NORMA Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

10.04.2013 / 15:33


NORMA Group AG

Maintal

- WKN A1H8BV -

- ISIN DE000A1H8BV3 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der NORMA Group AG am Mittwoch, den 22. Mai 2013, um 10.00 Uhr im Japan Center, Taunustor Conference-Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main, ein.

 

Inhaltsverzeichnis

 

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NORMA Group AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

5. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

7. Beschlussfassung über die Umwandlung der NORMA Group AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE); Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der SE; Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr
der SE

II. Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG

III. Rechte der Aktionäre

IV. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

V. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

   

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NORMA Group AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172, 173 Aktiengesetz) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 32.849.342 folgendermaßen zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je Stammaktie EUR 20.710.560
Einstellung in Gewinnrücklage EUR 0
Gewinnvortrag EUR 12.138.782
Bilanzgewinn EUR 32.849.342

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen.

5. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Ulf von Haacke hat im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung vom 14. September 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Durch Gerichtsbeschluss vom 18. Februar 2013 wurde Frau Erika Schulte gerichtlich zum neuen Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche Bestellung ist jedoch bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 22. Mai 2013 befristet.

Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, Frau Erika Schulte, Hanau, Geschäftsführerin der Hanau Wirtschaftsförderung GmbH, der Brüder-Grimm-Berufsakademie Hanau GmbH und der Technologie- und Gründerzentrum Hanau GmbH, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Frau Schulte hat keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und keine Mitgliedschaften in dem Aufsichtsrat vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

Im Hinblick auf die Empfehlung in Ziffer 5.4.1, Unterabsätze 4 bis 6, des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass Frau Schulte nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner nach dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur NORMA Group AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der NORMA Group AG oder einem wesentlich an der NORMA Group AG beteiligten Aktionär steht.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 95, 96 Abs. 1 AktG aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden.

6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

7. Beschlussfassung über die Umwandlung der NORMA Group AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE); Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der SE; Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr
der SE

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt über die Umwandlung der NORMA Group AG in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat - auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der SE (Ziffer 13 des zur Beschlussfassung vorgelegten Umwandlungsplans) sowie - auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der SE (Ziffer 9.3 des zur Beschlussfassung vorgelegten Umwandlungsplans und § 11 Abs. 3 der Satzung der SE, die dem zur Beschlussfassung vorgelegten Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt ist) unterbreitet:

 

Dem Umwandlungsplan vom 4. April 2013 (Urkunde UR-Nr. 175/2013 des Notars Dr. Hans Ulrich Kleim mit Amtssitz in Hanau über die Umwandlung der NORMA Group AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE) wird zugestimmt. Die dem vorgenannten Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung der NORMA Group SE wird genehmigt.

Der vorgenannte Umwandlungsplan und die ihm als Anlage 1 beigefügte Satzung der NORMA Group SE haben folgenden Wortlaut:

UMWANDLUNGSPLAN

gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft,
ABl.EG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 1 ('SE-VO')

über die Umwandlung der

NORMA Group AG,

Edisonstraße 4
63477 Maintal
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 93582
- nachfolgend 'NORMA Group AG' -
in die
Rechtsform der Societas Europaea (SE)
- nachfolgend 'NORMA Group SE' -
(NORMA Group AG und NORMA Group SE nachfolgend auch jeweils die 'Gesellschaft')

 

Vorbemerkungen

(A)

Die NORMA Group AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Maintal, Deutschland. Sie ist die oberste Holdinggesellschaft des NORMA-Konzerns (nachfolgend auch die 'NORMA Group'), der weltweit im Bereich Verbindungstechnologie tätig ist.

(B)

Die NORMA Group AG hat durch Formwechsel der NORMA Group GmbH, Maintal, der am 14. März 2011 im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen wurde, unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt.

(C)

Die Gesellschaft hält jeweils seit mindestens zwei Jahren indirekte Beteiligungen u.a. an folgenden Gesellschaften, die jeweils der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen:

-

DNL France S.A.S. mit Sitz in Briey, Frankreich, eingetragen im Handelsregister von Briey unter Nummer 489172122 (2006B135);

-

DNL UK Ltd. mit Sitz in Newbury, Großbritannien, eingetragen im Handelsregister von Newbury unter Nummer 05671205;

-

DNL Sweden AB mit Sitz in Stockholm, Schweden, eingetragen im Handelsregister von Stockholm unter Nummer 556710-7023.

Die unmittelbaren Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften hält jeweils die Norma Beteiligungs GmbH mit Sitz in Maintal, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 92791. Alleingesellschafterin der Norma Beteiligungs GmbH ist die NORMA Group Holding GmbH mit Sitz in Maintal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 91813. Alleingesellschafterin der NORMA Group Holding GmbH ist die NORMA Group AG.

(D)

Die NORMA Group AG soll im Wege der Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. 37 SE-VO in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) umgewandelt werden.

In den letzten Jahren hat sich die NORMA-Unternehmensgruppe international ausgerichtet und zukunftsgerecht aufgestellt. Nach Überzeugung des Vorstands ist die SE die zeitgemäße Rechtsform für ein global tätiges Unternehmen mit Heimatmarkt Europa. Die Umwandlung in eine SE ist daher Ausdruck des in der NORMA-Unternehmensgruppe unternehmerisch gelebten Europas und unterstreicht die internationale Ausrichtung der NORMA-Unternehmensgruppe.

Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der NORMA Group AG folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf:

1

Umwandlung der NORMA Group AG in die NORMA Group SE

1.1

Die NORMA Group AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE) umgewandelt. Die NORMA Group AG hat seit über zwei Jahren indirekte Tochtergesellschaften, die jeweils dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, insbesondere die Tochtergesellschaften, die in Vorbemerkung (C) dieses Umwandlungsplans aufgeführt sind. Die notwendigen Voraussetzungen für die Umwandlung der NORMA Group AG in eine SE sind erfüllt.

1.2

Die Umwandlung der NORMA Group AG in die Rechtsform der SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch nach Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort.

2

Wirksamwerden der Umwandlung

Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam.

3

Rechtsform, Firma und Sitz der NORMA Group AG und der NORMA Group SE

3.1

Die NORMA Group AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Maintal, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 93582. Die Firma der NORMA Group AG lautet 'NORMA Group AG'.

3.2

Durch die Umwandlung soll die NORMA Group AG die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) erhalten.

3.3

Die Firma der NORMA Group SE lautet 'NORMA Group SE'.

3.4

Satzungs- und Verwaltungssitz der NORMA Group SE ist Maintal, Deutschland.

4

Beteiligungsverhältnisse, Aktien und Grundkapital der NORMA Group SE

4.1

Mit Wirksamwerden der Umwandlung durch Eintragung im Handelsregister der NORMA Group AG werden die Aktionäre der NORMA Group AG Aktionäre der NORMA Group SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Art und Anzahl an Aktien an dem Grundkapital der NORMA Group SE beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der NORMA Group AG waren. Der rechnerisch auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung bestand. Alle Aktien der NORMA Group SE sind Stammaktien und lauten auf den Namen.

4.2

Das gesamte Grundkapital der NORMA Group AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe und in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Einteilung sowie mit dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals wird zum Grundkapital der NORMA Group SE. Das Grundkapital der NORMA Group AG beträgt (Stand: 4. April 2013) EUR 31.862.400,00 und ist eingeteilt in 31.862.400 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00.

4.3

Die Aktien der NORMA Group AG sind in Sammelurkunden verbrieft. Diese werden durch auf die NORMA Group SE lautende Sammelurkunden ersetzt.

5

Satzung der NORMA Group SE und Kapitalia

5.1

Die NORMA Group SE erhält die diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist.

5.2

Sämtliche Kapitalia der NORMA Group AG setzen sich mit Wirksamwerden der Umwandlung mit ihrem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Inhalt und Umfang in der NORMA Group SE fort.

