CTS EVENTIM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

05.04.2011 / 15:31

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft

München

Contrescarpe 75 A
28195 Bremen

WKN: 547030
ISIN: DE 0005470306

AG München HRB 156963

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet

am Freitag, den 13. Mai 2011, ab 10:00 Uhr

im Swissôtel Bremen, Hillmannplatz 20, 28195 Bremen

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2010, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB im Lagebericht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von Euro 69.417.122,87 bestehend aus dem Jahresüberschuss 2010 in Höhe von Euro 26.169.677,80 und dem Gewinnvortrag aus 2009 in Höhe von Euro 43.247.445,07 (nach Abzug der Ausschüttung für 2009 im Geschäftsjahr 2010) wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,87 je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf 23.997.825 Stückaktien für das Geschäftsjahr 2010 Euro 20.878.107,75
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen Euro 2.579.105,95
Gewinnvortrag Euro 45.959.909,17
__________________________________________________________________________________________________________
Bilanzgewinn Euro 69.417.122,87
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2011 die PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Osnabrück, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen.

6.

Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Bernd Kundrun endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2011. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Kundrun für zwei Jahre wiederzuwählen, und hierzu wie folgt zu beschließen:

 

Herr Dr. Bernd Kundrun, geschäftsführender Gesellschafter der Start 2 Ventures GmbH, wohnhaft in Hamburg, wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft gewählt.

Im Hinblick auf § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Kundrun das folgende weitere Aufsichtsratsmandat wahrnimmt:

-

gut.org gemeinnützige Aktiengesellschaft, Berlin (Vorsitzender)

Der Aufsichtsrat der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft besteht gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Er setzt sich nach den Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus Vertretern der Aktionäre zusammen und wird daher von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechenden Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor - vorbehaltlich einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Einstellung eines Betrages von Euro 2.579.105,95 in die anderen Gewinnrücklagen, wie in Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen - wie folgt zu beschließen:

1.

Das Grundkapital wird aus Gesellschaftsmitteln von Euro 24.000.000,- um Euro 24.000.000,- auf Euro 48.000.000,- erhöht durch Umwandlung von Rücklagen über insgesamt Euro 24.000.000,- in Eigenkapital. In Eigenkapital umgewandelt wird ein Teilbetrag von Euro 21.420.894,05 der in der Bilanz zum 31. Dezember 2010 mit Euro 23.820.894,05 ausgewiesenen Kapitalrücklage, und ferner die aufgrund des Beschlusses dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 aus dem in der Bilanz zum 31. Dezember 2010 mit Euro 69.417.122,87 ausgewiesenen Bilanzgewinn erfolgte Zuführung zu den anderen Gewinnrücklagen in Höhe von Euro 2.579.105,95. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 24.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 1,00. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu. Auf jede bestehende Aktie entfällt damit eine neue Aktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2011 gewinnberechtigt. Dem Beschluss wird die festgestellte, von der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Osnabrück, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

2.

Zur Anpassung der Satzung an die vorgenannten Beschlüsse werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu gefasst:

2.1

§ 3 Abs. I der Satzung erhält den folgenden Wortlaut:

'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 48.000.000,-
(in Worten: Euro achtundvierzig Millionen)'

2.2

§ 3 Abs. II der Satzung erhält den folgenden Wortlaut:

'Das Grundkapital ist eingeteilt in 48.000.000 Aktien.'

2.3

§ 3 Abs. VI der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 720.000,- bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplanes aufgrund der am 21. Januar 2000 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.'

2.4

§ 3 Abs. VII der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 22.000.000,- durch Ausgabe von bis zu 22.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2008 bis zum 14. Mai 2013 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben wurden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach den Vorgaben der Ermächtigung jeweils festzulegenden Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Aktien nicht in der Weise nachkommt, dass sie auf den Inhaber der Schuldverschreibung eigene Aktien überträgt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'

Hinweis:

Zusätzliche Erläuterungen der Verwaltung zu dem vorstehenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 sind am Ende dieser Einberufung abgedruckt.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2009 und die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2011 zu im Wesentlichen gleichen Konditionen, also gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre nebst entsprechender Satzungsänderung

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2009 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 12.000.000,- durch Ausgabe von bis zu 12.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jeweils gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009) und dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bezugsrecht auszuschließen (§ 3 Abs. V der Satzung). Die Ermächtigung, von der bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde, ist bis zum 13. Mai 2014 befristet.

