Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

18.03.2013 / 15:14


Dürr Aktiengesellschaft

mit Sitz in Stuttgart
Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen

- Wertpapierkennnummer 556 520 -
- ISIN DE0005565204 -

Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie ein zu unserer

24. ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, 26. April 2013, 11.00 Uhr,
im Foyer des Verwaltungsgebäudes
der Dürr Aktiengesellschaft,
Carl-Benz-Straße 34,
74321 Bietigheim-Bissingen
(Einlass ist ab 10.00 Uhr).

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2012

Die genannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 7, 9, 10 und 11 können in den Geschäftsräumen der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen, eingesehen und im Internet unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Auf vorbenannter Internetseite der Gesellschaft befinden sich auch Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 113.005.980,56 Euro wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende von 2,25 Euro je Stückaktie (ISIN DE0005565204) auf 17.300.520 Stückaktien
38.926.170,00 Euro
- Vortrag auf neue Rechnung 74.079.810,56 Euro
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und §§ 1, 6, 7 Mitbestimmungsgesetz und besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von den Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären gewählt werden.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr.-Ing. E.h. Heinz Dürr, hat sein Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2013 niedergelegt. In der Hauptversammlung soll deshalb ein Nachfolger für Herrn Dr.-Ing. E.h. Dürr gewählt werden. Der Aufsichtsrat hat Herrn Dr.-Ing. E.h. Dürr zwischenzeitlich zum Ehrenvorsitzenden des Aufsichtsrats auf Lebenszeit ernannt.

Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Herbert Müller, Rechtsanwalt, wohnhaft in Hessigheim, mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2013 als Nachfolger für Herrn Dr.-Ing. E.h. Heinz Dürr als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Herrn Dr.-Ing. E.h. Heinz Dürr, also bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2016.

Herr Dr. Müller ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen noch steht er in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Organen oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten kann auf der Internetseite der Gesellschaft www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden.

Im Anschluss an die Hauptversammlung soll das Aufsichtsratsmitglied Klaus Eberhardt zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt werden.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente sowie die Erteilung einer entsprechenden neuen Ermächtigung, die Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals sowie eine entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 30. April 2010 hatte den Vorstand unter Punkt 7 der damaligen Tagesordnung ermächtigt, bis zum 29. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente zu begeben ('Schuldverschreibungen') und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien in der Form von Stammaktien der Dürr Aktiengesellschaft zu gewähren ('Ermächtigung 2010'). Zu diesem Zweck wurde das Grundkapital bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2010'). Schuldverschreibungen wurden aufgrund der Ermächtigung 2010 bislang noch nicht begeben.

Zur Vereinheitlichung der bislang divergierenden Laufzeiten der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nebst Bedingtem Kapital und der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (siehe unten Tagesordnungspunkt 9) sowie der Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals aus Genehmigtem Kapital (siehe unten Tagesordnungspunkt 10) und zur Anpassung an geänderte Usancen des Kapitalmarkts soll die von der Hauptversammlung am 30. April 2010 (Punkt 7 der damaligen Tagesordnung) beschlossene Ermächtigung 2010 aufgehoben und eine entsprechende neue Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen beschlossen werden. Da auf Grundlage der Ermächtigung 2010 keine Schuldverschreibungen begeben wurden, wird das Bedingte Kapital 2010 nicht mehr benötigt und durch ein neues Bedingtes Kapital ersetzt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

a)

Aufhebung der Ermächtigung 2010 und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente

Der von der Hauptversammlung am 30. April 2010 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird aufgehoben.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. April 2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag bis zu 800.000.000,00 Euro zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien in Form von Stammaktien der Dürr Aktiengesellschaft ('Stückaktien') mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 22.144.665,60 Euro zu gewähren. Die Ausgabe kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise der eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können - soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats für die Dürr Aktiengesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie - sofern die Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Stückaktien einräumen - den Inhabern solche Wandlungs- oder Optionsrechte zu gewähren.

Die einzelnen Emissionen sollen jeweils in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Stückaktien umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Stückaktie. Das Umtauschverhältnis kann auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen.