5.2.1 Das Grundkapital der NORMA Group AG in seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und in seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Einteilung in Aktien besteht mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit gleicher Einteilung der Aktien als Grundkapital der NORMA Group SE fort.
Das Grundkapital der NORMA Group AG ist in § 4 Abs. (1) der Satzung der NORMA Group AG ausgewiesen und beträgt derzeit (Stand: 4. April 2013) EUR 31.862.400,00. Gemäß § 4 Abs. (2) der Satzung der NORMA Group AG ist es derzeit (Stand: 4. April 2013) eingeteilt in 31.862.400 auf den Namen lautende Stückaktien.
Daher ist auch das Grundkapital der NORMA Group SE in § 4 Abs. (1) der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der NORMA Group SE mit EUR 31.862.400,00 ausgewiesen und gemäß § 4 Abs. (2) der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der NORMA Group SE in 31.862.400 auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt.
Soweit die tatsächliche Höhe des Grundkapitals der NORMA Group AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung nicht dem in der Satzung der NORMA Group AG und dem in der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der NORMA Group SE ausgewiesenen Betrag bzw. der ausgewiesenen Stückzahl der Aktien entspricht (etwa infolge zwischenzeitlich erfolgter Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen), besteht das Grundkapital mit Wirksamwerden der Umwandlung in der Höhe und mit der Einteilung in Aktien in der NORMA Group SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der NORMA Group AG bestand.
Für den Fall, dass sich die Grundkapitalziffer der NORMA Group AG nach Aufstellung dieses Umwandlungsplans und vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ändert und deshalb nicht mit der Grundkapitalziffer übereinstimmt, die in der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der NORMA Group SE ausgewiesen ist, wird der Aufsichtsrat der NORMA Group SE ermächtigt, die in der Satzung der NORMA Group SE ausgewiesene Grundkapitalziffer vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister entsprechend zu korrigieren.
5.2.2 Genehmigte Kapitalia der NORMA Group AG in ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Inhalt bestehen mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit dem gleichen Inhalt als genehmigte Kapitalia der NORMA Group SE fort.
Die NORMA Group AG verfügt derzeit (Stand: 4. April 2013) über ein genehmigtes Kapital wie in § 5 der Satzung der NORMA Group AG ausgewiesen (Genehmigtes Kapital 2011/II).
Ein entsprechendes genehmigtes Kapital (ebenfalls bezeichnet als Genehmigtes Kapital 2011/II) ist daher auch in § 5 der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der NORMA Group SE ausgewiesen. Insbesondere entsprechen der Betrag, die Anzahl der Aktien und die sonstigen Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2011/II gemäß § 5 der Satzung der NORMA Group SE denen in § 5 der Satzung der NORMA Group AG. Soweit die tatsächliche Höhe oder der sonstige Inhalt des Genehmigten Kapitals 2011/II der NORMA Group AG sich vor dem Wirksamwerden der Umwandlung in die NORMA Group SE ändern sollten, besteht das Genehmigte Kapital 2011/II mit Wirksamwerden der Umwandlung in der Höhe und mit dem Inhalt in der NORMA Group SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der NORMA Group AG bestand.
5.2.3 Bedingte Kapitalia der NORMA Group AG in ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden Höhe und mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Inhalt bestehen mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit dem gleichen Inhalt als bedingte Kapitalia der NORMA Group SE fort.
Die NORMA Group AG verfügt derzeit (Stand: 4. April 2013) über ein bedingtes Kapital wie in § 6 der Satzung der NORMA Group AG ausgewiesen (Bedingtes Kapital 2011).
Ein entsprechendes bedingtes Kapital (ebenfalls bezeichnet als Bedingtes Kapital 2011) ist daher auch in § 6 der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der NORMA Group SE ausgewiesen. Insbesondere entsprechen der Betrag, die Anzahl der Aktien und der sonstige Inhalt des Bedingten Kapitals 2011 gemäß § 6 der Satzung der NORMA Group SE dem in § 6 der Satzung der NORMA Group AG. Soweit die tatsächliche Höhe oder der sonstige Inhalt des Bedingten Kapitals 2011 der NORMA Group AG sich vor dem Wirksamwerden der Umwandlung in die NORMA Group SE ändern sollten, besteht das Bedingte Kapital 2011 mit Wirksamwerden der Umwandlung in der Höhe und mit dem Inhalt in der NORMA Group SE fort, wie es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der NORMA Group AG bestand.
6

Kein Barabfindungsangebot

Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird kein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung unterbreitet, da das Gesetz ein solches Barabfindungsangebot bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE nicht vorsieht.

7

Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere

Die NORMA Group AG hat keine Sonderrechte gewährt und keine weiteren Wertpapiere als Stammaktien ausgegeben. Daher sind im Zuge der Umwandlung keine Maßnahmen für Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere als Aktien vorgesehen.

8

Vorstand

8.1

Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands der NORMA Group AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung, also mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister der Gesellschaft.

8.2

Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der NORMA Group SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der NORMA Group AG auch zu Mitgliedern des ersten Vorstands der NORMA Group SE bestellt werden. Dies sind die Herren Werner Deggim, Dr. Othmar Belker, Bernd Kleinhens und John Stephenson.

9

Aufsichtsrat

9.1

Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der NORMA Group AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung.

9.2

Gemäß § 11 Abs. (1) der Satzung der NORMA Group SE (siehe Anlage 1 zu diesem Umwandlungsplan) wird bei der NORMA Group SE ein Aufsichtsrat gebildet, der aus sechs Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der NORMA Group SE (siehe dazu Ziffer 9.3 dieses Umwandlungsplans) bestellt.

9.3

Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der NORMA Group SE nach der Umwandlung sollen gemäß § 11 Abs. (3) der Satzung der NORMA Group SE die folgenden Personen bestellt werden:

(i)

Dr. Stefan Wolf, Leinfelden-Echterdingen, Vorstandsvorsitzender (CEO) der ElringKlinger AG;

(ii)

Lars M. Berg, Valldemossa (Spanien), selbständiger Berater, Mitglied des Aufsichtsrats in vier weiteren Gesellschaften aus der Telekommunikations-, Medien- und Finanzbranche, ehemals Leiter Telekommunikation im Vorstand der Mannesmann AG (bis 2000);

(iii)

Günter Hauptmann, PhD, Bad Endorf, selbständiger Berater, ehemals Vorstandsmitglied der Siemens VDO AG (bis 2006);

(iv)

Knut J. Michelberger, Kronberg, Finanzvorstand (CFO) der Dematic Group und selbständiger Berater;

(v)

Dr. Christoph Schug, Mönchengladbach, Unternehmer und Mitglied der Aufsichtsräte der Tom Tailor AG und der Baden-Baden-Cosmetics Group AG sowie des Verwaltungsrats der AMEOS Gruppe AG (Zürich, Schweiz), früher langjährig tätig als Finanzvorstand (CFO) und Vorstandsvorsitzender (CEO), zuletzt Finanzvorstand der HT Troplast AG sowie Geschäftsführer der profine GmbH (bis 2008) und Vorstandssprecher der Ad Capital AG (bis 2002);

(vi)

Erika Schulte, Hanau, Geschäftsführerin der Hanau Wirtschaftsförderung GmbH, der Brüder-Grimm-Berufsakademie Hanau GmbH und der Technologie- und Gründerzentrum Hanau GmbH.

Die vorgenannten Personen bilden auch den derzeit amtierenden Aufsichtsrat der NORMA Group AG.

Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der NORMA Group SE, die diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt ist.

Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der NORMA Group SE wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats der NORMA Group AG, Herr Dr. Stefan Wolf, voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der NORMA Group SE gewählt werden wird.

10

Sondervorteile

10.1

Im Zuge der Umwandlung werden keine Sondervorteile an den gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt, der gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO geprüft und bescheinigt hat, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt.

10.2

Es werden im Zuge der Umwandlung auch keine Sondervorteile an Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der NORMA Group AG gewährt.

Aus Gründen äußerster Vorsicht und unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der NORMA Group SE wird jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorstandsmitglieder der NORMA Group AG voraussichtlich zu Mitgliedern des Vorstands der NORMA Group SE bestellt werden sollen (siehe Ziffer 8 dieses Umwandlungsplans).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats der NORMA Group AG in der Satzung der NORMA Group SE zu Aufsichtsratsmitgliedern der NORMA Group SE bestellt werden und der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats der NORMA Group AG voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der NORMA Group SE gewählt werden wird (siehe Ziffer 9 dieses Umwandlungsplans).

11

Angaben zum Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der NORMA Group SE

11.1

Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der NORMA Group SE

11.1.1 Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der NORMA Group SE wird anhand des Verfahrens festgelegt, das das deutsche Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) hierfür vorsieht. Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - hier: dem Vorstand der NORMA Group AG - und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium ('BVG') repräsentiert werden (zum Verhandlungsverfahren siehe nachfolgend Ziffer 11.4). Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der an der Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft als auch deren Tochtergesellschaften und Betrieben zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ('Mitgliedstaat') beschäftigt sind. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den Bestimmungen des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend Ziffer 11.3).
11.1.2 Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der NORMA Group SE. Zum möglichen Inhalt einer solchen Vereinbarung siehe nachfolgend Ziffer 11.4.1.
  Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können.
  Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in Konzernunternehmen der SE gehören.
  Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.
  Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat oder anderer Arbeitnehmervertreter und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann.
  Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch
 
(i)

die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder

(ii)

die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

11.1.3 Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der NORMA Group SE nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, greift grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Auffangregelung über die Arbeitnehmerbeteiligung ein. Da die NORMA Group SE ihren Sitz in Deutschland haben wird, gelten dabei die Vorschriften des SEBG. Der Vorstand der NORMA Group AG und das BVG können die Verhandlungsfrist einvernehmlich auf insgesamt bis zu einem Jahr verlängern. Die gesetzliche Auffangregelung sieht die Bildung eines SE-Betriebsrats und im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE, wenn in der Gesellschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan galten, den Erhalt der vor der Umwandlung bestehenden Regelung zur Mitbestimmung vor. Die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung kann auch insgesamt oder in Teilen in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer vorgesehen werden. In Ziffer 11.4.2 ist näher beschrieben, welche Folgen die Geltung der gesetzlichen Auffangregelung für die NORMA Group SE haben würde.
11.2

Einleitung des Verhandlungsverfahrens

Die Einleitung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Danach ist vorgeschrieben, dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: der Vorstand der NORMA Group AG - im ersten Schritt die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen über die beabsichtigte Umwandlung informiert und zur Bildung des BVG auffordert.

