Deutsche Post AG
Bonn
WKN 555200 ISIN DE0005552004
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am Mittwoch, den 29. Mai 2013, 10.00 Uhr in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am
Main stattfindet.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft
und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über
das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns.
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 1.313.691.350,19 Euro wie folgt
zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von 0,70 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
|
846.311.111,80 Euro |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
0,00 Euro |
Gewinnvortrag |
467.380.238,39 Euro |
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete
Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen
Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit
der Dividende nicht verbunden.
Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert - nach Auffassung der Finanzverwaltung - die Anschaffungskosten
der Aktien.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende pro dividendenberechtigter
Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
5.
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses vor zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers
AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr
2013 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum
30. Juni 2013 zu wählen.
6.
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2013 und Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Satzungsänderung
Die derzeit bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu Euro 240.000.000 (§ 5 Abs. 2 der
Satzung) läuft am 20. April 2014 aus und soll durch eine neue Ermächtigung in gleicher Höhe ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um
bis zu Euro 240.000.000 durch Ausgabe von bis zu 240.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die Aktien können
von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:
- |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
- |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde;
|
- |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt
10% des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf diese 10%-Grenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel-
und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten ausgegeben oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen
bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
|
- |
wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. Organverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern
Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft;
|
- |
wenn die neuen Aktien zur Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse verwendet werden sollen, an
der die Aktien bislang nicht zum Handel zugelassen sind; die Ermächtigung gilt entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten
oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren;
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- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander
erteilt. Sie berühren nicht die Ermächtigung, die Aktien unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre bzw. an ein
oder mehrere Kreditinstitute oder gleichgestellte Finanzdienstleistungsunternehmen mit der Verpflichtung zu begeben, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
|
b) |
§ 5 Abs. 2 der Satzung in seiner bisherigen Form wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis
zu Euro 240.000.000 durch Ausgabe von bis zu 240.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die Aktien können
von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:
|
- |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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- |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde;
|
- |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt
10% des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf diese 10%-Grenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel-
und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten ausgegeben oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen
bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
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- |
wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. Organverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; soweit Vorstandsmitgliedern
Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft;
|
- |
wenn die neuen Aktien zur Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse verwendet werden sollen, an
der die Aktien bislang nicht zum Handel zugelassen sind; die Ermächtigung gilt entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten
oder Zertifikaten, die Aktien repräsentieren;
|
- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.'
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG
Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu Euro 240.000.000 zu erhöhen (§
5 Abs. 2 der Satzung), läuft am 20. April 2014 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende genehmigte Kapital
durch eine neue Ermächtigung in gleicher Höhe zu ersetzen (Genehmigtes Kapital 2013). Die Ermächtigung soll bis zum 28. Mai
2018 gelten und einen unveränderten Umfang von Euro 240.000.000 haben. Das Genehmigte Kapital 2013 gibt der Gesellschaft die
Möglichkeit, entsprechend den internationalen Standards neues Eigenkapital schnell, flexibel und kostengünstig aufnehmen zu
können. Es soll zudem im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzbar sein.
Den Aktionären steht bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Der Vorstand
soll aber die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre in den in der Ermächtigung geregelten Fällen auszuschließen.
Das Genehmigte Kapital 2013 entspricht mit dem von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Umfang von Euro 240.000.000 ca.
19,85% des Grundkapitals. Es schöpft den gesetzlichen Rahmen von 50% des Grundkapitals nicht aus. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
ist entsprechend beschränkt. Der Vorstand wird bei der Entscheidung über einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darüber
hinaus berücksichtigen, ob und in welchem Umfang bereits Aktien aus dem unter TOP 7 vorgeschlagenen neuen bedingten Kapital
ausgegeben worden sind, ohne dass den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem bedingten Kapital oder auf die Finanzinstrumente
gewährt worden ist, deren Bedienung die Aktien aus dem neuen bedingten Kapital dienen. Der Vorstand wird von der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugrechts auch unter Einbeziehung der Aktien, die ohne Bezugsrecht der Aktionäre aus dem unter TOP 7
vorgeschlagenen neuen bedingten Kapital ausgegeben wurden, nur bis zu einem Höchstbetrag von 20% des Grundkapitals Gebrauch
machen. Für den Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Vorstand in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts ist für sechs Fallgruppen vorgesehen.
Die erste Fallgruppe betrifft Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben können. Die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die sogenannten freien Spitzen erleichtert die Abwicklung einer Bezugsrechtsemission,
wenn sich auf Grund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben.
Die Gesellschaft wird die vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien zu marktüblichen Konditionen kursschonend verwerten.
