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www.alstria.com -> Investors -> Annual General Meeting
alstria office REIT-AG
Hamburg
ISIN: DE000A0LD2U1
Wertpapierkennnummer: A0LD2U
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, 29. Mai 2013, 10:00 Uhr,
in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
Raum 304.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die alstria office
REIT-AG und den Konzern zum 31. Dezember 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012
Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 14. Februar 2013 aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. Februar
2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung erfolgt daher nicht.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zugänglich
zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 39.500.000,00 wie
folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung an die Aktionäre von EUR 39.466.743,50, also eine Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie.
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b) |
Einstellung in Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 0,00.
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c) |
Gewinnvortrag in Höhe von EUR 33.256,50.
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3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
zum 30. Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor zu beschließen:
a) |
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 wird die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Hamburg, bestellt.
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b) |
Zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2013 wird ebenfalls die Deloitte & Touche
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, bestellt.
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6. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2012 und entsprechende Satzungsänderung
Die Laufzeit des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012 ist gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zum 23. Oktober
2013 befristet. Das Genehmigte Kapital 2012 soll daher durch ein neues Genehmigtes Kapital 2013 ersetzt werden, das erneut
in Höhe von 50 Prozent des bestehenden Grundkapitals sowie mit einer Laufzeit von 18 Monaten geschaffen werden soll. Die Aufhebung
des Genehmigten Kapitals 2012 soll aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2013 in das Handelsregister
der Gesellschaft.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen soll insgesamt auf zwanzig vom
Hundert des Grundkapitals beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
* |
um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung übersteigen;
|
* |
soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern der von der alstria office REIT-AG begebenen Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung
einer Wandlungspflicht zustünde;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
|
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
darf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien,
die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben wurden. Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft
bzw. mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
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b) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012
Die von der Hauptversammlung am 24. April 2012 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2012) in § 5 Abs. 3 der Satzung und die von der Hauptversammlung am 24. April 2012 unter
Tagesordnungspunkten 8 und 9 beschlossenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 4a und 4b der Satzung
werden mit Wirksamkeit des Genehmigten Kapitals 2013 gemäß vorstehendem lit. a) aufgehoben.
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c) |
Satzungsänderungen
§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden unter Aufhebung der bisherigen Abs. 4a und 4b wie folgt gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das Genehmigte
Kapital 2013 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) auszuschließen,
* |
um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung übersteigen;
|
* |
soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern der von der alstria office REIT-AG begebenen Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung
einer Wandlungspflicht zustünde;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
|
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
darf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien,
die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben wurden. Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft
bzw. mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.'
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d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an den Umfang einer im Einzelfall durchgeführten Kapitalerhöhung
aus Genehmigtem Kapital 2013 entsprechend anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte Kapital 2013 bis zum Ablauf
der Ermächtigung nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
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e) |
Anmeldung der Satzungsänderung
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012 nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung
des neuen Genehmigten Kapitals 2013 in Höhe von EUR 39.466.743,00 mit den entsprechenden Satzungsänderungen gemäß vorstehendem
lit. c) zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2012 nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren
Anschluss daran das neue Genehmigte Kapital 2013 in das Handelsregister eingetragen wird.
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7. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 und entsprechende Satzungsänderung
Wandel- und Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen können wesentliche Instrumente sein, um für eine
angemessene Kapitalausstattung als entscheidende Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. Bei Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente
fließt der Gesellschaft Kapital zu, das ihr später unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt.
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 wurde der Vorstand der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 zur Ausgabe
von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt.
Die in diesem Zusammenhang erteilte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Schuldverschreibungen wurde bereits aufgebraucht
durch die Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit der gewährten Ermächtigung.
Daher soll die durch die Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung
erneuert werden. Dabei wird ergänzend die Nutzung der Ermächtigung auch für Sacheinlagen mit einem entsprechenden Bezugsrechtsausschluss
vorgesehen. Auch sollen der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und das bedingte Kapital erhöht werden. Im Gleichklang
mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2013 soll auch diese Ermächtigung eine
Laufzeit von 18 Monaten erhalten.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen soll insgesamt auf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals
beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten
und Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
aa) |
Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. November 2014 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente
(zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen
Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 38.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
zu gewähren. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von Sachleistungen erfolgen.
Für die Schuldverschreibungen können unterschiedliche Laufzeiten vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungen können außer
in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden.