Die Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. der Arbeitnehmer erstreckt sich gemäß § 4 SEBG auf (i) die Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier also der NORMA Group AG - sowie der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

Der Vorstand der NORMA Group AG hat die Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer in Deutschland sowie in den Mitgliedstaaten, in denen die NORMA Group Arbeitnehmer beschäftigt (Gesamtzahl der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer: 2576) mit Schreiben vom 3. und 4. Dezember 2012 über die beabsichtigte Umwandlung der NORMA Group AG in die Rechtsform der SE informiert und zur Bildung des BVG aufgefordert. Nach dem Erwerb der niederländischen Tochtergesellschaft Groen Bevestigingsmaterialen BV hat der Vorstand der NORMA Group AG mit Schreiben vom 21. Januar 2013 die Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitnehmer der niederländischen Tochtergesellschaft hierüber sowie über die beabsichtigte Umwandlung in die Rechtsform der SE informiert und die in den Niederlanden beschäftigten Arbeitnehmer der NORMA Group ebenfalls zur Wahl bzw. Bestellung des BVG-Mitglieds aufgefordert.

11.3

Bildung und Zusammensetzung des BVG

Bildung und Zusammensetzung des BVG richten sich vorliegend nach § 5 Abs. 1 SEBG.

Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften und Betriebe, die in den Mitgliedstaaten Arbeitnehmer beschäftigen, werden Mitglieder für das BVG gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das BVG zu wählen oder zu bestellen.

Im Zeitpunkt der oben unter Ziffer 11.2 angeführten Information der Arbeitnehmervertretungen und Arbeitnehmer vom 3. und 4. Dezember 2012 waren 2576 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten (einschließlich Deutschland) in Gesellschaften der NORMA Group beschäftigt. Ausgehend von diesen Arbeitnehmerzahlen hat sich folgende Sitzverteilung im BVG ergeben:


Mitgliedstaat Anzahl der
Arbeitnehmer
Prozent Anzahl der
BVG Mitglieder
Deutschland 988 38,35 4
Frankreich 248 9,63 1
Großbritannien 163 6,33 1
Italien 62 2,41 1
Polen 568 22,05 3
Schweden 112 4,35 1
Spanien 30 1,16 1
Tschechische Republik 405 15,72 2
Insgesamt 2576 100% 14

Durch den Erwerb der niederländischen Tochtergesellschaft Groen Bevestigingsmaterialen BV, die unter zehn Arbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigt, ist zu diesen 14 Sitzen noch ein Sitz für die Niederlande hinzugekommen. Weitere Auswirkungen auf die Sitzverteilung im BVG hatte der Erwerb der niederländischen Tochtergesellschaft nicht. Das BVG setzt sich daher einschließlich des auf die Niederlande entfallenden Sitzes aus insgesamt 15 Mitgliedern zusammen.

Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der NORMA Group auf, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, so ist das BVG entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG).

11.4

Verhandlungsverfahren und Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der NORMA Group SE

Sind alle Mitglieder des BVG bestimmt oder sind seit der Information der Arbeitnehmer und Aufforderung zur Bildung des BVG zehn Wochen vergangen, in denen aufgrund Verschuldens der Arbeitnehmerseite nicht alle Mitglieder des BVG benannt sind, lädt die Unternehmensleitung - hier: der Vorstand der NORMA Group AG - zur konstituierenden Sitzung des BVG. Mit dem in der Ladung vorgesehenen Termin beginnt die sechsmonatige Verhandlungsfrist gemäß § 20 SEBG, die einvernehmlich von BVG und Unternehmensleitung auf insgesamt bis zu ein Jahr verlängert werden kann.

Der Vorstand der NORMA Group AG hat mit Schreiben vom 4. Februar 2013 zu einem ersten Treffen des BVG für den 26. / 27. Februar 2013 eingeladen, wobei die konstituierende Sitzung für den 26. Februar 2013 vorgesehen war. Die konstituierende Sitzung hat am 26. Februar 2013 stattgefunden. Die Verhandlungsfrist läuft daher - vorbehaltlich einer einvernehmlichen Fristverlängerung - am 26. August 2013 ab.

11.4.1 Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Inhalt des § 21 SEBG.
Die Vereinbarung soll danach insbesondere zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:
-

Geltungsbereich der Vereinbarung (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich der Vereinbarung einbezogen werden);

-

wenn ein SE-Betriebsrat gebildet werden soll:

-

Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, Anzahl seiner Mitglieder, Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;

-

Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;

-

Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;

-

für den SE-Betriebsrat bereitzustellende finanzielle und materielle Mittel

-

wenn kein SE-Betriebsrat gebildet werden soll: Durchführungsmodalitäten des Verfahrens bzw. der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer;

-

wenn eine Vereinbarung über die Mitbestimmung getroffen wird:

-

Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans der SE, die von den Arbeitnehmern gewählt bzw. bestellt werden können oder deren Bestellung die Arbeitnehmer empfehlen oder ablehnen können;

-

Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen bzw. bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können;

-

Rechte dieser Mitglieder;

-

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit;

-

Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.

  Die Vereinbarung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten.
11.4.2 Gesetzliche Auffangregelung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
Wird eine Vereinbarung gemäß § 21 SEBG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verhandlungsfrist von sechs Monaten oder der einvernehmlich auf ein Jahr verlängerten Verhandlungsfrist getroffen, greifen die Auffangregelungen gemäß den §§ 22 ff. SEBG über die Bildung eines SE-Betriebsrats kraft Gesetzes und den §§ 34 ff. SEBG über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ein. Für die Beteiligung der Arbeitnehmer in der NORMA Group SE würde bei Eingreifen der Auffangregelungen Folgendes gelten:
(i)

In Bezug auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Die NORMA Group AG unterliegt nach Überzeugung des Vorstands nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keiner Mitbestimmung auf Unternehmensebene. Die Arbeitnehmer der NORMA Group AG haben danach bereits vor der Umwandlung der NORMA Group AG in die Europäische Gesellschaft keine Rechte, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen. Aus diesem Grund würden die Arbeitnehmer auch nach der Umwandlung der NORMA Group AG in eine Europäische Gesellschaft keine Rechte erlangen, Mitglieder des Aufsichtsrats der NORMA Group SE zu wählen bzw. zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen, so dass sich diesbezüglich keine Änderungen gegenüber der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der NORMA Group AG ergeben würden.

(ii)

In Bezug auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

Die Unterrichtung und Anhörung würde sich bei Eingreifen der gesetzlichen Auffangregelung nach den §§ 22 ff. SEBG richten. Danach wäre ein SE-Betriebsrat zu bilden. Aufgabe des SE-Betriebsrats wäre die Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der NORMA Group SE. Er wäre zuständig für alle Angelegenheiten, die die NORMA Group SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er ebenfalls zu unterrichten und dazu anzuhören. Über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtung und Anhörung hätte der SE-Betriebsrat seinerseits die Arbeitnehmervertreter bzw. - in Ermangelung von Arbeitnehmervertretern - die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu informieren.

Die Kosten, die durch Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats entstehen, hätte die NORMA Group SE zu tragen.

Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Benennung seiner Mitglieder würden grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen über die Benennung der Mitglieder des BVG erfolgen; er wäre also ebenfalls aus Vertretern der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, in denen die NORMA Group Arbeitnehmer beschäftigt, wobei sich die Sitzverteilung am Anteil der auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfallenden Arbeitnehmerzahl richten würde. Würde der SE-Betriebsrat gemäß § 22 Abs.1 Nr. 2 SEBG gebildet, weil bis zum Ende des Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist, wäre für die Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer das Ende des Verhandlungszeitraums maßgeblich, vgl. § 23 Abs.1 Satz 4 SEBG. Das Verfahren zur Benennung der einzelnen Mitglieder würde dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, für den sie zu benennen sind. In Deutschland kämen danach die entsprechenden Regelungen des SEBG zur Anwendung.

Während des Bestehens der SE wäre im Fall des Eingreifens der gesetzlichen Auffangregelung alle zwei Jahre von der Leitung der SE - hier: dem Vorstand der NORMA Group SE - zu überprüfen, ob Veränderungen in der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere der Arbeitnehmerzahlen, eine Änderung in der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Der SE-Betriebsrat hätte vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung fortgelten soll. Wird ein Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst, tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des BVG.

Der SE-Betriebsrat würde den bei der NORMA Group gebildeten Europäischen Betriebsrat ersetzen. Die nationalen Arbeitnehmervertretungen blieben von seiner Bildung jedoch unberührt.

11.4.3 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des BVG
Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden, trägt die NORMA Group AG bzw. nach Wirksamwerden der Umwandlung die NORMA Group SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG einschließlich der Verhandlungen, insbesondere für Räume und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, Literatur), Dolmetscher und Büropersonal im Zusammenhang mit den Verhandlungen sowie die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG.
12

Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich die Umwandlung im Übrigen wie folgt aus:

12.1

Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der NORMA Group aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. Dies gilt auch in Bezug auf die beteiligte Gesellschaft selbst; § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet.

12.2

Für die Arbeitnehmer der NORMA Group geltende Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und sonstige kollektivarbeitsrechtliche Regelungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort.

12.3

Für die bestehenden Arbeitnehmervertretungen in den Gesellschaften und Betrieben der NORMA Group ergeben sich durch die Umwandlung keine Änderungen. Die bestehenden Arbeitnehmervertretungen bleiben erhalten. Lediglich der auf europäischer Ebene gebildete Europäische Betriebsrat entfällt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG und wird durch den SE-Betriebsrat ersetzt (vgl. dazu auch oben Ziffer 11.4).

12.4

Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten.

13

Abschlussprüfer

Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der NORMA Group SE wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, bestellt.

