Siemens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

07.12.2012 / 15:47


Siemens Aktiengesellschaft

Berlin und München

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2013

 

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

 

ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft

 

am Mittwoch, 23. Januar 2013, 10.00 Uhr, in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zum 30. September 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-, Vergütungs- und Compliance-Berichts zum Geschäftsjahr 2011/2012

Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter www.siemens.com/hauptversammlung zugänglich und können in den Geschäftsräumen am Sitz der Siemens Aktiengesellschaft, Wittelsbacherplatz 2, 80333 München (Eingang: Oskar-von-Miller-Ring 20, 80333 München), und Nonnendammallee 101, 13629 Berlin, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Aktiengesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siemens Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von Euro 2.643.000.000,00 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 3,00 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/2012 dividendenberechtigte Stückaktie:
Euro

2.528.249.010,00
Gewinnvortrag: Euro 114.750.990,00

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die 842.749.670 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/2012 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011/2012 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 3,00 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011/2012 für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013

und

b)

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2012/2013

zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 23. Januar 2013 endet gemäß § 102 Abs. 1 Aktiengesetz und § 11 Abs. 2 der Satzung der Siemens Aktiengesellschaft die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen.

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurden am 25. September 2012 nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes mit Wirkung ab Beendigung der am 23. Januar 2013 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gewählt.

Bei der Wahl der Aktionärsvertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom Aufsichtsrat am 19. September 2012 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis j) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

a)

Dr. Josef Ackermann, Zürich, Schweiz,
Präsident des Verwaltungsrats der Zurich Insurance Group AG,

b)

Dipl.-Volksw. Gerd von Brandenstein, Berlin,
Mitglied der Aufsichtsräte der Siemens AG und der degewo AG,

c)

Dr. Gerhard Cromme, Essen,
Vorsitzender der Aufsichtsräte der Siemens AG und der ThyssenKrupp AG,

d)

Michael Diekmann, München,
Vorstandsvorsitzender der Allianz SE,

e)

Dr. Hans Michael Gaul, Düsseldorf,
Aufsichtsratsmitglied,

f)

Prof. Dr. Peter Gruss, München,
Präsident der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.,

g)

Dr. Nicola Leibinger-Kammüller, Gerlingen,
Geschäftsführende Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung der TRUMPF GmbH + Co. KG,

h)

Gérard Mestrallet, Asnieres, Frankreich,
Vorsitzender und Chief Executive Officer der GDF SUEZ S.A.,

i)

Güler Sabancı, Sariyer, Istanbul, Türkei,
Vorsitzende (Chairwoman und Managing Director) der Hacı Ömer Sabancı Holding A.Ş.,

j)

Werner Wenning, Leverkusen,
Vorsitzender der Aufsichtsräte der Bayer AG und der E.ON AG.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Gerhard Cromme als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem ehemaligen Mitglied des Vorstands

Die Siemens Aktiengesellschaft hat am 20./28. November 2012 eine Vergleichsvereinbarung mit ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Thomas Ganswindt abgeschlossen. Herr Dr. Ganswindt wurde von der Gesellschaft wegen der Schäden aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2006 bekannt gewordenen Korruptionsvorgängen in Anspruch genommen. Dieser Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Nähere Erläuterungen finden sich im Bericht des Aufsichtsrats zu Punkt 7 der Tagesordnung.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, der Vergleichsvereinbarung zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und Herrn Dr. Thomas Ganswindt vom 20./28. November 2012 zuzustimmen.

Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung mit Herrn Dr. Ganswindt ist in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben, die Bestandteil dieser Einberufung ist.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und der OSRAM Licht AG, München, vom 28. November 2012

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und der OSRAM Licht AG, München, vom 28. November 2012 zuzustimmen.

Die Siemens Aktiengesellschaft und die OSRAM Licht AG haben am 28. November 2012 mit notarieller Urkunde des Notars Dr. Tilman Götte in München (Teil B der Urk. Nr. 3595 G/2012) einen Abspaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen. Danach überträgt die Siemens Aktiengesellschaft im Wege der Abspaltung sämtliche Geschäftsanteile an der OSRAM Beteiligungen GmbH mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die OSRAM Licht AG gegen Gewährung von Aktien der OSRAM Licht AG an die Aktionäre der Siemens Aktiengesellschaft (Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Die OSRAM Beteiligungen GmbH hält 453.166.700 Geschäftsanteile an der OSRAM GmbH, das entspricht 80,5% des Stammkapitals der OSRAM GmbH. Abspaltungsstichtag ist der 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr.

Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag hat folgenden Wortlaut:

Abspaltungs- und Übernahmevertrag
zwischen
Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München,
- nachfolgend auch die 'Siemens AG' oder 'übertragender Rechtsträger' genannt -
als übertragendem Rechtsträger
und
OSRAM Licht AG, München,
- nachfolgend auch die 'OSRAM Licht AG' oder 'übernehmender Rechtsträger' genannt -
als übernehmendem Rechtsträger
- nachfolgend gemeinsam auch die 'Vertragsparteien' oder einzeln die 'Vertragspartei' genannt -

I.
Vorbemerkung
0.1

Die Siemens AG mit Sitz in Berlin und München ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 12300 B und im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 6684. Das Grundkapital der Siemens AG beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags 2.643.000.000 EUR und ist eingeteilt in 881.000.000 nennwertlose Stückaktien (Namensaktien). Die Siemens AG hält bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags 38.250.330 eigene Aktien.

0.2

Die OSRAM Licht AG mit Sitz in München ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199675. Das Grundkapital der OSRAM Licht AG beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags 50.000 EUR und ist eingeteilt in 50.000 nennwertlose Stückaktien (Namensaktien). Alleinige Aktionärin der OSRAM Licht AG ist die Siemens AG.

0.3

Die Siemens AG hat entschieden, ihre ehemalige Division OSRAM zu verselbstständigen und im Wege der Abspaltung auf die OSRAM Licht AG an die Börse zu bringen. Die Siemens AG beabsichtigt, sich im Zusammenhang mit der Abspaltung nicht vollständig von der ehemaligen Division OSRAM zu trennen, sondern möchte an der zukünftig börsennotierten OSRAM Licht AG als Aktionärin beteiligt bleiben.

0.4

Die ehemalige Division OSRAM ist rechtlich und organisatorisch unter dem Dach der OSRAM GmbH zusammengefasst. Die OSRAM GmbH hat ihren Sitz in München und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 201526 (nachfolgend die 'OSRAM GmbH'). Das Stammkapital der OSRAM GmbH beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags 562.940.000 EUR und ist eingeteilt in 562.940.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1 EUR. 19,5% des Stammkapitals (109.773.300 Geschäftsanteile) werden bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags von der Siemens AG gehalten. Die restlichen 80,5% des Stammkapitals (453.166.700 Geschäftsanteile) werden von der OSRAM Beteiligungen GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199970 (nachfolgend die 'OSRAM Beteiligungen GmbH'), gehalten.

0.5

Das Stammkapital der OSRAM Beteiligungen GmbH beträgt 25.100 EUR und ist eingeteilt in 25.100 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils 1 EUR; es wird ausschließlich von der Siemens AG gehalten. Die 453.166.700 Geschäftsanteile an der OSRAM GmbH, die von der OSRAM Beteiligungen GmbH gehalten werden, wurden durch die Siemens AG in die OSRAM Beteiligungen GmbH mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 eingebracht und sind der einzige Vermögensgegenstand der OSRAM Beteiligungen GmbH.

0.6

Um den bei der Siemens AG verbleibenden Teil der Beteiligung an der OSRAM Licht AG zu schaffen, wird die OSRAM Licht AG ihr Grundkapital von 50.000 EUR um 20.364.433 EUR auf 20.414.433 EUR durch Ausgabe von 20.364.433 neuen nennwertlosen Stückaktien (Namensaktien) erhöhen. Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Sacheinlage sowie Zahlung von 50.000 EUR (so genannte gemischte Sacheinlage). Als Sacheinlage wird die Siemens AG die von ihr gehaltenen 109.773.300 Geschäftsanteile an der OSRAM GmbH (19,5% des Stammkapitals) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Oktober 2012 in die OSRAM Licht AG einbringen. Die Einbringung erfolgt nach Maßgabe des zugleich am heutigen Tage notariell beurkundeten Einbringungsvertrags, der diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag als Anlage 0.6 beigefügt ist. Die Sachkapitalerhöhung wird vor Wirksamwerden dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags durchgeführt werden. Nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung wird die OSRAM Licht AG bei wirtschaftlicher Betrachtung als einzigen Vermögensgegenstand 19,5% des Stammkapitals der OSRAM GmbH halten. Die restlichen 80,5% des Stammkapitals werden unverändert von der OSRAM Beteiligungen GmbH gehalten.

0.7

Sämtliche Geschäftsanteile an der OSRAM Beteiligungen GmbH sollen nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags auf die OSRAM Licht AG übertragen werden, sodass die OSRAM Licht AG mit Wirksamwerden der Abspaltung das gesamte Stammkapital an der OSRAM GmbH hält, teilweise unmittelbar und teilweise mittelbar über ihre dann bestehende Beteiligung an der OSRAM Beteiligungen GmbH (die OSRAM Licht AG mit ihren nach der Abspaltung bestehenden unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften sowie Beteiligungen nachfolgend der 'OSRAM-Konzern').

0.8

Als Gegenleistung für die Abspaltung sollen den Aktionären der Siemens AG nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags von der OSRAM Licht AG insgesamt 84.274.967 nennwertlose Stückaktien (Namensaktien) der OSRAM Licht AG gewährt werden. Die zur Durchführung der Abspaltung an die Aktionäre der Siemens AG zu gewährenden Aktien sollen 80,5% des nach Abspaltung und Sachkapitalerhöhung (Ziffer 0.6) bestehenden zukünftigen Grundkapitals der OSRAM Licht AG entsprechen. Die restlichen 19,5% des zukünftigen Grundkapitals der OSRAM Licht AG werden bei Wirksamwerden der Abspaltung von der Siemens AG gehalten werden.

0.9

Umgehend nach Wirksamwerden der Abspaltung sollen sämtliche Aktien der OSRAM Licht AG zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Börse München und zusätzlich im Teilbereich des Regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

II.
Abspaltung, Abspaltungsstichtag, Abspaltungsbilanz und Schlussbilanz
§ 1
Abspaltung
1.1

Die Siemens AG als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes ('UmwG') den in § 5.1 und § 5.2 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags spezifizierten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pflichten (nachfolgend das 'Abzuspaltende Vermögen') als Gesamtheit auf die OSRAM Licht AG als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien der OSRAM Licht AG an die Aktionäre der Siemens AG gemäß § 10 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags (verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme).

1.2

Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstige Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen der Siemens AG, die nach diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag nicht dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnen oder die von der Übertragung in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die OSRAM Licht AG übertragen.

§ 2
Abspaltungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag
2.1

Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen der Siemens AG und der OSRAM Licht AG mit Wirkung zum 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr ('Abspaltungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten im Verhältnis zwischen der Siemens AG und der OSRAM Licht AG die Handlungen, die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, als für Rechnung der OSRAM Licht AG vorgenommen.

2.2

Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Abspaltung ist der 30. September 2012, 24.00 Uhr ('Steuerlicher Übertragungsstichtag').

§ 3
Abspaltungsbilanz und Schlussbilanz
3.1

Die Bestimmung der dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens erfolgt auf der Grundlage der als Anlage 3.1 diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag beigefügten Abspaltungsbilanz zum 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr ('Abspaltungsbilanz'). Die Abspaltungsbilanz wurde aus der zum 30. September 2012 aufgestellten Jahresbilanz der Siemens AG entwickelt, die Teil des Jahresabschlusses der Siemens AG ist, der von deren Abschlussprüfer, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen und mit Billigung durch den Aufsichtsrat der Siemens AG am 28. November 2012 festgestellt wurde, und die unter Berücksichtigung der in Ziffer 0.5 beschriebenen Einbringung von 80,5% der OSRAM GmbH-Anteile in die OSRAM Beteiligungen GmbH zum 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr fortgeschrieben wurde.

3.2

Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gemäß §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG ist die unter Beachtung der Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung aufgestellte, von der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüfte Jahresbilanz der Siemens AG zum 30. September 2012, 24.00 Uhr ('Schlussbilanz').

3.3

Die Siemens AG wird das Abzuspaltende Vermögen in ihrer handelsrechtlichen Schlussbilanz und in ihrer steuerlichen Schlussbilanz jeweils zu Buchwerten ansetzen.

3.4

Die OSRAM Licht AG wird das Abzuspaltende Vermögen in ihrer handelsrechtlichen Rechnungslegung zu Buchwerten ansetzen. Die OSRAM Licht AG wird das Abzuspaltende Vermögen in ihrer Steuerbilanz mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der Siemens AG enthaltenen Wert übernehmen.

§ 4
Verschiebung der Stichtage

Falls die Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 10. November 2013 in die Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers bei den Amtsgerichten Charlottenburg und München eingetragen worden sein sollte, gelten abweichend von vorstehendem § 2 der 1. Oktober 2013, 0.00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 30. September 2013, 24.00 Uhr als Steuerlicher Übertragungsstichtag sowie abweichend von vorstehendem § 3.2 der 30. September 2013, 24.00 Uhr als Stichtag der Schlussbilanz der Siemens AG. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 10. November des Folgejahrs hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.

III.
Abzuspaltendes Vermögen und Modalitäten der Übertragung
§ 5
Abzuspaltendes Vermögen
5.1

Die Siemens AG überträgt auf die OSRAM Licht AG sämtliche Geschäftsanteile an der OSRAM Beteiligungen GmbH, bestehend aus 25.100 Geschäftsanteilen mit den Nummern 1 bis 25.100 und einem Nennbetrag von je 1 EUR ('Übertragene Geschäftsanteile').

5.2

Die Übertragung erfolgt unter Einschluss sämtlicher damit verbundener Rechte und Pflichten, einschließlich des Anspruchs auf Gewinnausschüttung für die Zeit ab dem Abspaltungsstichtag.

5.3

Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 6
Wirksamwerden, Vollzugsdatum
6.1

Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung und damit dem Wirksamwerden der Abspaltung in die Handelsregister der Siemens AG bei den Amtsgerichten Charlottenburg und München, wobei die zeitlich spätere Eintragung maßgeblich ist ('Vollzugsdatum').

6.2

Die Siemens AG verpflichtet sich, als derzeitige Alleingesellschafterin der OSRAM Beteiligungen GmbH bis zum Vollzugsdatum keine Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, durch die das bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags bestehende Stammkapital der OSRAM Beteiligungen GmbH verändert wird. Sie verpflichtet sich weiterhin, bis zum Vollzugsdatum darauf hinzuwirken, dass die OSRAM Beteiligungen GmbH weder über die in ihrem Besitz befindlichen 453.166.700 Geschäftsanteile an der OSRAM GmbH verfügt noch als Mehrheitsgesellschafterin der OSRAM GmbH Gesellschafterbeschlüsse fasst oder daran mitwirkt, durch die das bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags bestehende Stammkapital der OSRAM GmbH verändert wird oder ein Gewinn ausgeschüttet wird. Die Siemens AG verpflichtet sich weiterhin, bis zum Vollzugsdatum keine Entnahmen aus der OSRAM Beteiligungen GmbH vorzunehmen, und sicherzustellen, dass die Gesellschafter der OSRAM GmbH bis zum Vollzugsdatum aus dieser keine Entnahmen vornehmen.

6.3

Die Siemens AG wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und dem Vollzugsdatum das Abzuspaltende Vermögen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags verwalten und nicht darüber verfügen.

§ 7
Auffangbestimmungen
7.1

Wenn und soweit das Abzuspaltende Vermögen nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung auf die OSRAM Licht AG übergeht, wird die Siemens AG es auf die OSRAM Licht AG übertragen. Im Gegenzug ist die OSRAM Licht AG verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis werden sich die Vertragsparteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt.

7.2

Die Vertragsparteien werden im Zusammenhang mit einer Übertragung nach § 7.1 alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken, um das Abzuspaltende Vermögen zu übertragen.

7.3

Ansprüche nach diesem § 7 verjähren mit Ablauf des 30. September 2022.

§ 8
Gläubigerschutz und Innenausgleich

Soweit sich aus diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit dem Abzuspaltenden Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen:

8.1

Wenn und soweit die Siemens AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags auf die OSRAM Licht AG übertragen werden, hat die OSRAM Licht AG die Siemens AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Siemens AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

8.2

Wenn und soweit die OSRAM Licht AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse der Siemens AG in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags nicht auf die OSRAM Licht AG übertragen werden, hat die Siemens AG die OSRAM Licht AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die OSRAM Licht AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

§ 9
Gewährleistung
9.1

Die Siemens AG gewährleistet zum Vollzugsdatum, dass sie Inhaberin der Übertragenen Geschäftsanteile ist, dass sie frei über die Übertragenen Geschäftsanteile verfügen kann und dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Eine Beschaffenheit des Abzuspaltenden Vermögens, insbesondere bestimmte Eigenschaften oder eine Werthaltigkeit des Unternehmens der OSRAM GmbH, ist darüber hinaus nicht vereinbart.

9.2

Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Rechte und Gewährleistungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen oder anderweitig zusätzlich zu jenen in § 9.1 bestehen können, ausgeschlossen. Die Regelung dieses § 9.2 gilt für alle Rechte und Gewährleistungen, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche, deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags oder eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten.

IV.
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen, besondere Rechte und Vorteile
§ 10
Gewährung von Aktien, Treuhänder und Kapitalmaßnahmen
10.1

Als Gegenleistung für die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens auf die OSRAM Licht AG erhalten die Aktionäre der Siemens AG nach Maßgabe ihrer bisherigen Beteiligung (verhältniswahrend) kostenfrei für je zehn nennwertlose Stückaktien (Namensaktien) an der Siemens AG eine nennwertlose Stückaktie (Namensaktie) an der OSRAM Licht AG. Insgesamt werden an die Aktionäre der Siemens AG 84.274.967 nennwertlose Stückaktien (Namensaktien) an der OSRAM Licht AG gewährt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die von der Siemens AG als eigene Aktien gehaltenen Aktien gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UmwG nicht zuteilungsberechtigt sind. Die Siemens AG wird dafür Sorge tragen, dass am Vollzugsdatum die Zahl der insgesamt ausgegebenen Stückaktien der Siemens AG abzüglich der nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UmwG nicht zuteilungsberechtigten eigenen Aktien exakt 842.749.670 betragen wird.

Bei den gemäß diesem § 10.1 zu gewährenden Aktien an der OSRAM Licht AG handelt es sich um die durch die Kapitalerhöhung gemäß § 10.3 zu schaffenden neuen Aktien.

10.2

Die von der OSRAM Licht AG zu gewährenden Aktien sind für die Geschäftsjahre ab dem 1. Oktober 2012 gewinnberechtigt. Falls sich der Abspaltungsstichtag gemäß § 4 verschiebt, verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung der zu gewährenden Aktien entsprechend.