Die zweite Fallgruppe sieht die Möglichkeit vor, die neuen Aktien aus dem genehmigten Kapital nicht nur den Aktionären der
Gesellschaft, sondern auch den Inhabern (oder Gläubigern) von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der Deutsche Post
AG oder ihrer Konzerngesellschaften in dem Umfang zum Bezug anbieten zu können, wie sie ihnen nach Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch wird der Gesellschaft die
Möglichkeit gegeben, den in den Anleihe- oder Optionsbedingungen etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber
(oder Gläubiger) der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bei einer Aktienemission aus dem Genehmigten Kapital 2013 auch
ohne in bar zu erbringende Ausgleichszahlung oder Herabsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises zu gewähren.
Die dritte Fallgruppe eröffnet die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, wenn die Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden
und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Mit der Ermächtigung wird von der in §§ 203 Abs. 1 Satz
1 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft
kann damit Marktchancen an den Kapitalmärkten schnell und flexibel nutzen. Sie erspart zudem den Zeit- und Kostenaufwand aus
der Abwicklung des Bezugsrechts. Die marktnahe Festsetzung des Ausgabebetrages führt zu einem hohen Mittelzufluss. Die Gesellschaft
erhält im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis zudem die Möglichkeit, Anlegern, insbesondere institutionellen Investoren
im In- und Ausland, Aktien der Gesellschaft anzubieten. Wegen der gesetzlichen Mindestdauer der Bezugsfrist von zwei Wochen
sind bei einer Aktienemission mit Bezugsrunde die Möglichkeiten beschränkt, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu
reagieren. Darüber hinaus ist bei einer Aktienemission mit Bezugsrunde die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit,
in welchem Umfang die Bezugsrechte ausgeübt werden, mit zusätzlichen Risiken verbunden. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
wird durch die Festsetzung des Ausgabebetrags nahe dem Börsenkurs Rechnung getragen. Damit hat jeder Aktionär die Möglichkeit,
die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.
Der Vorstand wird sich zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf
den Börsenkurs niedrig zu halten. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist auf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt. Dabei sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der zu TOP 6 vorgeschlagenen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie
Genussrechten ausgegeben oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
worden sind.
Die vierte Fallgruppe erlaubt den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, um neue Aktien an Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben. Dabei soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausgabe der Aktien
unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Anforderungen auf eine bestimmte Gruppe oder bestimmte Personen aus dem vorgenannten
Kreis zu beschränken. Soweit die neuen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, entscheidet
im Rahmen der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung nicht der Vorstand, sondern nach der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung
der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder ist in der derzeitigen Vergütungssystematik
der Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen (vgl. auch den Vergütungsbericht mit den Hinweisen zur Struktur der Vorstandsvergütung
im Geschäftsbericht 2012, S. 124 ff.). Planungen hierzu bestehen ebenfalls nicht. Die Aktienausgabe an Führungskräfte und/oder
Arbeitnehmer fördert die Identifikation mit dem Unternehmen und unterstützt die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung
im Unternehmen. Die aktienbasierte Vergütung bietet zudem die Möglichkeit, die Vergütung von Führungskräften und/oder Arbeitnehmern
in geeigneten Fällen auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Die Deutsche Post AG hat für Führungskräfte
des Konzerns einen globalen Share Matching Plan aufgelegt. Führungskräfte mit einem RCS (Role Classification System) Grade
B bis D müssen im Rahmen dieses Plans 15% und können bis zu 50% ihrer jährlichen variablen Vergütung zum aktuellen Börsenkurs
in Deutsche Post-Aktien investieren. Führungskräfte mit einem RCS Grade E bis F können bis zu 50% ihrer jährlichen variablen
Vergütung zum aktuellen Börsenkurs in Deutsche Post-Aktien investieren. Nach Ablauf einer vierjährigen Haltefrist und entsprechender
Konzernzugehörigkeit erhalten die Führungskräfte für je eine im Rahmen des Plans gekaufte und durchgängig gehaltene Deutsche
Post-Aktie eine Gratisaktie. Die Gesellschaft will die Möglichkeit haben, die Aktien, die von den teilnehmenden Führungskräften
als Voraussetzung für die Teilnahme an dem globalen Share Matching Plan anzulegen sind (Investment Shares) und, wenn und soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, auch die Gratisaktien aus dem Genehmigten Kapital 2013 auszugeben. Um
neue Aktien als Vergütung an Führungskräfte und/oder Arbeitnehmer oder als Investment Shares ausgeben zu können, muss das
Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden können. Die unter TOP 6 erteilte Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts ist nicht auf die Bedienung des bestehenden Share Matching Plan beschränkt. Neben einer unmittelbaren Gewährung
von neuen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens soll es auch möglich sein,
dass die Aktien von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich zur Gewährung an Personen aus dem vorgenannten Kreis oder zur
Rückführung eines Wertpapierdarlehens, das ausschließlich zu diesem Zweck aufgenommen wurde, zu verwenden. Durch diese Verfahrensweise
kann die Abwicklung der Gewährung von Vergütungsaktien erleichtert werden. In allen Fällen wird der Vorstand gewährleisten,
dass die neuen Aktien wirtschaftlich ausschließlich im Rahmen der erteilten Ermächtigung an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden.
