zooplus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

13.04.2011 / 15:46

zooplus AG

München

ISIN DE0005111702

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
Donnerstag, 26. Mai 2011, 10.00 Uhr
im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das Geschäftsjahr 2010, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010 und des Berichts des Aufsichtsrats für das genannte Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB.

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 München, und im Internet unter http://investors.zooplus.com/de/ir/hv eingesehen werden und liegen in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift.

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Schaffer WP Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer für den Einzelabschluss nach HGB für das am 31. Dezember 2011 endende Geschäftjahr sowie zum Abschlussprüfer für den Konzernabschluss nach IFRS für das am 31. Dezember 2011 endende Geschäftjahr zu wählen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat.

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, zu der hiermit eingeladen wird, endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG, § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Die Bestellung erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Dr. Norbert Stoeck, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in München

b)

Herrn Frank Seehaus, Geschäftsführer der Acton Capital Partners GmbH, München, wohnhaft in München

c)

Herrn Michael Rohowski, Geschäftsführer der Burda Direct Services GmbH, Freiburg, wohnhaft in Gütersloh

Die vorgeschlagenen Personen haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Dr. Norbert Stoeck

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

-

Aufsichtsrat der Initiatoren AG, Seeshaupt;

-

Aufsichtsrat der aovo Touristik AG, Hannover;

Herr Frank Seehaus

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

-

Aufsichtsrat der Gameduell GmbH, Berlin;

-

Aufsichtsrat der Frontline GmbH, Hamburg;

Herr Michael Rohowski

Mitgliedschaft in einem gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsrat:

-

Aufsichtsrat der ino24 AG, Neckarsulm;

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

-

Beirat der Güll GmbH, Lindau;

-

Beirat der Presseservice GmbH, St. Gallen, Schweiz.

Herr Dr. Stoeck ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und ist damit 'unabhängiger Finanzexperte' im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Insbesondere erhält Herr Dr. Stoeck neben seiner Aufsichtsratsvergütung keinerlei Vergütung von der Gesellschaft und steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, dem zooplus-Konzern, einem Anteilseigner oder dem Vorstand der Gesellschaft oder anderer Konzernunternehmen des zooplus-Konzerns, die einen Interessenskonflikt begründen könnte. Herr Dr. Stoeck begleitete in den letzten fünf Jahren und davor keine Führungsfunktion in der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbunden Unternehmen. Darüber hinaus ist Herr Dr. Stoeck seit 1983 für Roland Berger Strategy Consultants tätig, wo er als Practice Group Manager die weltweiten Beratungsaktivitäten im Bereich Messe, Kongress und Mega-Events verantwortet und ist in diesem Rahmen mit Fragen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung vertraut. Der Aufsichtsrat ist daher der Auffassung, dass Herr Dr. Stoeck über den vom Gesetzgeber geforderten Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt.

6.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. Der Beschlussvorschlag lautet hierfür im Einzelnen wie folgt:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von EUR 2.809.289,00 um EUR 2.809.289,00 auf EUR 5.618.578,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages von EUR 2.809.289,00 der in der Bilanz zum 31. Dezember 2010 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von Stück 2.809.289 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) an die Aktionäre der Gesellschaft. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so dass auf je eine (1) bestehende Stückaktie zusätzlich eine (1) neue Stückaktie entfällt. Die neuen Aktien sind ab dem 01. Januar 2011 voll gewinnanteilsberechtigt. Gemäß § 218 Satz 1 AktG erhöht sich das bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Diesem Beschluss wird die von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte, von der Schaffer WP Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

b)

§ 5 Abs. 1 der Satzung wird in Anpassung an die vorstehende Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

'§ 5 Grundkapital
1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 5.618.578,00 (in Worten: fünf Millionen sechshundertachtzehntausend fünfhundertachtundsiebzig Euro) und ist in 5.618.578 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt.'

7.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009 (ARUG) ist es nun möglich, die Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG ausschließlich elektronisch zu übermitteln, sofern dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Es soll daher § 4 der Satzung dahingehend ergänzt werden, dass der Gesellschaft diese kostensparende Möglichkeit der Übermittlung eingeräumt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

In § 4 der Satzung der Gesellschaft wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, welcher lautet:

'3.

Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG werden, soweit ein Aktionär nicht widerspricht, ausschließlich elektronisch übermittelt. Gleiches gilt für die Übermittlung von Mitteilungen durch Kreditinstitute gemäß § 128 Abs. 1 AktG. Der Vorstand der Gesellschaft ist, ohne dass hierauf ein Anspruch der Aktionäre besteht, berechtigt, Mitteilungen zusätzlich zur oder anstelle der elektronischen Übermittlung in Papierform zu versenden.'

8.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Ermächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen des Aufsichtsrats

Die Erklärungsvertretung des Aufsichtsrats soll dahingehend geändert werden, dass im Außenverhältnis sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats ermächtigt werden, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Erklärungen abzugeben. Durch die entsprechende Neufassung des § 11 der Satzung soll insbesondere gewährleistet werden, dass der Nachweis der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht wie bisher eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vertretungsbefugnis des Stellvertreters ist und damit zu keinem Verfahrensrisiko für die Gesellschaft werden kann.

§ 11 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

'Willenserklärungen des Aufsichtsrats bzw. für den Aufsichtsrat werden in dessen Namen durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben und entgegengenommen.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird unter Aufhebung des bisherigen Wortlauts wie folgt neu gefasst:

'Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sind jeweils einzeln ermächtigt, Willenserklärungen des Aufsichtsrats bzw. für den Aufsichtsrat oder seine Ausschüsse in dessen bzw. deren Namen abzugeben. Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden soll jedoch nur dann tätig werden, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende im Einzelfall selbst an der unverzüglichen Abgabe der Erklärung gehindert ist. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist zudem ermächtigt, an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.'

9.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Vorsitz im Aufsichtsrat

Für die erste Sitzung des Aufsichtsrats im Anschluss an die Hauptversammlung, während derer die Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären gewählt werden, soll klarstellend geregelt werden, welches Mitglied die Aufsichtsratssitzung bis zur ordentlichen Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden leitet.

§ 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

'1.

Im Anschluss an die Hauptversammlung, während derer die Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären gewählt werden, findet eine außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats statt, für die es keiner schriftlichen Ladung bedarf. In dieser Sitzung bestimmt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer des Gewählten, sofern der Aufsichtsrat nicht bei der Wahl einen kürzeren Zeitraum bestimmt.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'1.

Im Anschluss an die Hauptversammlung, während derer die Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären gewählt werden, findet eine außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrats statt, für die es keiner schriftlichen Ladung bedarf. In dieser Sitzung, die von dem den Lebensjahren nach ältesten anwesenden Mitglied geleitet wird, bestimmt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer des Gewählten, sofern der Aufsichtsrat nicht bei der Wahl einen kürzeren Zeitraum bestimmt.'

10.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die innere Ordnung des Aufsichtsrats

Die Verfahrensvorschriften für Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats sollen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 108 Abs. 3 und Abs. 4, 109 Abs. 3 AktG vereinfacht und angepasst werden.

§ 13 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft lauten derzeit wie folgt:

'5.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats können Beschlüsse auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, in Textform sowie mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Aufsichtsrats hiervon informiert werden und kein Mitglied innerhalb angemessener, vom Vorsitzenden zu bestimmender Frist, der Art der Beschlussfassung widerspricht. Außerhalb von Sitzungen nicht in Textform gefasste Beschlüsse sind im Anschluss vom Leiter der Abstimmung schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern zuzuleiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen für außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse entsprechend.'

'7.

Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats richtet sich nach § 108 Absatz (2) AktG. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder oder durch eine in Abs. 9 dieser Satzung bezeichnete Person Stimmabgaben in Textform überreichen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Leiter der Sitzung zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich, fernmündlich, in Textform oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung, abgeben, sofern kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht; ein Widerspruch kann jedoch nicht erhoben werden, wenn das abwesende und die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder untereinander im Wege allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können sowie auch dann nicht, wenn der Aufsichtsrat dies in seiner Geschäftsordnung bestimmt.'

'9.