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen Stückaktien zu beziehen ('Optionsrecht'). Der rechnerische Nennbetrag der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- oder Optionsberechtigten sowie den Wandlungsverpflichteten nicht Stückaktien gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Stückaktie beträgt mindestens 100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses ('VWAP') aller Umsätze der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem), die am Tage der Platzierung bis zur Preisfestsetzung festgestellt werden, oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses aller Umsätze der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem), die am letzten Tag der Bezugsperiode festgestellt werden, in der die Bezugsrechte auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt unberührt.

Der Wandlungs- oder Optionspreis je Stückaktie ermäßigt sich nach näherer Bestimmung der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgibt und den Inhabern von schon bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Der Betrag, um den der Wandlungs- oder Optionspreis je Stückaktie ermäßigt wird ('Ermäßigungsbetrag'), hat dem Wert des Bezugsrechts je Stückaktie aus der während der Wandlungs- oder Optionsfrist durchgeführten Kapitalerhöhung oder, im Fall der Begebung weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen während der Wandlungs- oder Optionsfrist, dem Wert des Bezugsrechts je Wandlungs- oder Optionsrecht zu entsprechen. Lässt sich der Ermäßigungsbetrag nicht eindeutig berechnen, haben Vorstand und Aufsichtsrat hierzu ein Gutachten einer international anerkannten Investmentbank einzuholen. Der von der Investmentbank ermittelte Ermäßigungsbetrag ist für die Festsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises verbindlich.

Die Schuldverschreibungen sollen von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Soweit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gegen Bareinlagen ausgegeben werden, ist der Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte ausgegebenen bzw. auszugebenden Stückaktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern die Aktien nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.

Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich.

Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Laufzeit und Stückelung, festzusetzen.

b)

Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals

Unter Aufhebung der Ermächtigung unter § 4 Absatz 4 der Satzung wird das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 22.144.665,60 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.650.260 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. a) bis zum 25.04.2018 von der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der Stückaktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird.

Die Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c)

Satzungsänderungen

§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 22.144.665,60 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.650.260 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien in der Form von Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. April 2013 bis zum 25. April 2018 ausgegeben wurden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. April 2013 bis zum 25. April 2018 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die zur Ausgabe gelangenden neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital zu ändern.'

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz

Die Laufzeit der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') soll an jene der neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (siehe unten Tagesordnungspunkt 9) und der neuen Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals aus Genehmigtem Kapital (siehe unten Tagesordnungspunkt 10) angeglichen werden. Auch soll eine Anpassung an die geänderten Usancen des Kapitalmarkts erfolgen.

Die Begebung von Schuldverschreibungen sowie die Möglichkeit, auch Schuldverschreibungen ohne Laufzeitbegrenzung ausgeben zu können, bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Formen der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger oder gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert die bestehenden Möglichkeiten der Dürr Aktiengesellschaft, ihre Finanzausstattung durch Ausgabe sogenannter hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Bei den sogenannten hybriden Finanzierungsinstrumenten finden inzwischen innovative Finanzierungsformen stärker Verbreitung, die auch eine unbegrenzte Laufzeit vorsehen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine starre Fixierung auf Instrumente mit beschränkter Laufzeit nicht sinnvoll. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente auch ohne Laufzeitbeschränkung und ggf. gegen Sacheinlagen vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Neufassung soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle Gesetzes- und Marktpraxis als auch eine weitere Flexibilisierung ermöglichen. Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von bis zu 800.000.000,00 Euro begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien in der Form von Stammaktien der Dürr Aktiengesellschaft ('Stückaktien') mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 22.144.665,60 Euro gewährt werden können.

Die Emission von Schuldverschreibungen im oben genannten Sinne ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder als eigenkapitalähnlich qualifiziert werden kann, zu attraktiven Konditionen. Die mögliche Eigenkapitalqualifizierung kommt der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglicht ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten und den Zufluss von Kapital mit niedriger laufender Verzinsung. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, wie auch die mögliche Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.