Die Ermächtigung soll es dem Vorstand insbesondere ermöglichen, eigene Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können. Hierzu ist es einerseits notwendig, Kapitalerhöhungen auch kurzfristig ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss verabschieden zu können, und andererseits dabei das Bezugrecht der Aktionäre auszuschließen, da ansonsten die neu ausgegebenen Aktien gemäß § 186 AktG zunächst vollständig den Altaktionären angeboten werden müssten.

Die Höhe des genehmigten Kapitals beläuft sich derzeit auf Euro 12.000.000,- und damit entsprechend der Vorgabe des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG auf 50% des eingetragenen Grundkapitals. Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließt, erhöht sich mit der Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister das Grundkapital der Gesellschaft auf Euro 48.000.000,-. Dann aber könnte auch das genehmigte Kapital entsprechend auf das Doppelte, nämlich auf insgesamt Euro 24.000.000 angehoben werden.

Im Hinblick darauf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 unterbreiteten Beschlussvorschlag über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2009 aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital zu im Wesentlichen gleichen Konditionen wie die des Genehmigten Kapitals 2009 wie folgt zu schaffen:

1.

'Das bestehende Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 3 Abs. V der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend zur Beschlussfassung gestellten Genehmigten Kapitals 2011 aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das Handelsregister ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens Euro 24.000.000,- durch Ausgabe von bis zu 24.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jeweils gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, nach Ausnutzung dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien wiederum aufgrund dieser Ermächtigung oder auf anderer Grundlage neue Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen, sofern den Inhabern der früher ausgegebenen Vorzugsaktien das Bezugsrecht auf die neuen Vorzugsakten eingeräumt wird.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahme - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011 auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

für Aktien, die maximal 10 von Hundert des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

(i)

der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, und

(ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage vor der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages;

d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern;

e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde; sowie

f)

auf die jungen Aktien der jeweils anderen Gattung, wenn aufgrund dieser Ermächtigung zugleich Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien im Verhältnis des Anteils der Gattungen am Grundkapital ausgegeben werden (sog. 'gekreuzter Bezugsrechtsausschluss').

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.'

3.

§ 3 Abs. V der Satzung wird vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zu der in Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der in Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister wie folgt vollständig neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das Handelsregister ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens Euro 24.000.000,- durch Ausgabe von bis zu 24.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jeweils gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, nach Ausnutzung dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien wiederum aufgrund dieser Ermächtigung oder auf anderer Grundlage neue Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen, sofern den Inhabern der früher ausgegebenen Vorzugsaktien das Bezugsrecht auf die neuen Vorzugsakten eingeräumt wird.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahme - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011 auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

für Aktien, die maximal 10 von Hundert des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

(i)

der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, und

(ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage vor der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages;

d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern;

e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde; sowie

f)

auf die jungen Aktien der jeweils anderen Gattung, wenn aufgrund dieser Ermächtigung zugleich Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien im Verhältnis des Anteils der Gattungen am Grundkapital ausgegeben werden (sog. 'gekreuzter Bezugsrechtsausschluss').

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.'

 

Hinweis:

 

Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Ermächtigungsbeschluss hat der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes erstattet, der am Ende dieser Einberufung abgedruckt ist.

9.

Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft mit der See Tickets Germany GmbH, Hamburg.

Zwischen der Gesellschaft und der See Tickets Germany GmbH, Hamburg, an der die Gesellschaft seit Mitte 2010 sämtliche Geschäftsanteile hält, wurde am 4. April 2011 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der folgenden wesentlichen Inhalt hat:

Die See Tickets Germany GmbH verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen, ihren gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Gewinn an die Gesellschaft abzuführen. Die Gewinnabführung darf den Höchstbetrag der Gewinnabführung gemäß § 301 AktG nicht überschreiten.