Im Falle seiner Verhinderung darf ein Mitglied des Aufsichtsrates eine Person, die nicht dem Aufsichtsrat angehört, in Textform ermächtigen, an Stelle des verhinderten Mitglieds des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Die zur Teilnahme ermächtigte Person hat kein Stimmrecht. Die entsprechende Ermächtigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vor Beginn der jeweiligen Aufsichtsratssitzung mitzuteilen.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 Abs. 5 und Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:

'5.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch auch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Videokonferenz abgehalten werden oder, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung zugeschaltet werden mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung im Wege der Videokonferenz bzw. Videoübertragung erfolgt. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden können Beschlüsse auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, in Textform sowie mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel (E-Mail etc.) gefasst werden. Außerhalb von Sitzungen nicht in Textform gefasste Beschlüsse sind im Anschluss vom Leiter der Abstimmung schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern zuzuleiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen für außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse entsprechend.'

'7.

Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats richtet sich nach § 108 Absatz (2) AktG. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Leiter der Sitzung zu bestimmenden angemessenen Frist mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch, in Textform oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel (E-Mail etc.) abgeben.'

§ 13 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben.

11.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats

Die Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sollen um die Bestimmung einer erhöhten Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden ergänzt werden. Zudem soll klargestellt werden, dass Aufsichtsratsmitglieder, die kein volles Geschäftsjahr im Amt waren, eine entsprechende anteilige Vergütung erhalten.

§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

'1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jeweils EUR 5.000,00 p.a., zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt ergänzt:

'1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jeweils EUR 5.000,00 p.a., zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag.'

12.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Teilnahmevoraussetzungen an der Hauptversammlung

Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG muss im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung der Nachweis der Aktionärsstellung bei börsennotierten Gesellschaften der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft soll dies klarstellend ergänzt werden.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

'2.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'2.

Die Anmeldung und der Nachweis der Aktionärsstellung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.'

§ 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unverändert.

II.
Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung, Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines vom depotführenden Institut erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Anschrift bei der Gesellschaft anmelden:

 

zooplus AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
oder
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
oder
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Nachweis der Aktionärsstellung muss sich auf den Beginn des 5. Mai 2011 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') beziehen und der Gesellschaft mit der Anmeldung bis spätestens zum Ablauf des 19. Mai 2011 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist ausreichend. Die Gesellschaft ist gemäß der Satzung der Gesellschaft berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär nach der Satzung zurückweisen. Zur Teilnahme an und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft ist.

III.
Vollmachten; Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Kreditinstitute und diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen wie etwa Aktionärsvereinigungen können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investors.zooplus.com/de/ir/hv zum Download bereit und kann auch unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden:

 

zooplus AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
oder
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
oder
E-Mail: zooplus-hv2011@computershare.de

Darüber hinaus bietet die zooplus AG ihren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare erteilt werden, die die Aktionäre auf die ordnungsgemäße Anmeldung erhalten. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investors.zooplus.com/de/ir/hv zum Download bereit und können auch unter den in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden.

An die vorgenannten Kontaktdaten kann auch der Nachweis des Vollmachts- und Überweisungsformulars übermittelt werden. Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der ausgefüllten Vollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung.

IV.
Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Internet unter http://investors.zooplus.com/de/ir/hv.

1.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist. Bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter folgenden Kontaktdaten zu richten:

 

zooplus AG
Sonnenstraße 15
80331 München
oder
E-Mail: kontakt@zooplus.de (elektronische Form, § 126a BGB)

Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 25. April 2011 (24.00 Uhr MESZ) zugehen.

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 4 (Wahl des Abschlussprüfers) und 5 (Wahl des Aufsichtsrats) zu machen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

 

zooplus AG
Sonnenstraße 15, 80331 München
oder
Telefax: 089/95006-503
oder
E-Mail: kontakt@zooplus.de

Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig, d. h. bis spätestens zum Ablauf des 11. Mai 2011 (24.00 Uhr MESZ) mit Nachweis der Aktionärseigenschaft unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter http://investors.zooplus.com/de/ir/hv veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung gegen Anträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschafter zu stellen, bleibt unberührt.

3.

Auskunftsrecht

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

V.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.809.289,00 Euro. Es ist eingeteilt in 2.809.289 Stückaktien mit insgesamt 2.809.289 Stimmrechten. Am Tag der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

VI.
Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, etwaige Anträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG und weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://investors.zooplus.com/de/ir/hv zum Download zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

 

München, im April 2011

zooplus AG

Der Vorstand






13.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



119737  13.04.2011