In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Stückaktie beträgt mindestens 100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses aller Umsätze der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem), die am Tag der Platzierung bis zur Preisfestsetzung festgestellt werden, oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 100 % des volumengewichteten Durchschnittskurses aller Umsätze der Aktie der Dürr Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem), die am letzten Tag der Bezugsperiode festgestellt werden, in der die Bezugsrechte auf die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Ferner soll unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein.

Soweit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist die Ausgabe neuer Aktien gegen bar anzurechnen, soweit sie nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus Genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ebenso ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern die Aktien nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dadurch insgesamt für mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen würde. Diese weitergehende Beschränkung erfolgt im Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Beteiligungsquote. Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts keine nennenswerte Größe mehr aufweisen. Um diese Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten. Dann sind die Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf von Aktien über den Markt erreichen.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Daher werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.

Die beiden letztgenannten Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses geben der Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und versetzen sie in die Lage, ein niedriges Zinsniveau oder eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt wesentlich davon ab, dass auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen sind in der Regel nur gewährleistet, wenn die Gesellschaft an die Konditionen nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Emissionen mit Bezugsrecht muss der Bezugspreis (und damit bei Options- und Wandelanleihen die Konditionen dieser Anleihe) nach § 186 Absatz 2 Aktiengesetz jedoch spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Selbst innerhalb dieser kurzen Zeitspanne besteht aber noch ein Marktrisiko, das zu nicht unerheblichen Sicherheitszuschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führen und sich zum Nachteil der Gesellschaft auf das Emissionsergebnis auswirken würde. Zudem fällt die mit dem Bezugsrecht verbundene Vorlaufzeit weg, was sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko vorteilhaft ist.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies verhindert, dass bei Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte ermäßigt wird oder an die Inhaber der genannten Rechte eine Ausgleichszahlung in bar geleistet werden muss, um sie in dem Umfang vor Verwässerung zu schützen, wie es in den dortigen Options- und Wandlungsbedingungen vorgesehen ist.

Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einzusetzen. Hiermit wird als Ergänzung zum Genehmigten Kapital der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten.

Das vorgesehene Bedingte Kapital dient dazu, die mit den Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten zu erfüllen, soweit dazu nicht eigene Aktien eingesetzt werden.

8.

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien)

Die Kapitalrücklage der Gesellschaft beträgt gemäß dem festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2012 200.463.561,82 Euro. Sie übersteigt den erforderlichen Betrag von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft (das sind 4.428.933,12 Euro) um einen Betrag in Höhe von 196.034.628,70 Euro. Dieser nicht in der Kapitalrücklage gebundene Betrag soll in Höhe eines Betrags von 44.289.331,20 Euro in Grundkapital umgewandelt werden. Die Kapitalerhöhung soll im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. Aktiengesetz) durch Ausgabe von sogenannten Gratisaktien im Verhältnis 1:1 an die bestehenden Aktionäre der Gesellschaft durchgeführt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

aa)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. Aktiengesetz) von 44.289.331,20 Euro um 44.289.331,20 Euro auf 88.578.662,40 Euro erhöht, und zwar durch Umwandlung eines Betrags von 44.289.331,20 Euro der in der nachstehend bezeichneten Bilanz der Gesellschaft ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von 17.300.520 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils 2,56 Euro. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so dass auf jede bestehende Aktie eine neue Aktie entfällt. Die neuen Aktien sind ab 01.01.2013 gewinnanteilberechtigt. Der Kapitalerhöhung wird die vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31.12.2012 zugrunde gelegt. Diese ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen.

bb)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

b)

Anpassung von § 4 Absatz 1 der Satzung

§ 4 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 88.578.662,40 Euro.

Es ist eingeteilt in 34.601.040 Stückaktien.