10.3

Zur Durchführung der Abspaltung wird die OSRAM Licht AG ihr Grundkapital um 84.274.967 EUR auf 104.689.400 EUR durch Ausgabe von 84.274.967 nennwertlosen Stückaktien (Namensaktien) an der OSRAM Licht AG erhöhen. Auf jede neue Stückaktie entfällt ein Anteil von 1 EUR am Betrag der Grundkapitalerhöhung.

10.4

Die Sacheinlage wird durch die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erbracht. Soweit der Wert, zu dem die durch die Siemens AG erbrachte Sacheinlage von der OSRAM Licht AG übernommen wird, also der handelsrechtliche Buchwert des Abzuspaltenden Vermögens zum Abspaltungsstichtag, den in § 10.3 genannten Betrag der Grundkapitalerhöhung übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der OSRAM Licht AG gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt.

10.5

Die Siemens AG bestellt die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, als Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden Aktien der OSRAM Licht AG und deren Aushändigung an die Aktionäre der Siemens AG. Der Besitz an den zu gewährenden Aktien wird dem Treuhänder vor Eintragung der Abspaltung eingeräumt und der Treuhänder wird angewiesen, die Aktien nach Eintragung der Abspaltung in die Handelsregister der Siemens AG den Aktionären der Siemens AG zu verschaffen.

10.6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass alle Erklärungen abgegeben, alle Urkunden ausgestellt und alle sonstigen Handlungen vorgenommen werden, die noch erforderlich oder zweckdienlich sind, damit im Anschluss an das Wirksamwerden der Abspaltung sämtliche Aktien der OSRAM Licht AG umgehend zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Börse München und zusätzlich im Teilbereich des Regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden.

§ 11
Gewährung besonderer Rechte
11.1

Die Siemens AG und ihre Konzerngesellschaften haben Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der Siemens AG sowie Organmitgliedern und Mitarbeitern von Siemens-Konzerngesellschaften, einschließlich Organmitgliedern und Mitarbeitern des zukünftigen OSRAM-Konzerns (zusammen für Zwecke dieses § 11 die 'Berechtigten'), verschiedene Zusagen auf nennwertlose Stückaktien (Namensaktien) an der Siemens AG im Rahmen aktienbasierter Vergütungsprogramme beziehungsweise von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen gemacht oder werden solche Zusagen bis zum Wirksamwerden der Abspaltung machen, die in der Anlage 11.1 einschließlich der jeweiligen Berechtigtengruppen aufgelistet sind (zusammen die 'Aktienzusagen').

11.2

Die zum Vollzugsdatum bestehenden Aktienzusagen werden mit Wirkung zum Vollzugsdatum wie folgt angepasst beziehungsweise abgefunden:

a)

Die Rechte aus Aktienzusagen an Berechtigte, die nicht unter § 11.2 b) fallen, werden nach Maßgabe der in Anlage 11.2 a) beschriebenen Regelungen angepasst.

b)

Die Rechte aus Aktienzusagen an Berechtigte des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die als unmittelbare Folge des Wirksamwerdens der Abspaltung aus dem Siemens-Konzern ausscheiden, werden nach Maßgabe der in Anlage 11.2 b) beschriebenen Regelungen abgefunden.

Soweit eine gesamtschuldnerische Haftung einer Vertragspartei aufgrund § 133 Abs. 2 UmwG für die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 125 in Verbindung mit § 23 UmwG, die die andere Vertragspartei zu tragen hat, besteht, gilt § 8 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags entsprechend.

11.3

Die Rechte von Inhabern aus den von der Siemens AG im Februar 2012 im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Siemens Financieringsmaatschappij N.V. begebenen Optionsscheinen werden nach Maßgabe der in Anlage 11.3 näher beschriebenen Regelungen in den Bedingungen der Optionsscheine angepasst.

11.4

Darüber hinaus werden keine Rechte für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für solche Personen vorgesehen.

§ 12
Gewährung besonderer Vorteile
12.1

Im Vorfeld der Abspaltung hat die Siemens AG den derzeitigen Mitgliedern des Vorstands der OSRAM Licht AG sowie dem zukünftigen Vorstandsmitglied Herrn Dr. Peter Laier die Gewährung eines Transaktionsbonus zugesagt. Danach sind OSRAM Licht-Aktien im Wert von mindestens 50% und maximal 200% eines für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten Zielbetrags nach Wirksamwerden der Abspaltung zu gewähren. Der Zielbetrag beträgt 2,5 Mio. EUR für Herrn Wolfgang Dehen, 1 Mio. EUR für Herrn Dr. Klaus Patzak und 250.000 EUR für Herrn Dr. Peter Laier. Bei der Berechnung der Zahl der zu gewährenden OSRAM Licht-Aktien wird der volumengewichtete Durchschnittskurs der OSRAM Licht-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den ersten 20 Handelstagen zugrunde gelegt. Die konkrete Festlegung des Zielerreichungsgrades zwischen 50% und 200% steht im Ermessen der Siemens AG und erfolgt zeitnah nach der Börseneinführung. Die OSRAM Licht-Aktien werden vier Jahre nach der Börseneinführung an die Vorstandsmitglieder übertragen. Jedes Vorstandsmitglied der OSRAM Licht AG kann eine vorherige Übertragung in vier gleichen jährlichen Tranchen verlangen; in einem solchen Fall besteht für die Aktien eine Haltepflicht für die Dauer von vier Jahren beginnend ab Börseneinführung. Die Abwicklung des Transaktionsbonus erfolgt durch die OSRAM Licht AG auf Rechnung der Siemens AG. Die Vertragsparteien werden sich über die Einzelheiten der Kostenübernahme noch abstimmen.

12.2

Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Zusammenhang mit der Börsenzulassung der Aktien der OSRAM Licht AG eine marktübliche Versicherung für die typischerweise mit einer Börsenzulassung verbundenen Risiken abzuschließen. In den Versicherungsschutz sollen jedenfalls auch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG mit einbezogen werden. Die Vertragsparteien werden sich über die persönliche und sachliche Ausgestaltung des Versicherungsschutzes einschließlich einer Einbeziehung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Siemens AG, der Deckungssumme und der Versicherungsprämie und deren interner Verteilung noch abstimmen.

12.3

Voraussichtlich soll ein noch zu bestimmendes Mitglied des Vorstands der Siemens AG nach Wirksamwerden der Abspaltung Mitglied des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG werden.

12.4

Herr Wolfgang Dehen hält Aktienzusagen (vgl. Anlage 11.1 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags) aus Stock Awards und Bonus Awards auf insgesamt rund 60.500 Siemens-Aktien, und Herr Dr. Klaus Patzak hält Aktienzusagen (vgl. Anlage 11.1) aus Stock Awards sowie aus dem Basis-Aktien-Programm bzw. Share Matching Plan auf insgesamt rund 25.000 Siemens-Aktien. Im Falle des Wirksamwerdens der Abspaltung im April 2013 beträgt die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Aktienzusagen von Herrn Dehen 2 Jahre und 5 Monate und der Aktienzusagen von Herrn Dr. Patzak 2 Jahre und 9 Monate. Diese Aktienzusagen werden - ebenso wie die entsprechenden Aktienzusagen sonstiger Organmitglieder und Mitarbeiter des zukünftigen OSRAM-Konzerns - mit Wirksamwerden der Abspaltung vorzeitig zu den im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abspaltung geltenden Konditionen abgefunden. Einzelheiten dazu finden sich in § 11.1 und § 11.2 sowie Anlage 11.2b) zu § 11. Bei Zugrundelegung des XETRA-Schlusskurses der Siemens-Aktie vom 9. November 2012 in Höhe von 79,70 EUR, einer unterstellten konstanten Dividende von 3 EUR je Siemens-Aktie über die Restlaufzeit der jeweiligen Aktienzusage und unterstelltem Wirksamwerden der Abspaltung im April 2013 ergäbe sich eine Bruttozahlung an Herrn Dehen in Höhe von rund 4,5 Mio EUR und an Herrn Dr. Patzak in Höhe von rund 1,8 Mio EUR. Die OSRAM Licht AG erwägt, den Mitgliedern des Vorstands sowie anderen ausgewählten Führungskräften des zukünftigen OSRAM-Konzerns die Möglichkeit anzubieten, die Barabfindung ganz oder teilweise in einen anlässlich der Börseneinführung aufzusetzenden Share Matching Plan für Führungskräfte des zukünftigen OSRAM-Konzerns zu investieren. Soweit der zukünftige OSRAM-Konzern zudem nach Börseneinführung aktienbasierte Vergütungsprogramme für die Mitglieder des Vorstands aufsetzen wird, werden die Vorstandsmitglieder nach näherer Maßgabe der noch festzulegenden Bedingungen daran teilnehmen können.

12.5

Darüber hinaus werden keine besonderen Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften oder einen Abschluss- oder Spaltungsprüfer gewährt.

V.
Gesellschaftsrechtliche Regelungen betreffend die OSRAM Licht AG
§ 13
Satzung der OSRAM Licht AG, Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und Ermächtigung nach § 221 AktG
13.1

Die Siemens AG verpflichtet sich, als Alleinaktionärin der OSRAM Licht AG vor Wirksamwerden der Abspaltung die Satzung der OSRAM Licht AG so zu ändern, dass sie nach Wirksamwerden der Abspaltung und nach Durchführung des Statusverfahrens (vgl. § 17.3) die in Anlage 13.1 beigefügte Fassung erhält. Dabei gehen die Vertragsparteien davon aus, dass sich der Aufsichtsrat der OSRAM Licht AG nach Wirksamwerden der Abspaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 - Mitbestimmungsgesetz ('MitbestG') aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen wird. Sollte sich nach Durchführung des Statusverfahrens eine andere Zusammensetzung ergeben, ist dem Rechnung zu tragen.

13.2

Die Siemens AG verpflichtet sich, als Alleinaktionärin der OSRAM Licht AG vor Wirksamwerden der Abspaltung die in der Anlage 13.2 beigefügte bis zum 28. Februar 2018 geltende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes ('AktG') zu beschließen.

13.3

Die Siemens AG verpflichtet sich, als Alleinaktionärin der OSRAM Licht AG vor Wirksamwerden der Abspaltung die in der Anlage 13.3 beigefügte bis zum 28. Februar 2018 geltende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/
Optionsschuldverschreibungen nach § 221 AktG zu beschließen.

§ 14
Sachkapitalerhöhung der OSRAM Licht AG
14.1

Die Siemens AG als Alleinaktionärin der OSRAM Licht AG verpflichtet sich, bis zum Vollzugsdatum keine Hauptversammlungsbeschlüsse zu fassen, durch die der in Ziffer 0.6 beschriebene Sachkapitalerhöhungsbeschluss zur Herstellung der bei der Siemens AG verbleibenden Beteiligung an der OSRAM Licht AG aufgehoben oder geändert wird.

14.2

Die Siemens AG wird, soweit rechtlich zulässig, alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der in Ziffer 0.6 beschriebenen Sachkapitalerhöhung zur Umsetzung erforderlich oder zweckdienlich sind.

VI.
Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
§ 15
Individualrechtliche Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer
15.1

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Siemens AG bleiben von der Abspaltung unberührt.

15.2

Die OSRAM Licht AG ist bislang operativ nicht tätig und beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Abspaltung hat daher keine Folgen für die Arbeitnehmer der OSRAM Licht AG.

15.3

Die Abspaltung hat auch keine individualrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer des zukünftigen OSRAM-Konzerns, der mit dem Wirksamwerden der Abspaltung mit der OSRAM Licht AG als neuer Obergesellschaft entsteht. Sie bleiben Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Gesellschaft; ihre Arbeitsverhältnisse bleiben von der Abspaltung unberührt. Gleiches gilt für die betriebliche Altersversorgung und die Pensionszusagen durch die Gesellschaften, bei denen die Arbeitnehmer jeweils angestellt sind.

15.4

Die Mitgliedschaft der OSRAM GmbH im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Südwestmetall, im Verband der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. sowie im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg bleibt von der Abspaltung unberührt. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft weiterer Gesellschaften des zukünftigen OSRAM-Konzerns in Arbeitgeberverbänden.

15.5

Aufgrund des technologischen Wandels im Lichtmarkt sowie legislatorischer Veränderungen und des daraus resultierenden Rückgangs im Geschäft mit traditionellen Technologien hat OSRAM bereits im Januar 2012 bekanntgegeben, seinen Personalbestand bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2014 anzupassen und hierbei unter anderem rund 1.000 Stellen in Deutschland sozialverträglich abzubauen. Gleichzeitig wurde ein ähnliches Vorgehen für die OSRAM-Standorte außerhalb Deutschlands angekündigt, dies entspricht rund 2.300 Stellen.

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Deutschland hat die OSRAM GmbH (damals noch als OSRAM AG) am 10. Mai 2012 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan vereinbart. Der Rahmensozialplan hat eine Laufzeit bis zum 30. September 2014 und gilt für die im Januar 2012 vorgestellten Personalabbaumaßnahmen von ca. 1.000 Stellen in Deutschland. Der Sozialplan sieht unter anderem Abfindungsansprüche im Falle des Ausscheidens über einen Aufhebungsvertrag oder durch betriebsbedingte Kündigungen vor. Mitarbeiter haben zudem die Möglichkeit, in eine der standortbezogen eingerichteten Transfergesellschaften zu wechseln. Die Laufzeit der Transfergesellschaften beträgt jeweils 24 Monate.

Parallel hat das Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat und IG Metall auch Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der künftigen Ausrichtung des Unternehmens beschlossen. Die OSRAM GmbH und ihre Arbeitnehmervertreter (Gesamtbetriebsrat und IG Metall) haben sich darüber verständigt, den nun bevorstehenden Umbruch gemeinsam zu gestalten, mit dem Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Standorte durch Investitionen, Innovationen und kontinuierliche Rationalisierungsmaßnahmen zu gewährleisten. Im Falle künftig marktbedingt notwendiger Anpassungen in Deutschland wird das Unternehmen weiterhin in einem frühzeitigen und transparenten Prozess die Maßnahmen und mögliche Alternativen mit den Arbeitnehmervertretern beraten.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung und den angekündigten Restrukturierungsmaßnahmen wurde der Personalbestand des zukünftigen OSRAM-Konzerns im Geschäftsjahr 2012 weltweit bereits um ca. 1.900 Stellen reduziert. Davon entfallen bislang rund 300 Stellen auf die deutschen Standorte (schwerpunktmäßig auf die Standorte Berlin, Augsburg und München).

Da sich die Transformation in der Lichtindustrie seitdem weiter beschleunigt hat, plant OSRAM zusätzliche Anpassungen. Um die Kapazitätsauslastung der Werke zu verbessern, soll insbesondere die Fertigungslandschaft weiter umgebaut werden, unter anderem indem Fertigungen verlagert, veräußert oder beendet und teilweise kleinere Standorte mit geringen Fertigungsvolumina geschlossen werden.

Gleichzeitig verfolgt OSRAM das Ziel, durch effizientere Strukturen in Produktion, Forschung und Entwicklung, Vertrieb sowie in den Zentralfunktionen die Ertragskraft des Geschäfts zu steigern.

Diese zusätzlich beabsichtigten Maßnahmen sehen in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 weltweit voraussichtlich einen weiteren Stellenabbau von insgesamt ca. 4.700 Stellen vor. Bezogen auf einen Großteil der betroffenen Mitarbeiter strebt OSRAM einen Verkauf der entsprechenden (außerhalb Deutschlands gelegenen) Werke an. Der größere Teil der ansonsten abzubauenden Stellen soll Werke mit Produkten am Ende des Produktlebenszyklus betreffen, der verbleibende Anteil der in der Produktion entfallenden Stellen soll im Rahmen der Schließung kleinerer Standorte abgebaut werden. Überwiegend beziehen sich die beabsichtigten Maßnahmen auf OSRAM-Standorte außerhalb Deutschlands entsprechend der internationalen Verteilung des Geschäftsvolumens und dem heutigen globalen Fertigungsnetzwerk. In Deutschland sollen unter Beachtung der bestehenden Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen über die im Januar 2012 bereits bekannt gegebenen und vereinbarten Anpassungen hinaus nach derzeitigem Planungsstand rund 400 weitere Stellen entfallen. Davon sind auf Basis der derzeitigen Planung des Unternehmens im Wesentlichen die Standorte Berlin, Wipperfürth und München betroffen. Nach der für Ende November 2012 vorgesehenen Information des Wirtschaftsausschusses sollen zur Umsetzung der in Deutschland beabsichtigten Maßnahmen umgehend Gespräche und Verhandlungen mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen über einen Interessenausgleich oder Sozialplan aufgenommen werden.

Gegenläufig zu diesen Maßnahmen wirkt, dass der Kapazitätsumbau in den kommenden Jahren zu einem Neuaufbau von Personal in halbleiterbasierten Technologien (SSL) führen wird.

15.6

Soweit Arbeitnehmer an den im Siemens-Konzern bestehenden aktienbasierten Vergütungsprogrammen beziehungsweise Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen teilnehmen, werden die entsprechenden Rechte infolge der Abspaltung angepasst oder abgefunden. Bei Arbeitnehmern, die auch nach der Abspaltung Mitarbeiter des Siemens-Konzerns sein werden, erfolgt die Anpassung dergestalt, dass diese bei Fälligkeit der jeweiligen Aktienzusagen zusätzlich zu den zugesagten Siemens-Aktien (beziehungsweise zusätzlich zu der einem etwaigen Barbetrag zugrunde liegenden rechnerischen Anzahl an Siemens-Aktien) den Wert einer nach Maßgabe des Zuteilungsverhältnisses von 10:1 zu bestimmenden Anzahl von OSRAM Licht-Aktien erhalten, der in bar abgefunden wird. Arbeitnehmer des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die als unmittelbare Folge der Abspaltung aus dem Siemens-Konzern ausscheiden, erhalten im Regelfall unverzüglich nach Wirksamwerden der Abspaltung eine Barabfindung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf § 11 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags verwiesen.

15.7

Anlässlich der Abspaltung und der Börseneinführung der OSRAM Licht-Aktien sollen die Arbeitnehmer des zukünftigen OSRAM-Konzerns in Deutschland die Möglichkeit erhalten, von einer Gesellschaft des zukünftigen OSRAM-Konzerns verbilligt OSRAM Licht-Aktien zu erwerben.

15.8

Im Hinblick auf die geplante Abspaltung und Börseneinführung der OSRAM Licht-Aktien hat die Siemens AG neben den Mitgliedern des Vorstands der OSRAM Licht AG (siehe dazu § 12.1) auch 26 Arbeitnehmern des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die im Hinblick auf die Abspaltung und Börseneinführung besondere Aufgaben zu erfüllen haben, einen einmaligen Transaktionsbonus zugesagt. Darüber hinaus hat die OSRAM GmbH 110 Mitarbeitern für eine erfolgreiche Börseneinführung unter bestimmten Voraussetzungen Sonderzahlungen zugesagt.