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bb) |
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch
in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen
* |
für Spitzenbeträge;
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* |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern
von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde;
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* |
sofern Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag
des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;
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* |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zu dem nach vorstehendem Punkt zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
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Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden, darf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG oder gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die
Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Unberücksichtigt
hiervon bleibt die Ausgabe von Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. mit der Gesellschaft verbundener
Unternehmen.
Soweit darüber hinaus Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht ausgegeben
werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen.
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cc) |
Optionsrechte
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den
Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der alstria office REIT-AG berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die alstria office REIT-AG begebene Optionsanleihen können
die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Schuldverschreibungen und gegebenenfalls
eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Schuldverschreibung zu beziehenden
Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben,
kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung,
zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung
beigefügt werden.
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dd) |
Wandlungsrechte
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand
festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der alstria office REIT-AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrages durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann
auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann sowohl eine in bar zu leistende Zuzahlung als auch die Zusammenlegung
oder ein Ausgleich in bar für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht
auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
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ee) |
Options- bzw. Wandlungspreis
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen,
beträgt der Options- bzw. Wandlungspreis mindestens EUR 1,00.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. Wandlungspreis
unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder
Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht
schon durch Gesetz geregelt ist. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und -herabsetzung sowie Dividendenzahlung
an die Aktionäre der Gesellschaft. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche Anpassung des
Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen werden.
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ff) |
Sonstige Regelungen einschließlich Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihen
nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus Bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt
werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen
(dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung
bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m.
§ 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum
zu bestimmen.
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gg) |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen wird mit Wirksamkeit dieser Ermächtigung gemäß aa) bis
ff) aufgehoben.
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b) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 und Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010
aa) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 38.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 38.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Options-/Wandlungsrechten/Wandlungspflichten,
die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung bis zum 28.
November 2014 von der alstria office REIT-AG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des
vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird
bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung
ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der
Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
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bb) |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010
Das von der Hauptversammlung am 16. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Bedingte Kapital 2010 in § 5 Abs. 5
der Satzung wird mit Wirksamkeit des Bedingten Kapitals 2013 gemäß vorstehendem lit. aa) aufgehoben.
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c) |
Satzungsänderungen
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(5) Das Grundkapital ist durch Ausgabe von bis zu 38.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu EUR 38.000.000,00
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen,
die von der alstria office REIT-AG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen
Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet
sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden.
Der Vorstand ist im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund der Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien abweichend von § 60 Abs.
2 AktG festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
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d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf der Fristen
für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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Berichte und Hinweise an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
(Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2012 und entsprechende Satzungsänderung)
Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 in § 5 Abs. 3 der Satzung ist bis zum 23. Oktober 2013 befristet. Daher schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 6 vor, das bestehende genehmigte Kapital durch ein neues genehmigtes Kapital
erneut in Höhe von 50 vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft, also nunmehr in Höhe von EUR 39.466.743,00 (Genehmigtes
Kapital 2013) zu ersetzen. Das bestehende Genehmigte Kapital 2012 soll nur und erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt
ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2013 zur Verfügung steht. Auch die Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals 2013 wird
18 Monate betragen und bleibt damit deutlich hinter der möglichen Laufzeit von maximal fünf Jahren zurück. Der Vorstand ist
weiterhin der Ansicht, dass eine regelmäßige, enge Abstimmung von Kapitalmaßnahmen und den dazu erforderlichen Ermächtigungen
mit den Aktionären der Gesellschaft in deren Interesse liegt.
Die alstria office REIT-AG muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel in den sich
wandelnden Immobilienmärkten handeln zu können. Der Vorstand sieht es daher als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die
Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung
verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig,
dass die Gesellschaft hierbei nicht von der zeit- und kostenintensiven Einberufung einer Hauptversammlung abhängig ist. Mit
dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für
die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben
(bei der alstria office REIT-AG vor allem in der Form von Immobilienerwerben) zu nennen.
Nach der unter Tagesordnungspunkt 6 durch Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären bei der
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der
Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zeichnung der Aktien durch ein oder mehrere Kreditinstitute zuzulassen
mit der Verpflichtung, den Aktionären die Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne
von § 186 Abs. 5 AktG).
Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Dies ermöglicht die
Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge. Dadurch wird die Abwicklung einer Emission erleichtert. Die als so genannte
'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei
Barkapitalerhöhungen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen
Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei
nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts
wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist
nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist möglicherweise rückläufigen Aktienkursen
während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können. Darüber hinaus
kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen im Immobilienmarkt schnell
und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Bei Ausnutzung
der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag nach seiner Einschätzung so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt zehn vom Hundert
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung.
Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien grundsätzlich
die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über
die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss
des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Gläubigern von bestehenden
und künftig auszugebenden Schuldverschreibungen (einschließlich Wandelgenussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung
(bzw. des Wandelgenussrechts) vorsehen. Solche Schuldverschreibungen (bzw. Wandelgenussrechte) haben in der Regel einen Verwässerungsschutz.
Werden nachfolgend Aktien mit Bezugsrecht unter dem aktuellen Börsenkurs der Aktie ausgegeben, so wird der Wert der einzelnen
Aktie rechnerisch verwässert. Bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen würde sich daher auch der Wert des Options- bzw.
Wandlungsrechts der Gläubiger von Schuldverschreibungen (bzw. Wandelgenussrechten) verringern. Um die wertmäßige Benachteiligung
der Gläubiger von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen sowie von Wandelgenussrechten zu vermeiden, gibt es deshalb in
der Regel den Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der
Aktionäre entweder eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises oder ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt wird,
wie es auch den Aktionären zusteht. Die Gläubiger werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits
ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Damit die Gesellschaft in der Lage ist, den Gläubigern ein solches
Bezugsrecht einzuräumen, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung
des Options- bzw. Wandlungspreises den Gläubigern von Options-, Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten Aktien
zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion
des Options- bzw. Wandlungspreises kann die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden Aktien erzielen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird
es dem Vorstand in geeigneten Einzelfällen ermöglicht, Aktien der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit
ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Diese Möglichkeit schafft einen Vorteil im
Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen
Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die
Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert
der Aktien steht.
Die Gesellschaft hat als REIT-Aktiengesellschaft unter anderem ein Mindestkapital aufzuweisen (vgl. § 15 REIT-Gesetz). Immobilienerwerbe
müssen daher zu einem erheblichen Teil mit Eigenkapital finanziert werden. Deshalb ist die Gesellschaft insbesondere im Hinblick
auf ein weiteres Wachstum auf die Aufnahme von Eigenkapital angewiesen. Es liegt daher im Interesse der alstria office REIT-AG,
einen Teil des Genehmigten Kapitals 2013 von bis zu zwanzig vom Hundert des Grundkapitals zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen
unter Ausschluss des Bezugsrechts nutzen zu können. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch
machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung zwanzig vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Auf diese
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2013 zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw.
die Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Dadurch wird
der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt und die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich
gegen eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Unberücksichtigt bleibt hiervon die Ausgabe
von Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. So ist die Gesellschaft
gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 24. April 2012 ermächtigt, 500.000 Wandelgenussscheine unter Ausschluss des
Bezugsrechts an Arbeitnehmer auszugeben. Dies dient der Incentivierung der Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener
Unternehmen. Diese Wandelgenussscheine sind insgesamt in bis zu 500.000 Aktien der Gesellschaft zu wandeln, was 0,6 Prozent
des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
(Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 und entsprechende Satzungsänderung)
Die vorgeschlagene Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 sowie
zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals von bis zu EUR 38.000.000,00 soll der alstria office REIT-AG die unten
noch näher erläuterten Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer Aktivitäten gewähren und dem Vorstand weiterhin mit Zustimmung
des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Ermächtigung ersetzen, die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juni
2010 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen wurde. Im Gleichklang mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung
zum Genehmigten Kapital 2013 soll auch die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
eine Laufzeit von 18 Monaten erhalten.
In der neu zu fassenden Ermächtigung wird der Mindestpreis auf EUR 1,00 festgelegt. Hierdurch soll entsprechender Handlungsspielraum
der Gesellschaft bei der Gestaltung der Ausgabe geschaffen werden.
Den Aktionären steht jedoch zur Vermeidung einer Verwässerung grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG).
Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, die Schuldverschreibungen an ein
Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge.