 

Maintal, den 4. April 2013

NORMA Group AG

Der Vorstand

 

 

Anlage 1: Satzung der NORMA Group SE

 

Anlage 1 zum Umwandlungsplan

 

SATZUNG DER
NORMA GROUP SE
ARTICLES OF ASSOCIATION OF
NORMA GROUP SE

I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I.
GENERAL PROVISIONS

§ 1
Firma, Sitz
und Dauer

§ 1
Name, Registered Office
and Duration
(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet NORMA Group SE.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Maintal.

(3)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(1)

The name of the company is NORMA Group SE.

(2)

The registered office of the company is in Maintal.

(3)

The company is established for an indefinite period.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
§ 2
Object of the Company
(1)

Gegenstand der Gesellschaft ist (i) der Erwerb, das Halten, die Veräußerung und die Verwaltung von direkten oder indirekten Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von verbindungstechnischen Produkten und Lösungen, einschließlich der Ausübung der Tätigkeit einer Führungs- oder Funktionsholding im Wege der direkten oder indirekten unternehmerischen Steuerung, Geschäftsführung und Verwaltung dieser Gesellschaften und Unternehmen, insbesondere durch das entgeltliche Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft sowie (ii) der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Darlehensforderungen und sonstigen Finanzanlagen.

(1)

The object of the company is (i) the acquisition, ownership, disposal and administration of direct and indirect interests in other companies or enterprises, in particular in the area of the development, manufacturing and distribution of engineered joining technologies and solutions, including but not limited to acting as a management holding company or operational holding company by way of direct or indirect corporate governance, management and administration of such companies and enterprises, in particular by way of rendering administrative, financial, commercial and technical services for the respective portfolio companies or affiliates against consideration, as well as (ii) the acquisition, ownership and disposal of debt receivables and other financial assets.

(2)

Die Gesellschaft ist zur Durchführung aller Geschäftsaktivitäten berechtigt, die dem Geschäftsgegenstand mittelbar oder unmittelbar dienen oder nützlich sind. Der Gesellschaft ist es insbesondere gestattet, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, andere Gesellschaften zu erwerben, zu veräußern und Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann ferner im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit einer Führungs- oder Funktionsholding im Wege der direkten oder indirekten unternehmerischen Steuerung, Geschäftsführung und Verwaltung ihrer Beteiligungsgesellschaften mit diesen Gesellschaften oder Dritten entgeltliche Verträge jeder Art abschließen.

(2)

The company may engage in all business activities which serve, directly or indirectly, the object of the company. The company is in particular allowed to invest in, acquire interests in and dispose of other companies, and to establish domestic and foreign branch offices and subsidiaries. The company may furthermore enter into agreements with its affiliates and third parties against consideration in the context of acting as management holding company or operational holding company by way of direct or indirect corporate governance, management and administration of its affiliates.

§ 3
Bekanntmachungen und
Informationsübermittlung
§ 3
Notices and Transmission
of Information
(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären unter den dafür gesetzlich vorgesehenen Bedingungen Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

(1)

Announcements of the company shall be published in the German Federal Gazette (Bundesanzeiger).

(2)

Subject to the conditions prescribed by the law, the company may electronically transmit information to its shareholders.


II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

II.
REGISTERED SHARE CAPITAL AND SHARES

§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals

§ 4
Amount and Division of Registered Share Capital
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 31.862.400 (in Worten: einunddreißig Millionen achthundertzweiundsechzigtausend vierhundert Euro).

Das ursprüngliche Grundkapital in Höhe von EUR 25.010.000 (in Worten: fünfundzwanzig Millionen und zehntausend Euro) wurde durch Formwechsel der im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 91849 eingetragenen Norma Group GmbH mit dem Sitz in Maintal erbracht.

Das Grundkapital der NORMA Group SE in Höhe von EUR 31.862.400 (in Worten: einunddreißig Millionen achthundertzweiundsechzigtausend vierhundert Euro) wurde durch den Formwechsel der im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 93582 eingetragenen NORMA Group AG mit dem Sitz in Maintal erbracht.

(1)

The company's share capital amounts to EUR 31,862,400 (in words: Euro thirty one million eight hundred sixty two thousand four hundred).

The initial share capital in the amount of EUR 25,010,000 (in words: twenty five million ten thousand Euro) was contributed by conversion of Norma Group GmbH, registered with the commercial register (Handelsregister) of the local court in Hanau under HRB 91849 with its registered office in Maintal.

The share capital of NORMA Group SE in the amount of EUR 31,862,400 (in words: Euro thirty one million eight hundred sixty two thousand four hundred) was contributed by conversion of NORMA Group AG, registered with the commercial register (Handelsregister) of the local in Hanau under HRB 93582 with its registered office in Maintal.

(2)

Es ist eingeteilt in 31.862.400 (in Worten: einunddreißig Millionen achthundertzweiundsechzigtausend vierhundert) auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien.

(2)

It is divided into 31,862,400 (in words: thirty one million eight hundred sixty two thousand four hundred) no par value registered shares.

§ 5
Genehmigtes Kapital
§ 5
Authorized Capital
(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 5. April 2016 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 15.931.200 (in Worten: fünfzehn Millionen neunhunderteinunddreißigtausend zweihundert Euro) durch Ausgabe von bis zu 15.931.200 (in Worten: fünfzehn Millionen neunhunderteinunddreißigtausend zweihundert) neuen auf den Namen lautenden Stammaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels der NORMA Group AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 4. April 2013 das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der NORMA Group AG noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital 2011/II).

(2)

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
 
 

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals auszuschließen,

(1)

In the period ending on 5 April 2016 the management board is authorised, subject to the consent of the supervisory board, to increase the company's registered share capital in one or more tranches by up to EUR 15,931,200 (in words: fifteen million nine hundred thirty one thousand two hundred Euro) in aggregate by issuing up to 15,931,200 (in words: fifteen million nine hundred thirty one thousand two hundred) new no par value registered shares against cash contribution or contributions in kind, however, only up to the maximum amount and the number of shares in which amount the authorised Capital pursuant to section 5 para. (1) of the Articles of Association of NORMA Group AG still exists at the point in time the conversion of NORMA Group AG into a European Company (SE) pursuant to the Terms of Conversion of 4 April 2013 becomes effective (Authorised Capital 2011/II).

(2)

In principle, shareholders are to be granted a subscription right for new shares. The statutory subscription right may also be offered in such a way that the new shares are taken over by a bank or by a financial institution acting pursuant to Section 53 para. 1 sentence 1 or Section 53b para. 1 sentence 1 or para. 7 of the German Banking Code (Gesetz über das Kreditwesen) with the obligation to offer them indirectly to the shareholders for subscription within the meaning of Section 186 para. 5 of the German Stock Corporation Code (Aktiengesetz; AktG).

However, the management board is authorised, subject to the consent of the supervisory board, to exclude the statutory subscription right in relation to one or more increases of the share capital within the scope of the Authorised Capital,

(i)

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(i)

to exclude fractional amounts resulting from the subscription ratio from the statutory subscription right of the shareholders;

(ii)

bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

(ii)

in the case of increases of the share capital against contributions in kind in particular - but without limitation - to acquire companies, divisions of companies or interests in companies;

(iii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits an der Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die nach dieser Ziffer (iii) unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; oder

(iii)

in the case that the increase of the share capital is against contribution in cash and provided that the issue price of the new shares is not substantially lower (within the meaning of Sections 203 para. 1 and 2, 186 para. 3 sentence 4 AktG) than the stock exchange price for shares in the company of the same class and having the same conditions already listed at the time of the final determination of the issue price and provided that the amount of the share capital represented by the shares issued pursuant to this lit (iii) under the exclusion of the statutory subscription right as set forth in Section 186 para. 3 sentence 4 AktG does not exceed 10% of the share capital at the time of this authorisation coming into effect or being exercised. Such amount of the share capital shall include shares, which have been or are to be issued during the term of this Authorised Capital to fulfil conversion or option rights granted in connection with convertible bonds or warrants or profit-sharing certificates with conversion or option rights to the extent that such bonds are issued or to be issued under the exclusion of the statutory subscription right by applying Section 186 para. 3 sentence 4 AktG mutatis mutandis. The said threshold of 10% shall also include new or treasury shares of the company, which are issued or transferred during the term of this Authorised Capital on another legal basis while excluding the subscription right pursuant to Section 186 para. 3 sentence 4 AktG; or

(iv)

um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben worden sind und die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, zu erfüllen.

(iv)

to fulfil obligations of the company from convertible or option bonds or warrants or profit-sharing certificates with conversion or option rights (or combinations of these instruments), which have been issued by the company or by majority-owned subsidiaries of the company and which provide for a conversion or option right or an obligation to convert.

(3)

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

(3)

The management board determines, subject to the consent of the supervisory board, the further details regarding the rights attached to the shares and the conditions of the share issue.

(4)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach Durchführung der Kapitalerhöhungen oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zu ändern.

(4)

The supervisory board is authorised to amend the wording of the articles of association of the company following the increase of the share capital or following the expiry of the period, for which the authorisation has been granted and in which the authorisation has not been employed.

§ 6
Bedingtes Kapital
§ 6
Conditional Capital
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 12.505.000 (in Worten: zwölf Millionen fünfhundertundfünftausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 12.505.000 (in Worten: zwölf Millionen fünfhundertundfünftausend) neuen auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit Gewinnanteilberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011). Diese bedingte Kapitalerhöhung gilt jedoch höchstens bis zu dem Betrag und der Anzahl von Aktien, in dessen bzw. deren Höhe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der NORMA Group AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 4. April 2013 die bedingte Kapitalerhöhung noch nicht durchgeführt ist.