§ 16
Folgen der Abspaltung für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer
16.1 Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen
16.1.1 Die bestehenden Betriebe der Siemens AG und die weiteren Betriebe des Siemens-Konzerns bleiben von der Abspaltung unberührt. Bestand, Zusammensetzung und Amtszeit der bestehenden Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte, der bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie der Schwerbehindertenvertretungen und Gesamtschwerbehindertenvertretungen bleiben unverändert.
16.1.2 Der Konzernbetriebsrat und die Konzernschwerbehindertenvertretung im Siemens-Konzern bestehen nach dem Wirksamwerden der Abspaltung ebenfalls fort. Allerdings scheiden die OSRAM Licht AG und die ihr nachgeordneten Unternehmen mit dem Wirksamwerden der Abspaltung aus dem Siemens-Konzern aus, und die OSRAM Licht AG bildet zusammen mit den mit ihr verbundenen Unternehmen einen eigenen OSRAM-Konzern. Das damit verbundene Ausscheiden der Betriebe des zukünftigen OSRAM-Konzerns aus dem Siemens-Konzern führt zu personellen Veränderungen bei der Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats und der Konzernschwerbehindertenvertretung der Siemens AG. So scheiden mit dem Wirksamwerden der Abspaltung diejenigen Mitglieder des Konzernbetriebsrats beziehungsweise der Konzernschwerbehindertenvertretung aus, die Mitarbeiter des zukünftigen OSRAM-Konzerns sind. Hierbei handelt es sich derzeit um zwei Mitglieder des Konzernbetriebsrats und ein Mitglied der Konzernschwerbehindertenvertretung.
16.1.3 Auch der kraft der Vereinbarung in der Fassung vom 9. Mai 2012 bestehende Europäische Betriebsrat im Siemens-Konzern (Siemens Europe Committee) besteht nach dem Wirksamwerden der Abspaltung fort. Aufgrund des Ausscheidens der Betriebe des zukünftigen OSRAM-Konzerns aus dem Siemens-Konzern mit dem Wirksamwerden der Abspaltung treten allerdings auch diesbezüglich personelle Veränderungen bei der Zusammensetzung ein. So scheiden mit dem Wirksamwerden der Abspaltung diejenigen Mitglieder des Siemens Europe Committee aus, die Mitarbeiter des zukünftigen OSRAM-Konzerns sind. Hierbei handelt es sich derzeit um zwei Mitglieder des Siemens Europe Committee, die entsprechend der Vereinbarung in der Fassung vom 9. Mai 2012 durch nachrückende Ersatzmitglieder ersetzt werden.
16.1.4 Da die OSRAM Licht AG bislang operativ nicht tätig ist und keine Arbeitnehmer beschäftigt, hat sie weder einen Betriebsrat noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eine Schwerbehindertenvertretung. Hieran ändert sich unmittelbar durch die Abspaltung nichts. Nach dem Wirksamwerden der Abspaltung wird die OSRAM Licht AG allerdings die Obergesellschaft des OSRAM-Konzerns sein. Damit liegen bei der OSRAM Licht AG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats gemäß § 54 Betriebsverfassungsgesetz ('BetrVG') vor. Soweit ein solcher Konzernbetriebsrat errichtet wird, liegen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vor. Weiterhin liegen nach Wirksamwerden der Abspaltung grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung einer Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Maßgabe des § 73a BetrVG vor.
16.1.5 Konzernbetriebsvereinbarungen, die im Siemens-Konzern im Zeitpunkt der Abspaltung bestehen, gelten bei Errichtung eines Konzernbetriebsrats als Konzernbetriebsvereinbarungen des OSRAM-Konzerns oder andernfalls als Gesamtbetriebsvereinbarungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen in den Gesellschaften des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die infolge der Abspaltung nicht mehr Teil des Siemens-Konzerns sind, fort.
16.1.6 Zudem liegen nach dem Wirksamwerden der Abspaltung im OSRAM-Konzern grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats vor.
16.1.7 Die derzeit bei Unternehmen des zukünftigen OSRAM-Konzerns bestehenden Betriebe bleiben von der Abspaltung unberührt. Bestand, Zusammensetzung und Amtszeit der insoweit bestehenden Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen und Gesamtschwerbehindertenvertretungen bleiben unverändert.
16.2 (Gesamt-, Konzern-)Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
16.2.1 Bestand, Zusammensetzung und Amtszeit der bei der Siemens AG bestehenden Sprecherausschüsse und Gesamtsprecherausschüsse der leitenden Angestellten werden durch die Abspaltung nicht berührt.
16.2.2 Der Konzernsprecherausschuss im Siemens-Konzern besteht nach dem Wirksamwerden der Abspaltung ebenfalls fort. Allerdings scheiden die OSRAM Licht AG und die ihr nachgeordneten Unternehmen mit dem Wirksamwerden der Abspaltung aus dem Siemens-Konzern aus, und die OSRAM Licht AG bildet zusammen mit den mit ihr verbundenen Unternehmen einen eigenen OSRAM-Konzern. Das damit verbundene Ausscheiden der Betriebe des zukünftigen OSRAM-Konzerns aus dem Siemens-Konzern führt zu personellen Veränderungen bei der Zusammensetzung des Konzernsprecherausschusses der Siemens AG. So scheiden mit dem Wirksamwerden der Abspaltung diejenigen Mitglieder des Konzernsprecherausschusses aus, die Mitarbeiter der OSRAM Licht AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sind. Hierbei handelt es sich derzeit um ein Mitglied des Konzernsprecherausschusses.
16.2.3 Da die OSRAM Licht AG derzeit keinen Geschäftsbetrieb besitzt, besteht kein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Hieran ändert sich auch unmittelbar durch die Abspaltung nichts. Hingegen liegen nach Wirksamwerden der Abspaltung im OSRAM-Konzern grundsätzlich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernsprecherausschusses nach Maßgabe des § 21 des Gesetzes über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten - Sprecherausschussgesetz vor.
16.2.4 Die derzeit bei den Unternehmen des zukünftigen OSRAM-Konzerns bestehenden Sprecherausschüsse bleiben von der Abspaltung in Bestand und Zusammensetzung unberührt.
16.3 Wirtschaftsausschüsse
16.3.1 Die bei der Siemens AG und den weiteren Unternehmen im Siemens-Konzern bestehenden Wirtschaftsausschüsse bleiben auch nach der Abspaltung unverändert bestehen.
16.3.2 Da die OSRAM Licht AG derzeit nicht operativ tätig ist und keine Mitarbeiter beschäftigt, besteht bei ihr kein Wirtschaftsausschuss. Hieran ändert sich auch durch die Abspaltung nichts.
16.3.3 Die derzeit bei den Unternehmen des zukünftigen OSRAM-Konzerns bestehenden Wirtschaftsausschüsse bleiben nach der Abspaltung unverändert bestehen.
§ 17
Folgen der Abspaltung für die Unternehmensmitbestimmung/Aufsichtsrat
17.1

Die Abspaltung hat keine Auswirkung auf den Bestand und die Größe des Aufsichtsrats der Siemens AG sowie die Amtszeit seiner Mitglieder. Die Siemens AG wird weiterhin eine Gesellschaft mit einem gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat mit zwanzig Mitgliedern (je zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer) bleiben.

17.2

Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Siemens AG werden von den Arbeitnehmern aller Gesellschaften/Betriebe des Siemens-Konzerns im Inland gewählt. Die OSRAM Licht AG und die weiteren Gesellschaften des zukünftigen OSRAM-Konzerns werden nach dem Wirksamwerden der Abspaltung keine Konzerngesellschaften der Siemens AG mehr sein, sodass Arbeitnehmer der OSRAM Licht AG und der weiteren inländischen Gesellschaften des zukünftigen OSRAM-Konzerns nicht mehr zum Aufsichtsrat der Siemens AG, sondern zum Aufsichtsrat der OSRAM Licht AG aktiv und passiv wahlberechtigt sein werden. Derzeit ist kein Mitarbeiter des zukünftigen OSRAM-Konzerns Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens AG.

17.3

Die OSRAM Licht AG verfügt derzeit über einen Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, die durch die Alleinaktionärin Siemens AG gewählt wurden. Da die OSRAM Licht AG bislang keine Mitarbeiter beschäftigt, verfügt sie derzeit über keinen der gesetzlichen Arbeitnehmer-Mitbestimmung unterliegenden Aufsichtsrat. Nach dem Wirksamwerden der Abspaltung wird die OSRAM Licht AG hingegen einen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat nach den Vorschriften des MitbestG bilden, da sie Obergesellschaft des OSRAM-Konzerns sein und damit aufgrund der Zurechnungsregel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG mehr als 2.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen wird. Der Vorstand wird nach dem Wirksamwerden der Abspaltung ein sogenanntes Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG durchführen. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass ab Wirksamwerden der Abspaltung nach den Regelungen des MitbestG in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmer als Arbeitnehmer der OSRAM Licht AG gelten werden und demgemäß sich der Aufsichtsrat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus zwölf Mitgliedern zusammensetzen wird, von denen je sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sein werden.

17.4

Die sechs Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden vor dem Wirksamwerden der Abspaltung von der Hauptversammlung der OSRAM Licht AG durch die Siemens AG als Alleinaktionärin gewählt. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre erfolgt aufschiebend bedingt auf die Durchführung des Statusverfahrens. Die Amtszeit aller sechs Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre wird bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht AG nach dem Wirksamwerden der Abspaltung begrenzt, um eine Neuwahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre durch die zukünftigen Aktionäre der OSRAM Licht AG zu ermöglichen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden nach Durchführung des Statusverfahrens zunächst gerichtlich bestellt.

17.5

Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf Bestand und Zusammensetzung der Aufsichtsräte der OSRAM GmbH, der Siteco Beleuchtungstechnik GmbH und der OSRAM Opto Semiconductors GmbH sowie die Amtszeiten der jeweiligen Mitglieder. Die OSRAM GmbH wird weiterhin einen gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern (je sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer) haben. Es ist beabsichtigt, dass die bisherigen Vertreter der Anteilseignerseite mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abspaltung ihr Amt niederlegen und durch Mitglieder ersetzt werden, die zuvor von der Gesellschafterversammlung der OSRAM GmbH mit Wirkung zum Wirksamwerden der Abspaltung gewählt werden. Derzeit steht noch nicht fest, welche Personen die Anteilseignerseite im künftigen Aufsichtsrat der OSRAM GmbH bilden sollen. Die Siteco Beleuchtungstechnik GmbH wird weiterhin einen gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) mitbestimmten Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern (zwei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer) haben. Die OSRAM Opto Semiconductor GmbH, die bislang einen gemäß den Vorschriften des DrittelbG mitbestimmten Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern (zwei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer) hatte, wird unabhängig von der Abspaltung infolge Überschreitens der relevanten Arbeitnehmerzahlen künftig einen gemäß den Vorschriften des MitbestG paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern (je sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer) haben.

VII.
Sonstiges
§ 18
Kosten und Steuern
18.1

Soweit in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag nicht anders vereinbart, trägt die Siemens AG die mit der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und seiner Durchführung bis zum Vollzugsdatum entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten der jeweiligen Hauptversammlung und der Kosten der Anmeldungen zum und der Eintragungen ins Handelsregister, des gemeinsamen Spaltungsberichts, der Spaltungsprüfung, der Prüfungen im Zusammenhang mit Sachkapitalerhöhung und Nachgründung und der geplanten Börsenzulassung sowie der jeweils dazugehörenden Kosten für Berater und Banken). Die mit Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und seiner Durchführung entstehenden Verkehrsteuern, insbesondere etwaige Grunderwerbsteuern, trägt die Siemens AG. Im Übrigen entstehende Steuern trägt diejenige Vertragspartei, die nach Maßgabe der Steuergesetze Steuerschuldner ist.

18.2

Im Hinblick auf die Ansetzung der übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert (§ 3.3) erklärt die Siemens AG, dass die Steuerbilanz der Siemens AG für das abgespaltene Vermögen gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz nach dem Umwandlungssteuergesetz ist. Die Steuerbilanz entspricht insoweit der steuerlichen Schlussbilanz. Hierin liegt zugleich ein konkludent gestellter Antrag auf Ansatz des Buchwerts.

18.3

Die Vertragsparteien werden auch sonst in allen steuerlichen Angelegenheiten, die im Hinblick auf die Abspaltung von Bedeutung sind, vertrauensvoll zusammenarbeiten. Soweit es für die steuerliche Behandlung der Abspaltung notwendig ist, werden die Vertragsparteien sich gegenseitig Informationen zur Verfügung stellen und Einsicht in steuerlich relevante Unterlagen gewähren.

§ 19
Schlussbestimmungen
19.1

Dieser Abspaltungs- und Übernahmevertrag wird erst wirksam, wenn die jeweiligen Hauptversammlungen der Vertragsparteien diesem zugestimmt haben und die Abspaltung in das Handelsregister der OSRAM Licht AG und die Handelsregister der Siemens AG eingetragen ist.

19.2

Sollte die Abspaltung nicht gemäß § 6.1 bis zum 31. Dezember 2013 wirksam geworden sein, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei von diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zurücktreten.

19.3

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag oder über seine Wirksamkeit zwischen den Vertragsparteien ergeben, werden unter Ausschluss der Zuständigkeit staatlicher Gerichte (mit Ausnahme von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) von einem Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils anwendbaren Fassung endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet bindend auch über die Gültigkeit dieser Schiedsklausel. Der Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei. Der vorsitzende Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Verfahrenssprache ist deutsch, jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, Übersetzungen von zu Beweiszwecken oder ähnlichen Zwecken eingereichten englischsprachigen Dokumenten beizubringen. Soweit die DIS-Schiedsgerichtsordnung keine Regelung über das Schiedsverfahren enthält oder das Verfahren in das freie Ermessen des Schiedsgerichts stellt, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

19.4

Die Anlagen zu diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag sind Vertragsbestandteile.

19.5

Änderungen und Ergänzungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags, einschließlich der Änderung oder Abbedingung dieser Bestimmung selbst, bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.

19.6

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag.

 

Anlage 0.6 zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Einbringungsvertrag
zwischen
der Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München,
- nachfolgend auch die 'Siemens AG' genannt -
und
der OSRAM Licht AG, München,
- nachfolgend die 'OSRAM Licht AG' genannt -
- nachfolgend gemeinsam auch die 'Vertragsparteien' oder einzeln eine 'Vertragspartei' genannt -

Vorbemerkung
0.1

Die Siemens AG mit Sitz in Berlin und München ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 12300 B und im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 6684.

0.2

Die OSRAM Licht AG hat ihren Sitz in München und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199675. Das Grundkapital der OSRAM Licht AG beträgt 50.000 EUR und ist eingeteilt in 50.000 nennwertlose Stückaktien (Namensaktien). Alleinige Aktionärin der OSRAM Licht AG ist die Siemens AG.

0.3

Die Siemens AG hat entschieden, ihre ehemalige Division OSRAM zu verselbstständigen und an die Börse zu bringen. Die ehemalige Division OSRAM ist rechtlich und organisatorisch unter dem Dach der OSRAM GmbH zusammengefasst. Die OSRAM GmbH hat ihren Sitz in München und ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 201526. Das Stammkapital der OSRAM GmbH beträgt bei Abschluss dieses Einbringungsvertrags 562.940.000 EUR und ist eingeteilt in 562.940.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von je 1 EUR. 109.773.300 dieser Geschäftsanteile, dies entspricht 19,5% des Stammkapitals an der OSRAM GmbH, werden von der Siemens AG gehalten. Die restlichen 453.166.700 Geschäftsanteile an der OSRAM GmbH, dies entspricht 80,5% des Stammkapitals, werden von der OSRAM Beteiligungen GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199970, (nachfolgend die 'OSRAM Beteiligungen GmbH') gehalten, deren Alleingesellschafterin die Siemens AG ist.

0.4

Die OSRAM Beteiligungen GmbH soll im Wege der Abspaltung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz von der Siemens AG als übertragendem Rechtsträger auf die OSRAM Licht AG als übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Als Gegenleistung sollen den Siemens-Aktionären neue Aktien an der OSRAM Licht AG gewährt werden. Die Siemens AG beabsichtigt, sich im Zusammenhang mit der Abspaltung nicht vollständig von der ehemaligen Division OSRAM zu trennen, sondern möchte an der zukünftig börsennotierten OSRAM Licht AG als Aktionärin beteiligt bleiben. Um eine solche Beteiligung zu ermöglichen, beabsichtigt die Siemens AG als Alleinaktionärin in der Hauptversammlung der OSRAM Licht AG zu beschließen, das Grundkapital der OSRAM Licht AG von 50.000 EUR um 20.364.433 EUR auf 20.414.433 EUR zu erhöhen. Die Erhöhung des Grundkapitals soll gegen Sacheinlage mit gemischter Gegenleistung erfolgen, das heißt die OSRAM Licht AG wird 20.364.433 neue Stückaktien gewähren und als weitere Gegenleistung einen Betrag von 50.000 EUR an die Siemens AG zahlen (sogenannte gemischte Sacheinlage). Die OSRAM Licht AG hat bei wirtschaftlicher Betrachtung als einzigen Vermögensgegenstand - neben der nach diesem Einbringungsvertrag zu übertragenden Beteiligung an der OSRAM GmbH - ein Bankguthaben in Höhe von 50.000 EUR. Zur Zeichnung der neuen Stückaktien soll die Siemens AG zugelassen werden. Die Sacheinlage soll durch Übertragung von 109.773.300 Geschäftsanteilen an der OSRAM GmbH, das entspricht 19,5% des Stammkapitals der OSRAM GmbH, zu erbringen sein. Die Siemens AG wird die Sacheinlage nach Maßgabe dieses Einbringungsvertrags erbringen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

§ 1
Einbringungsgegenstand, Übertragung
1.1

Die Siemens AG bringt 109.773.300 Geschäftsanteile an der OSRAM GmbH, welche in der Gesellschafterliste der OSRAM GmbH mit den Nummern 1 bis 109.773.300 aufgeführt sind (die 'Eingebrachten Geschäftsanteile'), in die OSRAM Licht AG als Sacheinlage ein.

1.2

Die Einbringung der Eingebrachten Geschäftsanteile erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Oktober 2012, 0.00 Uhr ('Einbringungsstichtag').

1.3

Die Einbringung erfolgt unter Einschluss sämtlicher damit verbundener Rechte und Pflichten, einschließlich des Anspruchs auf Gewinnausschüttung für die Zeit ab dem Einbringungsstichtag.

1.4

Die Siemens AG tritt hiermit die Eingebrachten Geschäftsanteile an die dies annehmende OSRAM Licht AG mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Einbringungsvertrags nach § 4 ab.

§ 2
Bilanzierung
2.1

Die OSRAM Licht AG übernimmt für ihre handelsrechtliche Rechnungslegung die Buchwerte der Eingebrachten Geschäftsanteile von der Siemens AG.

2.2

Die OSRAM Licht AG wird die Eingebrachten Geschäftsanteile in ihrer steuerlichen Rechnungslegung zu gemeinen Werten ansetzen.

