Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

03.04.2013 / 15:11


FRESENIUS SE & Co. KGaA

Bad Homburg v.d.H.

ISIN:  DE0005785604 // WKN: 578560
ISIN:  DE0005785620 // WKN: 578562
ISIN:  DE000A1RFH59 // WKN: A1RFH5
  

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

   

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 17. Mai 2013, um 10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden
  

ordentlichen Hauptversammlung
  

ein.
  

   

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2012; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2012 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 196.035.999,39 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 196.035.999,39 für das Geschäftsjahr 2012 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von Euro 1,10 je Aktie
auf Stück 178.188.260 dividendenberechtigte Aktien


Euro


196.007.086,00

Die Dividende ist am 20. Mai 2013 zahlbar.

 

Vortrag auf neue Rechnung

Euro

28.913,39

_________________________
 

Euro

196.035.999,39

  
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2012

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin

Die Aktionäre der Fresenius SE & Co. KGaA haben auf der letztjährigen Hauptversammlung am 11. Mai 2012 mit großer Mehrheit (rund 97,00 % der abgegebenen Stimmen) das zu diesem Zeitpunkt geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA, der Fresenius Management SE, gebilligt. Der Aufsichtsrat der Fresenius Management SE hat weitere Anpassungen des Systems der Vorstandsvergütung beschlossen. Diese Anpassungen sollen mit der Handelsregistereintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b) cc) vorgeschlagenen Satzungsänderung wirksam werden. Vor diesem Hintergrund soll dieses geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin der Hauptversammlung erneut gemäß § 120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden.

Das geänderte System der Vorstandsvergütung, das Gegenstand dieser Beschlussfassung ist, wird im Vergütungsbericht auf den Seiten 28 ff. des Geschäftsberichts 2012 der Fresenius SE & Co. KGaA näher erläutert. Der Vergütungsbericht als Teil des Geschäftsberichts kann in den Geschäftsräumen der Fresenius SE & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H., eingesehen werden und wird den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt. Ferner ist der Geschäftsbericht auch im Internet unter der Adresse http://www.fresenius.de im Bereich Investor Relations / Publikationen erhältlich. Darüber hinaus werden die vorgenannten Unterlagen auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und am Informationsschalter ausliegen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, das im Vergütungsbericht auf den Seiten 28 ff. des Geschäftsberichts beschriebene geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I sowie eine entsprechende Satzungsänderung

Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin in § 4 Absatz (4), das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 26.520.000,00 (Genehmigtes Kapital I) durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital I soll aufgehoben werden.

Um der persönlich haftenden Gesellschafterin auch künftig ausreichend Flexibilität für die Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von bis zu Euro 40.320.000,00 geschaffen werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die bislang nicht ausgenutzte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital I) wird mit Wirkung der Eintragung des neuen § 4 Absatz (4) der Satzung in das Handelsregister unter Streichung von § 4 Absatz (4) der Satzung aufgehoben.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die vorstehend beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz (4) der Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitals I nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn gesichert ist, dass zugleich mit oder im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung dieser Aufhebung die nachstehend beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals I mit einer entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen wird.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2018 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 40.320.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen.

Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20%-Grenze anzurechnen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (4) sowie § 4 Absatz (1) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.

b)

Es wird ein neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von Euro 40.320.000 geschaffen. Hierzu wird in § 4 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Stelle des bisherigen Absatzes (4) ein neuer Absatz (4) eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2018 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 40.320.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen.

Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20%-Grenze anzurechnen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (4) sowie § 4 Absatz (1) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.'

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht.

8.

Beschlussfassungen über die Aufhebung eines bedingten Kapitals und über eine entsprechende Satzungsänderung sowie über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) und über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2013 sowie über eine entsprechende Satzungsänderung

a)

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals I und über die entsprechende Satzungsänderung

Das Aktienoptionsprogramm aus dem Jahr 1998 ist ausgelaufen. Aus ihm können keine Aktienoptionen mehr ausgeübt werden. Aus diesem Grund ist das verbliebene Bedingte Kapital I in § 4 Absatz (5) der Satzung der Gesellschaft nicht mehr erforderlich und kann zum Zwecke der Vereinfachung der Kapitalstruktur aufgehoben werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

aa)

Die gemäß § 4 Absatz (5) der Satzung bestehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft (Bedingtes Kapital I) wird aufgehoben.

bb)

§ 4 Absatz (5) der Satzung wird aufgehoben.