Die fünfte Fallgruppe sieht vor, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die neuen
Aktien zur Einführung der Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse, an der die Aktien bislang nicht zum Handel
zugelassen sind, verwendet werden sollen, und gilt entsprechend für die Börseneinführung von Depotrechten oder Zertifikaten,
die Aktien repräsentieren. Die Gesellschaft ist bemüht, ihre Aktionärsbasis fortlaufend auch im Ausland zu verbreitern, so
dass die geographische Verteilung der Investoren die Geschäftsentwicklung und die Umsatzgenerierung in den einzelnen Regionen
reflektiert. Das entspricht der globalen Ausrichtung der Deutsche Post DHL als dem weltweit führenden Post- und Logistik-Konzern.
Die Einführung von Aktien an einer ausländischen Börse kann das Ziel einer Verbreiterung der Aktionärsbasis unterstützen.
Eine Vielzahl von Investoren ist zu einem Investment nur bereit, wenn die Aktien an ihrem Heimatmarkt zum Handel zugelassen
sind. Die Deutsche Post AG will sich daher die Möglichkeit vorbehalten, ihre Aktien an ausgewählten Börsenplätzen im Ausland
zum Börsenhandel einführen zu können. Konkrete Planungen zur Einführung der Aktien an einer Auslandsbörse gibt es nicht. Die
Eröffnung eines Börsenhandels an einer ausländischen Börse erfordert in der Regel, dass der Emittent Aktien zur Verfügung
stellt, um die Zulassung der Aktien (bzw. von Depotrechten oder Aktienzertifikaten) zu erreichen oder das Handelsgeschehen
nach Zulassung zu unterstützen. Dies ist nur möglich, wenn die Deutsche Post AG die neuen Aktien nicht den eigenen Aktionären
zum Erwerb anbieten muss. Die neuen Aktien sollen entsprechend der Zielsetzung breit gestreut an eine Vielzahl von Anlegern
ausgegeben werden. Bei der Gestaltung des Veräußerungspreises wird auf die Marktsituation an der ausländischen Börse Rücksicht
genommen werden. Wenn die zur Gewährleistung eines ordentlichen Börsenhandels angebotenen Aktien nur mit einem Abschlag gegenüber
dem Börsenpreis in Deutschland ausgegeben werden können, wird sich der Vorstand bemühen, den Abschlag gering zu halten. Der
Einführungspreis der Aktien wird den Schlusskurs der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main am letzten Börsenhandelstag
vor dem Tag der Börseneinführung um nicht mehr als 8 bis maximal 10% (ohne Nebenkosten) unterschreiten. Entsprechendes gilt,
wenn der Handel in Form von Depotrechten oder Aktienzertifikaten eröffnet werden soll.
Die sechste Fallgruppe regelt den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage. Die Gesellschaft
soll die Möglichkeit erhalten, Aktien aus dem genehmigten Kapital im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) oder anderen
Wirtschaftsgütern an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
und anderen Wirtschaftsgütern sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen im internationalen Wettbewerb schnell und flexibel ausnutzen
zu können. Die Möglichkeit, als Gegenleistung Aktien anbieten zu können, hat beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
erhebliches Gewicht. Aber auch beim Erwerb von anderen Wirtschaftsgütern kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, Aktien
als Gegenleistung anbieten zu können. Dabei wird es sich in der Regel um Gegenstände des Sachanlagevermögens oder immaterielle
Vermögensgegenstände handeln. Die Ermächtigung soll aber auch die Möglichkeit bieten, den Inhabern von verbrieften oder unverbrieften
Geldforderungen anstelle der Geldzahlung Aktien zu gewähren, etwa wenn sich die Gesellschaft bei Erwerb eines Unternehmens
zunächst zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hat und im Nachhinein anstelle von Geld Aktien gewährt werden sollen.
Die Gewährung von Aktien entlastet die Liquiditätssituation der Gesellschaft und kann der Optimierung der Finanzstruktur dienen.
Gegenwärtig bestehen keine Pläne für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen
Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe von neuen Aktien. Der Vorstand wird im Einzelfall unter Abwägung der in Betracht kommenden
Alternativen entscheiden, ob er - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - bei einem etwaigen Unternehmenszusammenschluss oder beim
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern von der Möglichkeit
zur Aktienausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Der Vorstand wird sicherstellen, dass die
Anzahl der als Gegenleistung für eine Sacheinlage ausgegebenen Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sacheinlage
steht.
Um die Abwicklung des gesetzlichen Bezugsrechts zu erleichtern, können die neuen Aktien entsprechend der üblichen Praxis bei
der Unternehmensfinanzierung auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). Kreditinstituten gleichgestellt
sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.