§ 3
Gegenleistung; Kapitalerhöhung
3.1

Als Gegenleistung für die Einbringung der Eingebrachten Geschäftsanteile gewährt die OSRAM Licht AG der Siemens AG 20.364.433 nennwertlose Stückaktien (Namensaktien) an der OSRAM Licht AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 1 EUR (die 'Gewährten Aktien'). Darüber hinaus zahlt die OSRAM Licht AG an die Siemens AG als weitere Gegenleistung für die Eingebrachten Geschäftsanteile einen Betrag in Höhe von 50.000 EUR (die 'Barzahlung'), der mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der OSRAM Licht AG fällig wird und auf ein von der Siemens AG zu benennendes Konto zu überweisen ist.

3.2

Zur Durchführung der Einbringung wird die OSRAM Licht AG ihr Grundkapital von 50.000 EUR um 20.364.433 EUR auf 20.414.433 EUR durch Ausgabe von 20.364.433 nennwertlosen Stückaktien (Namensaktien) an der OSRAM Licht AG erhöhen. Auf jede neue Stückaktie entfällt ein Anteil von 1 EUR am Betrag der Grundkapitalerhöhung.

3.3

Die Gewährten Aktien sind für die Geschäftsjahre ab dem 1. Oktober 2012 gewinnberechtigt.

3.4

Soweit der Buchwert, zu dem die durch die Siemens AG erbrachte Sacheinlage von der OSRAM Licht AG übernommen wird, den in § 3.2 genannten Betrag der Grundkapitalerhöhung zuzüglich der Barzahlung übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der OSRAM Licht AG gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt.

§ 4
Wirksamkeit
 

Dieser Einbringungsvertrag wird wirksam, wenn

(1)

die Hauptversammlung der OSRAM Licht AG diesem Einbringungsvertrag als Nachgründungsvertrag zugestimmt hat, und

(2)

dieser Einbringungsvertrag als Nachgründungsvertrag in das Handelsregister eingetragen worden ist.

§ 5
Gewährleistung
5.1

Die Siemens AG gewährleistet, dass sie zum Zeitpunkt, in dem dieser Einbringungsvertrag nach § 4 wirksam wird, Inhaberin der Eingebrachten Geschäftsanteile ist, dass sie frei über die Eingebrachten Geschäftsanteile verfügen kann und dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Eine Beschaffenheit der Eingebrachten Geschäftsanteile, insbesondere bestimmte Eigenschaften oder eine Werthaltigkeit des Unternehmens der OSRAM GmbH, ist darüber hinaus nicht vereinbart.

5.2

Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Rechte und Gewährleistungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen oder anderweitig zusätzlich zu jenen in Abs. 1 bestehen können, ausgeschlossen. Die Regelung dieses Absatzes gilt für alle Rechte und Gewährleistungen, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche, deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Einbringungsvertrags oder eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten.

§ 6
Kosten
 

Die mit der Beurkundung dieses Einbringungsvertrags und seiner Durchführung bis zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für die Sacheinlage- und Nachgründungsprüfung sowie der jeweils dazugehörenden Kosten für Berater, der Kosten der Hauptversammlung der OSRAM Licht AG und der Kosten der Anmeldung zum und der Eintragung ins Handelsregister) trägt die Siemens AG.

§ 7
Schlussbestimmungen
7.1

Die Vertragsparteien werden alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken, um die Eingebrachten Geschäftsanteile zu übertragen.

7.2

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Einbringungsvertrag oder über seine Wirksamkeit zwischen den Vertragsparteien ergeben, werden unter Ausschluss der Zuständigkeit staatlicher Gerichte (mit Ausnahme von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) von einem Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils anwendbaren Fassung endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet bindend auch über die Gültigkeit dieser Schiedsklausel. Der Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei. Der vorsitzende Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Verfahrenssprache ist deutsch, jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, Übersetzungen von zu Beweiszwecken oder ähnlichen Zwecken eingereichten englischsprachigen Dokumenten beizubringen. Soweit die DIS-Schiedsgerichtsordnung keine Regelung über das Schiedsverfahren enthält oder das Verfahren in das freie Ermessen des Schiedsgerichts stellt, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

7.3

Änderungen und Ergänzungen dieses Einbringungsvertrags, einschließlich der Änderung oder Abbedingung dieser Bestimmung selbst, bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.

7.4

Sollte eine Bestimmung dieses Einbringungsvertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die derjenigen Regelung wirtschaftlich oder in sonstiger Weise am Nächsten kommt, die die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn dieses Einbringungsvertrags gewollt hätten, sofern sie die mögliche Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der entsprechenden Vertragsbestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt im Falle einer planwidrigen Lücke dieses Einbringungsvertrags.


Anlage 3.1 zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
AKTIVA

Abspaltungsbilanz

PASSIVA
Euro Euro
ANLAGEVERMÖGEN   EIGENKAPITAL 1.667.617.819,32
Finanzanlagen      
Anteile an verbundenen Unternehmen 1.667.617.819,32
____________________
   
____________________
  1.667.617.819,32
____________________
  1.667.617.819,32
____________________
Anlage 11.1 zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag

Liste der Aktienzusagen
(Diese Auflistung umfasst nicht solche Aktienzusagen, die im Zeitpunkt des voraussichtlichen Wirksamwerdens der Abspaltung im April 2013 bereits erfüllt sein werden. Diese Auflistung enthält ferner keine Aussage darüber, welchen einzelnen Berechtigten welche konkreten Aktienzusagen gewährt worden sind.)

1.

Aktienzusagen an derzeitige Mitglieder des Vorstands der Siemens AG

1.1

Siemens Stock Awards 2010, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom November 2010 gelten ('VS-Stock Awards-2010').

1.2

Siemens Stock Awards 2011, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom Dezember 2010 gelten ('VS-Stock Awards-2011').

1.3

Siemens Stock Awards 2012, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom November 2011 gelten ('VS-Stock Awards-2012').

1.4

Bonus Awards 2011, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom Dezember 2010 gelten ('VS-Bonus Awards 2011').

1.5

Bonus Awards 2012, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom November 2011 gelten ('VS-Bonus Awards 2012').

1.6

Siemens Stock Awards 2010, für die die Bestimmungen der Richtlinie vom November 2010 gelten ('MA-Stock Awards-2010').

1.7

Siemens Stock Awards 2011, für die die Bestimmungen der Richtlinie vom November 2011 gelten ('MA-Stock Awards-2011').

1.8

Siemens-Konzern Share Matching Plan Tranche 2011, für die die Bestimmungen der Share Matching Plan Richtlinie in der Fassung vom November 2010 gelten ('SMP-2011').

1.9

Basis-Aktien-Programm Tranche 2011, für die die Bestimmungen der Programmbedingungen in der Fassung vom November 2010 gelten ('BAP-2011').

2.

Aktienzusagen an sonstige Berechtigte

2.1

Siemens Stock Awards 2010, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom November 2010 gelten ('VS-Stock Awards-2010').

2.2

Siemens Stock Awards 2011, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom Dezember 2010 gelten ('VS-Stock Awards-2011').

2.3

Siemens Stock Awards 2012, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom November 2011 gelten ('VS-Stock Awards-2012').

2.4

Bonus Awards 2011, für die die Bestimmungen der Vorstands-Richtlinie vom Dezember 2010 gelten ('VS-Bonus Awards 2011').

2.5

Siemens Stock Awards 2010, für die die Bestimmungen der Richtlinie vom November 2010 gelten ('MA-Stock Awards-2010').

2.6

Siemens Stock Awards 2011, für die die Bestimmungen der Richtlinie vom November 2011 gelten ('MA-Stock Awards-2011').

2.7

Siemens Stock Awards 2012, für die die Bestimmungen der Richtlinie vom November 2012 gelten ('MA-Stock Awards-2012').

2.8

Siemens Stock Awards 2011 (quartalsweise Sonderzuteilung), für die die Bestimmungen der Richtlinie vom November 2011 gelten ('MA-Stock Awards-SZ-2011').

2.9

Siemens Stock Awards 2012 (quartalsweise Sonderzuteilung), für die die Bestimmungen der Richtlinie vom November 2012 gelten ('MA-Stock Awards-SZ-2012').

2.10

Siemens-Konzern Share Matching Plan Tranche 2011, für die die Bestimmungen der Share Matching Plan Richtlinie in der Fassung vom November 2010 gelten ('SMP-2011').

2.11

Siemens-Konzern Share Matching Plan Tranche 2012, für die die Bestimmungen der Share Matching Plan Richtlinie in der Fassung vom November 2011 gelten ('SMP-2012').

2.12

Siemens-Konzern Share Matching Plan Tranche 2013, für die die Angebotsfrist im Dezember 2012 endet und für die die Bestimmungen der Share Matching Plan Richtlinie in der Fassung vom November 2011 gelten ('SMP-2013').

2.13

Basis-Aktien-Programm Tranche 2011, für die die Bestimmungen der Programmbedingungen in der Fassung vom November 2010 gelten ('BAP-2011').

2.14

Basis-Aktien-Programm Tranche 2012, für die die Bestimmungen der Programmbedingungen in der Fassung vom November 2010 gelten ('BAP-2012').

2.15

Basis-Aktien-Programm Tranche 2013, für die die Angebotsfrist im Dezember 2012 endet und für die die Bestimmungen der Programmbedingungen in der Fassung vom November 2010 gelten ('BAP-2013').

2.16

Zusagen auf Jubiläumsaktien gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung der Siemens AG (CHR Rundschreiben Nr. 004/2009) vom 08. Oktober 2008 und entsprechender Betriebsvereinbarungen anderer Gesellschaften des Siemens-Konzerns.

2.17

Zusagen auf Jubiläumsaktien für Leitende Angestellte gemäß Vereinbarung der Siemens AG (CD E-Rundschreiben Nr. 07/2010) vom 21. Dezember 2009 und entsprechender Regelungen für andere Gesellschaften des Siemens-Konzerns.


Anlage 11.2 a) zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag

Anpassung der Aktienzusagen an Berechtigte, die nicht unter § 11.2 b) fallen

Die in Anlage 11.1 zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Aktienzusagen an Berechtigte, die nicht unter § 11.2 b) fallen, werden nach Maßgabe der §§ 23, 125, 133 UmwG in Verbindung mit etwaigen für den Fall der Abspaltung einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Aktienzusagen wie folgt angepasst:

a)

Bei (regulärer oder vorzeitiger) Fälligkeit der Aktienzusagen erhält der Berechtigte zusätzlich zu der Anzahl an nennwertlosen Stückaktien (Namensaktien) an der Siemens AG, auf die bei Fälligkeit ein Anspruch besteht (auch wenn dieser nach Ermessensentscheidung oder regulär in bar abgefunden wird) (die 'Fälligen Siemens-Aktien'), jeweils eine Barzahlung für die rechnerische Anzahl an OSRAM Licht-Aktien, die sich bei Zugrundelegung der Anzahl der Fälligen Siemens-Aktien aus dem in § 10.1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrages festgelegten Verhältnis ergibt. Der Betrag der Barzahlung wird nach den zugrundeliegenden Regelungen der jeweiligen Aktienzusage ermittelt, die für eine Barabfindung beziehungsweise einen Barausgleich für Aktien der Siemens AG gelten würden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des maßgeblichen Kurses der Aktie der Siemens AG der maßgebliche Kurs der OSRAM Licht-Aktie tritt. Die vorstehende Regelung gilt gleichermaßen für den Fall, dass nach den zugrundeliegenden Bestimmungen einer Aktienzusage bei Überschreitung eines bestimmten Zielerreichungsgrades eine zusätzliche rechnerische Anzahl an Siemens-Aktien durch Barzahlung entgolten wird; in diesem Fall gelten die rechnerischen Siemens-Aktien für Zwecke dieses lit. a) bei Fälligkeit der Aktienzusage zusätzlich als Fällige Siemens-Aktien.

b)

Die Regelung in lit. a) gilt auch für den Fall, dass sich nach Anwendung der Anpassungsregelung in lit. a) ein Anspruch auf Barzahlung für ein (rechnerisches) Teilrecht an OSRAM Licht-Aktien ergibt. Der Barzahlungsbetrag entspricht dem (kaufmännisch gerundeten) Anteil an dem Barzahlungsbetrag, der sich nach lit. a) für eine ganze OSRAM Licht-Aktie ergibt, der dem Anteil des (kaufmännisch gerundeten) Teilrechts an einer OSRAM Licht-Aktie entspricht.

c)

Soweit die zugrundeliegenden Regelungen der jeweiligen Aktienzusagen, zum Beispiel für die SMP-2011, die SMP-2012 und die SMP-2013, ein Investment in Aktien der Siemens AG voraussetzen, erfolgt bezüglich dieses Investments keine Anpassung.

d)

Sofern die Anzahl der zu gewährenden Aktien beziehungsweise der konkrete Anspruch aufgrund der zugrundeliegenden Regelungen der Aktienzusagen, zum Beispiel der MA-Stock Awards-2011, von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig ist und diese Zielerreichung unter anderem dadurch beeinflusst wird, wie sich der Börsenkurs der Aktie der Siemens AG während der Sperrfrist der Aktienzusagen im Verhältnis zu den Börsenkursen bestimmter anderer Unternehmen entwickelt, kann das jeweils zuständige Organ nach dem Wirksamwerden der Abspaltung bei der Ermittlung der Kurswerte von den Vorgaben der zugrundeliegenden Regelungen abweichen, sofern dafür die entsprechenden Voraussetzungen gemäß der jeweils einschlägigen zugrunde liegenden Regelungen der Aktienzusagen im Zuge der Abspaltung eingetreten sind.

e)

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Aktienzusagen auf Jubiläumsaktien, so dass für diese Aktienzusagen keine Anpassung vorgenommen wird.

f)

Im Übrigen bleiben die sonstigen zugrundeliegenden Regelungen der Aktienzusagen vom Wirksamwerden der Abspaltung unberührt. Dies gilt auch für etwaige Vorbehalte in den Regelungen der Aktienzusagen, Ansprüche auf Aktien der Siemens AG in bar auszugleichen oder abzugelten.

g)

Eine Anpassung nach den vorstehenden Bestimmungen findet anlässlich der Abspaltung nicht statt, soweit im Einzelfall eine Anpassung ausgeschlossen oder Abweichendes vereinbart ist oder im Hinblick auf regulatorische Anforderungen in Jurisdiktionen außerhalb Deutschlands unterbleibt.

Die vorstehend beschriebenen Anpassungen erfolgen jeweils durch die Gesellschaft des Siemens-Konzerns beziehungsweise des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die beim Wirksamwerden der Abspaltung aus den jeweiligen Aktienzusagen verpflichtet ist; zuständig ist jeweils das für den Berechtigten maßgebliche Organ. Vereinbarungen zwischen Gesellschaften des Siemens-Konzerns (einschließlich des zukünftigen OSRAM-Konzerns) über die technische Abwicklung von Anpassungen oder die interne Lastentragung bleiben davon unberührt.

 

Anlage 11.2 b) zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag

Anpassung der Rechte aus Aktienzusagen an Organmitglieder und Mitarbeiter des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die als unmittelbare Folge des Wirksamwerdens der Abspaltung aus dem Siemens-Konzern ausscheiden

Die in Anlage 11.1 zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Aktienzusagen an Berechtigte des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die als unmittelbare Folge des Wirksamwerdens der Abspaltung aus dem Siemens-Konzern ausscheiden, werden nach Maßgabe §§ 23, 125 UmwG in Verbindung mit etwaigen für den Fall der Abspaltung beziehungsweise des Ausscheidens aus dem Siemens-Konzern einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Aktienzusagen wie folgt abgefunden:

a)

Die Ansprüche der Berechtigten aus den Aktienzusagen erlöschen mit dem Wirksamwerden der Abspaltung und werden unverzüglich nach Wirksamwerden der Abspaltung nach Maßgabe der folgenden lit. b) bis lit. d) in bar abgefunden beziehungsweise ausgeglichen.

b)

MA-Stock Awards-2010, VS-Stock Awards-2010, VS-Stock Awards-2011 und VS-Bonus Awards-2011 sowie VS-Stock Awards-2012. Für die Ermittlung des Barbetrags bestimmt Ziffer 9 (3) der Bestimmungen der MA-Stock Awards-2010 beziehungsweise Ziffer 8 (3) der Bestimmungen der VS-Stock Awards-2010, der VS-Stock Awards-2011 (auch in Verbindung mit Ziffer 3 der VS-Bonus Awards-2011) sowie der VS-Stock Awards-2012 zum Ausscheiden einer Konzerngesellschaft aus dem Siemens-Konzern Folgendes: Die Barabfindung wird nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Begünstigten für die Siemens AG maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften als Differenz des Marktpreises der Siemens-Aktie abzüglich des Barwerts der bis zum Ende der Sperrfrist erwarteten Dividenden ermittelt. Als Marktpreis gilt in diesem Fall der Schlusskurs der Aktie der Siemens AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an dem Tag des Ausscheidens.

Danach ergibt sich ein Barbetrag je einzelnem MA-Stock Award-2010, VS-Stock Award-2010, VS-Stock Award-2011 und VS-Bonus Award-2011 sowie VS-Stock Award-2012 in Höhe des Schlusskurses der Siemens-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vollzugsdatum der Abspaltung abzüglich des Barwerts der bis zum Ende der Sperrfrist erwarteten Dividenden. Die Sperrfrist für die MA-Stock Awards-2010 und die VS-Stock Awards-2010 endet am zweiten Tag nach der Veröffentlichung des Geschäftsjahresergebnisses im Kalenderjahr 2013, die für die VS-Stock Awards-2011 und VS-Bonus Awards-2011 am zweiten Tag nach der Veröffentlichung des Geschäftsjahresergebnisses im Kalenderjahr 2015 und die Sperrfrist für die VS-Stock Awards-2012 am zweiten Tag nach der Veröffentlichung des Geschäftsjahresergebnisses im Kalenderjahr 2016.

c)

MA-Stock Awards-2011, MA-Stock Awards-SZ-2011, MA-Stock Awards-2012 und MA-Stock Awards-SZ-2012. Für die Ermittlung des Barbetrags bestimmen Ziffern 6 (1) und 6 (4) der Bestimmungen der MA-Stock Awards-2011 sowie der MA-Stock Awards-2012 sowie Ziffern 5 (1) und 5 (4) der MA-Stock Awards-SZ-2011 sowie der MA-Stock Awards-SZ-2012 zum Ausscheiden einer Konzerngesellschaft aus dem Siemens-Konzern Folgendes: Die Höhe der Barzahlung je Siemens Stock Award entspricht dem Schlusskurs der Siemens-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) abzüglich des Barwerts der bis zum Ende der Sperrfrist erwarteten Dividenden der Siemens AG. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Barzahlung ist das Vollzugsdatum der Strukturmaßnahme. Findet am Vollzugsdatum kein XETRA-Handel statt, so ist der maßgebliche Stichtag der nächstmögliche XETRA-Handelstag nach dem Vollzugsdatum.