Aus § 4 Abs. 6 der Satzung wird § 4 Abs. 5. Die in dem Klammerzusatz dieser Bestimmung enthaltene Formulierung 'Bedingtes Kapital II' wird in 'Bedingtes Kapital I' angepasst. Die Satzungsvorschrift erhält dadurch folgenden Wortlaut:

'(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 2.976.630,00, eingeteilt in bis zu Stück 2.976.630 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen jeweils am Gewinn ab Beginn des Geschäftsjahres teil, in dem ihre Ausgabe erfolgt.'

Aus § 4 Abs. 7 der Satzung wird § 4 Abs. 6. Die in dem Klammerzusatz dieser Bestimmung enthaltene Formulierung 'Bedingtes Kapital III' wird in 'Bedingtes Kapital II' angepasst. Die Satzungsvorschrift erhält dadurch folgenden Wortlaut:

'(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 6.024.524,00, eingeteilt in bis zu 6.024.524 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.'

Aus § 4 Abs. 8 der Satzung wird § 4 Abs. 7. Die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung 'Bedingtes Kapital IV' wird jeweils in 'Bedingtes Kapital III' angepasst. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf '§ 4 Absatz (8)' wird in '§ 4 Absatz (7)' angepasst. Die Satzungsvorschrift erhält dadurch folgenden Wortlaut:

'(7) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 16.323.734,00 durch Ausgabe von bis zu 16.323.734 neuen Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von gegen Barleistung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2012 von der Fresenius SE & Co. KGaA oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 10. Mai 2017 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital III). Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (7) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals III zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals III nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen.'

Die Nummerierung und der Wortlaut von § 4 Abs. 9 der Satzung bleiben unberührt.

b)

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius SE & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2013) und über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2013 sowie über eine entsprechende Satzungsänderung

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

aa)

Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Inhaber-Stammaktien

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, bis zum 16. Mai 2018 bis zu 8.400.000 Bezugsrechte auf bis zu 8.400.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, wird deren Aufsichtsrat entsprechend allein ermächtigt.

Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte werden wie folgt festgelegt:

(1)

Kreis der Berechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte

Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Fresenius Management SE in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, an Mitglieder von Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Ausgeschlossen sind Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und der verbundenen Unternehmen, die nur über die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbunden sind. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte werden durch die persönlich haftende Gesellschafterin festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin Bezugsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Bezugsrechte ausschließlich deren Aufsichtsrat.

Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

*

Mitglieder des Vorstandes der persönlich haftenden Gesellschafterin erhalten höchstens insgesamt bis zu 1.600.000 Bezugsrechte.

*

Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 4.400.000 Bezugsrechte.

*

Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 2.400.000 Bezugsrechte.

Die Berechtigten erhalten stets nur Bezugsrechte als Angehörige einer Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht zulässig. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.

(2)

Einräumung der Bezugsrechte (Erwerbszeiträume), Ausgabetag und Inhalt des Bezugsrechts

Die Einräumung der Bezugsrechte erfolgt in fünf jährlichen Tranchen jeweils zum letzten Montag im Juli bzw. zum ersten Montag im Dezember. Wird die unter lit. cc) aufgeführte Satzungsänderung nicht vor dem 29. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen, soll die erstmalige Gewährung von Bezugsrechten zum ersten Werktag des der Eintragung folgenden Kalendermonats erfolgen.

Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stammaktie (Stückaktie) der Gesellschaft gegen Zahlung des unter (3) bestimmten Ausübungspreises und hat eine Laufzeit von acht Jahren.

Die Bezugsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien gewähren kann; soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstandes der persönlich haftenden Gesellschafterin handelt, hat hierüber deren Aufsichtsrat zu entscheiden. Der Erwerb eigener Aktien zur alternativen Erfüllung des Bezugsrechts muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist durch diesen Beschluss nicht erteilt.

