FRESENIUS SE & Co. KGaA
Bad Homburg v.d.H.
ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560 ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562 ISIN: DE000A1MMGH8 // WKN: A1MMGH
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 11. Mai 2012, um 10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage
1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE &
Co. KGaA (vormals Fresenius SE) und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA
für das Geschäftsjahr 2011; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA (vormals
Fresenius SE) für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung;
im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung
hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA
(vormals Fresenius SE) für das Geschäftsjahr 2011 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 454.816.258,12
ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2011
ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 454.816.258,12 für das Geschäftsjahr 2011 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von Euro 0,95 je Aktie auf Stück 163.237.336 dividendenberechtigte Aktien |
Euro |
155.075.469,20 |
Die Dividende ist am 14. Mai 2012 zahlbar. |
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Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
Euro |
299.700.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
Euro
|
40.788,92
|
|
Euro |
454.816.258,12 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands der Fresenius SE für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
zum 28. Januar 2011
Die Gesellschaft bestand bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 28. Januar 2011 in der Rechtsform der Societas Europaea
und firmierte unter Fresenius SE. Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt durch
den seinerzeitigen Vorstand der Fresenius SE ausgeübt. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist daher die Entlastung des
seinerzeitigen Vorstands der Fresenius SE.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftjahr 2011 für den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zum 28. Januar 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Fresenius SE für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des seinerzeitigen Aufsichtsrats der Fresenius SE für den Zeitraum vom 1. Januar 2011
bis zum 28. Januar 2011
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 für den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zum 28. Januar 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius SE für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für den Zeitraum vom 28. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2011
Seit dem Wirksamwerden des Formwechsels am 28. Januar 2011 besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien. Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt durch die persönlich haftende
Gesellschafterin ausgeübt. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist daher die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
den Zeitraum vom 28. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Entlastung zu erteilen.
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6. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 28. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für den Zeitraum vom 28. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Entlastung zu erteilen.
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden
Gesellschafterin
Die Aktionäre der Fresenius SE haben auf der Hauptversammlung am 12. Mai 2010 mit großer Mehrheit (rund 99,51 % der abgegebenen
Stimmen) das zu diesem Zeitpunkt geltende System zur Vergütung der seinerzeitigen Vorstandsmitglieder der Fresenius SE gebilligt,
das an die neuen Vorgaben des am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
angepasst worden war. Der Aufsichtsrat der Fresenius Management SE hat eine Ergänzung des Systems der Vorstandsvergütung beschlossen.
Als weitere Komponente mit langfristiger Anreizwirkung wurde den Mitgliedern des Vorstands erstmals für das Geschäftsjahr
2011 ein Anspruch auf eine aktienbasierte Vergütung mit Barausgleich (Performance Shares) gewährt. Aus diesem Grunde soll
dieses geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin der Hauptversammlung
erneut gemäß § 120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden.
Das geänderte System der Vorstandsvergütung, das Gegenstand dieser Beschlussfassung ist, wird im Vergütungsbericht auf den
Seiten 26 ff. des Geschäftsberichts 2011 der Fresenius SE & Co. KGaA näher erläutert. Der Vergütungsbericht als Teil des Geschäftsberichts
kann in den Geschäftsräumen der Fresenius SE & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H., eingesehen werden
und wird den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt. Ferner ist der Geschäftsbericht auch im Internet unter der
Adresse http://www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Publikationen erhältlich. Darüber hinaus werden die vorgenannten
Unterlagen auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und am Informationsschalter ausliegen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung der Gesellschaft. Um künftig ausreichend
Flexibilität für die Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu haben, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') sowie ein entsprechendes Bedingtes Kapital
geschaffen werden. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2017 einmalig oder
mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. Kombinationen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2,5 Milliarden zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen
Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 16.323.734 Inhaber-Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von bis zu Euro 16.323.734,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend
'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder
zu anderen Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Options-/Wandlungsrechts. Die Schuldverschreibungen
sind gegen Barleistung auszugeben.
Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die Fresenius
SE & Co. KGaA unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (nachstehend 'Konzerngesellschaften'); ausgeschlossen
davon ist die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und mit ihr verbundene Unternehmen. Für den Fall der Begebung über eine
Konzerngesellschaft wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Fresenius
SE & Co. KGaA die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte
bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA zu gewähren sowie
weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
Die Anleihebedingungen können, auch wenn Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden, auch eine Pflicht
zur Optionsausübung oder Wandlung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der von der persönlich haftenden Gesellschafterin festzulegenden Anleihebedingungen
zum Bezug von Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA berechtigen. Für durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen
können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch durch Übertragung
von Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag dieser Teiloptionsschuldverschreibung
nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der
Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw.,
sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
bzw., sofern der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet
werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die
Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis
variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80 % des volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und
dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen betragen.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder
garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt
wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options-
bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung keine Aktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht einräumen,
den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren. Die Erfüllung der Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen
nach erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann im übrigen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft
sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus Genehmigtem Kapital der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu
beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten
Options- oder Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie
die Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden
Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis,
Begründung einer Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung
von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien sowie Options- bzw.
Wandlungszeitraum.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen,
a. |
sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen mit anderen
gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten
Aktien nicht 10 % des jeweiligen Grundkapitals übersteigen. Für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen oder
- falls dieser Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung maßgebend. Auf
diese Begrenzung sind auch Aktien anzurechnen, die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur
Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung aufgrund des Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Absatz
(4) der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen ausgegeben
wurden. Des Weiteren sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die bis zur Ausübung dieser Ermächtigung aufgrund der in
dieser Hauptversammlung unter TOP 10 zu beschließenden Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin erworben und
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden;
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b. |
soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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c. |
um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in
dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden.
|
Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin
nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AktG) der insgesamt unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft (insbesondere aus dem Genehmigten Kapital I gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung) oder von
Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen. Sollte die persönlich haftende Gesellschafterin
das Bezugsrecht auf Aktien aus dem Genehmigten Kapital I gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung ausschließen, wird sie umgekehrt eine
entsprechende Anrechnung auf die dort vorgegebene 20 %-Grenze vornehmen.
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b) |
Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options-/Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung gemäß
lit. a) ausgegeben werden, wird das Grundkapital um bis zu Euro 16.323.734,00 durch Ausgabe von bis zu 16.323.734 Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen
oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin
gemäß lit. a) von der Fresenius SE & Co. KGaA oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 10. Mai 2017 begeben werden, von
ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Wandlungs-/Optionspreisen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre
Ausgabe erfolgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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c) |
Es wird ein neues bedingtes Kapital in Höhe von bis zu Euro 16.323.734,00 geschaffen. Hierzu wird in § 4 der Satzung der Fresenius
SE & Co. KGaA der Absatz (8) der Satzung zu Absatz (9), und es wird ein neuer Absatz (8) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 16.323.734,00 durch Ausgabe von bis zu 16.323.734 neuen Inhaber-Stammaktien
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von gegen Barleistung ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die
aufgrund der Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2012 von der Fresenius
SE & Co. KGaA oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 10. Mai 2017 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht
Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital IV). Die neuen
Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (8) der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals IV zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung
des Bedingten Kapitals IV nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen.'
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Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird als Anlage
dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht.
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Bezugsrechts
In Übereinstimmung mit der etablierten Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen soll auch der Gesellschaft erstmals
die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft
zu verwenden. Aufgrund dieser Ermächtigung soll die Gesellschaft etwa in die Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft
zurückzuerwerben, um diese als liquide Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen einsetzen zu können. Ferner soll
die Gesellschaft auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien gegebenenfalls auch im Rahmen klassischer Aktienrückkaufprogramme
zurückzuerwerben und anschließend einzuziehen, um dem Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft am Erhalt eines angemessenen
Gewinns je Aktie sinnvoll Rechnung zu tragen. Darüber hinaus soll etwa auch die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien
der Gesellschaft für Zwecke der Bedienung langfristiger Vergütungskomponenten zu verwenden, z.B. im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen.