In diesem Fall wird das gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der Abwicklung von
dem oder den Kreditinstituten und nicht von der Gesellschaft bedient.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 berichten.
7.
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals sowie Satzungsänderung
Die Ermächtigung des Vorstands vom 25. Mai 2011, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
auszugeben, ist im Dezember 2012 vollständig in Anspruch genommen worden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten
aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Mai 2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
oder Namen lautende Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechte unter Einschluss von Kombinationen
der vorgenannten Instrumente (nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.500.000.000
mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte
auf bis zu 75.000.000 auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt
bis zu Euro 75.000.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen
können auch gegen Sacheinlage begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können durch Konzerngesellschaften der Deutsche Post AG ausgegeben werden; für
diesen Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus solchen Schuldverschreibungen neue,
auf den Namen lautende Aktien der Deutsche Post AG zu gewähren.
bb) Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen. Werden die Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der
Deutsche Post AG ausgegeben, hat die Deutsche Post AG sicherzustellen, dass die Schuldverschreibungen den Aktionären der Deutsche
Post AG zum Bezug angeboten werden oder das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe dieser Ermächtigung ausgeschlossen
wird.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen:
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für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde;
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wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren
ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen
nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit
niedriger - bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt werden; auf den vorgenannten Höchstbetrag sind
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien,
die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben oder auszugeben
sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
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wenn und soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte zusätzlich zu den vorstehenden Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses auszuschließen, wenn diese
(i) keine Options- oder Wandlungsrechte gewähren und keine Options- oder Wandlungspflichten begründen, (ii) obligationsähnlich
ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte den zum
Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Obligationsähnlich sind Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte
ausgestaltet, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös und keine gewinnorientierte
Verzinsung gewähren. Die Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn sie lediglich davon abhängig ist, dass ein Jahresfehlbetrag
oder Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe der an die Aktionäre zu zahlenden
Dividende oder eines festgelegten Teils der Dividende nicht überschreitet.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie berühren nicht
die Ermächtigung, die Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre bzw. an ein oder mehrere
Kreditinstitute oder gleichgestellte Finanzdienstleistungsunternehmen mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
cc) Optionsrecht
Bei Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrechten werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen
lautenden Stückaktien der Deutsche Post AG berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch
durch Übertragung von Schuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile
von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Schuldverschreibungsbedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
dd) Wandlungsrecht
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Deutsche Post
AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden;
ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen
festgesetzt werden.
ee) Options- oder Wandlungspflicht, Recht zur Aktienlieferung
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch die Verpflichtung begründen, Options- oder Wandlungsrechte auszuüben,
sowie das Recht der Deutsche Post AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibung
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines geschuldeten Geldbetrages Aktien der Deutsche Post AG zu gewähren, und zwar
zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten.
ff) Options- bzw. Wandlungspreis
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können einen variablen Options- oder Wandlungspreis vorsehen. Der jeweils festzulegende
Options- bzw. Wandlungspreis darf - sofern nicht nachfolgend ausdrücklich zugelassen - 50% des maßgeblichen Referenzkurses
der Aktien der Deutsche Post AG nicht unterschreiten (Mindestpreis). Maßgeblicher Referenzkurs ist der nicht volumengewichtete
Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
entweder an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen
oder - bei Einräumung eines Bezugsrechts - an den Börsenhandelstagen, an denen die Bezugsrechte ausgeübt werden können, ausgenommen
die drei letzten Börsenhandelstage dieser Frist. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Options- oder Wandlungspflicht
oder im Fall von Schuldverschreibungen, für die der Deutsche Post AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften das Recht zusteht,
statt eines geschuldeten Geldbetrages Aktien der Deutsche Post AG zu gewähren, können als Zeitraum für die Ermittlung des
Referenzkurses auch die letzten 10 Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Fälligkeit der Schuldverschreibungen gewählt
werden.
gg) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder
Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt,
begründet oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch
eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht bzw.
durch Herabsetzung der Zuzahlung bewirkt werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall
der Kapitalherabsetzung, Umstrukturierung, Dividendenausschüttung, Kontrollerlangung durch Dritte oder vergleichbarer Maßnahmen
eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. In all diesen Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung
an § 216 Abs. 3 AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche Wert der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach der
Anpassung im Wesentlichen dem wirtschaftlichen Wert der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten unmittelbar vor der
die Anpassung auslösenden Maßnahme entspricht. Für den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung
der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten vorgesehen werden.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft und/oder ihrer Konzerngesellschaften vorsehen,
bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Options- oder Wandlungspflicht nicht neue Aktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu zahlen. Die Schuldverschreibungsbedingungen
können auch vorsehen, dass bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Options- oder Wandlungspflicht
nicht neue, sondern bereits bestehende Aktien der Gesellschaft geliefert werden können. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen
kann ganz oder teilweise variabel sein. Wenn die Verzinsung gewinnabhängig oder gewinnorientiert ist, kann sie von Gewinnkennzahlen
der Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten
Dividende für Aktien der Deutsche Post AG) abhängig gemacht werden. In diesem Fall müssen die Schuldverschreibungen nicht
mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht versehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere den Options- bzw. Wandlungszeitraum, den Options- bzw. Wandlungspreis, Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen und sonstige Anpassungen der Options- und Wandlungsrechte oder -pflichten sowie Nachzahlungspflichten
für in Vorjahren ausgefallene Leistungen zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden
Konzerngesellschaft der Deutsche Post AG festzulegen. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind in jedem Fall
zu beachten.