Die Aktien lauten auf den Inhaber.'

c)

Eintragungsanweisung

Der Vorstand wird angewiesen sicherzustellen, dass die Beschlussfassung nach vorstehenden lit. a) und lit. b) frühestens zwei Wochen nach Eintragung des zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschlusses in das Handelsregister zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

Durch die Eintragungsanweisung in vorstehendem lit. c) soll sichergestellt werden, dass die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zeitlich nach der Eintragung des Bedingten Kapitals (vgl. Tagesordnungspunkt 7) in das Handelsregister eingetragen wird. Hierdurch wird erreicht, dass § 218 Satz 1 Aktiengesetz zur Anwendung kommt, wonach sich im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ein bestehendes Bedingtes Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht.

9.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die von der Hauptversammlung am 30. April 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 29. April 2015 aus. Im Zuge der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien) und zur Vereinheitlichung der bislang divergierenden Laufzeiten der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und der Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals aus Genehmigtem Kapital (siehe unten Tagesordnungspunkt 10) sowie der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente nebst bedingten Kapitals (siehe oben Tagesordnungspunkt 7) soll der Vorstand unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ermächtigt, bis zum 25. April 2018 einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, eigene auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft ('Aktien') über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben.

Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien und die Aktien, die der Gesellschaft gemäß den §§ 71 ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen des Vorstands. Die einschränkenden Bestimmungen des § 71 Absatz 2 Aktiengesetz sind zu beachten.

Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf im Fall des Erwerbs über die Börse vom Börsenkurs nicht um mehr als zehn vom Hundert abweichen. Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) pro Aktie bis zu zwanzig vom Hundert über dem Börsenkurs liegen; mindestens muss der Erwerbspreis dem Börsenkurs entsprechen. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelungen gilt dabei der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien bzw. vor der Veröffentlichung des Kaufangebots.

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, so kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

b)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ermächtigung nach lit. a) erworben werden, über die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Die Aktien dürfen in den beiden folgenden Fällen auch in anderer Weise und damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden:

(1)

Weiterveräußerung von Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals gegen Zahlung eines Geldbetrags, wenn der Geldbetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz mit zu berücksichtigen. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne von Satz 1 gilt der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien.

(2)

Begebung der Aktien als Gegenleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.

c)

Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung nach lit. a) erworben werden, ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung hat nach § 237 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz ohne Kapitalherabsetzung in der Weise zu erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Absatz 3 Nr. 3, zweiter Halbsatz Aktiengesetz ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

d)

Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden lit. b) und c) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.

e)

Die durch die Hauptversammlung vom 30. April 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung (vorstehende lit. a) bis d)) aufgehoben.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz

Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) Ziff. (1), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz für neue Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger verkaufen zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Veräußerungspreis der eigenen Stückaktien so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenkurses der Stückaktie der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.

Die unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) Ziff. (2) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen daran zur Verfügung zu haben. Die Dürr Aktiengesellschaft steht national wie auch international weiterhin in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss deshalb jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können, wozu es auch gehört, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation erwerben zu können. Beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran müssen nicht selten hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oft nicht mehr in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die Gegenleistungen werden deshalb häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Dürr Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können, insbesondere auch durch Gewährung eigener Stückaktien.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und eine entsprechende Satzungsänderung

Die von der Hauptversammlung am 30. April 2009 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals aus Genehmigtem Kapital läuft am 30. April 2014 aus. Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien) und zur Vereinheitlichung der bislang divergierenden Laufzeiten der Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals aus Genehmigtem Kapital und der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (siehe oben Tagesordnungspunkt 9) sowie der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente nebst Bedingtem Kapital (siehe oben Tagesordnungspunkt 7) soll unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien) in das Handelsregister das bisherige Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

a)

Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung

Unter Aufhebung der Ermächtigung gemäß § 5 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2014 um bis zu 22.144.665,60 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. April 2018 durch Ausgabe von bis zu 17.300.520 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 44.289.331,20 Euro (in Worten: vierundvierzig Millionen zweihundertneunundachtzigtausenddreihunderteinunddreißig Komma zwanzig Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Ausgegeben werden dürfen jeweils auf den Inhaber lautende Stückaktien, und zwar Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien, deren Ausstattung (Vorzugs- und Mehrdividende) sich abschließend aus § 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ergibt. Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats

aa)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen (10 %-Grenze), ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz mit zu berücksichtigen; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der jeweiligen Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand;

bb)

das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen ausschließen;

cc)

das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Umtauschrechts bzw. Optionsrechts zustehen würde;

dd)

sofern Vorzugsaktien bereits ausgegeben sind und Stamm- und Vorzugsaktien im Verhältnis des Anteils der Gattungen am Grundkapital ausgegeben werden sollen, das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung ausschließen (sogenannter gekreuzter Bezugsrechtsausschluss); und

ee)

das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.

b)

Satzungsänderung

§ 5 (Genehmigtes Kapital) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. April 2018 durch Ausgabe von bis zu 17.300.520 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 44.289.331,20 Euro (in Worten: vierundvierzig Millionen zweihundertneunundachtzigtausenddreihunderteinunddreißig Komma zwanzig Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien, deren Ausstattung (Vorzugs- und Mehrdividende) sich abschließend aus § 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ergibt. Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats

a)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, die einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen (10 %-Grenze), ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz mit zu berücksichtigen; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der jeweiligen Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand;

b)

das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen ausschließen;

c)

das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Umtauschrechts bzw. Optionsrechts zustehen würde;

d)

sofern Vorzugsaktien bereits ausgegeben sind und Stamm- und Vorzugsaktien im Verhältnis des Anteils der Gattungen am Grundkapital ausgegeben werden sollen, das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung ausschließen (sogenannter gekreuzter Bezugsrechtsausschluss); und

e)

das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital zu ändern.'

c)

Aufschiebende Bedingung und Eintragungsanweisung

Die Beschlussfassung nach vorstehenden lit. a) und lit. b) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien) in das Handelsregister. Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung der Beschlussfassung nach vorstehendem lit. b) zur Eintragung in das Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung der Beschlussfassung erst nach der vorherigen Eintragung der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 8 in das Handelsregister erfolgt.

Ein bestehendes Genehmigtes Kapital erhöht sich im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln anders als ein bestehendes Bedingtes Kapital (vgl. § 218 Satz 1 Aktiengesetz) nicht kraft Gesetzes. Die aufschiebende Bedingung und die Eintragungsanweisung unter vorstehendem lit. c) sollen deshalb sicherstellen, dass das bereits auf das nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 8 erhöhte Grundkapital ausgerichtete neue Genehmigte Kapital nur dann in das Handelsregister eingetragen wird, wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. Tagesordnungspunkt 8) wirksam geworden ist.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz

Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) aa), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu können. Hierdurch können neue zusätzliche Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenkurses der Aktien der jeweiligen Gattung der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. Zum Erhalt ihrer Stimmrechtsquote steht den Aktionären die Möglichkeit des Zuerwerbs über die Börse zur Verfügung.

Die unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) bb) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen daran zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft wird hierdurch in die Lage versetzt, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation zu erwerben. Es steht zu erwarten, dass die Gegenleistung für einen solchen Erwerb nicht in Geld erbracht werden kann, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Dürr Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können.

Die unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) cc) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien der Gesellschaft an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen zu gewähren, um ihnen auf diese Weise nach Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen einen Schutz vor Verwässerung einzuräumen, die sie im Hinblick auf ihre potenzielle künftige Aktionärsstellung ansonsten erfahren würden. Die Gewähr von Aktien der Gesellschaft ist danach nur so weit erforderlich, wie den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen nach Ausübung ihres Options- bzw. Umtauschrechts ein Bezugsrecht zustehen würde.

Die unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) dd) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss kommt zum Tragen, falls in Zukunft Vorzugsaktien ausgegeben werden sollten und somit neben den Stammaktien eine weitere Aktiengattung existieren sollte. Sofern bei Vorliegen dieser Voraussetzungen weitere neue Vorzugs- und Stammaktien im Verhältnis des Anteils beider Gattungen am Grundkapital aus Genehmigtem Kapital geschaffen werden sollten, wird der Vorstand in die Lage versetzt, das Bezugsrecht der Stammaktionäre auf Vorzugsaktien und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf Stammaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen (sogenannter gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts auf Aktien der jeweils anderen Gattung kann der bisherigen Aktionärsstruktur Rechnung getragen und der Besitzstand der Aktionärsgruppen im Verhältnis zueinander unverändert erhalten werden.