Die See Tickets Germany GmbH kann mit Zustimmung der Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss - mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während der Vertragslaufzeit sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der See Tickets Germany GmbH auszugleichen (Verlustausgleichspflicht der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung) .

Bestimmungen über eine Abfindung oder einen Ausgleich nach §§ 304, 305 AktG enthält der Vertrag nicht, da die See Tickets Germany GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft ist.

Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 und gilt unbefristet. Er kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der See Tickets Germany GmbH ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Gesellschaft nicht mehr unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der See Tickets Germany GmbH zusteht.

Der Vertrag wird nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der See Tickets Germany GmbH und die Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 293 bis. 2 Satz 1 AktG seinem Abschluss zustimmen.

Die Unterlagen nach § 293 f Abs. 1 AktG liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge dem Vertrag zustimmen.

Auslegung von Unterlagen:

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen der Geschäftsbericht für die Gesellschaft und den Konzern, der den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2010, den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010, den Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, den Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und den erläuternden Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB enthält, der Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 8 (Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gem. § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG) sowie die in § 293f AktG bezeichneten Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 9 (Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft mit der See Tickets Germany GmbH, Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der See Tickets Germany GmbH für die Geschäftsjahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 und das Rumpfgeschäftsjahr 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010, sowie der Vorstandsbericht nach § 293a AktG) in den Geschäftsräumen der

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft
Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen

zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Während desselben Zeitraums können diese Unterlagen auch über unsere Internetseite (www.eventim.de) eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen. Zudem werden Abschriften in der Hauptversammlung ausgelegt.

Teilnahmebedingungen:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens am 06. Mai 2011 (24.00 Uhr MESZ) zugehen:

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft, c/o PR im Turm HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax: +49-(0)621-7177213, eintrittskarte@pr-im-turm.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und hat sich auf den Beginn des 22. April 2011 (00.00 Uhr MESZ) zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Verkauf oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Bedeutung für das Teilnahme- und Stimmrecht des angemeldeten Aktionärs. Gleiches gilt für einen Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Diese sind weisungsgebunden, müssen also zwingend entsprechend ihrer erteilten Weisung abstimmen.

Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in der Fassung des ARUG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das Ihnen von der Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, enthält die Satzung keine besondere Regelung, so dass die gesetzlichen Regelungen gelten. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft, c/o PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax: +49-621-7177213. Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung senden Sie den Nachweis bitte per e-Mail an die Adresse hauptversammlung@eventim.de. Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer elektronisch übermittelten Vollmacht und deren Änderung.

Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können sie dies schriftlich (auch per Telefax) unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte übermittelten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch auf der Eintrittskarte.

Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens 12. Mai 2011, 18.00 Uhr bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Senden sie die Vollmachten und Weisungen bitte an CTS EVENTIM Aktiengesellschaft, c/o PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax: +49-621-7177213.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,- erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder per Telefax unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 12. April 2011 unter folgender Adresse zugehen: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft, z. Hd. Herrn Rainer Appel, Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen, Telefax +49-421-3666-290.

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich oder per Telefax an folgende Adresse zu richten: CTS EVENTIM Aktiengesellschaft, z. Hd. Herrn Rainer Appel, Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen, Telefax +49-421-3666-290.

Gegenanträge von Aktionären, die bis spätestens 28. April 2011 unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter www.eventim.de unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss.

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 8 Abs. VII der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Informationen gemäß § 124a AktG werden den Aktionären im Internet auf der Homepage der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft unter www.eventim.de im Bereich Investor Relations zugänglich gemacht.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Euro 24.000.000,- und ist eingeteilt in 24.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je Euro 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 24.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung am 05. April 2011 insgesamt 2.175 eigene Stückaktien. Von den insgesamt 24.000.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung folglich 23.997.825 Aktien stimmberechtigt.