Danach ergibt sich ein Barbetrag je einzelnem nach den vorgenannten Regelungen zugeteilten Stock Award in Höhe des Schlusskurses der Siemens-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vollzugsdatum der Abspaltung abzüglich des Barwerts der bis zum Ende der Sperrfrist erwarteten Dividenden der Siemens AG. Die jeweilige Sperrfrist endet am zweiten Tag nach der Veröffentlichung des Geschäftsjahresergebnisses im Kalenderjahr 2015 (für MA-Stock Awards-2011) beziehungsweise im Kalenderjahr 2016 (für MA-Stock Awards-2012) beziehungsweise am zweiten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses für das dem vierten Jahrestag der jeweiligen Zuteilung vorangehende Quartal (für MA-Stock Awards-SZ-2011 und MA-Stock Awards-SZ-2012).

d)

SMP-2011, BAP-2011, SMP-2012, BAP-2012, SMP-2013 und BAP-2013. Für die Ermittlung des Barbetrags bestimmen Ziffer 6.2 (iv) der Bedingungen des SMP-2011 beziehungsweise Ziffer 1 der Programmbedingungen des BAP-2011 in Verbindung mit Ziffer 6.2 (iv) der Bedingungen des SMP-2011 Folgendes: Wird ein SMP-Teilnehmer im Falle einer Strukturmaßnahme der beschäftigenden Gesellschaft oder Konzerngesellschaft unmittelbar nach dem Stichtag, zu dem die Strukturmaßnahme wirksam wird, nicht weiterhin [...] von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft beschäftigt [...], hat er lediglich einen Anspruch auf einen Barausgleich anstelle von Matching-Aktien, der nach Maßgabe der [...] Regelung in [Ziffer 6.2] (ii) zum Vollzugsdatum der Strukturmaßnahme zu berechnen ist.

Für die Ermittlung des Barbetrags bestimmen Ziffer 6.2 (iv) der Bedingungen des SMP-2012 und des SMP-2013 beziehungsweise Ziffer 1 der Programmbedingungen des BAP-2012 und des BAP-2013 in Verbindung mit Ziffer 6.2 (iv) der Bedingungen des SMP-2012 beziehungsweise Ziffer 6.2 (iv) der Bedingungen des SMP-2013 Folgendes: Wird ein SMP-Teilnehmer als unmittelbare Folge einer die beschäftigende Gesellschaft oder Konzerngesellschaft betreffenden Strukturmaßnahme (wie zum Beispiel Verschmelzungen, Spaltungen, Ausgliederungen, Anteilsverkäufe, Unternehmensverkäufe oder jegliche Maßnahmen, die zu einem Kontrollwechsel führen) unmittelbar nach dem Stichtag, zu dem die Strukturmaßnahme wirksam wird, nicht weiterhin [...] von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft beschäftigt, hat er lediglich einen Anspruch auf einen Barausgleich anstelle von Matching-Aktien, der nach Maßgabe der [...] Regelung in [Ziffer 6.2] (ii) zum Vollzugsdatum der Strukturmaßnahme zu berechnen ist.

Ziffer 6.2 (ii) der Bedingungen des SMP-2011, des SMP-2012 und des SMP-2013 und Ziffer 1 der Programmbedingungen des BAP-2011, des BAP-2012 sowie des BAP-2013 in Verbindung mit Ziffer 6.2 (ii) der Bedingungen des SMP-2011, des SMP-2012 beziehungsweise des SMP-2013 bestimmen u.a. Folgendes: Dieser Barausgleich wird (zeitanteilig für den Teil der Haltefrist, der bereits abgelaufen ist) auf Basis des Schlusskurses der Siemens-Aktie im XETRA-Handel am letzten XETRA-Handelstag desjenigen Monats berechnet, in welchem die Beschäftigung des SMP-Teilnehmers endet oder der SMP-Teilnehmer in Ruhestand tritt oder verstirbt.

Danach ergibt sich ein Barbetrag je auf der Grundlage des SMP-2011, des BAP-2011, des SMP-2012, des BAP-2012, des SMP-2013 sowie des BAP-2013 zugesagter Matching-Aktie in Höhe des Anteils am Schlusskurs der Siemens-Aktie im XETRA-Handel am Vollzugsdatum der Abspaltung, der dem Anteil der Zeit der Haltefrist bis zum Vollzugsdatum der Abspaltung an der gesamten Dauer der Haltefrist entspricht. Die Haltefrist beginnt jeweils am zehnten XETRA-Handelstag des Monats Februar des Kalenderjahres, das der Jahresbezeichnung des relevanten Programms entspricht, und endet mit Ablauf des 31. Januar des dritten Kalenderjahres nach diesem Kalenderjahr.

Aktienzusagen auf Siemens-Jubiläumsaktien für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Abspaltung bestehen für die hier behandelte Personengruppe nicht.

Eine Ausgleichs- oder Abfindungszahlung nach den vorstehenden Bestimmungen findet nicht statt, soweit im Einzelfall eine solche Zahlung ausgeschlossen oder Abweichendes vereinbart ist.

Steuern und Abgaben auf den Barausgleich beziehungsweise die Barabfindung sind jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen der Aktienzusagen vom Berechtigten zu tragen.

Die Ausgleichs- oder Abfindungszahlung erfolgt jeweils durch die Gesellschaft des Siemens-Konzerns beziehungsweise des zukünftigen OSRAM-Konzerns, die bei Wirksamwerden der Abspaltung aus den Aktienzusagen verpflichtet ist; zuständig ist jeweils das für den Berechtigten maßgebliche Organ. Vereinbarungen zwischen Gesellschaften des Siemens-Konzerns (einschließlich des zukünftigen OSRAM-Konzerns) über die technische Abwicklung der Ausgleichs- oder Abfindungszahlung oder die interne Lastentragung bleiben davon unberührt.


Anlage 11.3 zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Behandlung der Optionsscheine vom Februar 2012
ISIN DE000A1G0WE3 | WKN A1G0WE
sowie
ISIN DE000A1G0WF0 | WKN A1G0WF

Für die oben bezeichneten, im Februar 2012 durch die Siemens AG im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Siemens Financieringsmaatschappij N.V. begebenen Optionsscheine ist eine Gewährung vergleichbarer Rechte gemäß § 23 UmwG entbehrlich, da insofern besondere vertragliche Abreden bestehen, die eine zusätzliche Regelung nicht erfordern. § 6 Abs. 6 der Optionsscheinbedingungen bestimmt folgendes:

(6)

Andere Reorganisation

Im Fall einer Aufspaltung der Emittentin (§ 123 Abs. 1 UmwG) oder einer Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) an oder vor dem letzten Tag, an dem Aktien gemäß § 4(1) geliefert werden, hat ein Optionsscheingläubiger bei Ausübung seines Optionsrechts (im Fall einer Abspaltung von Vermögen der Emittentin zusätzlich zu dem Recht, Aktien aufgrund der Ausübung des Optionsrechts zu erhalten) Anspruch auf eine oder mehrere Aktie(n) an dem oder den übernehmenden Rechtsträger(n) (die 'Aktien des übernehmenden Rechtsträgers'), je Optionsschein zu einem Optionspreis in Bezug auf die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers, der sich gemäß der nachstehenden Formel ergibt, und danach beziehen sich diese Optionsscheinbedingungen (im Falle der Abspaltung von Vermögen der Emittentin zusätzlich zu seinem Recht, Aktien aufgrund der Ausübung seines Optionsrechts zu erhalten) auf die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers als handele es sich um Aktien:

  1  
E' = E x _____  
  AS  

wobei

E' = der Optionspreis in Bezug auf die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers,
E = der Optionspreis am Stichtag (wie in § 6 (12) definiert), und
AS = die Anzahl der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers, zu der ein Aktionär der Emittentin in Bezug auf eine Aktie berechtigt ist.

Diese Regelung führt mit Wirksamwerden der Abspaltung zu folgender Behandlung der Optionsscheingläubiger: Ein Optionsscheingläubiger hat vorbehaltlich von Anpassungen des Optionspreises bezogen auf die Siemens-AG Aktien nach den Optionsscheinbedingungen im Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Spaltung bei Ausübung seines Optionsrechts (zusätzlich zu dem Recht, Siemens-Aktien aufgrund der Ausübung des Optionsrechts zu erhalten) Anspruch auf OSRAM Licht AG-Aktien zu einem rechnerischen Optionspreis je Aktie von 1.040,0180 EUR, nämlich: E' = 104,0018 EUR x (1 :0,1). Die pro Optionsschein zu liefernde Anzahl von zusätzlichen OSRAM Licht-Aktien berechnet sich wie folgt: 187.842,81 EUR (Nennbetrag der zugehörigen Schuldverschreibung umgerechnet in Euro gemäß § 2 Abs. 1 der Optionsscheinbedingungen) dividiert durch den rechnerischen Optionspreis von 1.040,0180 EUR = 180,6150 OSRAM Licht-Aktien pro Optionsschein zusätzlich zu dem Recht, Siemens-Aktien aufgrund der Ausübung des Optionsrechts zu erhalten. Diese Anpassung erfolgt nicht in Bezug auf Optionsscheine, die vor Wirksamwerden der Abspaltung bereits ausgeübt oder von der Siemens AG vor oder nach diesem Zeitpunkt zurückerworben oder gegen andere Wertpapiere getauscht und entwertet wurden.

Die Anzahl der pro Optionsschein zu liefernden OSRAM Licht-Aktien unterliegt während der restlichen Laufzeit der Optionsscheine ihrerseits Anpassungen, welche in den Optionsscheinbedingungen vorgesehen sind.


Anlage 13.1 zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
SATZUNG
der
OSRAM Licht AG
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Firma und Sitz
(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet OSRAM Licht AG.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)

Der Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die auf den folgenden Arbeitsgebieten tätig sind:

(a)

die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und der Vertrieb von Licht-, Beleuchtungs- und photonischen, insbesondere lichtwandelnden, Produkten, Systemen und Lösungen, einschließlich von Leuchtmitteln, Leuchten, Betriebs- und Herstellungsgeräten und -maschinen, Steuersystemen, Vorprodukten, Teilen und Zubehör solcher Produkte, Systeme und Lösungen;

(b)

die Erbringung von Beratungs-, Dienst- und Serviceleistungen auf den unter lit. (a) genannten Arbeitsgebieten.

(2)

Die Gesellschaft kann auf den in Absatz 1 bezeichneten Arbeitsgebieten auch selbst tätig werden. Sie ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt und kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann auch andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb, auch von ihr gehaltene Beteiligungen, ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen führen lassen oder auf solche übertragen oder auslagern sowie Unternehmensverträge abschließen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken.

§ 3
Bekanntmachungen und Informationsübermittlung
(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.

(2)

Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
§ 4
Grundkapital und Aktien
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 104.689.400 EUR (in Worten: einhundertvier Millionen sechshundertneunundachtzigtausendvierhundert Euro).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 104.689.400 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Die Aktien lauten auf den Namen. Die Aktionäre der Gesellschaft haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen; elektronische Postadressen und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation jeweils angegeben werden.

(3)

Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelurkunden) verkörpern. Ein Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.

(4)

Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 28. Februar 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 52.344.700 EUR durch Ausgabe von bis zu 52.344.700 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen,

(i)

um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwerten;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen;

(iii)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Ausübung der jeweiligen Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben wurden;

(iv)

zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung nachgeordneter verbundener Unternehmen, im Hinblick auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung der Anforderungen des § 204 Abs. 3 AktG;

(v)

sowie (a) in dem Umfang, in dem es zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf OSRAM Licht-Aktien aus beziehungsweise im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen erforderlich ist, sowie (b) insoweit, wie es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheine aus Optionsschuldverschreibungen (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen zustünden, wenn die jeweiligen Options- beziehungsweise Wandlungsrechte bereits ausgeübt worden wären, die jeweiligen Wandlungs-/Optionspflichten bereits erfüllt worden wären oder bereits Andienungen von Aktien erfolgt wären.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 und ihrer Durchführung, insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

(6)

Das Grundkapital ist um bis zu 10.207.216 EUR bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 10.207.216 auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom [Datum der Hauptversammlung, die gemäß Ziffer 13.3 des Abspaltungs- und Übernahmevertrags die Ermächtigung beschließt] begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/
Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2013). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

III.
VORSTAND
§ 5
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1)

Der Vorstand besteht aus mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

(2)

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

(3)

Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Aufsichtsrat. Er bestimmt die Verteilung der Geschäfte der Vorstandsmitglieder und kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 6
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)

Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Die Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Hauptversammlung, die Satzung, der Aufsichtsrat oder die Geschäftsordnung für die Geschäftsführungsbefugnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften getroffen haben.

(2)

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder andere Zeichnungsberechtigte nach näherer Bestimmung des Vorstands vertreten.

IV.
AUFSICHTSRAT
§ 7
Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich nach dem Mitbestimmungsgesetz richtet.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Ersatzwahl für ein vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidendes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Entsprechendes gilt, falls eine Ersatzwahl wegen Wahlanfechtung notwendig wird.

(3)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellen, die in einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender oder durch Wahlanfechtung fortgefallener Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre treten. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ersatzwahl nach vorstehendem § 7 Abs. 2 stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. War das infolge einer Ersatzwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz.

(4)

Jedes Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats - oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 - mit einer Frist von vier Wochen niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten.

§ 8
Vorsitzender und Stellvertreter
(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat kann einen oder mehrere weitere Stellvertreter wählen, auf deren Wahl § 27 des Mitbestimmungsgesetzes keine Anwendung findet. Die Wahl soll im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, erfolgen; zu dieser Sitzung bedarf es keiner besonderen Einladung.

(2)

Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.

(3)

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 vorzeitig aus diesem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl für ihn vorzunehmen. Ein Widerruf der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf die Dauer verhindert ist, sein Amt zu versehen. Für den Widerruf der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters nach § 8 Abs. 1 Satz 1 gelten die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes über ihre Wahl entsprechend.

(4)

Ein Stellvertreter des Vorsitzenden hat in allen Fällen, in denen er bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Stellvertretung handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende, jedoch mit Ausnahme der dem Vorsitzenden nach dem Mitbestimmungsgesetz oder dieser Satzung zustehenden zweiten Stimme.

(5)

Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1, abgegeben. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.

§ 9
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
(1)

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesen werden.

(2)

Der Aufsichtsrat hat in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder den Aufsichtsrat oder durch Beschluss zu bestimmen, dass bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften widerruflich allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Anforderungen genügt, im Voraus erteilen.

(4)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

§ 10
Geschäftsordnung, Delegation, Ausschüsse
(1)

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung.

(2)

Der Aufsichtsrat kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ausschüsse bilden. Soweit das Gesetz oder die Satzung es zulassen, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildete Ausschüsse übertragen. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

(3)

In jedem Fall bildet der Aufsichtsrat unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters nach § 8 Abs. 1 Satz 1 den nach § 27 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes zu bildenden Ausschuss, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. Dieser Ausschuss nimmt die in § 31 Abs. 3 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichnete Aufgabe wahr.

§ 11
Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. Diese Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Die Einberufung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfolgen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet.

(3)

Auf Anordnung des Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, eines Stellvertreters, oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden. Der Aufsichtsrat kann das Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Eine Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der Einladung enthalten waren und auch nicht bis zum dritten Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, ist nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, im Fall von dessen Verhinderung, von einem Stellvertreter zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. Telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend.

(5)

Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, in Kombination der vorgenannten Formen sowie in Kombination von Sitzung und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung erfolgen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter dies unter Beachtung einer angemessenen Frist anordnet oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil.

(6)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende bzw. nicht telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder, die nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 bzw. Abs. 5 ihre Stimme abgeben, sowie Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil.

(7)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Aufsichtsrats zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden.

(8)

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder im Falle des § 11 Abs. 5 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Das nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

§ 12
Vergütung
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von 40.000 EUR; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von 80.000 EUR und jeder Stellvertreter von 60.000 EUR. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich

(a)

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 40.000 EUR, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses 20.000 EUR;

(b)

der Vorsitzende des Präsidiums 25.000 EUR, jedes andere Mitglied des Präsidiums 15.000 EUR;

(c)

der Vorsitzende des Compliance-Ausschusses 20.000 EUR, jedes andere Mitglied des Compliance-Ausschusses 10.000 EUR; die Vergütung nach lit. (c) wird nicht gewährt, soweit dem betreffenden Mitglied des Aufsichtsrats wegen seiner Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Vergütung nach lit. (a) zusteht.

(2)

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört oder jeweils den Vorsitz innegehabt haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung des Aufsichtsrats nicht teil, so reduziert sich ein Drittel der ihm nach Absatz 1 zustehenden Gesamtvergütung prozentual im Verhältnis der im Geschäftsjahr stattgefundenen Aufsichtsratssitzungen gegenüber den Aufsichtsratssitzungen, an denen das Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen hat.

(3)

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

(4)

Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 EUR.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des OSRAM-Konzerns einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

V.
HAUPTVERSAMMLUNG
§ 13
Ordentliche Hauptversammlung, Einberufung
(1)

Innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit vom Vorstand einberufen. Sie findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfrist einzuberufen.

§ 14
Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts
(1)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen im Aktienregister eingetragen sein.

(2)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich ferner zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3)

Die Anmeldung muss in Textform (§ 126 b BGB) oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

(4)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB), sofern in der Einberufung keine Erleichterungen bestimmt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (elektronische Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.

(6)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.

§ 15
Leitung der Hauptversammlung
(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Ist weder der Vorsitzende noch ein von ihm hierfür bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied anwesend, so ist der Versammlungsleiter von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er kann sich hierbei, insbesondere bei der Ausübung des Hausrechts, der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Tagesordnungspunkte sowie die Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann, soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden.

(3)

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.

§ 16
Übertragung der Hauptversammlung
 

Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand.

§ 17
Beschlussfassung
(1)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Mehrheit erforderlich ist.

VI.
JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG
§ 18
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des nächsten Jahres.

§ 19
Jahresabschluss und Konzernabschluss

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese Unterlagen unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

§ 20
Gewinnverwendung und ordentliche Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Bestellung des Abschlussprüfers (ordentliche Hauptversammlung) sowie in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

(2)

Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

(3)

Im Fall der Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 des Aktiengesetzes bestimmt werden.

(4)

Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege einer Sachausschüttung beschließen. Sie kann in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.

VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 21
Gründungskosten

Die Gesellschaft übernimmt die Gründungskosten in geschätzter Höhe von bis zu 3.000 EUR.


Anlage 13.2 zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag

Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 28. Februar 2018 eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben.

Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen.

Der Erwerb erfolgt (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, (iii) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder (iv) durch die Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre.

*

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

*

Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Abgabe des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

*

Im Falle der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten beziehungsweise dem Tag der Einräumung von Andienungsrechten um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreisspanne, so können das Angebot beziehungsweise die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten beziehungsweise die Andienungsrechte bis zum Zeitpunkt der Annahme angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung; die 10 %- beziehungsweise 20 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.

Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss der Erwerb beziehungsweise die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 150 Stück Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien vorgesehen werden.

Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum ausstehenden Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen.

Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebotes oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und gegebenenfalls ihrer Handelbarkeit.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

a.

Die Aktien können über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden. Im letzteren Falle ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen.

b.

Die Aktien können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats anderweitig gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien anzurechnen, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung aufgrund von etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden, ebenso der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einem Options- beziehungsweise Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- oder Umtauschpflicht oder einem Andienungsrecht auf Aktien entfällt, die aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung ausgegeben wurden.

c.