(3)

Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel

Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der nennwertlosen Inhaber-Stammaktie der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Kalendertagen vor dem Zuteilungstag des Bezugsrechts. Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie (Stammaktie) entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach (4) bestimmten vierjährigen Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn innerhalb der Wartezeit entweder das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft (Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt) währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gestiegen ist oder, sollte dies nicht der Fall sein, die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compounded Annual Growth Rate) des bereinigten Konzernergebnisses der Gesellschaft in den vier Jahren der Wartezeit währungsbereinigt mindestens acht Prozent beträgt. Die Währungsbereinigung erfolgt, indem für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht die Berichtswährung (EURO) des Konzerns ist, die Posten der jeweils einbezogenen Gewinn- und Verlustrechnungen mit den Durchschnittskursen des Jahres umgerechnet werden, dessen Konzernabschluss dem Vergleich zugrunde liegt.

Die Festlegung des bereinigten Konzernergebnisses (mit Währungsbereinigung) und seine Veränderungen gegenüber dem bereinigten Konzernergebnis (ohne Währungsbereinigung) des maßgeblichen Vergleichsjahrs werden jeweils vom Abschlussprüfer der Gesellschaft auf der Grundlage des geprüften Konzernabschlusses verbindlich für die Frage der Zulässigkeit der Ausübung der Bezugsrechte verifiziert.

Sollte das Erfolgsziel in den vier Jahren der Wartezeit weder für die einzelnen Jahre noch für die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate erreicht sein, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel oder vollständig.

Das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft ist auf der Grundlage der Bilanzierungsgrundsätze nach US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) wie folgt zu ermitteln:

Das bereinigte Konzernergebnis entspricht dem Konzernergebnis (Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt), das im konsolidierten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist,

(i)

addiert um den im jeweiligen konsolidierten Jahresabschluss aufgeführten Aufwand im Zusammenhang mit:

*

- soweit der Aufwand nur einmalig anfällt -, dem Kauf, der Integration und der Finanzierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, einschließlich des Aufwands im Zusammenhang mit

-

vor dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt begründeten Haftungsrisiken und/oder

-

der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen unabhängig davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht;

*

außerordentlichem Aufwand im Sinne der Bilanzierungsgrundsätze nach US-GAAP;

*

Änderungen der US-GAAP Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer Anwendung; und

*

Steuereffekte zu den vorstehend genannten Punkten; sowie

(ii)

subtrahiert um die jeweils im konsolidierten Jahresabschluss aufgeführten Erträge im Zusammenhang mit

*

der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen unabhängig davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht;

*

außerordentlichem Ertrag im Sinne der Bilanzierungsgrundsätze nach US-GAAP;

*

Änderungen der US-GAAP Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer Anwendung; und

*

Steuereffekte zu den vorstehend genannten Punkten.

(4)

Wartezeit für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeiträume und Ausübungssperrfristen

Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre ab dem Zuteilungstag des jeweiligen Bezugsrechts. Nach Ablauf der Wartezeit können sämtliche Bezugsrechte, für welche das Erfolgsziel gemäß (3) erreicht ist, außerhalb der Ausübungssperrfristen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit nach (2) jederzeit ausgeübt werden.

Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume:

*

der Zeitraum vom 15. Dezember bis zum 15. Januar;

*

der Zeitraum vom 21. Kalendertag vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung;

*

der Zeitraum von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien in einem Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden sowie

*

der Zeitraum vom 15. Kalendertag vor der Veröffentlichung der Quartalsergebnisse bzw. des Jahresergebnisses bis zur Veröffentlichung der Quartalsergebnisse bzw. des Jahresergebnisses.

Die vorstehend genannten Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen. Sofern der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen ist, kann deren Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Berechtigten betroffen sind, die persönlich haftende Gesellschafterin in begründeten Ausnahmefällen weitere Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird.

