COMPUTEC MEDIA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

11.05.2012 / 15:26


Computec Media AG

Fürth

- ISIN: DE0005441000 -

Einladung zu einer
ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu einer ordentlichen Hauptversammlung der
Computec Media AG, Fürth, ein.

Sie findet statt am

Dienstag, den 26. Juni 2012,
um 11:00 Uhr,
in der Heinrich-Lades-Halle, Rathausplatz, 91052 Erlangen

A.
TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Computec Media AG und den Computec Media Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats - jeweils für das Geschäftsjahr 2011 - sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Computec Media AG aus dem Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 3.026.412,03 wie folgt zu verwenden:

*

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktien (5.421.645 Stückaktien) für das Geschäftsjahr 2011 = EUR 2.710.822,50

*

Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00

*

Gewinnvortrag EUR 315.589,53

Aufgrund der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Computec Media AG im Geschäftsjahr 2009 besteht aktuell gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 AktG eine Beschränkung für die Höhe der Gewinnausschüttung. Die vorgeschlagene Gewinnausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie überschreitet diese Beschränkung und ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig. Eine Ausschüttung der Dividende an die Aktionäre der Computec Media AG kann deshalb insbesondere frühestens nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 AktG erfolgen. Die Frist hat mit Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Computec Media AG für das Geschäftsjahr 2011 sowie der gesonderten Bekanntmachung gemäß § 233 Abs. 2 AktG jeweils am 24. April 2012 begonnen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 die Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor, BANSBACH SCHÜBEL BRÖSZTL & PARTNER GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

6.

Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Computec Media AG und der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH, Berlin zuzustimmen.

Computec Media AG und Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Computec Media AG wirksam. Die Gesellschafterversammlung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH wird dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vor der Hauptversammlung der Computec Media AG zustimmen.

Den wesentlichen Inhalt des Vertrags machen Vorstand und Aufsichtsrat wie folgt bekannt:

*

Die Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Computec Media AG. Diese ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH hinsichtlich der Leitung ihres Unternehmens Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH obliegt weiterhin die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH.

*

Die Computec Media AG ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher und Bilanzen der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH zu nehmen. Die Geschäftsführung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH ist verpflichtet Computec Media AG über alle geschäftlichen Angelegenheiten Auskunft zu geben.

*

Die Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH ist verpflichtet, ihren Gewinn an die Computec Media AG abzuführen. Als Gewinn gilt grundsätzlich der ohne die Gewinnabführung entstandene Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten. Die Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH kann nur mit Zustimmung von Computec Media AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Rücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen von Computec Media AG - soweit gesetzlich zulässig - aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die vor Inkrafttreten des Vertrags gebildet wurden, dürfen weder als Gewinn an Computec Media AG abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten des Vertrags gebildet wurden.

*

Der Jahresabschluss der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH ist vor seiner Feststellung der Computec Media AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

*

Die Computec Media AG ist für die Dauer des Vertrags verpflichtet, etwaige Verluste der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH entsprechend § 302 AktG zu übernehmen.

*

Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Computec Media AG sowie der Gesellschafterversammlung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH wirksam und gilt - mit Ausnahme des Rechts zur Leitung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH; insbesondere dem Weisungsrecht - rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung des Vertrags im Handelsregister der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH laufenden Geschäftsjahres. Das Weisungsrecht gilt erst ab Eintragung des Vertrags im Handelsregister der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch den Vertrag zu begründende körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage sind dies fünf Zeitjahre). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Als wichtigen Grund sehen die Parteien insbesondere an,

-

wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH in die Computec Media AG im steuerlichen Sinn nicht mehr vorliegen,

-

wenn Computec Media AG die Beteiligung an der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH in ein anderes Unternehmen einbringt,

-

wenn über das Vermögen einer Partei des Vertrags das Insolvenzverfahren oder die Eröffnung Mangels Masse abgelehnt wird oder

-

wenn Computec Media AG oder Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH verschmolzen, gespalten oder liquidiert werden.

*

Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH hat die Computec Media AG weder Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG noch Abfindungen gemäß § 305 AktG zu gewähren.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Bericht des Vorstands der Computec Media AG und der Geschäftsführung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH näher erläutert und begründet.

Auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2012 sind neben weiteren Hauptversammlungsinformationen folgende Unterlagen zugänglich:

*

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Computec Media AG und Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH

*

Jahresabschlüsse und Lageberichte der Computec Media AG für die letzten drei Geschäftsjahre

*

Jahresabschlüsse und Lageberichte der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre

*

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Computec Media AG und der Geschäftsführung der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH

Eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich das gesamte Stammkapital der Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH in der Hand der Computec Media AG befindet.