Die Aktien können auch Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie gegenwärtigen oder ehemaligen Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (jeweils ein 'Begünstigter') zum Erwerb angeboten oder mit einer Halte- oder Sperrfrist von nicht weniger als zwei Jahren zugesagt oder übertragen werden, wobei das Arbeits-, sonstige Anstellungs- oder Organverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt des Angebots oder der Zusage bestehen muss.

Die Aktien können Begünstigten auch im Zusammenhang mit der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel an der Börse angeboten, zugesagt oder übertragen werden, mit der Maßgabe, dass die betreffenden Aktien bis zum Ende einer Halte- beziehungsweise Sperrfrist von mindestens sechs Monaten nach Börseneinführung oder Übertragung zu halten sind.

Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Vorstand festgelegt.

d.

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung, insbesondere als (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.

e.

Die Aktien können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der OSRAM Licht AG aus oder im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen verwendet werden.

f.

Die Aktien können ferner eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann allerdings abweichend bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

3.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der Gesellschaft erworbene Aktien, soweit diese nicht für einen bestimmten anderen Zweck verwendet werden müssen, wie folgt zu verwenden:

Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen der Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Sie können ferner den Mitgliedern des Vorstands oder zukünftigen Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Regelungen der Vorstandsvergütung zum Erwerb oder mit einer Halte- oder Sperrfrist zugesagt oder übertragen werden, die frühestens mit Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung der Geschäftsergebnisse im vierten Kalenderjahr nach dem Jahr der Zusage oder Übertragung (was immer früher liegt) endet.

Die Aktien können den Begünstigten auch im Zusammenhang mit der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel an der Börse angeboten, zugesagt oder übertragen werden, mit der Maßgabe, dass die betreffenden Aktien bis zum Ende einer Halte- oder Sperrfrist von mindestens sechs Monaten zu halten sind.

Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Aufsichtsrat unter Wahrung der Anforderungen des § 87 AktG festgelegt.

4.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern 2. b. bis e. und 3. verwendet werden.

5.

Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung beziehungsweise zu ihrem Einzug können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden.

Dieser Beschluss tritt erst in Kraft (aufschiebende Bedingung) mit dem Wirksamwerden der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der OSRAM Licht AG zur Durchführung der Abspaltung der OSRAM Beteiligungen GmbH von der Siemens AG auf die OSRAM Licht AG.

Anlage 13.3 zum
Abspaltungs- und Übernahmevertrag

Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung von § 4 der Satzung

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 300.000.000 EUR mit Wandlungsrecht oder mit in auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten oder eine Kombination dieser Instrumente auf insgesamt bis zu 10.207.216 auf den Namen lautende Stückaktien der OSRAM Licht AG ('OSRAM Licht-Aktien') mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10.207.216 EUR ('Schuldverschreibungen') zu begeben. Die jeweiligen Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen können auch eine Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien vorsehen (in beliebiger Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten. Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die Ermächtigung die Möglichkeit, OSRAM Licht-Aktien zu gewähren, soweit die Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht erfüllen oder Andienungen von Aktien erfolgen. Die Ermächtigung gilt bis zum 28. Februar 2018. Die Schuldverschreibungen sowie gegebenenfalls die Optionsscheine können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Teilschuldverschreibung entsprechen.

Der Wandlungs-/Optionspreis darf 80 % des Kurses der OSRAM Licht-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der OSRAM Licht-Aktie an den zehn Börsenhandelstagen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungs- oder Optionsbedingungen zum Bezug von OSRAM Licht-Aktien berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Optionsschuldverschreibung entsprechen.

Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber beziehungsweise Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht beziehungsweise haben die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in OSRAM Licht-Aktien zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags beziehungsweise eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue OSRAM Licht-Aktie. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung entsprechen.

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungs- oder Optionsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen oder Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen beziehungsweise der Optionsscheine eintreten (wie z.B. einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen oder Optionsscheine festzusetzen oder im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden Konzerngesellschaft festzulegen. Die Bedingungen können dabei auch regeln,

-

ob anstelle der Erfüllung aus bedingtem Kapital die Lieferung eigener Aktien der OSRAM Licht AG, die Zahlung des Gegenwerts in Geld oder die Lieferung anderer börsennotierter Wertpapiere vorgesehen werden kann,

-

ob der Wandlungs-/Optionspreis oder das Wandlungsverhältnis bei Begebung der Schuldverschreibungen festzulegen oder anhand zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer festzulegenden Bandbreite zu ermitteln ist,

-

ob und wie auf ein volles Wandlungsverhältnis gerundet wird,

-

ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird,

-

wie im Fall von Pflichtwandlungen oder der Erfüllung von Optionspflichten oder Andienungsrechten Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen sind,

-

ob die Schuldverschreibungen in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden.

Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; dabei können sie auch an Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

-

sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien 10 % des jeweiligen Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind auch Aktien anzurechnen, die bis zur jeweiligen Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund des Genehmigten Kapitals 2013 gemäß § 4 der Satzung, etwaiger sonstiger genehmigter Kapitalia oder durch Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, ggf. in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG, ausgegeben wurden;

-

soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

-

um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden.

2.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2013 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen.

 

Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zu den Handelsregistern der Siemens Aktiengesellschaft und zum Handelsregister der OSRAM Licht AG eingereicht.

Die Abspaltung ist im Gemeinsamen Spaltungsbericht des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft und des Vorstands der OSRAM Licht AG vom 28. November 2012 ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wurde von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Spaltungsprüfer geprüft. Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Siemens Aktiengesellschaft, Wittelsbacherplatz 2, 80333 München (Eingang: Oskar-von-Miller-Ring 20, 80333 München), und Nonnendammallee 101, 13629 Berlin, sowie in den Geschäftsräumen der OSRAM Licht AG, Hellabrunner Straße 1, 81543 München, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an im Internet unter der Internetadresse www.siemens.com/hauptversammlung zugänglich:

-

der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und der OSRAM Licht AG vom 28. November 2012,

-

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern, jeweils zum 30. September 2010, 30. September 2011 und 30. September 2012,

-

der festgestellte Jahresabschluss für die OSRAM Licht AG zum 30. September 2012 (Rumpfgeschäftsjahr),

-

der Gemeinsame Spaltungsbericht des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft und des Vorstands der OSRAM Licht AG vom 28. November 2012 und

-

der von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Spaltungsprüfer erstattete Prüfungsbericht vom 30. November 2012.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden den Aktionären auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

 

Weitere Angaben, Hinweise und Berichte

Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Dr. Josef Ackermann, Zürich, Schweiz
Präsident des Verwaltungsrats der Zurich Insurance Group AG

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 07.02.1948
Geburtsort: Mels, Schweiz

Ausbildung:

-

Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Universität St. Gallen (HSG)

-

Lizentiat in der Fachrichtung Bankwirtschaft

-

Promotion zum Dr. oec.

Beruflicher Werdegang:

1977-1996 Schweizerische Kreditanstalt (SKA) - zuletzt als Präsident des Executive Board
1996-2002 Deutsche Bank AG, Frankfurt - Mitglied des Vorstands
2002-2006 Deutsche Bank AG, Frankfurt - Sprecher des Vorstands und Vorsitzender der Konzernleitung
2006-2012 Deutsche Bank AG, Frankfurt - Vorstandsvorsitzender
seit 2012 Zurich Insurance Group AG - Präsident des Verwaltungsrats

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

Siemens AG, Berlin und München (seit 23. Januar 2003) (zweiter stellvertretender Vorsitzender)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Belenos Clean Power Holding AG, Biel/Bienne, Schweiz (stellv. Vorsitz)

-

Investor AB, Stockholm, Schweden

-

Royal Dutch Shell plc, Den Haag, Niederlande

-

Zurich Insurance Group AG, Zürich, Schweiz (Vorsitz)

-

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich, Schweiz (Vorsitz, Konzernmandat)

Dipl.-Volksw. Gerd von Brandenstein, Berlin,
Mitglied der Aufsichtsräte der Siemens AG und der degewo AG

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 06.04.1942
Geburtsort: Berlin

Ausbildung:

-

Studium der Volkswirtschaft in Mainz

-

Diplom-Volkswirt

Beruflicher Werdegang:

1972-2008 Siemens AG, Berlin und München - zuletzt als Leiter des Berliner Büros der Konzernleitung

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

degewo AG, Berlin

-

Siemens AG, Berlin und München (seit 24. Januar 2008)

Dr. Gerhard Cromme, Essen,
Vorsitzender der Aufsichtsräte der Siemens AG und der ThyssenKrupp AG

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 25.02.1943
Geburtsort: Vechta

Ausbildung:

-

Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft an den Universitäten Münster, Lausanne, Paris und Harvard (PMD)

-

1. und 2. juristisches Staatsexamen

-

Promotion zum Dr. iur.

Beruflicher Werdegang:

1971-1986 Unternehmensgruppe Compagnie de Saint-Gobain - zuletzt als Stellvertretender Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für die Bundesrepublik Deutschland, zugleich: VEGLA/Vereinigte Glaswerke GmbH, Aachen - Vorsitzender der Geschäftsführung
1986-1989 Krupp Stahl AG, Bochum - Vorsitzender des Vorstands
1989-1991 Fried. Krupp GmbH, Essen - Vorsitzender der Geschäftsleitung
1992 Fried. Krupp AG, Essen - Vorsitzender des Vorstands
1993-1999 Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp, Essen/Dortmund - Vorsitzender des Vorstands
1999-2001 ThyssenKrupp AG, vormals Düsseldorf - Vorsitzender des Vorstands
seit 2001 ThyssenKrupp AG, Duisburg und Essen - Vorsitzender des Aufsichtsrats
seit 2003 Siemens AG, Berlin und München - Mitglied des Aufsichtsrats, seit 2007 Vorsitzender

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

Axel Springer AG, Berlin

-

Siemens AG, Berlin und München (seit 23. Januar 2003) (Vorsitz)

-

ThyssenKrupp AG, Duisburg und Essen (Vorsitz)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Compagnie de Saint-Gobain S.A., Courbevoie, Frankreich

Herr Dr. Gerhard Cromme hat erklärt, dass er seine Mandate im Aufsichtsrat der Axel Springer AG bis April 2013 und im Kontrollgremium der Compagnie de Saint-Gobain S.A. bis Juni 2013 niederlegen wird.

Michael Diekmann, München,
Vorstandsvorsitzender der Allianz SE

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 23.12.1954
Geburtsort: Bielefeld

Ausbildung:

-

Studium der Rechtswissenschaften und Philosophie an der Universität Göttingen

-

1. und 2. juristisches Staatsexamen

Beruflicher Werdegang:

1983-1988 Geschäftsführer bei Diekmann/Thieme GbR (Verlagshaus)
1988-1998 Allianz Versicherungs-AG, München
seit 1998 Allianz SE (vormals Allianz AG), München - Vorstandsmitglied
seit 2003 Allianz SE (vormals Allianz AG), München - Vorstandsvorsitzender

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

Allianz Asset Management AG, München (Vorsitz, Konzernmandat)

-

Allianz Deutschland AG, München (Konzernmandat)

-

BASF SE, Ludwigshafen am Rhein (stellv. Vorsitz)

-

Linde AG, München (stellv. Vorsitz)

-

Siemens AG, Berlin und München (seit 24. Januar 2008)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Allianz France S.A., Paris, Frankreich (stellv. Vorsitz, Konzernmandat)

-

Allianz S.p.A., Triest, Italien (Konzernmandat)

Dr. Hans Michael Gaul, Düsseldorf,
Aufsichtsratsmitglied

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 02.03.1942
Geburtsort: Düsseldorf

Ausbildung:

-

Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn, Heidelberg und Münster

-

Promotion zum Dr. iur. an der Universität Münster

Beruflicher Werdegang:

1969-1978 Tätigkeit im VEBA/E.ON Konzern, unter anderem bei Stinnes Corp., New York, VEBA AG, Düsseldorf, Nordwestdeutsche Kraftwerke AG, Hamburg
1978-1996 PreussenElektra AG, Hannover - Vorstandsmitglied
1990-2000 VEBA AG, Düsseldorf - Vorstandsmitglied
2000-2007 E.ON AG, Düsseldorf - Vorstandsmitglied

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (stellv. Vorsitz)

-

Evonik Industries AG, Essen

-

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf

-

Siemens AG, Berlin und München (seit 24. Januar 2008)

Herr Dr. Hans Michael Gaul erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 Aktiengesetz an Unabhängigkeit und Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Prof. Dr. Peter Gruss, München,
Präsident der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 28.06.1949
Geburtsort: Alsfeld

Ausbildung:

-

Studium der Biologie an der TH Darmstadt

-

Promotion an der Universität Heidelberg

Beruflicher Werdegang:

1977 Assistent am Institut für Virusforschung beim Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg
1978-1982 Postdoktorand/Expert Consultant National Institutes of Health, Bethesda, Maryland, USA
1982-1986 Professor am Institut für Mikrobiologie der Universität Heidelberg
seit 1986 Wissenschaftliches Mitglied und Direktor der Abteilung Molekulare Zellbiologie am Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie
1990 Honorarprofessor Universität Göttingen
seit 2002 Präsident der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München

-

Siemens AG, Berlin und München (seit 24. Januar 2008)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

-

Actelion Ltd, Allschwil, Schweiz

Dr. Nicola Leibinger-Kammüller, Gerlingen,
Geschäftsführende Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung der TRUMPF GmbH + Co. KG

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 15.12.1959
Geburtsort: Wilmington, Ohio, USA

Ausbildung:

-

Studium der Germanistik, Anglistik und Japanologie in Freiburg, Middlebury, Vermont, USA und Zürich, Schweiz

-

Promotion zum Dr. phil.

Beruflicher Werdegang:

1984-1988 TRUMPF Gruppe, Ditzingen
1988-1990 TRUMPF Corporation, Japan
1992-2010 Berthold Leibinger Stiftung GmbH, Ditzingen - Geschäftsführerin
2003-2005 TRUMPF GmbH + Co. KG, Ditzingen - Geschäftsführerin
seit 2005 TRUMPF GmbH + Co. KG, Ditzingen - Vorsitzende der Geschäftsführung

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

Axel Springer AG, Berlin

-

Deutsche Lufthansa AG, Köln

-

Siemens AG, Berlin und München (seit 24. Januar 2008)

-

Voith GmbH, Heidenheim

Gérard Mestrallet, Asnieres, Frankreich,
Vorsitzender und Chief Executive Officer der GDF SUEZ S.A.

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 01.04.1949
Geburtsort: Paris, Frankreich

Ausbildung:

-

Studium an der Ecole Polytechnique und der Ecole Nationale d'Administration Paris

Beruflicher Werdegang:

1984-1991 Compagnie de Suez S.A., Paris, Frankreich - zuletzt als Senior Executive Vice-President für das Industriegeschäft
1991-1995 Société Générale de Belgique, Brüssel, Belgien - Executive Director und Vorsitzender des Management Committee
1995-1997 Compagnie des Suez S.A., Paris, Frankreich - Vorsitzender und Chief Executive Officer
1997-2001 Suez Lyonnaise des Eaux S.A., Paris, Frankreich - Vorsitzender des Executive Board
2001-2008 Vorsitzender und Chief Executive Officer der Suez S.A., Paris, Frankreich
seit 2008 Vorsitzender und Chief Executive Officer der GDF SUEZ S.A., Paris, Frankreich

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

-

Sociedad General de Aguas de Barcelona S.A., Barcelona, Spanien (stellv. Vorsitz, Konzernmandat)

-

Compagnie de Saint-Gobain S.A., Courbevoie, Frankreich

-

Electrabel S.A., Brüssel, Belgien (Vorsitz, Konzernmandat)

-

GDF Suez Belgium CVBA, Brüssel, Belgien (Vorsitz, Konzernmandat)

-

GDF Suez Energie Services S.A., Puteaux, Frankreich (Vorsitz, Konzernmandat)

-

International Power plc, London, Großbritannien (Konzernmandat)

-

Pargesa Holding S.A., Genf, Schweiz

-

Suez Environnement Company S.A., Paris, Frankreich (Vorsitz, Konzernmandat)

Güler Sabancı, Sariyer, Istanbul, Türkei,
Vorsitzende (Chairwoman und Managing Director) der Hacı Ömer Sabancı Holding A.Ş

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 14.08.1955
Geburtsort: Akçakaya, Türkei

Ausbildung:

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Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Bosporus-Universität in Istanbul

Beruflicher Werdegang:

1979-1985 Lassa Tire Manufacturing and Trading Inc., Türkei - Stellvertretende Generaldirektorin
1985-1998 Kordsa Tire Cord Manufacturing and Trading Inc., Türkei - Generaldirektorin
1998-2004 Hacı Ömer Sabancı Holding A.Ş, Istanbul, Türkei - Präsidentin (Group President)
seit 2004 Hacı Ömer Sabancı Holding A.Ş, Istanbul, Türkei - Vorsitzende (Chairwoman und Managing Director)

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

Werner Wenning, Leverkusen,
Vorsitzender der Aufsichtsräte der Bayer AG und der E.ON AG

Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 21.10.1946
Geburtsort: Leverkusen-Opladen

Ausbildung:

-

Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Bayer AG

-

Traineeprogramm im Finanz- und Rechnungswesen der Bayer AG

Beruflicher Werdegang:

1966-1991 Bayer Konzern - diverse Funktionen (u.a. Aufbau und Leitung des Finanz- und Rechnungswesens der Bayer Industrial S.A., Lima, Peru, sowie Geschäftsführer und Verwaltungsleiter dieser Gesellschaft; Tätigkeit in der Konzern-Revision; Stabsleiter des Sektors Gesundheit im Bayerwerk Leverkusen; zuletzt weltweite Verantwortung für den Vertrieb des Geschäftsbereichs Kunststoffe)
1991-1992 Treuhandanstalt, Berlin - Management-Transfer
1992-1996 Bayer Hispania Industrial S.A., Barcelona, Spanien - Geschäftsführer der Gesellschaft sowie Landessprecher für Spanien
1996-2010 Bayer AG, Leverkusen - ab 1997 Vorstandsmitglied (CFO); ab 2002 Vorstandsvorsitzender
seit 2011 E.ON AG, Düsseldorf - Vorsitzender des Aufsichtsrats
seit 2012 Bayer AG, Leverkusen - Vorsitzender des Aufsichtsrats

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

Bayer AG, Leverkusen (Vorsitz)

-

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

-

E.ON AG, Düsseldorf (Vorsitz)

-

HDI V.a.G., Hannover

-

Talanx AG, Hannover

Herr Werner Wenning hat erklärt, dass er innerhalb der ersten Jahreshälfte 2013 seine Mandate in den Aufsichtsräten der Deutsche Bank AG, der HDI V.a.G. sowie der Talanx AG niederlegen wird.

 

Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Siemens AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Siemens AG oder einem wesentlich an der Siemens AG beteiligten Aktionär steht.

Lediglich zwei Mitglieder des Aufsichtsrats, die sich zur Wiederwahl stellen, haben im abgelaufenen Geschäftsjahr 2011/2012 an jeweils einer Sitzung des Aufsichtsrats entschuldigt nicht teilnehmen können; sie beteiligten sich jedoch durch schriftliche Stimmabgabe an den Abstimmungen. Die Präsenz in den Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats war insgesamt noch höher.