(5)

Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz

Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten begibt und der hierbei festgesetzte Ausgabe-, Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem Ausübungspreis von Bezugsrechten liegt, oder eine Dividende in außergewöhnlicher Höhe ausschüttet ('Superdividende'), ist die persönlich haftende Gesellschafterin bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, deren Aufsichtsrat ermächtigt, die Berechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung der Zahl von Bezugsrechten oder eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten auf eine solche wirtschaftliche Gleichstellung besteht jedoch nicht. Im Falle der Ausgabe von Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten im Rahmen von aktienbasierten Vergütungsprogrammen der Gesellschaft wird kein Ausgleich gewährt.

Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe junger Aktien erhöht sich das bedingte Kapital gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der Anspruch des Berechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis; der Ausübungspreis je Aktie wird in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 S. 2 AktG), bleiben das Bezugsrecht und der Ausübungspreis unverändert.

Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Ausübungspreises oder des Bezugsrechtsverhältnisses, sofern durch die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder mit einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Aktien, die für je ein Bezugsrecht zum Ausübungspreis erworben werden können, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung bzw. des Aktiensplits; in dem gleichen Verhältnis wird der Ausübungspreis für eine Aktie geändert.

Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt, werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts nicht gewährt. Ein Barausgleich findet nicht statt.

(6)

Keine Übertragbarkeit; Verfall von Bezugsrechten

Die Bezugsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Bezugsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Sämtliche nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos mit Ablauf von acht Jahren nach dem Ausgabetag. In den Fällen, in denen das Anstellungsverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt beendet wird, sowie für den Fall, dass der Berechtigte nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Anstellungsverhältnis mit der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder einem mit der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA verbundenen Unternehmen eingeht, können Sonderregelungen für den Verfall der Bezugsrechte in den Bezugsbedingungen vorgesehen werden.

(7)

Regelung weiterer Einzelheiten

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2013, insbesondere die Bezugsbedingungen für die berechtigten Personen, festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstandes der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, entscheidet ausschließlich deren Aufsichtsrat. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge aus der Ausübung von Bezugsrechten vorsehen sowie weitere Verfahrensregelungen.

bb)

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 8.400.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 8.400.000 neuen Inhaber-Stammaktien (Bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2013 nach Maßgabe dieses Beschlusses Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.

cc)

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt gefasst:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 8.400.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 8.400.000 neuen Inhaber-Stammaktien (Bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2013 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.'

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung in der Reihenfolge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung der unter lit. a) vorgeschlagenen Satzungsänderung zuerst erfolgt. Sollte die unter lit. a) vorgeschlagene Satzungsänderung nicht bis zum 29. Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen sein, kann die persönlich haftende Gesellschafterin die vorstehende Satzungsänderung unabhängig von der vorgenannten Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anmelden; für diesen Fall wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung an die dann geltende Reihenfolge der Absätze des § 4 der Satzung anzupassen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat einen schriftlichen Bericht über das Aktienoptionsprogramm 2013 und das Bedingte Kapital IV erstattet. Der Inhalt des Berichts wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen Stück 178.277.853 Aktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 178.277.853 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter

Fresenius SE & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main

Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 10. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 26. April 2013, d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.

Verfahren für die Stimmabgabe

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das sie mit der Eintrittskarte erhalten. Die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis Mittwoch, 15. Mai 2013, 18.00 Uhr MESZ.

Gemäß § 15 Abs. (4) Satz 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Widerruf einer erteilten Vollmacht auch durch persönliches Erscheinen in der Hauptversammlung erfolgen kann.

Soweit die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG und § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, genügt es nach § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.
  

Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform und müssen unter Verwendung des Formulars erteilt werden, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung erhalten. Das vollständig ausgefüllte Formular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

In diesem Fall muss das Formular aus organisatorischen Gründen bis Mittwoch, 15. Mai 2013, 18.00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingehen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch während der laufenden Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich zu Anträgen von Aktionären während der Hauptversammlung, die nicht zuvor angekündigt worden sind, der Stimme enthalten werden.

Rechte der Aktionäre

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich zu richten an:

Fresenius SE & Co. KGaA
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin
Fresenius Management SE
z. H. Herrn Dr. Jürgen Götz
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.

Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. April 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
  

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 2. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Das Zugänglichmachen hat über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unter den genannten Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
  

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern. Gemäß § 17 Abs. (2) der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.

Hauptversammlungsunterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen neben dieser Einberufungsbekanntmachung die nachfolgend genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Fresenius SE & Co. KGaA (Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H.) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

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vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2012

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Lagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2012

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vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS zum 31. Dezember 2012

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Konzernlagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS für das Geschäftsjahr 2012

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Geschäftsbericht 2012 des Fresenius-Konzerns nach US-GAAP, der unter anderem den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2012 enthält

-

Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2012 abgelaufene Geschäftsjahr 2012

-

erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zur Hauptversammlung (u.a. Einberufung, zugänglich zu machende Unterlagen, Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. Anträge von Aktionären) sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich. Es ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und Bild im Internet zu übertragen.

 

Bad Homburg v.d.H., im April 2013

Fresenius SE & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Management SE

Der Vorstand

 

  
Anlage der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2013

Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG:

Nachstehend erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe, aus denen sie bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dieser Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich. Er liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus.

Wenn die persönlich haftende Gesellschafterin von der Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital I den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten. Allerdings ist die persönlich haftende Gesellschafterin nach der vorgeschlagenen Ermächtigung berechtigt, in den nachfolgend erläuterten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um bei den unterhalb der Grundkapitalziffer liegenden Erhöhungsbeträgen ein einfach und praktikabel durchführbares Bezugsverhältnis gewährleisten zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.

Ausschluss des Bezugsrechts im Falle einer Barkapitalerhöhung

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist ein Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen auch zulässig, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die 10 %-Grenze sind die etwaige Veräußerung eigener Aktien und die etwaige Ausgabe von Aktien aus einem anderen genehmigten Kapital anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen. Darüber hinaus sind auch diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Genussscheinen und/oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Genussscheine und/oder Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Diese Voraussetzungen entsprechen der gesetzgeberischen Wertung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nach der eine wertmäßige Verwässerung des Anteilsbesitzes der bisherigen Aktionäre weitgehend ausgeschlossen sein soll. Eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss eröffnet die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Sie ermöglicht eine marktnahe Preisfestsetzung und damit einen möglichst hohen Veräußerungsertrag, weil die Platzierung unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann. Bei einem Veräußerungsangebot an alle Aktionäre könnte der Bezugspreis zwar gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Aber selbst bei Ausnutzung dieses Spielraums bestünde über mehrere Tage ein Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festsetzung des Veräußerungspreises führen würde. Wegen der Länge der Bezugsfrist könnte die Gesellschaft zudem nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA soll durch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs zu der Zeit, zu der die persönlich haftende Gesellschafterin den Veräußerungspreis endgültig festsetzt. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zu einem Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen.

Ausschluss des Bezugsrechts im Falle einer Sachkapitalerhöhung

Im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Bezugsrechtsausschluss möglich, wenn das Genehmigte Kapital I zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen verwendet wird.

Ohne Bezugsrechtsausschluss könnte das Genehmigte Kapital I nicht für den vorgesehenen Zweck als Akquisitionswährung verwendet werden. Die Ermächtigung, Stammaktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen zu gewähren, soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Um insbesondere auch international wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Gesellschaft im Interesse ihrer Aktionäre jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dem trägt das Genehmigte Kapital I in Verbindung mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses im Falle einer Sachkapitalerhöhung Rechnung. Es bietet Gelegenheit, bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in eigenen Aktien anzubieten. Dadurch wird die Liquidität der Gesellschaft geschont. Außerdem bleibt der Grad der Verschuldung in einem angemessenen Rahmen. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Bindung der persönlich haftenden Gesellschafterin bei der Ausnutzung der Ermächtigung geschützt, entsprechend § 255 Abs. 2 AktG die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sacheinlage steht. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird deren Börsenpreis von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.

Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen

Von den ihr erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital I beschränkt. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 20%-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert.

Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I bestehen derzeit nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Sie wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Tagesordnungspunkt 8 lit. b) sieht die Schaffung eines bedingten Kapitals und die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an die Geschäftsführung und an Führungskräfte der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen im In- und Ausland vor, die zum Bezug von Inhaber-Stammaktien der Gesellschaft berechtigen sollen (Aktienoptionsprogramm 2013).