Im Sinne einer größtmöglichen Flexibilisierung soll die Ermächtigung daher für die aktienrechtlich zugelassene Dauer von fünf
Jahren erteilt werden. Der Erwerb und die Verwendung eigener Aktien bedürfen einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2017 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
|
b) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots.
* |
Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
|
* |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots,
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den maßgeblichen Durchschnittskurs
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Falle
einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden,
muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
|
|
c) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
wurden, zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
aa) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist die persönlich haftende Gesellschafterin
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
bb) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der
den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien die Grenze von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls der Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung insgesamt
nicht übersteigen. Das vorstehende Ermächtigungsvolumen von 10 % des Grundkapitals verringert sich um den anteiligen Betrag
am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die nach Beginn des 11. Mai 2012 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert worden sind.
cc) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern,
insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder auch Unternehmensbeteiligungen
sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen und sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen).
dd) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten
Kapitals der Gesellschaft, an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder
der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen, auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum
Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie
Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, etwa im Rahmen von Aktienoptions- bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen,
eingeräumt wurden oder werden.
ee) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird außerdem ermächtigt, die eigenen Aktien zur Bedienung von der Gesellschaft
oder von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängigen Gesellschaften begebener Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. einer Wandlungspflicht zu verwenden, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begeben wurden bzw. begeben werden.
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d) |
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene
Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten
zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin
als variable Vergütungskomponente, insbesondere im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen wie dem Aktienoptionsprogramm 2008,
eingeräumt wurden oder werden.
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e) |
Die Ermächtigungen unter lit. c) und lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von §
71d Satz 5 AktG erworben wurden.
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f) |
Die Ermächtigungen unter lit. c) und lit. d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die
Ermächtigungen unter lit. c), bb) bis ee) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
|
g) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter lit. c), bb) bis ee) und lit. d) verwendet werden oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung eigener
Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszuschließen.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen Stück 163.334.670 Aktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 163.334.670
Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter
Fresenius SE & Co. KGaA c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 4. Mai 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis
der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 20. April 2012, d.h. 0.00
Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter
eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.
Verfahren für die Stimmabgabe
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen
wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das sie mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der Bevollmächtigung
muss entweder am Tag der Hauptversammlung vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:
Fresenius SE & Co. KGaA Investor Relations Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H. Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88 E-Mail: ir-fre@fresenius.com
Wir bitten, eine Übermittlung per E-Mail möglichst bis Mittwoch, 9. Mai 2012, 18.00 Uhr MESZ, vorzunehmen.
Gemäß § 15 Abs. (4) Satz 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Widerruf einer erteilten Vollmacht auch durch persönliches
Erscheinen in der Hauptversammlung erfolgen kann.
Soweit die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 und
Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG und § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, genügt es nach
§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung
muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden
gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung
von Weisungen an sie sind möglichst bis Mittwoch, 9. Mai 2012, 18.00 Uhr MESZ eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform.
Entsprechende Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.
Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Fresenius SE & Co. KGaA Investor Relations Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H. Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88 E-Mail: ir-fre@fresenius.com
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen.
Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine
Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich zu Anträgen von Aktionären während der Hauptversammlung, die nicht
zuvor angekündigt worden sind, der Stimme enthalten werden.
Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich zu richten
an:
Fresenius SE & Co. KGaA Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management SE z. H. Herrn Dr. Jürgen Götz Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H.
Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 10. April 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen
sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG); dies
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs.
3 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten
Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind, also bis zum 26. April 2012, 24.00 Uhr MESZ - der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich
haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten
stehende Adresse übersandt hat. Das Zugänglichmachen hat über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Ein Gegenantrag
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs.