B.
BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND ZUR AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 123 Abs. 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 19. Juni 2012 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

Computec Media AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 200107
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49-69-12012-86045
E-Mail: wp.hv@xchanging.com

Entscheidend für die Fristwahrung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein Nachweis des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 5. Juni 2012 (00:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur der, der den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag haben auf das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen oder Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in dieser Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag keine Bedeutung. Hierfür gelten alleine die allgemeinen aktienrechtlichen Regelungen über die Dividendenberechtigung sowie die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag besteht nicht.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

C.
STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt wird, muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG) bedarf es nach dem Gesetz keines besonderen Formerfordernisses. Es gelten insofern die speziellen Regelungen in § 135 AktG. Die Einzelheiten der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG) bitten wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen.

Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre auch ein Formular zur Vollmachtserteilung. Die Vollmachtsformulare können zudem bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angefordert werden:

Computec Media AG
- Hauptversammlung 2012 -
Dr.-Mack-Straße 83
90762 Fürth
Telefax: +49-911-2872-301
E-Mail: hauptversammlung@computec.de

Die Formulare zur Vollmachtserteilung stehen außerdem im Internet unter www.computec.de/hv-2012 zum Download bereit. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder einer dem gleichgestellten Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 AktG und § 125 Abs. 5 AktG) können auch etwaige, von diesen Personen, Personenvereinigung, Unternehmen und Instituten zur Verfügung gestellte Formulare genutzt werden.

Ist der Bevollmächtigte weder ein Kreditinstitut noch eine dem gleichgestellte Person, Personenvereinigung oder Institution (vgl. § 135 Abs. 8 und 10 AktG und § 125 Abs. 5 AktG), hat er seine Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen.

Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder elektronisch per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die oben in dieser lit. C. genannte Adresse der Gesellschaft zu verwenden. Unabhängig davon, kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Eingangskontrolle vorweist.

Wir bieten unseren Aktionären - eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt - an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters setzt voraus, dass ihm neben der Stimmrechtsvollmacht auch Weisungen zu der Stimmabgabe bei den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt werden. Wenn zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten keine Weisungen bzw. unklare oder missverständliche Weisungen erteilt werden, enthält sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme. Sowohl die Vollmacht als auch die Weisungen müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig ausgefüllt an die vorstehend in dieser lit. C. genannte Adresse bis zum 24. Juni 2012, 24:00 Uhr, dort eingehend zu übersenden.

D.
AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE GEMÄSS § 131 ABS. 1 AKTG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2012 enthalten.

E.
ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN GEMÄSS §§ 126 ABS. 1, 127 AKTG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (Gegenanträge) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (Wahlvorschläge) zu übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2012 zugänglich gemacht, wenn der Gegenantrag mitsamt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung bzw. der Wahlvorschlag der Gesellschaft unter den oben bei lit. C genannten Kontaktdaten (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) bis spätestens zum Ablauf des 11. Juni 2012 (24:00 Uhr) zugegangen ist.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden, sie müssen aber den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie deren Begründung werden nicht zugänglich gemacht. Darüber hinaus brauchen Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie deren Begründung unter den Voraussetzungen der §§ 126 Abs. 2 Satz 1, 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Ferner kann eine Zugänglichmachung der Begründung unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG unterbleiben.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge oder Wahlvorschläge, so kann der Vorstand der Gesellschaft die Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ihre Begründung zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 AktG).

Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sowie ihre Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2012 enthalten.

F.
VERLANGEN AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG GEMÄSS § 122 ABS. 2 AKTG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies sind EUR 271.082,25) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse zu richten:

Computec Media AG
Vorstand
Dr.-Mack-Straße 83
90762 Fürth
E-Mail: hauptversammlung@computec.de

Das Ergänzungsverlangen muss dem Vorstand spätestens am 26. Mai 2012 (24:00 Uhr) zugehen.

Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der das oben genannte Quorum vermittelnden Aktien sind.

Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt zu machen.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte gemäß § 122 Abs. 2 AktG sowie ihre Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2012 enthalten.

G.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 5.421.645 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte vorbehaltlich eventueller Stimmverbote gemäß § 136 AktG 5.421.645 Stimmen beträgt.

H.
VERÖFFENTLICHUNGEN GEMÄSS § 124A AKTG UND ERGÄNZENDE INFORMATIONEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE

Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.computec.de/hv-2012.

 

Fürth, im Mai 2012

Der Vorstand






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