b) Bedingtes Kapital
Das Grundkapital wird um bis zu Euro 75.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 75.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten
oder der Bedienung von Options- oder Wandlungspflichten sowie der Gewährung von Aktien anstelle von Geldzahlungen an die Inhaber
von Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss
der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 ausgeben. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis,
der in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 jeweils bestimmt wird. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn und soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage
des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder
Wandlungsrechten Gebrauch machen, ihren Options- oder Wandlungspflichten nachkommen oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser
Schuldverschreibungen anstelle von Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzusetzen.
c) Satzungsänderung
Nach § 5 Abs. 3 der Satzung wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 75.000.000 durch die Ausgabe von bis zu 75.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten
oder der Bedienung von Options- oder Wandlungspflichten sowie der Gewährung von Aktien anstelle von Geldzahlungen an die Inhaber
von Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss
der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 ausgeben. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis,
der in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 jeweils bestimmt wird. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn und soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage
des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder
Wandlungsrechten Gebrauch machen, ihren Options- oder Wandlungspflichten nachkommen oder an die Inhaber bzw. Gläubiger dieser
Schuldverschreibungen anstelle von Geldzahlungen die Gewährung von Aktien erfolgt und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzusetzen.'
§ 5 Abs. 4 bis 7 der Satzung in der gegenwärtig geltenden Fassung werden zu § 5 Abs. 5 bis 8 der Satzung.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten
unter Einschluss von Kombinationen der vorgenannten Instrumente (nachfolgend zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag
von bis zu Euro 1.500.000.000 und die Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu Euro 75.000.000 bieten der Gesellschaft
in den folgenden fünf Jahren die Möglichkeit, sich durch Ausgabe der genannten Instrumente schnell und flexibel im Kapitalmarkt
zu finanzieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die vollständig in Anspruch genommene Ermächtigung vom 25. Mai 2011 ersetzen.
Wegen der Einzelheiten der Ermächtigung wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt
7 verwiesen.
Den Aktionären steht bei Ausgabe der Schuldverschreibungen grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in
Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand soll aber die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre in den in der
Ermächtigung geregelten Fällen auszuschließen. Das neue bedingte Kapital entspricht mit dem von Vorstand und Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Umfang von Euro 75.000.000 ca. 6,2% des Grundkapitals. Es schöpft den gesetzlichen Rahmen von 50% des Grundkapitals
nicht aus. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist entsprechend beschränkt. Der Vorstand wird bei der Entscheidung
über einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre darüber hinaus berücksichtigen, ob und in welchem Umfang bereits Aktien
aus dem Genehmigten Kapital 2013, das unter TOP 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben worden sind. Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugrechts auch unter Einbeziehung
der Aktien, die ohne Bezugsrecht der Aktionäre aus dem unter TOP 6 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2013 ausgegeben wurden,
nur bis zu einem Höchstbetrag von 20% des Grundkapitals Gebrauch machen. Für den Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Vorstand
in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist für vier Fallgruppen
und bei Ausgabe von obligationsähnlichen Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten vorgesehen.
Die erste Fallgruppe betrifft Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben können. Die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf die sogenannten freien Spitzen erleichtert die Abwicklung einer Bezugsrechtsemission,
wenn sich auf Grund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben.
Die Gesellschaft wird die vom Bezugsrecht ausgenommenen Schuldverschreibungen zu marktüblichen Konditionen kursschonend verwerten.
Die zweite Fallgruppe sieht die Möglichkeit vor, die Schuldverschreibungen nicht nur den Aktionären der Gesellschaft, sondern
auch den Inhabern (oder Gläubigern) von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen der Deutsche Post AG oder ihrer Konzerngesellschaften
in dem Umfang zum Bezug anbieten zu können, wie sie ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würden. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, den in den Anleihe-
oder Optionsbedingungen etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber (oder Gläubiger) der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
bei Ausgabe von Schuldverschreibungen unter der zu TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung auch ohne in bar zu erbringende Ausgleichszahlung
oder Herabsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises zu gewähren.