(1)

The company's share capital has been conditionally increased by up to EUR 12,505,000 (in words: twelve million five hundred and five thousand Euro) through the issuance of up to 12,505,000 (in words: twelve million five hundred and five thousand) new no par value registered shares with profit participation rights from the beginning of the business year in which they were issued (Conditional Capital 2011). However, this conditional capital increase only applies up to the maximum amount and the maximum number of shares in which amount the conditional capital increase has not yet been executed at the point in time the conversion of NORMA Group AG into a European Company (SE) pursuant to the Terms of Conversion of 4 April 2013 becomes effective.

(2)

Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen sowie Genussrechten mit Options- oder Wandlungsrecht, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. April 2011 bis zum Ablauf des 5. April 2016 von der Gesellschaft, von ihr abhängigen oder von im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Options- und Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechten mit Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus dem genehmigten Kapital zur Bedienung eingesetzt werden.

(2)

The conditional capital increase serves to issue shares to the holders or creditors of convertible or warrant-linked bonds as well as profit participation rights with option or conversion rights which may be issued until the end of 5 April 2016, based on the authorisation approved by the extraordinary general shareholders' meeting of 6 April 2011, by the company or companies which are controlled by it or in which the company holds a majority holding. The conditional capital increase may only be implemented to the extent that option or conversion rights under bonds or warrants have been exercised or conversion obligations under such warrants or bonds have to be fulfilled and to the extent that neither treasury shares nor new shares from the authorised capital are being used to fulfil such claims.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

(3)

The management board is authorised to set forth the additional details of the implementation of the conditional capital increase.

§ 7
Namensaktien, Aktienurkunden
§ 7
Registered Shares, Share Certificates
(1)

Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben.

(2)

Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Aktienurkunden werden durch den Vorstand allein unterzeichnet. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen oder Zinsscheine.

(3)

Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern.

(1)

Shares are issued as registered shares.

(2)

The management board shall determine the form and content of share certificates and any dividend warrants and renewal coupons with the consent of the supervisory board. The share certificates shall solely be signed by the management board. The same applies to bonds and interest coupons.

(3)

Any rights of the shareholders to the securitization of their shares is excluded to the extent permitted by law and that the securitization is not required under the rules of any stock exchange on which the shares are admitted to trading. The company is entitled to issue share certificates representing individual shares (single shares) or several shares (global shares).


III.
ORGANISATIONSVERFASSUNG

III.
ORGANISATION

§ 8
Organisationsverfassung, Organe

§ 8
Constitution of Organisation, Corporate Bodies
(1)

Die Organisationsverfassung der Gesellschaft folgt dem dualistischen System.

(2)

Die Organe der Gesellschaft sind das Leitungsorgan (der 'Vorstand'), das Aufsichtsorgan (der 'Aufsichtsrat') und die Hauptversammlung.

(1)

The constitution of organisation of the company follows the two-tier system.

(2)

Corporate bodies of the company are the management organ ('management board'), the supervisory organ ('supervisory board') and the general meeting.


IV.
DER VORSTAND

IV.
THE MANAGEMENT BOARD

§ 9
Zusammensetzung, zustimmungsbedürftige
Geschäfte,
Geschäftsordnung und Amtszeit

§ 9
Composition, Transactions which require Consent
of the Supervisory Board,
Rules of Procedure and Term of Office
(1)

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder des Vorstands. Er kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder einen Vorstandssprecher sowie einen stellvertretenden Vorstandssprecher ernennen.

(2)

Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands. Falls kein Vorsitzender ernannt ist oder der Vorsitzende sich nicht an der Abstimmung beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(1)

The management board consists of one or more persons. The supervisory board shall determine the specific number of members of the management board. It may appoint a chairman and a deputy chairman of the management board or a spokesman and a deputy spokesman of the management board.

(2)

Unless otherwise provided for by the articles of association or mandatory laws, the management board shall pass resolutions by a simple majority of votes cast. In the event of a tie of votes, the chairman of the management board shall have a casting vote. If no chairman is appointed or the chairman does not participate in the vote, a proposal for a resolution is deemed to be rejected in case of a tie of votes.

(3)

Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen:

(a)

maßgebliche Änderungen der Geschäftsstrategie der Gesellschaft oder des Konzerns;

(b)

(i) der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

(ii) der Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, oder

(iii) der Erwerb, Verkauf, die Neubegründung, Ausweitung, Reduzierung oder Beendigung von Geschäftsaktivitäten, einschließlich materieller wie immaterieller Rechte und Joint Ventures,

sofern der jeweilige Preis oder Wert EUR 1.000.000 im Einzelfall übersteigt; oder

(c)

der Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, Kreditaufnahme, Übernahme von Garantien, Abgabe von Bürgschaftserklärungen oder mit Rechtsgeschäften, durch die ähnliche Verbindlichkeiten begründet werden, deren Höhe im Einzelfall EUR 1.000.000 übersteigt.

Die Zustimmungserfordernisse gemäß vorstehenden Buchstaben (b) und (c) gelten nicht, wenn es sich bei allen Parteien des jeweiligen Geschäfts um die Gesellschaft selbst und/oder um Gesellschaften handelt, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist.

Der Aufsichtsrat erlässt für den Vorstand eine Geschäftsordnung, in der er insbesondere auch weitere Geschäfte festlegen kann, zu deren Vornahme die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.

(3)

The management board requires the consent of the supervisory board for the following transactions:

(a)

any material change to the business strategy of the company or the group;

(b)

(i) the purchase or sale of real estate,


(ii) the purchase or sale of shares in legal entities, or

(iii) the purchase, sale, creation, extension, reduction or termination of business activities, including tangible or intangible assets and Joint Ventures,

if the relevant price or value, in each case, exceeds EUR 1,000,000; or

(c)

the conclusion or amendment of an agreement for or relating to borrowing, lending, underwriting guarantees or surety ships or assuming similar liabilities of an amount exceeding EUR 1,000,000 in each case.



The consent requirements pursuant to lit. (b) and (c) above shall not apply if all parties to the respective transaction are the Company itself and/or companies in which the Company directly or indirectly holds more than 50% of the shares.


The supervisory board shall pass rules of procedure for the management board, that may, in particular, set forth further transactions which require the consent of the supervisory board.

(4)

Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Die ein- oder mehrmalige Wiederbestellung eines Mitglieds ist zulässig.

(4)

Members of the management board shall be appointed for a maximum term of office of five years. A member may be re-appointed once or several times.

§ 10
Vertretung der Gesellschaft
§ 10
Representation of the Company
(1)

Die Gesellschaft wird gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft nur einen Vorstand, so ist dieser alleinvertretungsberechtigt. § 112 AktG bleibt unberührt.

(1)

The company is jointly represented by two members of the management board or by one member of the management board together with an authorised signatory (Prokurist). In case the management board consists of only one person, this person represents the company alone. Section 112 AktG shall remain unaffected.

(2)

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen generell oder für den Einzelfall Befreiung von der Beschränkung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.

(2)

The supervisory board may determine that certain or all members of the management board have sole power of attorney. The supervisory board may generally or in individual cases exempt certain or all members of the management board as well as authorized signatories who are authorised in conjunction with one member of the management board, from the restrictions of Section 181, 2nd Case of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch; BGB).


V.
DER AUFSICHTSRAT

V.
THE SUPERVISORY BOARD

§ 11
Zusammensetzung, Amtsdauer
und Amtsniederlegung

§ 11
Composition, Term of Office,
Resignation from Office
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

(2)

Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Die Hauptversammlung kann, soweit rechtlich zulässig, eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(1)

The supervisory board consists of six members.

(2)

The election of the supervisory board members is made for the period until the end of the general shareholders' meeting, which decides on the approval of the management's business actions for the fourth financial year after the commencement of the term of office, whereby the financial year in which the term of office commences is not included in this calculation. In any case, the term of office shall be no longer than six years. A shorter term of office can, to the extent legally permitted, be specified in the general shareholders' meeting. Members may be re-elected once or several times.

(3)

Abweichend von Absatz (1) und Absatz (2) werden folgende Personen zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der NORMA Group SE bestellt:

-

Dr. Stefan Wolf, Leinfelden-Echterdingen, Vorstandsvorsitzender (CEO) der ElringKlinger AG; 

-

Lars M. Berg, Valldemossa (Spanien), selbständiger Berater, Mitglied des Aufsichtsrats in vier weiteren Gesellschaften aus der Telekommunikations-, Medien- und Finanzbranche, ehemals Leiter Telekommunikation im Vorstand der Mannesmann AG (bis 2000); 

-

Günter Hauptmann, PhD, Bad Endorf, selbständiger Berater, ehemals Vorstandsmitglied der Siemens VDO AG (bis 2006); 

-

Knut J. Michelberger, Kronberg, Finanzvorstand (CFO) der Dematic Group und selbständiger Berater;
 

-

Dr. Christoph Schug, Mönchengladbach, Unternehmer und Mitglied der Aufsichtsräte der Tom Tailor AG und der Baden-Baden-Cosmetics Group AG sowie des Verwaltungsrats der AMEOS Gruppe AG (Zürich, Schweiz), früher langjährig tätig als Finanzvorstand (CFO) und Vorstandsvorsitzender (CEO), zuletzt Finanzvorstand der HT Troplast AG sowie Geschäftsführer der profine GmbH (bis 2008) und Vorstandssprecher der Ad Capital AG (bis 2002);
 
 
 
 

-

Erika Schulte, Hanau, Geschäftsführerin der Hanau Wirtschaftsförderung GmbH, der Brüder-Grimm-Berufsakademie Hanau GmbH und der Technologie- und Gründerzentrum Hanau GmbH.
  