Die Beteiligung von Geschäftsführung und Führungskräften an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen des Unternehmens durch die Gewährung von Bezugsrechten gehört zu den wesentlichen Bestandteilen eines international wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft beruht nicht zuletzt auf deren Fähigkeit, weltweit Fach- und Führungskräfte anzuwerben und diese auch langfristig an das Unternehmen zu binden.

Derzeit existieren bei der Gesellschaft zwei durch bedingtes Kapital abgesicherte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, aus denen keine weiteren Bezugsrechte mehr ausgegeben werden können; ein weiteres bedingtes Kapital, für das keine Ausübungsrechte mehr bestehen, soll nach dem Vorschlag der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) aufgehoben werden.

Mit dem Vorschlag zum Aktienoptionsprogramm 2013 knüpft die Gesellschaft an ihre erfolgreichen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme der Vergangenheit an. Sie soll so in die Lage versetzt werden, auch weiterhin eine gegenüber den internationalen Wettbewerbern konkurrenzfähige Vergütungsstruktur für die Geschäftsführungen und die Führungskräfte des Konzerns anzubieten.

Die maßgeblichen Eckpunkte des Beschlussvorschlags lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Neben der Geschäftsführung der Gesellschaft, das heißt dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management SE, und den Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sollen auch Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen Bezugsrechte erhalten. Ausdrücklich ausgenommen sind die Geschäftsführung und die Mitarbeiter der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und der verbundenen Unternehmen, die nur über die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit der Gesellschaft verbunden sind; für diese sind auf der Ebene der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA eigene aktienbasierte Vergütungsprogramme eingerichtet worden. In der vorgeschlagenen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden 8.400.000 Bezugsrechte spiegelt sich die Erfahrung wider, welche die Gesellschaft in den vergangenen Jahren bei den aktienbasierten Vergütungsprogrammen gewinnen konnte. So sollen der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin bis zu 1.600.000 Bezugsrechte, die Geschäftsführungen und Führungskräfte der in- und ausländischen verbundenen Unternehmen bis zu 4.400.000 Bezugsrechte erhalten; auf die Führungskräfte der Gesellschaft sowie diejenigen in- und ausländischer verbundener Unternehmen entfallen die restlichen 2.400.000 Bezugsrechte. Während für die Verteilung der Bezugsrechte an die Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Mitarbeiter verbundener Unternehmen die persönlich haftende Gesellschafterin zuständig ist, soll hinsichtlich der Verteilung an den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin deren Aufsichtsrat entscheiden. Die Gewährung der insgesamt zur Verfügung stehenden 8.400.000 Bezugsrechte soll in fünf jährlichen Tranchen jeweils zum letzten Montag im Juli bzw. zum ersten Montag im Dezember erfolgen. Zur Bedienung der Ansprüche aus den Bezugsrechten wird vorgeschlagen, Aktien aus bedingtem Kapital zu verwenden. Alternativ können auch eigene Aktien verwendet werden, die zuvor aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses erworben worden sind, wie er von der ordentlichen Hauptversammlung 2012 unter Tagesordnungspunkt 10 gefasst worden ist. Durch die Wahlmöglichkeit, anstelle von bedingtem Kapital auch eigene Aktien zu gewähren, kann die Gesellschaft bei der Bedienung der Bezugsrechte unter Berücksichtigung von Kapitalmarktgesichtspunkten und steuerlichen Erwägungen die sinnvollste Form der Bedienung der Bezugsrechte wählen. Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2013 können jedoch insgesamt nicht mehr als 8.400.000 Bezugsrechte ausgegeben werden, so dass sich bei etwaiger Verwendung eigener Aktien die Zahl der aus dem bedingten Kapital zu schaffenden Aktien entsprechend verringert.