Die dritte Fallgruppe eröffnet die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft kann damit Marktchancen
an den Finanz- und Kapitalmärkten schnell und flexibel nutzen. Sie erspart zudem den Zeit- und Kostenaufwand aus der Abwicklung
des Bezugsrechts. Die marktnahe Festsetzung der Ausgabekonditionen führt zu einem hohen Mittelzufluss. Die Gesellschaft erhält
im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis zudem die Möglichkeit, Anlegern, insbesondere institutionellen Investoren
im In- und Ausland, die Schuldverschreibungen anzubieten. Wegen der gesetzlichen Mindestdauer der Bezugsfrist von zwei Wochen
sind bei einer Emission mit Bezugsrunde die Möglichkeiten beschränkt, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren.
Darüber hinaus ist bei einer Emission mit Bezugsrunde die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit, in welchem Umfang
die Bezugsrechte ausgeübt werden, mit zusätzlichen Risiken verbunden. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch
Rechnung getragen, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Damit hat jeder Aktionär die Möglichkeit,
die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd vergleichbaren Bedingungen über die Börse
zu erwerben. Als ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren zur Ermittlung des Marktwerts ist etwa ein Accelerated Bookbuilding
anzusehen. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag
auf den Marktwert niedrig zu halten. Aus den unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen
dürfen nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Aktien von bis zu 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder
- soweit niedriger - bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt werden. Dass diese gesetzliche Beschränkung
eingehalten wird, ergibt sich im Regelfall schon daraus, dass der Betrag des bedingten Kapitals von Euro 75.000.000 nur ca.
6,2% des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Der vorgenannte Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals ist
aber auch unter Einbeziehung der Aktien einzuhalten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben
oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.
Die vierte Fallgruppe betrifft den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage
ausgegeben werden sollen. Die Gesellschaft soll damit die Möglichkeit erhalten, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes)
oder anderen Wirtschaftsgütern ganz oder teilweise an Stelle von Geldleistungen Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten
zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen und anderen Wirtschaftsgütern sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen
im internationalen Wettbewerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Möglichkeit, als Gegenleistung Schuldverschreibungen
anbieten zu können, hat beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erhebliches Gewicht. Aber auch beim Erwerb von anderen
Wirtschaftsgütern kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können.
Dabei wird es sich in der Regel um Gegenstände des Sachanlagevermögens oder immaterielle Vermögensgegenstände handeln. Die
Ermächtigung soll aber auch die Möglichkeit bieten, den Inhabern von verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen anstelle
der Geldzahlung Schuldverschreibungen zu gewähren, etwa wenn sich die Gesellschaft bei Erwerb eines Unternehmens zunächst
zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet hat und im Nachhinein anstelle von Geld Schuldverschreibungen gewährt werden sollen.
Die Gewährung von Schuldverschreibungen entlastet die Liquiditätssituation der Gesellschaft und kann der Optimierung der Finanzstruktur
dienen. Gegenwärtig bestehen keine Pläne für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen. Der Vorstand wird im Einzelfall unter Abwägung der
in Betracht kommenden Alternativen entscheiden, ob er - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - bei einem etwaigen Unternehmenszusammenschluss
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern von der
Möglichkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Bei der
Festlegung der Bedingungen der Schuldverschreibungen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt bleiben und die Anzahl der als Gegenleistung für eine Sacheinlage ausgegebenen Schuldverschreibungen in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Sacheinlage steht. In der Regel wird er sich dabei an dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen, abgeleitet von dem Börsenkurs der Aktien der Deutsche Post
AG, oder dem durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen orientieren.
Eine schematische Anknüpfung an den ggf. so ermittelten theoretischen Marktwert ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Wegen des viel geringeren Verwässerungseffekts wird ein Ausschluss des Bezugsrechts auch bei Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten zugelassen, wenn diese (i) keine Options- oder Wandlungsrechte gewähren und keine Options- oder Wandlungspflichten
begründen, (ii) obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii) die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
bzw. Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Obligationsähnlich sind Gewinnschuldverschreibungen
und Genussrechte ausgestaltet, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös und
keine gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die Verzinsung ist nicht gewinnorientiert, wenn sie lediglich davon abhängig
ist, dass ein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht entsteht oder dass die Verzinsung die Höhe der
an die Aktionäre zu zahlenden Dividende oder eines festgelegten Teils der Dividende nicht überschreitet. Der Ausschluss des
Bezugsrechts führt in diesen Fällen nicht zu einem relevanten Eingriff in die Rechte der Aktionäre. Obligationsähnliche Gewinnschuldverschreibungen
und obligationsähnliche Genussrechte sind weitgehend regulären Unternehmensanleihen angenähert, bei deren Ausgabe ein gesetzliches
Bezugsrecht der Aktionäre nicht besteht.
Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Schuldverschreibungen entsprechend der üblichen Praxis bei der Unternehmensfinanzierung
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen. In diesem Fall wird das gesetzliche
Bezugsrecht nicht materiell beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der Abwicklung von dem oder den Kreditinstituten und
nicht von der Gesellschaft bedient.
8.
Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann. Er soll für eine weitere
Amtsperiode zum Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre gewählt werden.
Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und gestützt
auf den Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann, 82335 Berg-Leoni, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Post AG und Mitglied
in anderen Aufsichtsräten,
zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
dabei nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat der Deutsche Post AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 sowie nach § 10 Abs. 1 der Satzung aus zehn Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Weitere Informationen zu TOP 8, insbesondere die Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3
Deutscher Corporate Governance Kodex, sind im Anschluss an diese Einberufung aufgeführt.
9.
Änderung der Aufsichtsratsvergütung
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat im Jahr 2012 die Kodexempfehlung zur Aufsichtsratsvergütung
geändert. Nach der neuen Kodexfassung entspricht die Vergütung des Aufsichtsrats auch dann dem Kodex, wenn sie keine erfolgsorientierte
Komponente enthält. Sieht die Gesellschaft von einer erfolgsorientierten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ab, ist gewährleistet,
dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Beratungs- und Überwachungsaufgabe unabhängig von Vergütungsinteressen wahrnehmen.
Die erfolgsbezogene Vergütungskomponente in § 17 der Satzung der Deutsche Post AG soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 gestrichen
und die Festvergütung neu bestimmt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, am Ende von § 17 der Satzung die folgende Neuregelung aufzunehmen:
|
'Ab dem 1. Januar 2014 bestimmt sich die Vergütung des Aufsichtsrats wie folgt:
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der auf die Vergütung und Auslagen
anfallenden Umsatzsteuer eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 70.000 Euro.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für
den Vorsitzenden des Aufsichtsrats |
um |
100 %, |
den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats |
um |
50 %, |
den Vorsitzenden eines Ausschusses |
um |
100 %, |
ein Ausschussmitglied |
um |
50 %. |
Dies gilt nicht für den nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss und den Nominierungsausschuss.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen,
ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro.
(4) Die Vergütung nach Absatz 1 und 2 sowie das Sitzungsgeld werden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung fällig, die
in dem dem laufenden Geschäftsjahr nachfolgenden Geschäftsjahr stattfindet.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören,
erhalten die Vergütung nach Absatz 1 und 2 zeitanteilig.'
|
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 1.209.015.874 Euro
eingeteilt in 1.209.015.874 stimmberechtigte Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 22. Mai 2013,
24.00 Uhr,
* |
unter der Anschrift Deutsche Post AG, Aktionärsservice, Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf oder
|
* |
unter der Telefaxnr. +49 (0)69 2222 34285 oder
|
* |
über den von der Gesellschaft angebotenen Internetdialog unter der Internetadresse http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
|
zur Teilnahme angemeldet haben. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Für die Fristwahrung kommt
es auf den Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft an. Bitte beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister ab dem
22. Mai 2013, 24.00 Uhr, bis zum Ende der Hauptversammlung aus arbeitstechnischen Gründen ausgesetzt werden. Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am 22. Mai 2013, 24.00 Uhr. Teilnahme- und
Stimmrechte stehen den zu diesem Zeitpunkt im Aktienregister eingetragenen Aktionären zu. Für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten
in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist ebenfalls der Stand am 22. Mai 2013, 24.00 Uhr, maßgeblich.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist
für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktienbestands durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform. Dasselbe gilt für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung. Der
Textform bedarf ferner der Widerruf der Vollmacht bzw. der Nachweis des Widerrufs. Bitte nutzen Sie für die Erteilung der
Vollmacht den von der Gesellschaft mit der Einladung (Mitteilung nach § 125 Abs. 2 AktG) übersandten Antwortbogen oder den
unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html bereitgestellten Internetdialog.
Den Antwortbogen können Sie per Post oder Telefax übermitteln (Anschrift bzw. Telefaxnummer s.o.). Sie haben ferner die Möglichkeit,
Vollmacht auf der Rückseite der Eintrittskarte sowie auf den hierfür im Stimmkartenblock enthaltenen Vollmachtskarten zu erteilen.
Für die Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte den unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
angebotenen Internetdialog. Der Nachweis in Textform kann ferner an den Akkreditierungsschaltern der Hauptversammlung erbracht
werden.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir bitten die Aktionäre, in diesen
Fällen die Bereitschaft des zu Bevollmächtigenden zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie
die Einzelheiten der Bevollmächtigung einschließlich ihrer Form zu klären. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut
erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten.