3 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich
gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Nach
§ 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
Fresenius SE & Co. KGaA Investor Relations Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d.H. Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88 E-Mail: ir-fre@fresenius.com
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unter den genannten Voraussetzungen auf der Internetseite
der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
(vgl. § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern.
Gemäß § 17 Abs. (2) der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken;
er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf
der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.
Hauptversammlungsunterlagen
Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen neben dieser Einberufungsbekanntmachung die nachfolgend
genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Fresenius SE & Co. KGaA (Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H.) zur
Einsichtnahme der Aktionäre aus:
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vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2011
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Lagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2011
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vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS zum 31. Dezember 2011
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Konzernlagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS für das Geschäftsjahr 2011
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Geschäftsbericht 2011 des Fresenius-Konzerns nach US-GAAP, der den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung
und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2011 enthält
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Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am
31. Dezember 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2011
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erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB
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Veröffentlichungen auf der Internetseite
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zur Hauptversammlung (u.a. Einberufung, zugänglich
zu machende Unterlagen, Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. Anträge von Aktionären) sowie weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich. Es ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und Bild
im Internet zu übertragen.
Bad Homburg v.d.H., im März 2012
Fresenius SE & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Management SE
Anlage der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2012
Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co.
KGaA zu Punkt 9 der Tagesordnung
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe
von Options-/Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
nutzen, etwa um dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll daher zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt und ein entsprechendes
Bedingtes Kapital beschlossen werden.
Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen über bis zu 2,5 Milliarden
Euro mit Options-/Wandlungsrechten auf Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA ausgegeben werden können. Dafür sollen bis zu 16.323.734
neue Inhaber-Stammaktien der Fresenius SE & Co. KGaA mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 16.323.734,00
Euro aus dem neu zu schaffenden Bedingten Kapital zur Verfügung stehen. Bei vollständiger Ausnutzung dieser Ermächtigung würde
dies eine Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um ca. 10 % bedeuten. Die Ermächtigung ist bis zum 10. Mai 2017 befristet.
Die Gesellschaft soll, gegebenenfalls auch über ihre Konzerngesellschaften (ausgeschlossen davon ist die Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA und mit ihr verbundene Unternehmen), je nach Marktlage den deutschen, den internationalen oder beide Kapitalmärkte
in Anspruch nehmen können und die Schuldverschreibungen in Euro ausgeben können. Die Schuldverschreibungen sollen auch die
Möglichkeit von Pflichtwandlungen, etwa in Form einer Verpflichtung zur Ausübung des Options-/Wandlungsrechts, vorsehen können.
Darüber hinaus soll anstelle der Erfüllung der Schuldverschreibungen mit Aktien aus dem Bedingten Kapital auch die Lieferung
eigener Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA oder die Zahlung des Gegenwerts in Geld vorgesehen werden können.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw.
einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung entsprechen. Der Wandlungs-/Optionspreis darf
einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen Errechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt für die
Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Fresenius-Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen.
Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel
nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden,
wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre
das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options-
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere
Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen
können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Grundsätzlich besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen dieser Art. Um die Abwicklung zu erleichtern,
soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute mit der Verpflichtung
auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. In einigen Fällen soll die persönlich
haftende Gesellschafterin aber auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die
Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des jeweiligen
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen
oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung wird aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung
der Ermächtigung auch zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit
dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien nicht überschritten. Auf diese Begrenzung sind auch Aktien anzurechnen,
die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung
dieser Ermächtigung aufgrund des Genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden. Des Weiteren sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die bis zur Ausübung
dieser Ermächtigung aufgrund der in dieser Hauptversammlung unter TOP 10 zu beschließenden Ermächtigung der persönlich haftenden
Gesellschafterin erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert wurden.
Die Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen
auszunutzen und so einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts zu erzielen.
Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte
gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur
festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre, um
die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen,
ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen
Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu
ermitteln. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei ihrer Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert
eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil entstehen kann.