Bericht des Aufsichtsrats zu Punkt 7 der Tagesordnung

Im Anschluss an die mit anderen ehemaligen Organmitgliedern abgeschlossenen und im Januar 2010 wirksam gewordenen Vergleiche sollen nun auch Ansprüche gegen das ehemalige Vorstandsmitglied Dr. Thomas Ganswindt wegen der Verletzung von Organpflichten in Zusammenhang mit den im Jahr 2006 bekannt gewordenen Korruptionsvorgängen vergleichsweise erledigt werden.

Bisher abgeschlossene Vergleiche mit ehemaligen Organmitgliedern

Die Gesellschaft hat im Dezember 2009 mit neun der insgesamt elf ehemaligen Organmitglieder, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem System 'schwarzer Kassen' auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, Vergleiche abgeschlossen. Unter den elf Organmitgliedern waren neun Vorstandsmitglieder, ein Aufsichtsratsmitglied sowie Dr. Heinrich von Pierer sowohl in seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstands als auch in seiner späteren Rolle als Vorsitzender des Aufsichtsrats.

Die Vergleiche wurden der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Januar 2010 zur Zustimmung vorgelegt. In der Einladung zur Hauptversammlung wurden die Aktionäre durch den zusammenfassenden Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands der Gesellschaft umfassend über die zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarungen informiert. Die Hauptversammlung stimmte den Vergleichsvereinbarungen zu; Widerspruch durch eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals erreichen (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG), wurde nicht erhoben. Die Zustimmungsbeschlüsse wurden auch nicht angefochten. Damit sind die Vergleiche wirksam geworden. Die Hauptversammlung stimmte zudem am 26. Januar 2010 einem Vergleich zwischen der Gesellschaft und ihren D&O-Versicherern über Ansprüche in Zusammenhang mit der D&O-Versicherung mit Leistungen in einer Größenordnung von bis zu Euro 100 Mio. zu ('Deckungsvergleich').

Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche

Mit Herrn Dr. Ganswindt kam es im Vorfeld der Hauptversammlung am 26. Januar 2010 nicht zu einem Vergleich. Daraufhin erhob die Siemens Aktiengesellschaft im Januar 2010 Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 5 Mio. nebst Zinsen gegen Herrn Dr. Ganswindt beim Landgericht München I. Der geforderte Betrag orientierte sich auch an der damals vermuteten maximalen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten.

Herr Dr. Ganswindt ist der Klage entgegengetreten. Am 19. Oktober 2011 fand eine Güteverhandlung statt. Das Gericht regte eine Einigung der Parteien im Vergleichswege an, da eine Einigung im Interesse beider Parteien liege.

Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn Dr. Ganswindt

Die Staatsanwaltschaft München I hat im Januar 2010 Anklage gegen Herrn Dr. Ganswindt erhoben. Die Anklage lautete auf Verletzung von Aufsichtspflichten im Unternehmen, Beihilfe zu Bestechungen durch Unterlassen und Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft in einem besonders schweren Fall. Die Verfolgung weiterer Delikte hatte die Staatsanwaltschaft eingestellt beziehungsweise beschränkt. Insbesondere hatte sich nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft der Verdacht der Untreue durch die Duldung der Bildung schwarzer Kassen mangels Vorsatz nicht bestätigt.

Im Mai 2011 wurde das Verfahren gegen Herrn Dr. Ganswindt gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von Euro 175.000 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I begründete ihre Entscheidung damit, dass sich die Schuld von Herrn Dr. Ganswindt nach dem Prozessverlauf als geringer erwiesen habe als ursprünglich angenommen.

Eckpunkte des Vergleichs

Die Vergleichsgespräche mit Herrn Dr. Ganswindt wurden nach der Güteverhandlung vor dem Landgericht München I mit Unterbrechungen bis in das Jahr 2012 fortgesetzt. Im Rahmen dieser Gespräche legte Herr Dr. Ganswindt gegenüber der Siemens Aktiengesellschaft auch seine Vermögensverhältnisse offen. Unter Berücksichtigung der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit von Herrn Dr. Ganswindt wurde sodann die nun vorliegende Vergleichsvereinbarung verhandelt. Die Regelungen der Vergleichsvereinbarung mit Herrn Dr. Ganswindt entsprechen in weiten Teilen den Vergleichen mit anderen Organmitgliedern, denen die Hauptversammlung im Januar 2010 zugestimmt hat. Die wesentlichen Eckpunkte der Vereinbarung mit Herrn Dr. Ganswindt lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 
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Herr Dr. Ganswindt leistet ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von Euro 500.000 an die Siemens Aktiengesellschaft. Er kann diesen Betrag in Teilbeträgen zahlen. Zum 31. März 2021 wird der Vergleichsbetrag, soweit er noch nicht gezahlt wurde, mit dem Anspruch von Herrn Dr. Ganswindt auf Auszahlung seiner kapitalisierten Pension verrechnet. Bis zur Zahlung oder Verrechnung wird der Vergleichsbetrag mit einem Zinssatz von 2% über dem Basiszinssatz p.a. verzinst.

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Mit der vollständigen Leistung durch Herrn Dr. Ganswindt sind sämtliche darüber hinausgehenden gegenwärtigen und künftigen, bekannten oder unbekannten Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Ganswindt aus oder im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen und unzulässigen Zahlungen im Siemens-Konzern gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen einer Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten im Hinblick auf die Compliance-Organisation und die Einhaltung der Regelungen über Compliance und geordneten Zahlungsverkehr sowie alle etwaigen sonstigen Ansprüche der Gesellschaft gegenüber Herrn Dr. Ganswindt im Hinblick auf die in der Klage gegen Herrn Dr. Ganswindt dargestellten Sachverhalte, abgegolten und erledigt.

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Die Siemens Aktiengesellschaft verpflichtet sich zudem, Herrn Dr. Ganswindt von etwaigen Innenausgleichsforderungen anderer Organmitglieder, verbundener Unternehmen und Mitarbeiter sowie von Ansprüchen bestimmter Dritter im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen freizustellen. Diese Freistellungszusagen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass der von Herrn Dr. Ganswindt persönlich zu erbringende Betrag auf die Vergleichssumme beschränkt bleibt. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft Herrn Dr. Ganswindt von etwaigen Ansprüchen der D&O-Versicherer auf Rückerstattung von Abwehrkosten sowie wegen der Verletzung von Obliegenheiten durch die Verhandlungen über oder den Abschluss des Vergleichs frei. Schließlich hat sich die Gesellschaft - unter dem Vorbehalt der Rückforderung aufgrund zwingender Vorgaben des Aktienrechts - zur Übernahme weiterer Rechtsverteidigungskosten verpflichtet, soweit diese den von den D&O-Versicherern hierfür im Rahmen des Deckungsvergleichs zur Verfügung gestellten Betrag übersteigen.

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Die anhängige Klage der Siemens Aktiengesellschaft gegen Herrn Dr. Ganswindt wird innerhalb von fünf Tagen nach Wirksamwerden des Vergleichs zurückgenommen. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst; die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Vergleich

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 Aktiengesetz kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die Dreijahresfrist begann spätestens mit der umfassenden Durchsuchung von Geschäftsräumen der Siemens Aktiengesellschaft am 15. November 2006 und lief somit spätestens am 16. November 2009 ab.

Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von mindestens 10% des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zusammenfassende Empfehlung

Nach der Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand ist der vorgeschlagene Vergleich für die Siemens Aktiengesellschaft insgesamt vorteilhaft. Zwar wurde die Vergleichssumme gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag nochmals von Euro 1 Mio. auf Euro 500.000 reduziert. Dies liegt jedoch vor allem darin begründet, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit von Herrn Dr. Ganswindt einen höheren Vergleichsbetrag nicht zulässt. Herr Dr. Ganswindt hat glaubhaft dargelegt, dass der eingeklagte Betrag in Höhe von Euro 5 Mio. nicht vollstreckbar zur Verfügung steht. Mit Blick auf die Verfahrensdauer ist ferner zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Vermögenssituation von Herrn Dr. Ganswindt ungewiss ist. Möglicherweise stünde bis zum Ende des Prozesses noch eine deutlich geringere Vermögensmasse zur Verfügung, als es derzeit der Fall ist. Daher wäre selbst für den Fall einer erfolgreichen Klage zweifelhaft, in welcher Höhe Ansprüche letztlich vollstreckt werden könnten.

Der Vergleich wird das Verfahren gegen Herrn Dr. Ganswindt sehr viel schneller beenden und zu einem durchsetzbaren Zahlungsanspruch führen, als es bei Fortgang des Gerichtsverfahrens zu erwarten wäre. Dies trägt dem erheblichen Interesse der Siemens Aktiengesellschaft Rechnung, die Aufarbeitung der Korruptionsvorgänge abzuschließen. Zudem werden weitere Verfahrenskosten vermieden. Hiervon profitiert die Siemens Aktiengesellschaft auch insoweit, als die D&O-Versicherungen nach den Regelungen des mit ihnen abgeschlossenen Deckungsvergleichs die hierfür reservierten Mittel, die nicht für Abwehrkosten ehemaliger Organmitglieder aufgewendet werden, hälftig an die Siemens Aktiengesellschaft ausschütten. Hinzu kommt, dass der Ausgang des Zivilverfahrens schwierig zu prognostizieren ist. Durch die Einstellung des gegen Herrn Dr. Ganswindt gerichteten Strafverfahrens und die zunehmende Verschlechterung der Beweismöglichkeiten aufgrund Zeitablaufs haben sich die Erfolgsaussichten für die Gesellschaft tendenziell verschlechtert. Alles in allem überwiegt nach Auffassung des Aufsichtsrats und des Vorstands das Interesse der Gesellschaft, die rechtliche Aufarbeitung der Korruptionsvorgänge durch Vergleichsvereinbarungen mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern abzuschließen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher vor, der Vergleichsvereinbarung mit Herrn Dr. Ganswindt zuzustimmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 881.000.000 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien ohne Nennbetrag, von denen 38.250.330 Stück auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis Mittwoch, 16. Januar 2013, bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Siemens Aktiengesellschaft unter der Anschrift

 

Siemens Hauptversammlung 2013
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20636 Hamburg
Telefaxnummer: +49 (0) 89/380090592
E-Mail-Adresse: hv-service.siemens@adeus.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices zur Hauptversammlung elektronisch unter der Internetadresse

 

www.siemens.com/hv-service

anmelden. Den Online-Zugang erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer, die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das von ihnen im Rahmen der Registrierung vergebene Zugangspasswort. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung und Briefwahl genutzt werden kann, sowie auf der genannten Internetseite. Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht Ihnen unser Internetservice bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch die in diesem Jahr geänderten Möglichkeiten, nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung Änderungen über unseren Internetservice vorzunehmen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über Deutsche Bank Trust Company Americas, c/o AST and Trust Co, Peck Slip Station, PO Box 2050, New York, NY10272-2050, USA (Telefonnummer: +1 866 706 8374, E-Mail-Adresse: DB@amstock.com) erhalten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl von Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung jedem Aktionär grundsätzlich nur eine Eintrittskarte zuschicken können. Zugleich bitten wir Sie, ohne Ihr Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. Damit erleichtern Sie die Organisation der Hauptversammlung.

Eintritts- und Stimmkartenblöcke werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder Bevollmächtigten erteilt.

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 17. Januar 2013 bis einschließlich 23. Januar 2013 erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 23. Januar 2013 verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 16. Januar 2013.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über den oben genannten Internetservice zur Hauptversammlung zu erteilen (mittels Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer beziehungsweise des Zugangspassworts), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter der oben genannten Anschrift unter Nutzung des zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformulars erfolgen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Als besonderen Service bieten wir Ihnen wieder an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch diese Bevollmächtigung ist unter der oben genannten Internetadresse (mittels Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer beziehungsweise des Zugangspassworts) sowie mit den Ihnen übersandten Unterlagen möglich. Dabei bitten wir zu beachten, dass diese Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Sie Weisung erteilen, und dass sie weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten Internetseite.

Bitte beachten Sie die in diesem Jahr geänderten Möglichkeiten, nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung Änderungen über unseren Internetservice zur Hauptversammlung vorzunehmen. Wenn Sie den Mitarbeitern der Gesellschaft über den Internetservice rechtzeitig Vollmacht erteilt haben, können Sie über diesen Service Weisungsänderungen noch bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung vornehmen. Zu den über den Internetservice im Einzelnen angebotenen Änderungsmöglichkeiten beachten Sie bitte die Hinweise auf der genannten Internetseite. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung des Internetservices zur Hauptversammlung nicht an etwaigen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine diesbezüglichen Weisungen erteilen können. Ebenso können über den Internetservice zur Hauptversammlung keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge von Aktionären entgegengenommen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss bis spätestens Mittwoch, 16. Januar 2013, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular, das Sie an die oben genannte Anschrift zurücksenden, oder nutzen Sie den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der oben genannten Internetadresse (mittels Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer beziehungsweise des Zugangspassworts).

Weitere Hinweise zur Briefwahl finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten Internetseite.

Bitte beachten Sie die in diesem Jahr geänderten Möglichkeiten, nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung Änderungen über unseren Internetservice zur Hauptversammlung vorzunehmen. Wenn Sie Ihre Stimme im Wege der Briefwahl rechtzeitig über den Internetservice abgegeben haben, können Sie über diesen Service Änderungen Ihrer Stimmabgabe noch bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung vornehmen. Zu den über den Internetservice im Einzelnen angebotenen Änderungsmöglichkeiten beachten Sie bitte die Hinweise auf der genannten Internetseite. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nutzung des Internetservices zur Hauptversammlung keine Briefwahlstimmen zu eventuellen, erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen oder sonstigen nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilten Anträgen abgeben können. Ebenso können über den Internetservice zur Hauptversammlung keine Wortmeldungen, Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder Anträge von Aktionären entgegengenommen werden.

Bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz, § 123 Abs. 2 Nr. 1, § 125, § 64 Abs. 2 Umwandlungsgesetz)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht 166.667 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 23. Dezember 2012 bis 24.00 Uhr zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

 

Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft
Wittelsbacherplatz 2
80333 München.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.siemens.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an

 

Siemens Aktiengesellschaft
Corporate Finance
Investor Relations (CF IR)
Wittelsbacherplatz 2
80333 München
Telefaxnummer: +49 (0) 89/636-32830

oder per E-Mail an

 

hv2013@siemens.com

zu richten.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.siemens.com/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 8. Januar 2013 bis 24.00 Uhr bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz, § 123 Abs. 2 Nr. 1, § 125, § 64 Abs. 2 Umwandlungsgesetz

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 8 jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Abspaltung wesentlichen Angelegenheiten der OSRAM Licht AG zu geben.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz, § 123 Abs. 2 Nr. 1, § 125, § 64 Abs. 2 Umwandlungsgesetz finden sich unter der Internetadresse www.siemens.com/hauptversammlung.

Live-Übertragung der Hauptversammlung

Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die gesamte Hauptversammlung am 23. Januar 2013 für Aktionäre der Siemens Aktiengesellschaft ab 10.00 Uhr live über das Internet übertragen (www.siemens.com/hv-service). Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und der zugehörigen individuellen Zugangsnummer, die Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer das von ihnen im Rahmen der Registrierung vergebene Zugangspasswort.

Die Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessierten live über das Internet verfolgt werden und stehen nach der Hauptversammlung unter www.siemens.com/hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. Eine Aufzeichnung der gesamten Live-Übertragung erfolgt nicht.

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über unsere Internetseite www.siemens.com/hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz finden.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

  

Berlin und München, im Dezember 2012

  

Mit freundlichen Grüßen

 

Siemens Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

 


Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung

Vergleichsvereinbarung

zwischen der

Siemens Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, Wittelsbacherplatz 2, 80333 München

- nachfolgend auch 'Gesellschaft' -

und

Herrn Dr. Thomas Ganswindt

 

Präambel

1.

Herr Dr. Ganswindt war Mitglied des Vorstands der Gesellschaft von Dezember 2002 bis September 2006 und Mitglied des Zentralvorstands seit Oktober 2004. Er war im Vorstand zunächst Leiter von ICN und ab 2004 Betreuer der Bereiche COM und SBS. Zuvor war Herr Dr. Ganswindt u.a. im Bereichsvorstand von VT (später TS) sowie seit 2001 Vorstandsvorsitzender des Bereichs ICN. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 20. September 2006 ('Aufhebungsvereinbarung') hat Herr Dr. Ganswindt auf eigene Initiative sein Amt als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft mit Wirkung zum 30. September 2006 niedergelegt.

2.

Im November 2006 wurde ein im Siemens-Konzern verbreitetes System schwarzer Kassen öffentlich bekannt.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Zentralvorstands im Zusammenhang mit dem System schwarzer Kassen ihre Organisations- und Aufsichtspflichten verletzt haben und der Gesellschaft dadurch große Schäden entstanden sind und weiterhin entstehen. Die Gesellschaft hat daher Herrn Dr. Ganswindt mit Schreiben ihres Aufsichtsratsvorsitzenden vom 29. Juli 2008 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nachdem Gespräche über eine vergleichsweise Einigung zunächst gescheitert waren, erhob die Gesellschaft am 22. Januar 2010 beim Landgericht München I (Az. 5 HK O 1386/10) eine offene Teilklage gegen Herrn Dr. Ganswindt auf Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Herr Dr. Ganswindt ist der Klage der Gesellschaft u. a. mit Klageerwiderung vom 29. Oktober 2010 entgegengetreten und ist der Auffassung, dass die Klage derzeit schon unschlüssig, jedenfalls aber unbegründet ist. Zudem hat er mit Beweisantrag vom 28. Mai 2010 die Einsicht in zahlreiche Unterlagen gefordert, in die ihm die Gesellschaft nach seiner Auffassung bisher keine Einsicht gewährt hat und auf die er nach seiner Auffassung einen Anspruch auf Einsichtnahme hat. In einem Gütetermin vor dem Landgericht München I hat der Vorsitzende Richter Herrn Dr. Ganswindt und der Gesellschaft die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits als in beiderseitigem Interesse liegend nahegelegt.

3.