Die Bestellung der vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils mit Wirkung ab der Eintragung der NORMA Group SE in das Handelsregister des Amtsgerichts Hanau und endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr des Beginns der Amtszeit nicht mitgerechnet wird), spätestens jedoch sechs Jahre nach Amtsbeginn.

(3)

Notwithstanding paragraph (1) and paragraph (2), the following persons are appointed as members of the first supervisory board of NORMA Group SE:

-

Dr. Stefan Wolf, Leinfelden-Echterdingen, chairman of the management board (Chief Executive Officer (CEO)) of ElringKlinger AG;

-

Lars M. Berg, Valldemossa (Spain), independent consultant, member of the supervisory board of four other companies active in telecommunication, media and finance business, former member of the management board of Mannesmann AG responsible for the telecommunication department (until 2000);

-

Günter Hauptmann, PhD, Bad Endorf, independent consultant, former member of the management board of Siemens VDO AG (until 2006);

-

Knut J. Michelberger, Kronberg, member of the management board of Dematic Group responsible for the finance department (Chief Financial Officer (CFO)) and independent consultant;

-

Dr. Christoph Schug, Möchengladbach, entrepreneur and member of the supervisory boards of Tom Tailor AG and Baden-Baden-Cosmetics Group AG as well as of the administrative board of AMEOS Gruppe AG (Zurich, Switzerland), formerly active for many years as board member responsible for the finance department (Chief Financial Officer (CFO)) and chairman of the board (Chief Executive Officer (CEO)), lastly member of the management board of HT Troplast AG responsible for the finance department as well as managing director of profine GmbH (until 2008) and spokesman of the management board of Ad Capital AG (until 2002);

-

Erika Schulte, Hanau, managing director of Hanau Wirtschaftsförderung GmbH, of Brüder-Grimm-Berufsakademie Hanau GmbH and of Technologie- und Gründerzentrum Hanau GmbH.
 

The appointment of the aforementioned members of the supervisory board shall take effect upon registration of NORMA Group SE in the commercial register of the local court of Hanau. The appointment shall terminate upon the end of the general meeting which decides on the approval of the actions of the supervisory board for the fourth financial year after the commencement of the term of office (whereby the financial year in which the term of office commences shall not be included in this calculation), but at the latest six years after the term of office has commenced.

(4)

Soweit rechtlich zulässig, kann die Hauptversammlung für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach näherer Bestimmung durch die Hauptversammlung Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Das Aufsichtsratsamt des Ersatzmitglieds erlischt in diesem Fall mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die nach seinem Amtsantritt stattfindet, sofern auf dieser Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen wird. Wird auf der Hauptversammlung keine Ersatzwahl vorgenommen, so verlängert sich die Amtszeit des Ersatzmitglieds bis zum Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4)

To the extent legally permitted, the general shareholders' meeting may appoint replacement members for the supervisory board members to be elected, who become members of the supervisory board pursuant to further provisions made by the general shareholders' meeting, if members of the supervisory board leave office prematurely. If a replacement member replaces a member who has left, then his term of office shall expire at the end of the next general shareholders' meeting taking place after his appointment to office if a replacement election takes place during this general shareholders' meeting. If no replacement member is appointed during the general shareholders' meeting, the office of the replacement member shall extend until the end of the full term of office of the supervisory board member who left office prematurely. The election of replacement members shall take place for the remainder of the term of office of the member who has left.

(5)

Jedes Aufsichtsratsmitglied oder Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung in Textform gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats - oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, vertreten durch seinen Stellvertreter - unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der nach Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(5)

Supervisory board members or replacement members may resign from the supervisory board even without good cause, by giving written notification to the Company, represented by the chairman of the supervisory board or, in case the chairman resigns, his deputy, with a notice period of one month. The person entitled to receive the notice pursuant to sentence 1 may approve to a shorter notice period or waive the adherence of the notice period. The right to resign from office for good cause shall remain unaffected.

§ 12
Vorsitzender und Stellvertreter
§ 12
Chairman and Deputy Chairman
(1)

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, mit deren Beendigung die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder beginnt, in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(1)

Subsequent to the general shareholders' meeting at which the office of the members elected during the general shareholders' meeting expires, a supervisory board meeting shall take place which does not have to be specially convened, in which the supervisory board elects a chairman and a deputy chairman from its midst for the duration of the relevant period of office.

(2)

In the event that the chairman or the deputy chairman leaves office prematurely, the supervisory board shall re-elect a new chairman or deputy chairman without delay for the remaining period of office of the chairman or deputy chairman who has left office.

(3)

Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert oder sind kein Vorsitzender und kein stellvertretender Vorsitzender ernannt, so sind die Aufgaben des Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung bzw. bis zur Ernennung eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden von dem an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen. Der Stichentscheid des Vorsitzenden steht diesem Mitglied jedoch nicht zu.

(3)

In the event that the chairman or the deputy chairman are unable to carry out their responsibilities or no chairman and no deputy chairman have been elected, the oldest member of the supervisory board shall take on the responsibilities of the chairman of the supervisory board for the duration that they are prevented from doing so or until a chairman or a deputy chairman have been elected. This member shall, however, not have the casting vote of the chairman.

§ 13
Einberufung und Beschlussfassung
§ 13
Convocation and Voting
(1)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter berufen die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und bestimmen den Tagungsort. Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auch fernmündlich einladen.

(1)

The chairman of the supervisory board or, in the event that he is unavailable, his deputy, shall convene the meetings of the supervisory board and shall determine the venue of such meeting. The invitation to the meeting shall be made in writing (e.g. by letter, fax or e-mail) to the last address given to the management board. In urgent cases, the Chairman may convene the meeting by telephone.

(2)

Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erfolgen und die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. Die Arbeitsunterlagen sollen den Aufsichtsratsmitgliedern rechtzeitig, nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung zur Sitzung, zugesandt werden. Für die Berechnung der vorstehend angegebenen Frist ist jeweils die Absendung der Einladung maßgebend.

(2)

The invitation should be made with a notice period of 14 days and should stipulate the items of the agenda. In urgent cases the notice period can be reduced. The working documents should be sent to the members of the supervisory board in due time, if possible together with the invitation to the meeting. The date on the invitation is authoritative for the calculation of the aforesaid notice period.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.

(3)

The supervisory board has a quorum if at least three members participate in the passing of resolutions. A member also participates in the passing of resolutions if he withholds his vote.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats (Stichentscheid); das gilt auch bei Wahlen. Dem Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden steht der Stichentscheid nicht zu. Falls kein Vorsitzender ernannt ist oder der Vorsitzende sich nicht an der Abstimmung beteiligt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(4)

Resolutions of the supervisory board are passed with a simple majority of the votes cast unless there is a contrary mandatory provision by statute. In case of a tie vote, the chairman of the supervisory board shall have the decisive vote (casting vote); this also applies during elections. The deputy of the chairman shall not have a casting vote. In the event that no chairman is appointed or the chairman does not participate in the voting, an application is considered rejected in the event of a tie vote.

(5)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen können auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats diese Art der Abstimmung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist widerspricht.

(5)

The resolutions of the supervisory board are made regularly during meetings. Resolutions outside of meetings can also be made orally, by telephone, in writing, by fax, by e-mail or by other usual means of communication, in particular via video conferencing, if all members of the supervisory board participate in the resolution or if the chairman of the supervisory board decides upon this type of voting and no member of the supervisory board objects to this type of voting within the reasonable notice period determined by the chairman.

(6)

Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung, abgeben, sofern kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung widerspricht.

(6)

Absent members of the supervisory board can participate in resolutions of the supervisory board by another member of the supervisory board handing in their written vote. They may additionally submit their vote during the meeting or in retrospect within a reasonable notice period determined by the chairman of the supervisory board by telephone, fax, e-mail or by other usual means of communication, in particular via video conferencing, as long as no member of the supervisory board present objects to this type of voting.

(7)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Der Vorsitzende ist ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Ist er verhindert, hat sein Stellvertreter diese Befugnisse.

(7)

The chairman is authorized to submit any declarations of intent on behalf of the supervisory board, which are necessary to execute the resolutions of the supervisory board. The chairman is authorized to accept declarations on behalf of the supervisory board. If the chairman is prevented, his deputy shall have such authorization.

(8)

Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Aufsichtsrats wiederzugeben. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten, und diese Niederschrift ist allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.

(8)

Minutes must be prepared for each meeting of the supervisory board and these must be signed by the chairman. The minutes must include the location and date of the meeting, the participants, the items on the agenda, the main contents of with the meeting and the resolutions passed by the supervisory board. Resolutions passed outside of meetings will be recorded in writing by the chairman and these minutes must be distributed to all members of the supervisory board without undue delay.

§ 14
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
Satzungsänderungen
§ 14
Rules of Procedure of the Supervisory Board;
Amendments to the Articles of Association
(1)

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung.

(2)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

(1)

The supervisory board shall adopt its rules of procedure in accordance with the applicable law and these articles of association.

(2)

The supervisory board is authorized to resolve amendments to the articles of association that relate solely to their wording.

§ 15
Vergütung
§ 15
Remuneration

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung bewilligt.