Die übrigen vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses dienen lediglich dazu, die Ausgabe von Schuldverschreibungen
zu vereinfachen. Der Ausschluss bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis
herstellen zu können. Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen
hat den Vorteil, dass der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus
ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren
Tranchen attraktiver platziert werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. Die vorgeschlagenen Ausschlüsse
des Bezugsrechts liegen damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Von den ihr erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin maximal
in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen
den Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem Gesamtvolumen von 20 % des Grundkapitals ermöglichen. Dadurch wird der Gesamtumfang
einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen
eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Durch Anrechnungsklauseln ist sichergestellt, dass
die persönlich haftende Gesellschafterin die 20 %-Grenze auch nicht überschreitet, indem sie zusätzlich von anderen Ermächtigungen
- zum Beispiel von einem genehmigten Kapital - Gebrauch macht und dabei ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt.
Das Bedingte Kapital IV wird benötigt, um die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options-/Wandlungsrechte auf Fresenius-Aktien
zu erfüllen.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-/Wandelschuldverschreibungen bestehen derzeit
nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Sie wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co.
KGaA zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG und § 278 Abs. 3 AktG:
Unter Tagesordnungspunkt 10 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die persönlich haftende Gesellschafterin zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien zu ermächtigen. Damit soll die Gesellschaft - in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden
Praxis großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland - erstmals ermächtigt werden, die mit dem Instrument der eigenen
Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und aller ihrer Aktionäre ausnutzen zu können. Um ein größtmögliches
Maß an Flexibilität im Umgang mit eigenen Aktien zu gewinnen, soll die Ermächtigung für den aktienrechtlich maximal zulässigen
Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 10. Mai 2017 erteilt werden.
Der Erwerb eigener Aktien kann als Kauf über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre durch die
Gesellschaft selbst oder durch eine Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. In den Fällen
der beiden letztgenannten Erwerbsmodalitäten können die Aktionäre selbst entscheiden, wie viele Aktien und - im Falle der
Festlegung einer Preisspanne außerdem - zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft andienen möchten. In jedem Fall wird die
persönlich haftende Gesellschafterin beim Erwerb eigener Aktien den aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nach
§ 53a AktG wahren. Die vorgeschlagenen Erwerbsmodalitäten über die Börse, über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre
oder durch die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten tragen sämtlich diesem Grundsatz Rechnung.
Sofern im Fall eines öffentlichen Kaufangebots oder im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten die Anzahl
der angedienten bzw. der angebotenen Aktien das zum Erwerb vorgesehene Rückkaufvolumen übersteigt, erfolgt die Annahme durch
die Gesellschaft nach Quoten. Jedoch kann eine bevorrechtigte Annahme von geringeren Aktienstückzahlen von bis zu 100 Aktien
pro andienendem Aktionär vorgesehen werden, um auf diese Weise rechnerische Bruchteile von Aktien bei der Festlegung der zu
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung insgesamt zu erleichtern.
Im Falle des Erwerbs im Wege eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Für den Fall, dass sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw.
der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses ergeben sollten,
kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden, wobei in einem solchen Fall auf
den maßgeblichen Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt
wird. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt dazu, in Übereinstimmung mit der ganz üblichen Praxis großer deutscher börsennotierter
Unternehmen, die zurückerworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuziehen.
Dabei ist vorgesehen, dass die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung erfolgen kann
(sog. vereinfachtes Verfahren). Durch die Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag
der verbleibenden Aktien am Grundkapital der Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 AktG). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll
daher für diesen Fall auch ermächtigt werden, die Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen.
Die eigenen Aktien der Gesellschaft können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre gegen
Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, schnell
und flexibel auf günstige Marktsituationen reagieren zu können. Außerdem können durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise
an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Investoren gewonnen werden. Um dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre angemessen Rechnung zu tragen, setzt diese Verwendungsmöglichkeit entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG voraus, dass die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis zum
Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien nicht wesentlich unterschreitet; die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises erfolgt
dabei unmittelbar vor der Veräußerung selbst. Zudem ist das zulässige Veräußerungsvolumen in diesem Fall auf 10 % des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer sein sollte - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Den Aktionären wird hierdurch die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet,
ihre Beteiligungsquote durch einen parallelen Zuerwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu vergleichbaren Konditionen
zu erhalten. Im Sinne des Verwässerungsschutzes verringert sich das Ermächtigungsvolumen um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf solche Aktien der Gesellschaft entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.