Bremen, im April 2011

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Erläuterungen der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 7

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung eines Teilbetrags der per 31.12.2010 bestehenden Kapitalrücklage und des durch den Gewinnverwendungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellten Betrags und Ausgabe von 24.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien vor, die den Aktionären im Verhältnis 1:1 zustehen. Dies führt zu einer Verdoppelung der Anzahl der Aktien der Gesellschaft und voraussichtlich auch zu einer entsprechenden Anpassung des Börsenkurses. Durch diese Maßnahme wird sich die Liquidität der CTS EVENTIM-Aktie verbessern bei gleichzeitiger Reduzierung des Preises der einzelnen Aktie und es wird sich infolgedessen nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat die Attraktivität der CTS EVENTIM-Aktie sowohl für institutionelle als auch für Privatanleger erhöhen. Als Folge der vorgeschlagenen Maßnahme erhält jeder Aktionär unserer Gesellschaft für jede von ihm gehaltene Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital je Euro 1,00. Das bislang Euro 24.000.000 betragende Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich mit der Eintragung des entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung im Handelsregister auf Euro 48.000.000,-. Die Anpassung der Satzung in § 3 Abs. VI und VII hinsichtlich der bedingten Kapitalien folgt aus § 218 Satz 1 AktG, wonach sich das bedingte Kapital stets im gleichen Verhältnis erhöht wie das Grundkapital. Bei der vorgeschlagenen Verdopplung des Grundkapitals ist daher auch die Höhe der bedingten Kapitalien in § 3 Abs. VI und VII der Satzung jeweils auf das Doppelte des bisherigen Betrags anzupassen.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gem. § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Punkt 8 der Tagesordnung (Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2009 und Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals 2011 nebst Satzungsänderung) erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eventim.de einsehbar ist, sowie zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird.

Gemäß § 202 Abs. 2 AktG kann der Vorstand durch Satzungsänderung für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung ermächtigt werden, das Grundkapital bis zur Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Der Vorstand kann darüber hinaus ermächtigt werden, bei der Ausgabe sämtlicher neuen Aktien über den Bezugsrechtsausschluss zu entscheiden.

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2009 wurde der Vorstand der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 12.000.000,- zu erhöhen und dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bezugsrecht auszuschließen (§ 3 Abs. V der Satzung). Diese Ermächtigung ist befristet bis zum 13. Mai 2014. Bislang wurde von ihr kein Gebrauch gemacht.

Gemäß § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG darf bei einer Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Der auf Basis dieser Bestimmung und des bisherigen Grundkapitals der Gesellschaft von Euro 24.000.000,- zulässige Höchstnennbetrag für das Genehmigte Kapital 2009 von Euro 12.000.000,- wurde durch die Ermächtigung vom 18. August 2004 ausgeschöpft. Durch den zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln auf Euro 48.000.000,- wird sich voraussichtlich der Börsenkurs der einzelnen Aktie und damit auch der rechnerische Gesamtwert des bisherigen Genehmigten Kapitals 2009 entsprechend reduzieren. Zugleich wird sich mit Eintragung der Grundkapitalerhöhung im Handelsregister der nach § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG zulässige rechnerische Höchstnennbetrag für das genehmigte Kapital auf Euro 24.000.000,- erhöhen. Um die mit der Ermächtigung vom 14. Mai 2009 verbundenen Möglichkeiten für die Gesellschaft auch nach der Kapitalerhöhung auf Euro 48.000.000,- in vollem Umfang zu erhalten, sollte nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung entsprechend angepasst werden auf den dann zulässigen Höchstnennbetrag von Euro 24.000.000,-. Eine entsprechende Anpassung des bedingten Kapitals bei Erhöhung des Grundkapitals ist durch § 218 Satz 1 AktG gesetzlich vorgegeben, zur Anpassung des genehmigten Kapitals bedarf es aber eines Beschlusses der Hauptversammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat haben daher vorbehaltlich des Beschlusses der Hauptversammlung zur Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, ein neues Genehmigtes Kapital 2011 in Höhe von insgesamt Euro 24.000.000,- unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2009 wie folgt zu schaffen.

'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das Handelsregister ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens Euro 24.000.000,- durch Ausgabe von bis zu 24.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien und/oder auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jeweils gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, nach Ausnutzung dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Vorzugsaktien wiederum aufgrund dieser Ermächtigung oder auf anderer Grundlage neue Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen, sofern den Inhabern der früher ausgegebenen Vorzugsaktien das Bezugsrecht auf die neuen Vorzugsakten eingeräumt wird.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahme - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2011 auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

(i)

der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, und

(ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage vor der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages;

d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern;

e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde; sowie

f)

auf die jungen Aktien der jeweils anderen Gattung, wenn aufgrund dieser Ermächtigung zugleich Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien im Verhältnis des Anteils der Gattungen am Grundkapital ausgegeben werden (sog. 'gekreuzter Bezugsrechtsausschluss').