Wir bieten unseren Aktionären an, Mitarbeiter der Gesellschaft mit der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Maßgabe der Weisungen
der Aktionäre zu bevollmächtigen. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können durch Rücksendung
des von der Gesellschaft mit der Einladung (Mitteilung nach § 125 Abs. 2 AktG) übersandten Antwortbogens per Post oder Telefax
(Anschrift bzw. Telefaxnummer s.o.) oder über den unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
bereitgestellten Internetdialog erteilt werden. In der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft auch unter Verwendung der im Stimmkartenblock enthaltenen Vollmachtskarte erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft können das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen Weisungen erteilt wurden. Eine Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) gilt auch für einen angepassten Gewinnverwendungsvorschlag infolge
einer etwaigen Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu TOP 3 und/oder zu TOP 4 (Entlastung Vorstand bzw.
Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesen Tagesordnungspunkten entsprechend
für die Einzelabstimmungen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft keine Weisungen für etwaige
Abstimmungen über erstmals in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld
der Hauptversammlung zugänglich gemachte Anträge erteilen können. Für etwaige Abstimmungen über im Vorfeld der Hauptversammlung
zugänglich gemachte Anträge oder Wahlvorschläge können Sie den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft durch Rücksendung des
von der Gesellschaft mit der Einladung (Mitteilung nach § 125 Abs. 2 AktG) übersandten Antwortbogens per Post oder Telefax
(Anschrift bzw. Telefaxnummer s.o.) sowie über den unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
bereitgestellten Internetdialog Weisungen erteilen. Bitte beachten Sie ferner, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen.
Der Nachweis einer Bevollmächtigung sowie die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können über den Internetdialog
bis zum 28. Mai 2013, 24.00 Uhr erfolgen. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können über den Internetdialog
bis zum Ende der Aktionärsdebatte am Tag der Hauptversammlung erteilt werden.
4. Veröffentlichung und Übersendung von Informationen, Berichten und Unterlagen
Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern
mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB sowie der Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, die Berichte
des Vorstands zu TOP 6 und zu TOP 7 sowie die Informationen zu TOP 8 stehen Ihnen von der Einberufung der Hauptversammlung
an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
zur Verfügung. Die Unterlagen werden überdies in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die gem. § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich zu machenden Informationen können Sie alsbald nach der Einberufung der
Hauptversammlung bzw. unverzüglich nach Eingang des Verlangens auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
einsehen.
Auf Wunsch übersenden wir den Aktionären unserer Gesellschaft sowie Finanzdienstleistern und Aktionärsvereinigungen die Einberufung
der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Weg. Das Verlangen ist unter Angabe der E-Mail-Adresse
an die unter Ziff. 6 für Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären genannten Adressen bzw. Telefaxnummer zu richten.
5. Übertragung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird bis zum Beginn der Aktionärsdebatte im Internet unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
übertragen.
6. Anträge, Wahlvorschläge, Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung, Auskunftsverlangen, Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, die vor
der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachfolgend genannten Adressen bzw. Telefaxnummer zu richten:
Deutsche Post AG, Zentrale, Investor Relations, Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn, oder
Telefaxnr. +49 (0)228 182 63199 oder
E-Mail Anschrift: hauptversammlung@deutschepost.de
Wir werden Anträge und Wahlvorschläge, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2013 bei den vorgenannten Adressen bzw. der Telefaxnummer
eingehen und zugänglich zu machen sind, unverzüglich unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
veröffentlichen.
Auch bei vorheriger Übersendung sind Anträge bzw. Wahlvorschläge erneut in der Hauptversammlung zu stellen bzw. vorzutragen.
Ein Verlangen von Aktionären, Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen (§ 122 Abs. 2 AktG), muss der
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 28. April 2013 zugehen. Bitte richten Sie ein solches Verlangen an:
Deutsche Post AG, Zentrale, Vorstand, Stichwort: Hauptversammlung, 53250 Bonn oder
Telefaxnr. +49 (0)228 182 63199 oder
E-Mail Anschrift: hauptversammlung@deutschepost.de
In der Hauptversammlung steht jedem Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt, ein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG zu. Danach ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den genannten Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1
AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dp-dhl.com/de/investoren/veranstaltungen_und_praesentationen/hauptversammlung.html
verfügbar.
Bonn, im April 2013
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Informationen zu TOP 8, insbesondere gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
Herr Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann - unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen - ist bei den
nachfolgenden Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. Mitglied eines vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens:
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Allianz Deutschland AG, Deutschland
Maxingvest AG, Deutschland
Vergleichbare Mandate:
Accenture Corp., Irland (Board of Directors)
Western Union Company, USA (Board of Directors)
Thomson Reuters Corp., Kanada (Board of Directors)
Es ist beabsichtigt, Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann - unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen
- im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Zwischen Herrn Prof. Dr. Wulf von Schimmelmann und der Deutsche Post AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Deutsche
Post AG oder einem wesentlich an der Deutsche Post AG beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen, die gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4-6 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen sind.
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