Des Weiteren können eigene Aktien auch gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von
Unternehmen und anderen Vermögensgegenständen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eingesetzt werden. Gerade im
internationalen globalisierten Markt für Unternehmenstransaktionen wird nicht selten als Gegenleistung auch die Lieferung
liquider Aktien verlangt. Hierbei können sich für den Einsatz der Aktie der Gesellschaft als liquider Gegenleistung für die
Gesellschaft interessante Chancen ergeben. Die Gesellschaft beobachtet den Markt kontinuierlich im Hinblick auf potenzielle
Gelegenheiten, durch derartige Erwerbsmöglichkeiten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eine weitere Stärkung
der Gesellschaft am Markt zu erreichen. Derartige Transaktionen können unter Einsatz eigener Aktien flexibel und schnell und
ohne die zeitlich oft nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung gestaltet werden und zudem maßgeblich dazu beitragen,
die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Damit liegt die Möglichkeit einer solchen Verwendung eigener Aktien insgesamt
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
zudem dafür Sorge tragen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
Die Ermächtigung sieht ferner vor, eigene Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich
Mitglieder der Geschäftsleitung verbundener Unternehmen, auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten
zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen
sowie Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumt wurden oder werden. So soll auf diese Weise etwa
auch die Möglichkeit geschaffen werden, den jeweiligen Begünstigten von Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft - auch ohne
Ausnutzung eines bedingten Kapitals - oder aber auch zugunsten Begünstigter von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Aktien der
Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, zumal
im Rahmen von langfristigen, auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg abstellenden Vergütungskomponenten, liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch sowohl die Identifizierung der Mitarbeiter und Führungskräfte mit ihrem
Unternehmen als auch der Unternehmenswert als solcher maßgeblich gefördert werden. Die Verwendung existierender eigener Aktien
anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals kann für die Gesellschaft außerdem wirtschaftlich sinnvoll sein.
Auch zugunsten der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin soll die vorgenannte Möglichkeit bestehen,
eigene Aktien zur Bedienung von langfristigen aktienbasierten Vergütungsbestandteilen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu verwenden. Um potenziellen rechtsformbedingten Interessenkonflikten sowie der aktienrechtlichen Kompetenzverteilung
angemessen Rechnung zu tragen, ist Adressat dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien jedoch nicht die persönlich
haftende Gesellschafterin (vertreten durch deren Vorstand), sondern deren Aufsichtsrat.
Die eigenen Aktien können zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
verwendet werden, die von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängigen Gesellschaften unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. Zur Bedienung der daraus resultierenden Rechte kann es im Interesse der Gesellschaft
zweckmäßig sein, statt Aktien aus einer entsprechenden Kapitalerhöhung ganz oder zum Teil eigene Aktien einzusetzen, wozu
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden muss.
Etwaige Spitzenbeträge können bei einem Angebot an alle Aktionäre ausgeschlossen werden. Dies ist für die technische Abwicklung
eines solchen Angebots erforderlich, um die Ausgabe von Bruchteilen von Aktien zu vermeiden. Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten.
Von den vorstehend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher eigener Aktien der Gesellschaft
Gebrauch gemacht werden, die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden, sondern es sind insoweit auch solche
Aktien der Gesellschaft erfasst, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der Gesellschaft
zusätzliche Flexibilität auch im Hinblick auf die Verwendung solcher eigener Aktien nach Maßgabe dieses Ermächtigungsbeschlusses
geschaffen.
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
Bad Homburg v.d.H., im März 2012
Fresenius SE & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Management SE
Der Vorstand
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