The remuneration of the members of the supervisory board is determined by the general shareholders' meeting.

VI.
HAUPTVERSAMMLUNG

VI.
GENERAL MEETING

§ 16
Ort und Einberufung

§ 16
Venue and Convening of Meeting
(1)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, durch den Aufsichtsrat einberufen. Sie findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

(1)

The general shareholders' meeting is convened by the management board or, in the cases provided for by law, by the supervisory board. It takes place, following the election of the convening body, at the registered office of the Company, at the registered office of a German stock exchange or in a German city with more than 100,000 residents.

(2)

Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind dabei nicht mitzurechnen.

(2)

The general shareholders' meeting must be convened at least 36 days prior to the day of the general shareholders' meeting. The time limit does not include the day of the convocation of the meeting and the date by which the shareholders must register prior to the general shareholders' meeting.

§ 17
Teilnahme an / Übertragung
der Hauptversammlung
§ 17
Participation in / Transmission of
General Shareholders' Meeting
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Teilnahme bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugegangen ist. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(1)

The shareholders who are registered with the share register of the company and whose application for participation is received by the company or any other body designated in the notice of the respective general shareholders' meeting at least six days before the general shareholders' meeting in text form (Section 126b BGB) in German or English are entitled to participate in the general shareholders' meeting and exercise the voting rights. The day of the general shareholders' meeting and the day of receipt are to be disregarded when calculating such period.

(2)

Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen, sofern dies in der Einberufung zu der Hauptversammlung angekündigt wurde.

(2)

The chairman of the general shareholders' meeting is authorised to allow the audiovisual transmission of the general shareholders' meeting via electronic media in a manner to be further specified by him, provided that this has been stated in the notice of the general shareholders' meeting.

§ 18
Stimmrecht
§ 18
Voting Right
(1)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter sein. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Gesellschaft in der Einberufung Erleichterungen vorsehen, ist die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen.

(3)

Der Vorstand kann in der Einberufung der Hauptversammlung vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

(1)

Each share grants one vote in the general shareholders' meeting.

(2)

Voting rights may be exercised by authorized proxies. The authorized proxy may also be a proxy appointed by the Company. As far as statutory regulations or the Company in the convocation do not provide for relief, the authorization must be made in writing (Section 126b BGB).

(3)

The management board may also stipulate in the convocation to the general shareholders' meeting that shareholders may submit their votes in writing or by means of electronic communication without attending the general shareholders' meeting (vote by mail).

§ 19
Vorsitz in der Hauptversammlung
§ 19
Chair of General Shareholders' Meeting
(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes vom ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. das von ihm zum Vorsitzenden der Hauptversammlung bestimmte Aufsichtsratsmitglied verhindert, so wählen die in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Vorsitzenden der Hauptversammlung.

(1)

The chairman of the supervisory board or another member of the supervisory appointed by him shall chair the general shareholders' meeting. In the event that the chairman of the supervisory board or the supervisory board member appointed by him as chairman of the general shareholders' meeting is unavailable, the chairman of the general shareholders' meeting shall be appointed by the members of the supervisory board attending the general shareholders' meeting.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.

(2)

The chairman shall chair the proceedings and determine the order of the items to be dealt with as well as the type and form of the voting.

(3)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen.

(3)

With regard to the right of the shareholders to speak and submit questions, the chairman may limit the time shareholders have to do so and to stipulate further rules in this regard.

§ 20
Beschlussfassung
§ 20
Adoption of Resolutions

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, sofern dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Für einen Beschluss über die Änderung der Satzung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals bei der Beschlussfassung vertreten ist und nicht gesetzlich zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

The resolutions of the general shareholders' meeting will be passed by a simple majority vote, unless mandatory law or these articles of association provide for deviating provisions. As far as the law additionally prescribes for passing the resolution a majority of the share capital to be represented during the passing of the resolution, the simple majority of the represented share capital will be sufficient as far as this is legally admissible. A simple majority of the votes cast shall be sufficient for the adoption of a resolution regarding an amendment of the Articles of Association if at least half of the share capital is represented at the voting and no higher majority is prescribed by mandatory law.

VII.
JAHRESABSCHLUSS

VII.
ANNUAL FINANCIAL STATEMENTS

§ 21
Geschäftsjahr, Rechnungslegung

§ 21
Financial Year, Accounting
(1)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem vom Aufsichtsrat beauftragten Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(1)

The financial year is the calendar year.

(2)

The management board shall prepare within the first three months of a financial year the annual financial statement for the past financial year (balance sheet in addition to income statement with notes) and the management report as well as the group financial statement and the group management report, and must submit these to the supervisory board and the auditor appointed by the supervisory board without undue delay. At the same time, the management board must submit to the supervisory board the proposal for the appropriation of profits which the management board wishes to present to the general shareholders' meeting.

(3)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.

(3)

The supervisory board is to review the annual financial statements, the management report and the proposal for appropriation of the net distributable profit and is to report of its review in writing to the general shareholders' meetings on the results. The supervisory board must submit its report to the management board within one month after it has received the presented documents. At the end of the report, the supervisory board must declare whether it approves the annual financial statement and the group financial statement prepared by the management board. Once the supervisory board has approved the annual financial statement following the examination, the annual financial statement is confirmed.

§ 22
Verwendung des Jahresüberschusses
§ 22
Appropriation of Annual Profit
(1)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu 100% des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange und soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und auch nach der Einstellung nicht übersteigen würden.

(1)

Once the management board and the supervisory board have approved the annual financial statement, they may transfer up to half of the annual profit into other retained earnings. They are additionally authorized to transfer further amounts up to 100% of the annual profit into other retained earnings as long as and as far as the other retained earnings do not exceed half of the share capital and will not exceed these after the payment.

(2)

Bei der Errechnung des gemäß Absatz (1) in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.

(2)

In relation to the calculation of the portion of the annual profit that may be transferred into other retained earnings in accordance with paragraph (1), the allocations to the statutory provisions and losses carried forward must be deducted in advance.

§ 23
Gewinnverwendung und Maßstab für die
Gewinnbeteiligung der Aktionäre
§ 23
Appropriation of Profits and Basis for
Shareholders' Profit Participation
(1)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.

(2)

Die Hauptversammlung kann neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Ausschüttung von Sachwerten beschließen, wenn es sich bei den auszuschüttenden Sachwerten um solche handelt, die auf einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden.

(1)

The general shareholders' meeting shall resolve the appropriation of the balance sheet profit established in the annual financial statement.

(2)

The General Meeting may decide that the distribution may be a dividend in kind instead of or in addition to a cash dividend if the dividends in kind are traded in the market in the sense of Section 3 para. 2 AktG.

(3)

Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

(3)

The shareholders' profit sharing is determined by their proportion of the share capital.

(4)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.

(4)

In the event of an increase in capital, the profit sharing can be determined in deviation of Section 60 para. 2 AktG.

(5)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.

(5)

After the expiry of a financial year, the management board may, with the consent of the supervisory board, within the framework of Section 59 AktG, distribute an interim dividend to the shareholders.


VIII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

VIII.
FINAL PROVISIONS

§ 24
Gründungskosten /
Formwechselaufwand

§ 24
Incorporation Costs /
Conversion Costs
(1)

Die Gesellschaft hat die Kosten ihrer Gründung als DNL 1. Beteiligungsgesellschaft mbH (Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten, Notargebühren) bis zu EUR 2.500,00 getragen.

(1)

The company has borne the costs of its incorporation as DNL 1. Beteiligungsgesellschaft mbH (court fees, costs for publication, notary fees) up to EUR 2,500.00.

(2)

Die Kosten der formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Veröffentlichung, Steuern, Prüfungs- und Beratungskosten) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 350.000.

(2)

The costs for the conversion of the company into the legal form of a stock corporation (in particular notary and court fees, cost for publication, taxes, costs of auditing and consulting) are borne by the company up to an amount of EUR 350,000.

(3)

Die Kosten der formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten für Veröffentlichungen, Steuern, Prüfungs- und Beratungskosten sowie Kosten des Verfahrens zur Verhandlung über die Beteiligung der Arbeitnehmer) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 1 Million.

(3)

The costs for the conversion of the company into the legal form of a European Company (SE) (in particular notary and court fees, costs for publications, taxes, costs of auditing and consulting and costs for the negotiations on employee participation) are borne by the company up to an amount of EUR 1 million.

§ 25
Maßgebliche Sprache
§ 25
Prevailing Language

Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung dieser Satzung maßgeblich. Die englische Fassung ist lediglich eine Übersetzung.

In cases of doubt, the German version of these articles of association shall prevail. The English version is for convenience purposes only.'

 

Ergänzende Informationen zu § 11 Abs. 3 der Satzung der NORMA Group SE (Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der NORMA Group SE):

Mit Wirksamwerden der Umwandlung enden die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der NORMA Group AG. Daher müssen die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Wirksamwerden des Formwechsels in die Europäische Gesellschaft (SE) im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, ABl.EG Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 1 ('SE-VO') und der Satzung der NORMA Group SE neu bestellt werden.

Gemäß Art. 40 Abs. 3 der SE-VO und § 11 Abs. 1 der Satzung der NORMA Group SE wird der Aufsichtsrat der NORMA Group SE aus sechs Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats nach der Umwandlung können gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der NORMA Group SE bestellt werden. Von dieser Möglichkeit macht § 11 Abs. 3 der Satzung der NORMA Group SE Gebrauch, der die sechs Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der NORMA Group SE benennt. Zur Information unserer Aktionäre machen wir zu den sechs vorgesehenen Mitgliedern folgende Angaben:

-

Herr Dr. Stefan Wolf, Leinfelden-Echterdingen, ist Vorstandsvorsitzender (CEO) der ElringKlinger AG.

