RWE Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

05.03.2013 / 15:17


RWE
Aktiengesellschaft

Essen

International Securities Identification Numbers (ISIN):

DE 0007037129
DE 0007037145

Einladung zur Hauptversammlung

 

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

am Donnerstag, dem 18. April 2013, 10.00 Uhr, findet in der Grugahalle in 45131 Essen, Norbertstraße 2, unsere ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,00
je dividendenberechtigter Stückaktie

= EUR 1.229.490.998,00
Gewinnvortrag = EUR 91.810,28
___________________________
Bilanzgewinn = EUR 1.229.582.808,28
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120 Absatz 4 des Aktiengesetzes kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 hat der Aufsichtsrat das bisherige Vergütungssystem überprüft und unter Einbeziehung eines externen Vergütungsexperten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 angepasst. Mit der Anpassung wird die nachhaltige Unternehmensentwicklung des RWE-Konzerns stärker berücksichtigt.

Das seit dem 1. Januar 2013 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird im Einzelnen im Vergütungsbericht dargestellt. Dieser findet sich im Geschäftsbericht 2012 der RWE Aktiengesellschaft. Der Geschäftsbericht ist über die Internetadresse www.rwe.com ('Hauptversammlung 2013') zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Das neue Vergütungssystem soll der Hauptversammlung nach § 120 Absatz 4 des Aktiengesetzes zur Billigung vorgelegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Das im Vergütungsbericht dargestellte, seit dem 1. Januar 2013 geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Essen,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.

7.

Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2013

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Essen,

für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts 2013 zu wählen.

8.

Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Herr von Boehm-Bezing hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 18. April 2013 niedergelegt. Ebenfalls mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 18. April 2013 hat Herr Dr. Achleitner sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Es sind deshalb Nachwahlen erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes und § 8 Absatz 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Werner Brandt, Bad Homburg,
Mitglied des Vorstands der SAP AG,

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Dr. Werner Brandt ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft

-

QIAGEN N.V.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Hans-Peter Keitel, Essen,
ehem. Vorsitzender des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft,

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Prof. Dr. Hans-Peter Keitel ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Commerzbank Aktiengesellschaft

-

Deutsche Messe Aktiengesellschaft

-

EADS Deutschland GmbH

-

Heitkamp & Thumann Group

-

National-Bank Aktiengesellschaft

-

ThyssenKrupp AG

-

Voith GmbH

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der RWE Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der RWE Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RWE Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

9.

Änderung von § 12 (Vergütung) der Satzung

Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats sieht neben einer Festvergütung (§ 12 Absatz 1 der Satzung) eine erfolgsorientierte Vergütung vor (§ 12 Absatz 2 der Satzung), die sich am Gewinnanteil der Stammaktien orientiert. Die Gewährung einer erfolgsorientierten Vergütungskomponente entsprach der bis zum 15. Juni 2012 geltenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die festzusetzende Vergütung des Aufsichtsrats soll auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Durch eine solche Vergütungsstruktur wird der unabhängig vom kurzfristigen Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats nach Auffassung der Gesellschaft besser Rechnung getragen. Zudem soll die Vergütung für die Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen an den Umfang der Verantwortung und den tatsächlichen Arbeitsaufwand angepasst werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt ('Selbstverpflichtung'), dass sie für jeweils 25 % der gewährten festen Vergütung gemäß dem Vorschlag zu § 12 Absatz 1 der Satzung (vor Abzug von Steuern) RWE-Aktien kaufen und jeweils während der gesamten Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft halten werden. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre feste Vergütung zu mindestens 85 % nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung oder aufgrund einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung an den Dienstherrn oder Arbeitgeber abführen. Wird in diesen Fällen ein geringerer Teil als 85 % der festen Vergütung abgeführt, bezieht sich die Selbstverpflichtung auf den nicht abgeführten Teil. Mit dieser Selbstverpflichtung zur Investition in RWE-Aktien und zum Halten dieser Aktien wollen die Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Element für die Ausrichtung ihres Interesses auf einen langfristigen, nachhaltigen Unternehmenserfolg schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

§ 12 der Satzung, der bisher lautete:

'§ 12 Vergütung

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit eine Festvergütung von EUR 40.000,- je Geschäftsjahr.

(2)

Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich um EUR 225,- je EUR 0,01 Gewinnanteil, der über einen Gewinnanteil von EUR 0,10 hinaus je Stammaktie ausgeschüttet wird.

(3)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge. Sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist, erhalten der Vorsitzende eines Ausschusses das Zweifache, Mitglieder von Ausschüssen je das Eineinhalbfache der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter aus, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

(4)

Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen - einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. Sofern keine Auslagen gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden, erhält jedes Mitglied bei Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse einen pauschalen Auslagenersatz von 500,- Euro je Sitzungstag.

(5)

Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.'

wird wie folgt neu gefasst:

'§ 12 Vergütung

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 100.000. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche Vergütung.