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.'

Dieser Beschlussvorschlag ist mit Ausnahme der Höhe des genehmigten Kapitals und der Laufzeit der Ermächtigung nahezu wortgleich zu dem von der Hauptversammlung seinerzeit geschaffenen Genehmigten Kapital 2009.

Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden Bericht:

a)

Bezugsrechtsausschluss im Falle von Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, eventuelle Spitzenbeträge, die sich bei der Ausgabe neuer Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dieser Bezugsrechtsausschluss dient dazu, Probleme zu beseitigen, die durch einen glatten Kapitalerhöhungsbetrag gekoppelt mit einem glatten (praktikablen) Bezugsverhältnis entstehen. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ermöglicht mithin nur, die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien (Spitzenbeträge) bestmöglich für die Gesellschaft zu verwerten. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die sogenannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

b)

Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Belegschaftsaktien

Der Vorstand soll wie auch schon im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2009 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck zu beschließen, Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von 10 % des Grundkapitals auszugeben. In der Vergangenheit hat sich die Ausgabe von Belegschaftsaktien für viele börsennotierte Aktiengesellschaften als wichtiges Instrument zur Stärkung von Einsatzbereitschaft und Loyalität der Mitarbeiter erwiesen. Sie hat selbständige Bedeutung neben den sonst bestehenden Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung wie der Ausgabe von Optionen oder Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter oder sonstigen erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten. Um auf dem Gebiet der Mitarbeiterbeteiligung weiterhin ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung zu haben, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Belegschaftsaktien auszugeben.

c)

Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe nicht wesentlich unter Marktwert

Der beantragte Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung neuer Aktien einen höheren Mittelzufluss zu erzielen.

Die Aktienmärkte sind sehr volatil. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt daher in verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Ausgabekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung führen kann.

Bei der Ausnutzung der beantragten Ermächtigung wird der Vorstand den Ausgabekurs für die unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen neuen Aktien so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist und nicht mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises beträgt.

Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.

Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.

Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts dient somit der Erleichterung der Finanzierung der Gesellschaft und ist im Hinblick auf das Finanzierungsinteresse der Gesellschaft geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere erwachsen den Aktionären durch diese Maßnahmen keine relevanten Nachteile. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden durch die Beachtung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird von dieser Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn diese Voraussetzungen auch im Ausübungszeitpunkt nach gewissenhafter Prüfung gegeben sind.

Durch diese Vorgaben ist sichergestellt, dass die bestehenden Aktionäre einer erheblichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes nicht ausgesetzt sind.

d)

Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe gegen Sacheinlagen

Die vorgeschlagene Ermächtigung gründet sich darauf, dass der Vorstand beabsichtigt, die Marktposition und die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft durch gezielte Akquisitionen dauerhaft zu sichern. Jüngste Entwicklungen haben aber verdeutlicht, dass Verkäufer von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen zunehmend erwarten, die Gegenleistung in Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Um sich bietende Chancen wahrnehmen zu können, muss die Gesellschaft daher in der Lage sein, in den internationalen und regionalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Kapitalerhöhungen durch die Beschlussfassung der Hauptversammlung sind bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten kurzfristig nicht möglich bzw. würden nicht die im Rahmen von Übernahmen oder Beteiligungserwerben erforderliche Flexibilität gewährleisten. Die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an diejenige Person, die ein Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder eine sonstige Sacheinlage an die Gesellschaft veräußert und in die Gesellschaft einbringt, versetzt die Gesellschaft im Übrigen in die Lage, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Sacheinlagen ohne Einsatz von Barmitteln zu erwerben. Die ihr zur Verfügung stehenden Barmittel kann die Gesellschaft damit für andere Investitionen nutzen (beispielsweise postakquisitorische Umstrukturierung, um durch Synergieeffekte die Kosten der Gesellschaft zu senken).

