
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem ab dem Tag der Veröffentlichung
dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur Einsichtnahme der Aktionäre
aus und werden auch während der Hauptversammlung am 4. Juni 2013 ausliegen. Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden
den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt.
Die Rede des Vorstands sowie die Abstimmungsergebnisse stehen nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung zur Verfügung.
Jena, im April 2013
JENOPTIK Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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