Herr Dr. Wolf ist Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der NORMA Group AG. Er ist außerdem Mitglied des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats der Fielmann AG, Hamburg, Deutschland.

Ferner ist er Mitglied in einem dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremium der Micronas Semiconductor Holding AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats).

-

Herr Lars M. Berg, Valldemossa (Spanien), ist selbständiger Berater, Mitglied des Aufsichtsrats in vier weiteren Gesellschaften aus der Telekommunikations-, Medien- und Finanzbranche (siehe dazu die näheren Angaben unten) und ehemaliger Leiter Telekommunikation im Vorstand der Mannesmann AG (bis 2000).

Herr Berg ist Mitglied des Aufsichtsrats der NORMA Group AG. Er hat keine weiteren Mitgliedschaften in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft inne.

Er hat jedoch Mitgliedschaften in dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien folgender weiterer Unternehmen inne: Net Insight AB, Stockholm, Schweden (Vorsitzender des Aufsichtsrats); Ratos AB, Stockholm, Schweden (Mitglied des Aufsichtsrats); Tele2 AB, Stockholm, Schweden (Mitglied des Aufsichtsrats); KPN OnePhone Holding B.V., Düsseldorf, Deutschland (Vorsitzender des Aufsichtsrats).

-

Herr Günter Hauptmann, PhD, Bad Endorf, ist selbständiger Berater. Bis 2006 war er Vorstandsmitglied der Siemens VDO AG.

Herr Hauptmann ist Mitglied des Aufsichtsrats der NORMA Group AG. Er hat keine weiteren Mitgliedschaften in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft inne. Er ist jedoch Mitglied des einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremiums der Geka GmbH, Bechhofen, Deutschland (Mitglied des Beirats).

-

Herr Knut J. Michelberger, Kronberg, ist Finanzvorstand (CFO) der Dematic Group und selbständiger Berater.

Herr Michelberger ist Mitglied des Aufsichtsrats der NORMA Group AG. Er hat keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Vorsitzender des Beirats der Dematic GmbH, einem dem Aufsichtsrat vergleichbaren inländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.

-

Herr Dr. Christoph Schug, Mönchengladbach, ist Unternehmer und Mitglied der Aufsichtsräte der Tom Tailor AG und der Baden-Baden-Cosmetics Group AG sowie des Verwaltungsrats der AMEOS Gruppe AG (Zürich, Schweiz). Früher war er langjährig tätig als Finanzvorstand (CFO) und Vorstandsvorsitzender (CEO). Zuletzt war er Finanzvorstand der HT Troplast AG sowie Geschäftsführer der profine GmbH (bis 2008) und Vorstandssprecher der Ad Capital AG (bis 2002).

Herr Dr. Schug ist Mitglied des Aufsichtsrats der NORMA Group AG. Zudem ist er Mitglied gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte folgender weiterer Gesellschaften: Tom Tailor AG, Hamburg, Deutschland; Baden-Baden Cosmetics AG, Baden-Baden, Deutschland.

Er ist ferner Mitglied des einem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums der AMEOS Gruppe AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats).

-

Frau Erika Schulte, Hanau, ist Geschäftsführerin der Hanau Wirtschaftsförderung GmbH, der Brüder-Grimm-Berufsakademie Hanau GmbH und der Technologie- und Gründerzentrum Hanau GmbH.

Frau Schulte wurde gerichtlich bis zur Hauptversammlung am 22. Mai 2013 zum Mitglied des Aufsichtsrats der NORMA Group AG bestellt und wird unter Tagesordnungspunkt 5 dieser Hauptversammlungseinladung der Hauptversammlung der NORMA Group AG zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen. Sie hat keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in dem Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

Im Hinblick auf die Empfehlung in Ziffer 5.4.1, Unterabsätze 4 bis 6, des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass keiner der vorstehenden Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur NORMA Group AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der NORMA Group AG oder einem wesentlich an der NORMA Group AG beteiligten Aktionär steht.

II. Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugegangen ist.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum Ablauf des 15. Mai 2013 (24:00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen:

 

NORMA Group AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax: +49 89 30903 74675

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Umschreibungsstopp

 

Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Wir weisen darauf hin, dass vom 16. Mai 2013 (00:00 Uhr) (sog. Technical Record Date) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem genannten Zeitpunkt eingehen, können daher Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien faktisch nicht im eigenen Namen ausüben. In solchen Fällen verbleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

 

Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können das Stimmrecht auch ausüben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl).

Für die Berechtigung zur Stimmabgabe per Briefwahl gelten die oben unter der Überschrift 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' beschriebenen Anforderungen.

Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens 17. Mai 2013 (24:00 Uhr) zugehen:

 

NORMA Group AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax: +49 89 30903 74675

E-Mail: normagroup-hv2013@computershare.de

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Formular für die Briefwahl steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.normagroup.com unter dem Link 'Investor Relations' und dem dortigen Link 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.

Briefwahlstimmen sind noch bis zu dem oben genannten Zeitpunkt, bis zu dem sie übermittelt werden können, widerruflich (bzw. abänderbar). Darüber hinaus gilt die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung und die Teilnahme durch einen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigten Vertreter als Widerruf der bereits abgegebenen Briefwahlstimme.

Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

 

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB).

Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht.

Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, werden sie sich der Stimme enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bitte beachten Sie, dass Vollmachten an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse bis spätestens 17. Mai 2013 (24:00 Uhr) zugehen müssen; die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden keine Stimmrechte aufgrund von Vollmachten ausüben, die der Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt zugegangen sind.

Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Bevollmächtigten

Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.normagroup.com unter dem Link 'Investor Relations' und dem dortigen Link 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.

Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft unter folgender Adresse übermittelt werden:

 

NORMA Group AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax: +49 89 30903 74675

Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse erfolgen:

 

normagroup-hv2013@computershare.de

Wir bitten unsere Aktionäre, zu beachten, dass auch im Fall der Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich ist.

Ferner weisen wir darauf hin, dass die Gesellschaft berechtigt ist, einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn ein Aktionär mehr als eine Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt.

III. Rechte der Aktionäre

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

 

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller müssen ferner nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 22. Februar 2013, 0.00 Uhr) Inhaber der Aktien ist/sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und ihm unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen Nachweise und Unterlagen mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 21. April 2013 (24:00 Uhr) zugehen. Wir bitten, Tagesordnungsergänzungsverlangen an folgende Adresse zu richten:

 

NORMA Group AG

- Vorstand -

Edisonstr. 4

63477 Maintal

Die Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen erfolgt in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

 

Jeder Aktionär ist gemäß §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder dem Abschlussprüfer zu übermitteln.

Die Gesellschaft wird den übrigen Aktionären unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der vom Aktionär übermittelten Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft www.normagroup.com unter dem Link 'Investor Relations' und dem dortigen Link 'Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 7. Mai 2013 (24:00 Uhr), der Gesellschaft den zulässigen Gegenantrag mit Begründung an die nachfolgende Adresse übermittelt hat:

 

NORMA Group AG

Edisonstr. 4

63477 Maintal

Telefax: +49 (0) 6181 61027-642

E-Mail: ir@normagroup.com

Das Vorstehende gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen. Wir bitten unsere Aktionäre aber zu beachten, dass der Vorstand nicht verpflichtet ist, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zugänglich zu machen, wenn der Wahlvorschlag nicht die Angaben zu den vorgeschlagenen Personen gemäß §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält; eine Verpflichtung zum Zugänglichmachen besteht ferner nicht für Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers, die nicht die Angaben gemäß § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthalten.

Auskunftsrecht

 

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu erteilen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist.

Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die folgende Adresse zu übermitteln:

 

NORMA Group AG

Edisonstr. 4

63477 Maintal

Telefax: +49 (0) 6181 61027-642

E-Mail: ir@normagroup.com

Die vorherige Übermittlung der Fragen ist keine Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Weitergehende Erläuterungen

 

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft www.normagroup.com unter dem Link 'Investor Relations' und dem dortigen Link 'Hauptversammlung' zur Verfügung.

IV. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

 

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 31.862.400,00 in 31.862.400 auf den Namen lautende Stammaktien eingeteilt. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 31.862.400.

V. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

 

Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft www.normagroup.com unter dem Link 'Investor Relations' und dem dortigen Link 'Hauptversammlung' zugänglich:

-

Der Inhalt dieser Einberufung mit der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, weil zu diesem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst wird, und mit der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

-

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre,

-

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

*

der Jahresabschluss der NORMA Group AG für das Geschäftsjahr 2012,

*

der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012,

*

der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012,

*

der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012,

*

der Bericht des Aufsichtsrats,

*

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB,

*

der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, und

*

die Dokumentation zu Tagesordnungspunkt 7, bestehend aus dem Umwandlungsplan (einschließlich der als Anlage 1 beigefügten Satzung für die NORMA Group SE), dem Umwandlungsbericht und der Bescheinigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO über die Nettovermögenswerte der Gesellschaft,

-

Vollmachts- und Briefwahlformular.

Maintal, im April 2013

NORMA Group AG

Der Vorstand

* * * * * * *






10.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



206728  10.04.2013