Der Vorstand wird den Ausgabebetrag der neuen Aktien im Hinblick auf den Wert der Sacheinlage jeweils unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen. Da der Ausgabepreis der neuen Aktien an deren errechnetem Marktwert ausgerichtet werden soll und nur so viele neue Aktien ausgegeben werden, wie es dem Wert der zu erwerbenden Sacheinlage entspricht, werden wirtschaftliche Nachteile für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre grundsätzlich gering gehalten und gegebenenfalls ganz vermieden. Auch hätten die Aktionäre Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft an der Börse ihre bisherige Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre sind daher gewahrt. Die Nachteile der Kapitalerhöhung nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011, insbesondere eine Verwässerung der bisherigen Anteilsverhältnisse der Aktionäre, werden im Hinblick auf die beschriebenen Vorteile mehr als kompensiert.

Die vorgeschlagene Ermächtigung erlaubt dem Vorstand, das Bezugsrecht der Aktionäre nur bei solchen Akquisitionen auszuschließen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen. Der Vorstand hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens sorgfältig zu prüfen. Akquisitionen sind nach Ansicht des Vorstandes dann im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, wenn dadurch die Aktivitäten der Gesellschaft bereichert und/oder die Marktposition bzw. die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft dauerhaft abgesichert und gestärkt werden. Akquisitionen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen, kommen damit auch den Aktionären zugute, deren Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann.

e)

Bezugsrechtsausschluss im Hinblick auf Wandlungs- oder Optionsrechte

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen der jeweiligen Options- oder Wandlungsrechte dies vorsehen.

Dies bietet die Möglichkeit, die Rechte zum Bezug auf Aktien aus Options- und Wandelschuldverschreibungen auch aus dem Genehmigten Kapital 2011 zu bedienen. Die Aktionäre werden dadurch hinreichend geschützt, dass ihnen gemäß § 221 Abs. 4 AktG ein Bezugsrecht auf die Options- oder Wandelschuldverschreibung zusteht, bzw. sie im Rahmen der Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Begebung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auch über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen beschließen.

Des Weiteren sehen Options- und Wandelschuldverschreibungen in ihren Ausgabebedingungen üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern oder Gläubigern in einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht gewährt. Inhaber und Gläubiger von Schuldverschreibungen werden damit so gestellt wie Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit der Erleichterung der Platzierung der vorgenannte Schuldverschreibungen und liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer möglichst effizienten Finanzstruktur der Gesellschaft.

f)

Gekreuzter Bezugsrechtsausschluss

Schließlich soll ein sogenannter gekreuzter Bezugsrechtsausschluss ermöglicht werden. Um gewährleisten zu können, dass bei gleichzeitiger Ausgabe von Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien - im Anschluss an eine (Teil-) Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 mit Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht - das bestehende Beteiligungsverhältnis beider Aktiengattungen gewahrt werden kann, ermächtigt der Beschlussvorschlag den Vorstand, das Bezugsrecht von Aktionären mit Zustimmung des Aufsichtsrates jeweils auf Aktien der bereits gehaltenen Gattung zu beschränken (sogenannter 'gekreuzter Bezugsrechtsausschluss'). Der Bezugsrechtsausschluss führt damit dazu, dass Vorzugsaktien nur ein Bezugsrecht auf neue Vorzugsaktien und Stammaktien nur ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien gewähren. Dieser gekreuzte Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es bei Ausgabe von Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien in dem bei Ausgabe bestehenden Verhältnis der Aktiengattungen, die anteiligen Stimm- und Vermögensrechte der Aktionäre aufrecht zu erhalten, sowie die Beteiligungen der Aktionäre an der jeweiligen Gattung im bisherigen Verhältnis zu wahren und damit eine sachbezogene Gleichbehandlung der Aktionäre zu verwirklichen. Mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Aktien der jeweils anderen Gattung soll zudem der zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Aktionärsstruktur Rechnung getragen und der Besitzstand der Aktionärsgruppen im Verhältnis zueinander unverändert erhalten werden können.

 

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft

Der Vorstand






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