Dürr Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

28.03.2011 / 15:36

Aktiengesellschaft

in Stuttgart
Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen

- Wertpapierkennnummer 556 520 -
- ISIN DE 0005565204 -

 

Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie ein zu unserer

22. ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, 6. Mai 2011, 11.00 Uhr,
im Foyer des Verwaltungsgebäudes
der Dürr Aktiengesellschaft,
Carl-Benz-Straße 34,
74321 Bietigheim-Bissingen
(Einlass ist ab 10.00 Uhr).

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2010, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absätze 4 und 5, 315 Absatz 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010

Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen eingesehen und im Internet unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Auf vorbenannter Internetseite der Gesellschaft finden sich auch Erläuterungen, weshalb zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von 71.658.936,44 Euro wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende von 0,30 Euro je Stückaktie (ISIN DE 0005565204) auf 17.300.520 Stückaktien
5.190.156,00 Euro
- Vortrag auf neue Rechnung 66.468.780,44 Euro
Bilanzgewinn 71.658.936,44 Euro
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung am 6. Mai 2011. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und §§ 1, 6, 7 Mitbestimmungsgesetz und besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von den Arbeitnehmern und sechs von den Anteilseignern gewählt werden.

Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Angaben unter lit. a) beziehen sich jeweils auf die Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und die Angaben unter lit. b) jeweils auf eine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

1.

Frau Dr. Dr. Alexandra Dürr, Oberärztin an der neurogenetischen Klinik des Département de Génétique, Hôpital de la Salpêtrière, Paris, wohnhaft in Paris

a)

keine Mitgliedschaft in Aufsichtsräten

b)

keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

2.

Herr Dr.-Ing. E.h. Heinz Dürr, Unternehmer, wohnhaft in Berlin

a)

keine Mitgliedschaft in Aufsichtsräten

b)

keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

3.

Herr Prof. Dr. Norbert Loos, Geschäftsführender Gesellschafter der Loos Beteiligungs-GmbH, Stuttgart, wohnhaft in Mannheim

a)

- BHS tabletop AG, Selb (Vorsitzender)
- Hans R. Schmid Holding AG, Offenburg (Vorsitzender)
- LTS Lohmann Therapie-Systeme AG, Andernach (Vorsitzender)

b)

LTS Lohmann Therapy Systems Corp., West Caldwell, New Jersey, USA (Vorsitzender des Board of Directors)

4.

Herr Joachim Schielke, Vorsitzender des Vorstands der Baden-Württembergischen Bank, Stuttgart, und Mitglied des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, wohnhaft in Backnang

a)

- Paul Hartmann AG, Heidenheim an der Brenz
- ICS Informatik Consulting Systems AG, Stuttgart
- Wüstenrot & Württembergische AG, Stuttgart

b)

- Behr Verwaltung GmbH, Stuttgart (Mitglied des Aufsichtsrats)
- Berthold Leibinger GmbH, Ditzingen (Mitglied des Aufsichtsrats, Mitglied des Verwaltungsrats)
- BWK GmbH Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, Stuttgart (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
- Kaufland Stiftung & Co. KG, Neckarsulm (Mitglied des Aufsichtsrats)
- LHI Leasing GmbH, München (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
- Lidl Stiftung & Co. KG, Neckarsulm (Mitglied des Aufsichtsrats)
- MKB Mittelrheinische Bank GmbH, Koblenz (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
- MMV Leasing GmbH, Koblenz (Vorsitzender des Beirats)
- Trumpf GmbH & Co. KG, Ditzingen (Mitglied des Verwaltungsrats)

5.

Herr Karl-Heinz Streibich, Vorsitzender des Vorstands der Software AG, Darmstadt, wohnhaft in Frankfurt am Main

a)

keine Mitgliedschaft in Aufsichtsräten

b)

keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

6.

Herr Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Klaus Wucherer, Geschäftsführer der Dr. Klaus Wucherer Innovations- und Technologieberatung GmbH, Erlangen, wohnhaft in Winkelhaid

a)

- Heitec AG, Erlangen
- Leoni AG, Nürnberg
- SAP AG, Walldorf

b)

keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien

Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit vom Ablauf dieser Hauptversammlung bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2016.

In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl vorzunehmen.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Dr.-Ing. E.h. Heinz Dürr vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Herr Dr.-Ing. E.h. Dürr hat angekündigt, dass er für den Fall seiner Wahl auch bereit sein wird, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zu übernehmen.

Herr Prof. Dr. Norbert Loos ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 Aktiengesetz.

7.

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der Dürr IT Service GmbH

Die Dürr AG und die zum Dürr-Konzern gehörende Dürr IT Service GmbH, die Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie an die Gesellschaften des Dürr-Konzerns erbringt, haben - unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Dürr AG und der Gesellschafterversammlung der Dürr IT Service GmbH - einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Vertrag hat den folgenden Wortlaut:

'Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Dürr Aktiengesellschaft
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen
nachfolgend 'herrschende Gesellschaft'
und der
Dürr IT Service GmbH
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen
nachfolgend 'beherrschte Gesellschaft'

Sämtliche Geschäftsanteile der beherrschten Gesellschaft werden von der herrschenden Gesellschaft gehalten.