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten oder Wandlungspflichten
hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten
nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barleistung
und zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält
die Gesellschaft die Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen
bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Eine marktnahe
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechtes nicht möglich. Zwar gestattet § 186
Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko
über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen
führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche
Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts
die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren,
sondern ist möglicherweise rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft
ungünstigen Finanzierung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von zehn vom Hundert des Grundkapitals
ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt,
dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die Zehn-Prozent-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausdrücklich zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Zusätzlich können jedoch unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus dem Genehmigten Kapital 2013 (vgl. Tagesordnungspunkt
6 der Hauptversammlung) Aktien in Höhe von bis zu weiteren 10 % des Grundkapitals ausgegeben werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options-
oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem hierbei
der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet
und mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur
unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem Sinn und
Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig.
Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten
verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der vorgesehene Ausgabepreis
zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts
auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil
entstehen kann. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die
Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei
diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt
und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung
des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche
Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Darüber hinaus sieht die Ermächtigung vor, dass bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht ausgeschlossen
werden kann. Hierdurch werden der Gesellschaft neue Möglichkeiten eröffnet, die Schuldverschreibung auch als Finanzierungsmittel
für den Erwerb von Sacheinlagen zu nutzen. Dies kann insbesondere erforderlich sein, um entsprechende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgüter liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch
unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Schuldverschreibungen sinnvoll sein.
Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden, darf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG sowie gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die
Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Dadurch wird der
Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen beschränkt und die Aktionäre werden auf diese Weise
zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Unberücksichtigt bleibt hiervon die
Ausgabe von Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. So ist
die Gesellschaft gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 24. April 2012 ermächtigt, 500.000 Wandelgenussscheine unter
Ausschluss des Bezugsrechts an Arbeitnehmer auszugeben. Dies dient der Incentivierung der Mitarbeiter der Gesellschaft und
mit ihr verbundener Unternehmen. Insgesamt sind diese Wandelgenussscheine in bis zu 500.000 Aktien der Gesellschaft zu wandeln,
was 0,6 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden
sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile
für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen
Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 78.933.487,00 und ist in 78.933.487
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede der 78.933.487 Stückaktien gewährt eine Stimme in der
Hauptversammlung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung).
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse
übermitteln:
alstria office REIT-AG c/o UBJ GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 - 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), und somit auf den Beginn des 8. Mai 2013, 0:00 Uhr beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai 2013, 24:00 Uhr unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB)
und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Aktionäre mit Sitz im Ausland können unter der E-Mail-Adresse
hauptversammlung@alstria.de Informationen und ein Formular in englischer Sprache für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes anfordern.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Erteilung von Vollmachten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform
(§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB).
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Erteilung
der Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen auch insoweit zumindest der Textform (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, § 134 Abs. 3
Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). Werden Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, müssen mit der Vollmacht zudem
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte
Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten,
sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung
zu setzen.
Übermittlung von Vollmachten an die Gesellschaft
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder
im Vorfeld der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
|
alstria office REIT-AG Stichwort: Hauptversammlung 2013 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 226 341 224 E-Mail: hauptversammlung@alstria.de
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|
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9:00 Uhr bis kurz vor Beginn
der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall
12, 20355 Hamburg, zur Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 27. Mai 2013, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse zu übermitteln:
|
alstria office REIT-AG Stichwort: Hauptversammlung 2013 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 226 341 224 E-Mail: hauptversammlung@alstria.de
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Bereitstellung von Vollmachtsformularen
Aktionären, die sich entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung angemeldet haben, wird als Teil der Eintrittskarte ein Vollmachtsformular
zugesandt. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular in deutscher oder englischer Sprache über die E-Mail-Adresse hauptversammlung@alstria.de angefordert werden.
Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG)
1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen, § 122 Abs. 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
(§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also bis spätestens zum 28. April 2013, 24:00 Uhr, zusammen mit dem Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienanzahl zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:
|
alstria office REIT-AG - Vorstand - Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2013 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg
|
|
Als Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienanzahl ist eine entsprechende Bestätigung durch das depotführende Institut
einzureichen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung
und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 14. Mai 2013, 24:00 Uhr, wie folgt zugehen:
|
alstria office REIT-AG Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2013 Bäckerbreitergang 75 20355 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 226 341 224 E-Mail: hauptversammlung@alstria.de
|
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen
der Verwaltung hierzu im Internet unter www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung veröffentlicht. Gegenanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche
Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
|
3. |
Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der alstria office REIT-AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des alstria-Konzerns und der in den Konzernabschluss der alstria office REIT-AG einbezogenen Unternehmen.
|
4. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung abrufbar.
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Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung
der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen
stehen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde im Bundesanzeiger vom 17. April 2013 veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Hamburg, im April 2013
Der Vorstand
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