Um den Anreiz zur längerfristigen Steigerung des Unternehmenswerts im Interesse aller Aktionäre zu unterstreichen, sieht der Vorschlag Wartezeiten für die Ausübung vor. Die Bezugsrechte können jeweils erst nach Ablauf von vier Jahren nach ihrer Ausgabe ausgeübt werden. Im Interesse der Aktionäre an einer nachhaltigen Wertsteigerung der Gesellschaft kann eine Ausübung nur erfolgen, wenn innerhalb der Wartefrist ein anspruchsvolles Erfolgsziel erreicht wird. Gelingt das für einen Vergleichszeitraum nicht, verfallen die jeweils betroffenen Bezugsrechte im anteiligen Umfang. Als Erfolgsziel schlägt die Verwaltung vor, dass innerhalb der Wartezeit entweder das bereinigte Konzernergebnis der Gesellschaft (Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfällt) währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gestiegen sein muss oder, sollte dies nicht der Fall sein, die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compounded Annual Growth Rate) des bereinigten Konzernergebnisses der Gesellschaft in den vier Jahren der Wartezeit währungsbereinigt mindestens acht Prozent betragen muss. Für die Frage der Ausübbarkeit sind bei jeder Bezugsrechtsgewährung damit grundsätzlich vier Vergleichszeiträume maßgeblich.

Sollte hinsichtlich eines oder mehrerer der vier Vergleichszeiträume innerhalb der Wartezeit das bereinigte Konzernergebnis währungsbereinigt nicht um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gestiegen sein und sollte die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des bereinigten Konzernergebnisses in den vier Jahren der Wartezeit währungsbereinigt nicht mindestens acht Prozent betragen, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel oder vollständig.

Bei der Festlegung des auf ein dauerhaftes Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses ausgerichteten Erfolgsziels wurde insbesondere darauf geachtet, einmalige Effekte aus der Berechnung herauszunehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass das Erfolgsziel nur deshalb erreicht oder nicht erreicht wird, weil die Gesellschaft außergewöhnliche Umstände in ihrem Konzernabschluss berücksichtigen muss, welche die Berechtigten des Aktienoptionsprogramms 2013 durch ihre Leistungen nicht oder nur begrenzt beeinflussen können. Aus demselben Grund wird vorgeschlagen, dass Währungsumrechnungseffekte nicht zu Lasten der Berechtigten gehen sollen. Das Erfolgsziel soll daher jeweils dann erreicht sein, wenn das für seine Ermittlung maßgebliche Konzernergebnis währungsbereinigt um mindestens acht Prozent pro Jahr gestiegen ist bzw. die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate währungsbereinigt mindestens acht Prozent beträgt.

Sind die beschriebenen Bedingungen der Ausübung erfüllt und steht der Berechtigte des Aktienoptionsprogramms 2013 zum Zeitpunkt der Ausübung noch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis, sollen die Bezugsrechte jederzeit mit Ausnahme bestimmter Ausübungssperrfristen bis zu vier Jahre im Anschluss an den Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden können. Mit den im Beschlussvorschlag aufgeführten Sperrfristen werden unter anderem Zeiträume für die Ausübung ausgenommen, in denen die Bezugsberechtigten typischerweise über Insiderinformationen verfügen können und damit auch aus kapitalmarktrechtlichen Gründen einem Ausübungsverbot unterliegen. Daneben kann die Verwaltung in begründeten Ausnahmefällen weitere Sperrfristen einführen. Dies kann beispielsweise dann geboten sein, wenn die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (etwa wertpapierhandelsrechtliche Vorgaben oder aktienrechtliche Erfordernisse) sonst nicht in der gebotenen Form gewährleistet werden könnte.

Schließlich sieht der Beschlussvorschlag vor, dass, soweit der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen ist, deren Aufsichtsrat und im Übrigen die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt wird, die weiteren Einzelheiten für die Gewährung der Bezugsrechte, für deren inhaltliche Ausgestaltung und für die Bedienung mit Aktien festzulegen. Hierzu zählen neben Regelungen zum Sonderfall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Anstellungsverhältnis auch Bestimmungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge aus der Ausübung von Bezugsrechten vorsehen, sowie weitere Verfahrensregelungen.

Bad Homburg v.d.H., im April 2013

Fresenius SE & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Management SE

Der Vorstand






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