Der unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) ee) ferner beantragte Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet.

Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt, wird der Vorstand den Ausgabebetrag der neuen Aktien unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen.

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Carl Schenck Aktiengesellschaft

Die Dürr Aktiengesellschaft hält sämtliche Aktien an der Carl Schenck Aktiengesellschaft, Darmstadt. Der am 12. März 2008 zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Carl Schenck Aktiengesellschaft geschlossene Gewinnabführungsvertrag wurde mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 einvernehmlich aufgehoben und soll durch einen reinen Beherrschungsvertrag ersetzt werden. Die Dürr Aktiengesellschaft und die Carl Schenck Aktiengesellschaft beabsichtigen, einen Beherrschungsvertrag mit folgendem Wortlaut zu schließen:

'Beherrschungsvertrag
 

zwischen

(1)

der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen, vertreten durch den Vorstand,

- nachfolgend 'Dürr AG' genannt -

und

(2)

der Carl Schenck Aktiengesellschaft, Landwehrstraße 55, 64293 Darmstadt, vertreten durch den Vorstand,

- nachfolgend 'Gesellschaft' genannt -
VORBEMERKUNG
(A)

Die Gesellschaft mit Sitz in Darmstadt ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 1818 eingetragen.

(B)

Die Dürr AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 13677, hält sämtliche Aktien an der Gesellschaft.

(C)

Die Dürr AG und die Gesellschaft beabsichtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Beherrschungsvertrag ('Vertrag') zu schließen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Leitung

(1)

Die Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Dürr AG.

(2)

Die Dürr AG ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der Gesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die Dürr AG kann jederzeit verlangen, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen weiterhin dem Vorstand der Gesellschaft.

(3)

Die Dürr AG wird Weisungen durch ihren Vorstand vornehmen oder - soweit gesetzlich zulässig - durch beauftragte Personen unter Angabe von Umfang und Zeitdauer ihrer Weisungsbefugnis. Bei der Ausübung von Weisungen ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(4)

Weisungen sind schriftlich oder per Telefax zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, unverzüglich schriftlich oder per Telefax zu bestätigen.

(5)

Die Dürr AG kann dem Vorstand der Gesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

§ 2 Verlustübernahme

(1)

Die Dürr AG ist entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG, der in der jeweils geltenden Fassung und in seiner Gesamtheit auf diesen Vertrag anzuwenden ist, verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen, soweit rechtlich zulässig, Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2)

Die Dürr AG ist nur berechtigt, gegenüber einem Anspruch der Gesellschaft auf Verlustübernahme gemäß vorstehendem Abs. 1 die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn der Anspruch der Dürr AG werthaltig ist. Der Anspruch ist insbesondere dann nicht werthaltig, wenn die Gesellschaft in ihrer Existenz gefährdet ist.

(3)

Die Dürr AG verpflichtet sich, den Verlustübernahmeanspruch mit 5 vom Hundert ab dem jeweiligen Bilanzstichtag der Gesellschaft (Fälligkeit) zu verzinsen.

(4)

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das am 01.01.2013 begonnene Geschäftsjahr 2013 der Gesellschaft. Für den Fall, dass dieser Vertrag nicht bis zum Ablauf des 31.12.2013 in das Handelsregister eingetragen sein sollte, besteht die Verpflichtung zur Verlustübernahme erstmals für das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem dieser Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam wird (vgl. nachstehenden § 3 Abs. 2).

(5)

Im Übrigen gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 3 Wirksamwerden und Dauer des Vertrags

(1)

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Dürr AG und der Hauptversammlung der Gesellschaft.

(2)

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam.

(3)

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(4)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Dürr AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Aktien an der Gesellschaft zusteht.

