DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

11.05.2012 / 15:20


DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Berlin

Wertpapierkennnummer: A0Z23G
ISIN: DE000A0Z23G6

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung 2012
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin,
am Freitag, den 22. Juni 2012, 10.00 Uhr ein.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2011

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 22. Juni 2012 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 3.765.452,74 wie folgt zu verwenden:

 
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie (bei 12.388.368 dividendenberechtigten Aktien)
EUR

495.534,72
Vortrag auf neue Rechnung EUR 3.269.918,02
_____________________________________________________________________________________________________
Bilanzgewinn EUR 3.765.452,74

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der gehaltenen eigenen Aktien verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag unterbreiten, wobei die Höhe der Dividende je Stückaktie unverändert bleibt. Die Dividende ist am 25. Juni 2012 zur Zahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

5.1

Herrn Wolf-D. Gramatke, wohnhaft in Hamburg, Geschäftsführer von Great-Minds Consultants Entertainment, Media, e-business GmbH, Hamburg. Herr Wolf-D. Gramatke ist Mitglied in folgenden weiteren Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

 
-

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Pixelpark AG, Berlin

-

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Senator Entertainment AG, Berlin

-

Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEAG Classics AG, Berlin

5.2

Frau Christine Novakovic, wohnhaft in Feusisberg (Schweiz), Head Corporate & Institutional Clients UBS AG, Zürich (Schweiz). Frau Christine Novakovic ist Mitglied in folgenden weiteren Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

 
-

Mitglied im Verwaltungsrat der UBS Card Center AG, Glattbrugg (Schweiz)

-

Mitglied des Board of Directors, Earth Council Geneva, Zug (Schweiz)

5.3

Herrn Christian Angermayer, wohnhaft Frankfurt am Main, Geschäftsführer (CEO) der Angermayer, Brumm & Lange Unternehmensgruppe GmbH, Frankfurt am Main. Herr Christian Angermayer ist Mitglied in folgenden weiteren Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

 
-

Vorsitzender des Aufsichtsrats der ADC African Development Corporation GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main

-

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Altira AG, Frankfurt am Main

-

Mitglied des Aufsichtsrats der Aragon AG, Wiesbaden

-

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Film House Germany AG, Frankfurt am Main

-

Mitglied des Aufsichtsrats der Silvia Quandt & Cie. AG, Frankfurt am Main

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen.

Gemäß § 5.4.3 Corporate Governance Kodex wird unverbindlich mitgeteilt, dass in der, der Hauptversammlung folgenden, konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats, Herr Wolf-D. Gramatke erneut für den Vorsitz des Aufsichtsrats kandidieren will.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 12.388.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt daher 12.388.983.

Aus eigenen Aktien steht der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft kein Stimmrecht zu. Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 12.388.368.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10 80637 München Fax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2012, zuzugehen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d. h. den 1. Juni 2012, 0.00 Uhr, zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte.

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft sind ebenfalls möglich.

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.

Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben unter Teilnahmebedingungen genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, erhalten die Aktionäre auch ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter. Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur Verfügung.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist.

Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre, die den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben.

Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei oben unter Teilnahmebedingungen genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der Tagesordnung. Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter Teilnahmebedingungen genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse erteilt werden.

Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu richten:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer
Potsdamer Str. 58
10785 Berlin
Fax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619
E-Mail: hauptversammlung@deag.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 7. Juni 2012 (24.00 Uhr) unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß §§ 122 Abs. 2 i.V.m. 124 Abs. 1 Satz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet werden und muss der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 22. Mai 2012 (24.00 Uhr) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer
Potsdamer Str. 58
10785 Berlin

Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 22. März 2012, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit es die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Mitteilungsversand nach § 125 AktG

Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form der elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein Kreditinstitut die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht elektronisch an die Aktionäre übermitteln kann, hat der Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch in herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu lassen.

 

Berlin, im Mai 2012

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Der Vorstand






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