(2)

Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Vergütung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR 300.000, sein Stellvertreter eine jährliche feste Vergütung von EUR 200.000.

(3)

Die zusätzliche Vergütung gemäß Absatz 1 beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses EUR 80.000 und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 40.000. Sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist, beträgt die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses EUR 40.000 und für jedes Mitglied eines anderen Ausschusses EUR 20.000. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter aus, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.

(4)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

(5)

Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen - einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer - erstattet. Sofern keine Auslagen gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden, erhält jedes Mitglied bei Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse einen pauschalen Auslagenersatz von EUR 1.000 je Sitzungstag.

(6)

Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.'

b)

Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2013 bestimmt sich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 18. April 2013 nach der derzeitigen Satzungsregelung sowie für die Zeit vom 19. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 nach der unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes genannten Regelung, wobei die in diesen beiden Regelungen vorgesehenen Beträge jeweils im Verhältnis der Zeit gekürzt werden. Ab dem Geschäftsjahr 2014 bestimmt sich die Aufsichtsratsvergütung allein nach der unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes genannten Satzungsregelung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 614.745.499 Aktien eingeteilt. Davon sind 575.745.499 Stück Stammaktien, die 575.745.499 Stimmrechte gewähren, sowie 39.000.000 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am 11. April 2013, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse

 

RWE Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
(Telefax: +49 69 136 26351)

 

oder per E-Mail an:
hv-eintrittskarten@commerzbank.com

bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht haben, dass sie zu Beginn des 28. März 2013 (d. h. 0.00 Uhr MEZ) ('Nachweisstichtag') Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 11. April 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Vorzugsaktionäre sind in dieser Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft gelten deshalb nur für Stammaktionäre.

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen gelten folgende Erleichterungen: Diese Bevollmächtigten müssen die Vollmachtserklärung lediglich nachprüfbar festhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an Dritte', gekennzeichnet mit A), die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, von seinem depotführenden Institut zugesandt wird. Das ausgefüllte Vollmachtsformular ist in diesem Fall von der bevollmächtigten Person zusammen mit der Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorzulegen.

Eine Vollmacht kann darüber hinaus sowohl im Vorfeld der Hauptversammlung als auch noch während ihres Verlaufs, spätestens vor Beginn der Abstimmungen, elektronisch via Internet erteilt werden. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rwe.com. Über den Link 'Hauptversammlung 2013' werden die Aktionäre zum internetgestützten Vollmachtsystem weitergeleitet. Zur elektronischen Vollmachtserteilung bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft

Außerdem bieten wir den Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch einen der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - Frau Dr. Nina Fürer und Herrn Hubertus Kleene - bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte ('Vollmacht an von der RWE AG benannte Stimmrechtsvertreter', gekennzeichnet mit B) vorgesehenen Formulars erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Vollmachtsformular B bis spätestens zum Ablauf des 16. April 2013 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln:

 

RWE Aktiengesellschaft
Kennwort: Stimmrechtsvertretung
45085 Essen

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor und während der Hauptversammlung, spätestens vor Beginn der Abstimmungen, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet zu bevollmächtigen und dem Stimmrechtsvertreter über das Internet Weisungen zu erteilen. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rwe.com. Über den Link 'Hauptversammlung 2013' werden die Aktionäre zum internetgestützten Vollmacht- und Weisungssystem weitergeleitet. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von Vollmacht und Weisungen.

Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei den Abstimmungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen an den als 'Stimmrechtsvertretung' gekennzeichneten Schaltern im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes

Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Montag, der 18. März 2013, 24.00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:

 

RWE Aktiengesellschaft
Recht & Compliance Konzern
Opernplatz 1
45128 Essen

 

oder in elektronischer Form gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch per E-Mail an:
HV2013.Ergaenzungsantraege@rwe.com

Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Mittwoch, den 3. April 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite www.rwe.com ('Hauptversammlung 2013') zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes).

In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rwe.com ('Hauptversammlung 2013') beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:

 

RWE Aktiengesellschaft
Recht & Compliance Konzern
Opernplatz 1
45128 Essen
(Telefax: +49 201 12-16 640)

 

oder per E-Mail an:
HV2013.Antraege@rwe.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 des Aktiengesetzes)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (TOP 8) oder von Abschlussprüfern (TOP 6 und TOP 7) zu machen.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Mittwoch, den 3. April 2013, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite www.rwe.com ('Hauptversammlung 2013') zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 und § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes). Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rwe.com ('Hauptversammlung 2013') beschrieben.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

 

RWE Aktiengesellschaft
Recht & Compliance Konzern
Opernplatz 1
45128 Essen
(Telefax: +49 201 12-16 640)

 

oder per E-Mail an:
HV2013.Antraege@rwe.com

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes)

Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 des Aktiengesetzes).

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.rwe.com ('Hauptversammlung 2013').

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft über www.rwe.com ('Hauptversammlung 2013') abrufbar.

 

Essen, 5. März 2013

 

Mit freundlichen Grüßen

 

RWE Aktiengesellschaft

Der Vorstand






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