(5)

Wenn der Vertrag endet, hat die Dürr AG den Gläubigern der Gesellschaft nach § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

  Bietigheim-Bissingen, den . 2013   Darmstadt, den . 2013
  Dürr Aktiengesellschaft   Carl Schenck Aktiengesellschaft
 
___________________________  

___________________________
  Ralf Dieter   Dr. Ralf-Michael Fuchs
 
___________________________  

___________________________
  Ralph Heuwing   Andreas Birk'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungsvertrags zuzustimmen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen) zur Einsicht der Aktionäre aus:

-

der Entwurf des Beherrschungsvertrags zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Carl Schenck Aktiengesellschaft;

-

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Dürr Aktiengesellschaft und die Jahresabschlüsse der Carl Schenck Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012;

-

die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Dürr Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012;

-

der gemeinsame Bericht der Vorstände der Dürr Aktiengesellschaft und der Carl Schenck Aktiengesellschaft zum Beherrschungsvertrag gemäß § 293a AktG.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift sämtlicher vorstehenden Unterlagen erteilt. Das Verlangen ist zu richten an:

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen, oder

Telefax: +49 (0)7142 78-1473, oder

E-Mail: hv2013@durr.com.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können auch über die Internetseite der Gesellschaft (www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung) abgerufen werden.

12.

Änderung der Satzung in § 3 Absatz 1 (Bekanntmachungen)

Mit Wirkung ab dem 01. April 2012 wurde die Bezeichnung des ehemaligen 'elektronischen Bundesanzeigers' in 'Bundesanzeiger' geändert. Die Satzung der Dürr Aktiengesellschaft enthält unter § 3 Absatz 1 noch die Regelung, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft, soweit sie in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Vor dem Hintergrund der Umbenennung des Bundesanzeigers soll die Satzung der Dürr Aktiengesellschaft an den neuen Wortlaut des § 25 Satz 1 Aktiengesetz angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den folgenden Beschluss über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zu fassen:

§ 3 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Soweit Bekanntmachungen der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, werden sie ausschließlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.'

Unterlagen zur Einsicht

Ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft (www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung) zur Einsicht durch die Aktionäre zugänglich:

-

festgestellter Jahresabschluss, gebilligter Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2012,

-

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012,

-

die Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten 7, 9, 10 und 11.

Vorstehende Unterlagen liegen des Weiteren ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen) zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift sämtlicher vorstehenden Unterlagen erteilt. Das Verlangen ist zu richten an:

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen, oder

Telefax: +49 (0)7142 78-1473, oder

E-Mail: hv2013@durr.com.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 44.289.331,20 Euro und ist in 17.300.520 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.300.520. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 17 der Satzung rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Text- oder Schriftform in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu führen. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, sich auf den Beginn des 5. April 2013 (d.h. Freitag, 5. April 2013, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt') und muss bei der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung unter der nachstehenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 19. April 2013 (d.h. bis spätestens Freitag, 19. April 2013, 24.00 Uhr) eingehen:

Dürr Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Abteilung 4027 H - Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart, oder

Telefax: +49 (0)711 127-792 64, oder

E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de.

Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung abgerufen werden. Das Formular wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist an die folgende Adresse zu richten:

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen, oder

Telefax: +49 (0)7142 78-1473, oder

E-Mail: hv2013@durr.com.

Diese Adresse steht von der Einberufung der Hauptversammlung an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten zur Verfügung.

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 Aktiengesetz diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 Aktiengesetz diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären - wie bisher auch schon - an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,- Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden ('Ergänzungsantrag'). Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 26. März 2013, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen

Gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Donnerstag, 11. April 2013, 24.00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 Aktiengesetz der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse spätestens am Donnerstag, 11. April 2013, 24.00 Uhr, eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen, oder

Telefax: +49 (0)7142 78-1473, oder

E-Mail: hv2013@durr.com

Wir weisen gemäß § 121 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung zur Verfügung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a Aktiengesetz zugänglichen Informationen

Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung.

 

Bietigheim-Bissingen, im März 2013

Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart

- Der Vorstand -






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