Im Hinblick auf das im Siemens-Konzern festgestellte System 'schwarzer Kassen' und seine Verantwortung als Führungskraft und Mitglied des Zentralvorstands erklärt Herr Dr. Ganswindt: 'Nach den durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft steht für mich fest, dass es gravierende Missstände bei der Gesellschaft gab, und zwar in fast allen Geschäftsbereichen. Über viele Jahre hinweg wurde ein System schwarzer Kassen betrieben und wohl auch von Teilen der Leitungsebene geduldet. Für mich sind solche Geschäftspraktiken unhaltbar, weil damit ein nachhaltiges und betriebswirtschaftlich sinnvolles Wirtschaften unmöglich gemacht wird. Ich selbst habe daher zu keiner Zeit diese Geschäftspraktiken gefördert, betrieben oder geduldet. Gleichwohl sehe ich heute, dass ich noch mehr gegen diese Geschäftspraktiken hätte tun müssen. Ich hätte meine Mitarbeiter noch nachhaltiger und klarer anweisen müssen, dass derartige Geschäftspraktiken nicht geduldet werden. Insbesondere im Rahmen persönlicher Ansprachen hätte ich meinen Mitarbeitern noch mehr verdeutlichen müssen, dass ein System schwarzer Kassen ein unter allen Umständen ungangbarer und unzulässiger Weg ist. Ich sehe es als eine zentrale Aufgabe einer Führungskraft und eines Mitglieds eines Vorstands einer Aktiengesellschaft an, Gesetzesverstöße jeder Art und unredliches kaufmännisches Verhalten zu unterbinden und erkannte Missstände abzustellen. Ungeachtet des rechtlichen Pflichtenkreises bedaure ich aus heutiger Sicht, dass ich damals nicht in jedem Fall noch energischer in dieser Hinsicht vorgegangen bin. Das hätte möglicherweise auch verhindert, dass frühere Mitarbeiter von mir strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden.'

4.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat zur Kenntnis genommen, dass das Strafverfahren gegen Herrn Dr. Ganswindt mit Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Juli 2011 eingestellt wurde. Soweit Herr Dr. Ganswindt in der Vergangenheit als in besonderer Weise verantwortlich für das System schwarzer Kassen bezeichnet wurde, hat sich das als unzutreffend herausgestellt.

5.

Herr Dr. Ganswindt gehört zu dem versicherten Personenkreis einer von der Gesellschaft als Versicherungsnehmer abgeschlossenen D&O-Versicherung mit einer Versicherungssumme von insgesamt EUR 250 Mio., die aus einem Grundvertrag über EUR 50 Mio. und vier Excedentenverträgen über je EUR 50 Mio. besteht ('D&O-Versicherung'). Die Gesellschaft hat mit der Allianz Global Corporate & Specialty AG, der Zürich Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland), der ACE European Group Limited, der Liberty Mutual Insurance Europe Limited und der Swiss Re International SE (zusammen 'D&O-Versicherer') als führenden Versicherern der D&O-Versicherung am 2. Dezember 2009 einen Vergleich geschlossen ('Deckungsvergleich'). Die Hauptversammlung hat dem Deckungsvergleich mit Hauptversammlungsbeschluss vom 26. Januar 2010 zugestimmt. Auch hat keine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhoben. Der Deckungsvergleich ist somit am 26. Januar 2010 wirksam geworden. Herr Dr. Ganswindt hat damals erklären lassen, dass er dem Deckungsvergleich nicht zustimmt.

6.

Obwohl die D&O-Versicherer nur einen Teil der Versicherungssumme leisten, hat die Gesellschaft zugesichert, die ehemaligen Organmitglieder so zu stellen, als hätten die Versicherer EUR 250 Mio. auf die Schadensersatzforderung an die Gesellschaft geleistet, es sei denn, die ehemaligen Organmitglieder hätten ihre Pflichten absichtlich oder wissentlich verletzt. Nach Auffassung der Gesellschaft übersteigen die ihr zu ersetzenden Schäden die Versicherungssumme von EUR 250 Mio. jedoch um ein Mehrfaches. Sie nimmt deshalb diejenigen ehemaligen Organmitglieder, mit denen bislang keine Vergleiche abgeschlossen wurden, d.h. die Herren Dr. Ganswindt und Neubürger, auch nach Ausschöpfung der D&O-Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Auch hier tritt Herr Dr. Ganswindt der Auffassung der Gesellschaft entgegen.

7.

Die Gesellschaft und Herr Dr. Ganswindt wollen langjährige Auseinandersetzungen über die streitige Angelegenheit und sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem System schwarzer Kassen im beiderseitigen Interesse vermeiden und unabhängig vom Umfang der Leistungen der D&O-Versicherer und anderer ehemaliger Organmitglieder der Gesellschaft sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu einer einvernehmlichen, abschließenden Regelung kommen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien zur endgültigen und umfassenden Beilegung der Auseinandersetzung was folgt:

§ 1
Leistung des Vorstandsmitglieds

(1)

Herr Dr. Ganswindt verpflichtet sich zu einer Leistung an die Gesellschaft nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4. Er übernimmt diese Leistungspflicht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit ihr verbindet sich insbesondere kein Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht, kein Anerkenntnis der seitens der Gesellschaft Herrn Dr. Ganswindt zur Last gelegten Pflichtverletzungen und kein Präjudiz im Sinne eines Verschuldens.

(2)

Die Höhe der Leistung beträgt EUR 500.000,- (in Worten: fünfhunderttausend Euro) (nachfolgend auch 'Vergleichsbetrag'). Der Vergleichsbetrag wird unabhängig von der Höhe der Leistungen anderer ehemaliger Organmitglieder und der Höhe der Leistungen der D&O-Versicherer geschuldet.

(3)

Der Vergleichsbetrag wird binnen 30 (dreißig) Tagen nach Wirksamwerden des Vergleichs fällig. Der Vergleichsbetrag wird ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von 2% über dem Basiszinssatz p.a. verzinst.

(4)

Zahlt Herr Dr. Ganswindt den Vergleichsbetrag nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 Satz 1, hat Herr Dr. Ganswindt den Vergleichsbetrag zuzüglich Zinsen gemäß Absatz 3 Satz 2 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erbringen:

a)

Herr Dr. Ganswindt hat aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung einer Altersrente zum 60. Lebensjahr (ab 1. Dezember 2020) erworben, die sich aus der Beitragsorientierten Siemens Altersversorgung (BSAV) und einer individuellen Ruhegehaltszusage zusammensetzt. Herr Dr. Ganswindt hat das Recht, seine Anwartschaft ganz oder teilweise in eine Kapitalzahlung umzuwandeln.

b)

Herr Dr. Ganswindt übt hiermit sein in lit. a) beschriebenes Wahlrecht dahingehend aus, dass er zum erstmöglichen Zeitpunkt einer Kapitalzahlung (31. März 2021) eine Kapitalauszahlung in der Höhe wählt, die (nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge) zur Tilgung des Vergleichsbetrags zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzahlung (31. März 2021) aufgelaufenen Zinsen erforderlich ist. Hinsichtlich etwaiger verbleibender Beträge kann Herr Dr. Ganswindt sein Wahlrecht unabhängig von den vorangehenden Vereinbarungen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Siemens-Regelwerken ausüben.

c)

Die Gesellschaft rechnet ihren Anspruch auf den Vergleichsbetrag zuzüglich Zinsen gegen den unter lit. b) genannten Anspruch auf Kapitalzahlung nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, d. h. gegen den sich ergebenden Nettobetrag, auf.

d)

Herr Dr. Ganswindt erklärt hiermit sein Einverständnis mit der Aufrechnung. Er ist zudem damit einverstanden, dass eine gesonderte Erklärung der Aufrechnung seitens der Gesellschaft nicht erforderlich ist.

e)

Die vorstehende Regelung gemäß lit. b) bis d) gilt entsprechend für den Fall der Witwen- und Hinterbliebenenrente sowie bei Eintritt des Invaliditätsfalls. Sollte in diesen Fällen eine Kapitalauszahlung nicht möglich sein, erfolgt eine Verrechnung des Vergleichsbetrags gegen die monatlich fällig werdenden Rentenzahlungen.

f)

Kann der Vergleichsbetrag nicht in voller Höhe nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen durch Herrn Dr. Ganswindt erbracht werden, bleibt der Vergleichsbetrag, soweit nicht erfüllt, bestehen und fällig.

g)

Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist Herr Dr. Ganswindt berechtigt, jederzeit einen noch offenen Rest des Vergleichsbetrags ganz oder teilweise an die Gesellschaft zu zahlen. Im Übrigen bleiben Ansprüche von Herrn Dr. Ganswindt gegen die Gesellschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unberührt.

(5)

Mit der vollständigen Leistung durch Herrn Dr. Ganswindt sind sämtliche darüber hinausgehenden gegenwärtigen und künftigen, bekannten oder unbekannten Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Ganswindt aus oder im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen und unzulässigen Zahlungen im Siemens-Konzern gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen einer Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten im Hinblick auf die Compliance-Organisation und die Einhaltung der Regelungen über Compliance und geordneten Zahlungsverkehr sowie alle etwaigen sonstigen Ansprüche der Gesellschaft gegenüber Herrn Dr. Ganswindt im Hinblick auf die in der Klage der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Ganswindt vor dem Landgericht München I dargestellten Sachverhalte, abgegolten und erledigt.

§ 2
D&O-Versicherung

(1)

Die von den D&O-Versicherern erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach Maßgabe des Versicherungsvertrags und dem Deckungsvergleich zwischen der Gesellschaft und den D&O-Versicherern.

(2)

Nach den Regelungen des Deckungsvergleichs werden die Versicherer Abwehrkosten von Herrn Dr. Ganswindt nur zurückfordern, falls aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung feststehen sollte, dass Herr Dr. Ganswindt im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen seine Pflichten absichtlich oder wissentlich im Sinne der D&O-Versicherung verletzt hat. Für Abwehrkosten, die nach dem Wirksamwerden des Deckungsvergleichs zur Abwehr von Ansprüchen Dritter anfallen, wird Herrn Dr. Ganswindt von den Versicherern weiterhin unter den vorgenannten Voraussetzungen Versicherungsschutz nach Maßgabe des Deckungsvergleichs aus der dafür gebildeten Rückstellung in Höhe von EUR 10 Mio. gewährt. Falls diese Rückstellung vollständig verbraucht sein sollte, wird die Gesellschaft Herrn Dr. Ganswindt von darüber hinausgehenden Kosten für die Abwehr von Ansprüchen Dritter freistellen; dies gilt allerdings, soweit nicht die weitergehende Freistellung nach § 3 Absatz 1 eingreift, unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit dies aufgrund zwingender Vorgaben des Aktienrechts erforderlich ist.

(3)

Herr Dr. Ganswindt erklärt hiermit sein Einverständnis mit den Regelungen des Deckungsvergleichs. Darüber hinaus verzichtet Herr Dr. Ganswindt vorsorglich auf sämtliche etwaige Ansprüche gegen die Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss des Deckungsvergleichs durch die Gesellschaft.

§ 3
Freistellung, Gegenansprüche

(1)

Die Gesellschaft stellt Herrn Dr. Ganswindt frei von sämtlichen

a)

etwaigen Ansprüchen, die anderen - auch ehemaligen - Organmitgliedern oder Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen aus oder im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen im Siemens-Konzern gegen Herrn Dr. Ganswindt zustehen sollten,

b)

etwaigen im In- oder Ausland durch Aktionäre der Gesellschaft gegen Herrn Dr. Ganswindt geltend gemachten Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen im Siemens-Konzern,

c)

etwaigen Ansprüchen von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie von Kunden oder Wettbewerbern des Siemens-Konzerns gegen Herrn Dr. Ganswindt aus oder im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen im Siemens-Konzern,

d)

etwaigen Ansprüchen der D&O-Versicherer gegen Herrn Dr. Ganswindt wegen angeblicher Verletzung von Obliegenheiten durch die Verhandlungen über und/oder den Abschluss dieses Vergleichs,

e)

etwaigen Ansprüchen der D&O-Versicherer gegen Herrn Dr. Ganswindt auf Rückerstattung von Abwehrkosten, und

f)

Kosten für die Rechtsberatung und Rechtsverteidigung in Verfahren, die gegen Herrn Dr. Ganswindt durch ausländische und/oder inländische Behörden im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen im Siemens-Konzern eingeleitet werden oder wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit dies aufgrund zwingender Vorgaben des Aktienrechts erforderlich ist und diese Kosten nicht gemäß § 2 Absatz 2 gedeckt sind.

(2)

Herr Dr. Ganswindt wird der Gesellschaft jede durch Absatz 1 erfasste Inanspruchnahme durch Dritte sowie jede Ankündigung einer solchen Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich anzeigen. Herr Dr. Ganswindt verpflichtet sich, ohne Zustimmung der Gesellschaft keinen Verzicht, Vergleich oder eine sonstige bindende Regelung bezüglich einer solchen Inanspruchnahme einzugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen von Herrn Dr. Ganswindt unter Wahrung seiner Interessen alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Inanspruchnahme abzuwehren oder in sonstiger Weise zu erledigen. Die Gesellschaft wird Herrn Dr. Ganswindt soweit möglich vorab schriftlich oder in Textform über sämtliche beabsichtigte Maßnahmen unterrichten. Herr Dr. Ganswindt wird die Gesellschaft bei der Abwehr oder Erledigung unterstützen.

(3)

Herr Dr. Ganswindt wird etwaige Ansprüche, die ihm gegen Dritte (insbesondere andere - auch ehemalige - Organmitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaft) aus oder im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen im Siemens-Konzern zustehen sollten, nur mit Zustimmung der Gesellschaft geltend machen. Die Gesellschaft wird ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn Herr Dr. Ganswindt solche etwaigen Ansprüche ausschließlich für Zwecke der Rechtsverteidigung in einem Verfahren geltend macht, in dem er selbst Beklagter ist. Herr Dr. Ganswindt verpflichtet sich, keine Streitverkündungen gegen frühere oder aktuelle Mitglieder von Organen der Gesellschaft oder gegenüber früheren oder aktuellen Mitarbeitern der Gesellschaft auszusprechen oder gegen diesen Personenkreis oder die Gesellschaft gerichtete Widerklagen (gegen Dritte) zu erheben.

(4)

Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, verzichtet Herr Dr. Ganswindt hiermit vorsorglich auf sämtliche etwaigen Ansprüche gegen die Gesellschaft wegen seiner im Zusammenhang mit den Korruptionsvorgängen im Siemens-Konzern angefallenen Zahlungen, Auslagen, Kosten oder Schäden. Sofern die Gesellschaft bis zum Wirksamwerden dieser Vereinbarung solche Zahlungen, Auslagen, Kosten oder Schäden getragen oder erstattet hat, trifft Herrn Dr. Ganswindt keine Rückzahlungspflicht.

§ 4
Wirksamwerden

(1)

Die Gesellschaft verpflichtet sich, diese Vergleichsvereinbarung in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Januar 2013 zur Abstimmung zu stellen. Die Vergleichsvereinbarung wird wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft ihr zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Die aufschiebende Bedingung gilt als ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Januar 2013 eingetreten ist.

(2)

Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung ist nicht abhängig von der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs mit den D&O-Versicherern und auch nicht von der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarungen mit anderen ehemaligen Organmitgliedern.

(3)

Die Parteien werden sich ab Unterzeichnung und bis zum Wirksamwerden dieser Vergleichsvereinbarung nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 wechselseitig so behandeln, als wäre die Vergleichsvereinbarung wirksam abgeschlossen.

§ 5
Klagerücknahme, Kosten

(1)

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die am Landgericht München I anhängige Klage (Az. 5 HK O 1386/10) innerhalb von fünf Tagen nach Wirksamwerden dieses Vergleichs zurückzunehmen. Herr Dr. Ganswindt stimmt der Rücknahme der Klage zu. Die Parteien verzichten auf einen Antrag nach § 269 Abs. 3 und 4 ZPO.

(2)

Die Gesellschaft und Herr Dr. Ganswindt tragen die ihnen im § 5 Absatz 1 genannten Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Gerichtskosten werden von den Parteien jeweils hälftig getragen. Soweit Herr Dr. Ganswindt demnach zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet ist, die die Gesellschaft bereits verauslagt hat, ist Herr Dr. Ganswindt zur Erstattung des entsprechenden Betrags auf schriftliche Aufforderung der Gesellschaft, jedoch frühestens fünf Tage nach Rücknahme der Klage, verpflichtet.

§ 6
Veröffentlichung

(1)

Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Juli 2011 vorgenommene Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn Dr. Ganswindt vor dem Landgericht München I, Az. 4 KLs 403 Js 36999/08, als auch den Abschluss dieses Vergleichs und die damit verbundene Rücknahme der am Landgericht München I anhängigen Klage, Az. 5 HK O 1386/10, durch die Gesellschaft in dem nächsten zu veröffentlichenden Bericht über Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu veröffentlichen.

(2)

Die Parteien werden nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung die als Anlage 1 beigefügte Presseerklärung veröffentlichen. Die Parteien verpflichten sich, es zu unterlassen, etwaige Nachfragen zu dieser Vergleichsvereinbarung wörtlich oder sinngemäß in der Weise zu beantworten, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung ein Zeichen für die fehlende Begründetheit der von der Gesellschaft eingenommenen Rechtsposition bzw. dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung als Schuldeingeständnis von Herrn Dr. Ganswindt anzusehen ist.

§ 7
Sonstiges

(1)

Beide Parteien werden nach Abschluss dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus den Korruptionsvorgängen und unzulässigen Zahlungen im Siemens-Konzern über die jeweils andere Partei öffentlich, einschließlich in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren im In- und Ausland weder unmittelbar noch mittelbar negative Wertungen abgeben und insbesondere der jeweils anderen Partei keine Verantwortlichkeit oder Schuld zuweisen.

(2)

Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen dieser Vereinbarung können nur bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleich vorgenommen werden und bedürfen dann - einschließlich dieses Schriftformerfordernisses - der Schriftform.

(3)

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, München.

(4)

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

 

Anlage 1

Siemens AG ./. Dr. Ganswindt

Abgestimmte Pressemitteilung gemäß § 6 Ziffer 2 der Vergleichsvereinbarung

'Siemens einigt sich auf Vergleich mit Dr. Thomas Ganswindt

Die Siemens AG hat sich mit dem früheren Mitglied des Vorstands Dr. Thomas Ganswindt auf einen Vergleich geeinigt. Der Vergleich steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Siemens AG, die am 23. Januar 2013 stattfinden wird. Der Vergleich führt zur Beendigung des zwischen der Siemens AG und Dr. Thomas Ganswindt beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreits. Die Details zum Inhalt des Vergleichs werden im Rahmen der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Siemens AG im Dezember 2012 bekannt gegeben.

Zum Hintergrund:

Wie bereits berichtet, hat die Siemens AG am 2. Dezember 2009 mit neun von elf ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einen Vergleich erreicht. Der Vergleich betrifft mögliche Ansprüche aus der Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten vor dem Hintergrund des Vorwurfs illegaler Geschäftspraktiken im ausländischen Geschäftsverkehr in den Jahren 2003 bis 2006 und den daraus folgenden finanziellen Belastungen der Gesellschaft. Die ordentliche Hauptversammlung der Siemens AG hat am 26. Januar 2010 allen neun vorgeschlagenen Vergleichen zwischen der Gesellschaft und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrats zugestimmt. Die Anteilseigner stimmten damals zudem einem Vergleich zwischen der Gesellschaft und ihren D&O-Versicherern über Ansprüche in Zusammenhang mit der D&O-Versicherung mit Leistungen in einer Größenordnung von bis zu 100 Mio. EUR zu. Die Siemens AG hat im Anschluss daran gegen die beiden nicht vergleichsbereiten ehemaligen Vorstände Dr. Thomas Ganswindt und Heinz-Joachim Neubürger am 25. Januar 2010 Schadensersatzklage beim Landgericht München I eingereicht.'






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196352  07.12.2012