§ 1 Gewinnabführung

(1) Die beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn in voller Höhe an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Die Gewinnabführung darf den sich aus § 301 AktG in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Betrag nicht überschreiten.

(2) Die beherrschte Gesellschaft kann mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen nach Satz 2, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

§ 2 Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme durch die herrschende Gesellschaft gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft und gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2011.

(2) Der Vertrag kann jeweils zum Ablauf eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.

(3) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Eine Veräußerung oder sonstige Übertragung der Beteiligung an der Dürr IT Service GmbH kann als wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags geltend gemacht werden.

(4) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

(5) Wenn der Vertrag endet, hat die herrschende Gesellschaft den Gläubigern der beherrschten Gesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.


Bietigheim-Bissingen, den

Bietigheim-Bissingen, den
31. Januar 2011 31. Januar 2011

Dürr Aktiengesellschaft

Dürr IT Service GmbH

Ralf Dieter, Torsten Hartmann

Ralph Heuwing, Heinrich Hönnige'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Dürr AG (Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen) zur Einsicht der Aktionäre aus:

-

der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dürr AG und der Dürr IT Service GmbH vom 31. Januar 2011;

-

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Dürr AG für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010;

-

der Jahresabschluss der Dürr IT Service GmbH 2010;

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dürr AG und der Geschäftsführung der Dürr IT Service GmbH zum Gewinnabführungsvertrag nach § 293a Aktiengesetz.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist zu richten an: Dürr Aktiengesellschaft, Rechtsabteilung, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen oder zu senden an die Telefax-Nr. +49 (0)7142 78-1473 oder per E-Mail an hv2011@durr.com.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können auch im Internet unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung abgerufen werden.

8.

Änderung der Satzung in § 15 betreffend die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Anforderungen an den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Deshalb sollen die Festvergütung sowie das Sitzungsgeld erhöht und letzteres auch für Ausschusssitzungen gewährt werden.

Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind aufgrund von Gesetzesänderungen in den letzten Jahren in nennenswertem Umfang gewachsen. Deshalb soll auch dort die Festvergütung erhöht werden.

Die Begrenzung der variablen Vergütung des Aufsichtsrats soll auf 35.000 Euro angehoben werden, um der voraussichtlichen Geschäftsausweitung des Unternehmens Rechnung zu tragen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, § 15 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

'§ 15 Vergütung
(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung von 20.000 Euro pro Jahr. Weiterhin erhalten sie eine variable Vergütung in Höhe von 0,4 ‰ des ausgewiesenen Konzernergebnisses vor Steuern (EBT). Diese variable Vergütung kann maximal 35.000 Euro betragen und ist nach der den Konzernabschluss billigenden Sitzung des Aufsichtsrats zur Zahlung fällig. Die feste Vergütung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Gesamtvergütung eines einfachen Mitglieds. § 113 Abs. 3 AktG bleibt unberührt.

(2)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Vergütung von 9.000 Euro pro Jahr, der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Zweifache dieser Vergütung. Die Mitglieder des Personalausschusses erhalten eine Vergütung von 5.000 Euro pro Jahr, der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache. Diese Vergütungen sind jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

(3)

Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten pro Sitzung eine Vergütung von 2.500 Euro, der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache. Diese Vergütung ist jeweils nach einer Sitzung zur Zahlung fällig.

(4)

Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats, einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder an einer Sitzung des Personalausschusses erhält jedes Mitglied ein Sitzungsgeld von 1.000 Euro. Das Sitzungsgeld ist jeweils nach einer Sitzung zur Zahlung fällig.

(5)

Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft zusätzlich erstattet.

(6)

Die Regelungen dieses § 15 gelten erstmals für die für das Geschäftsjahr 2011 zu zahlende Vergütung.'

9.

Änderung der Satzung in § 22 Absatz 3 betreffend die Auslage von Einberufungsdokumenten

Nach § 175 Absatz 2 Satz 4 Aktiengesetz ist es zulässig, die nach § 175 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Aktiengesetz von der Einberufung der Hauptversammlung an auszulegenden und auf Verlangen zu übersendenden Unterlagen nicht mehr physisch auszulegen und zu übersenden, wenn die Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind. Die Satzung der Gesellschaft sieht hingegen in § 22 Absatz 3 Satz 2 vor, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt werden müssen. Um der Gesellschaft die kosten- und umweltschonende Möglichkeit der Auslage der Einberufungsunterlagen via Internet auch satzungsmäßig zu eröffnen, soll § 22 Absatz 3 Satz 2 der Satzung ersatzlos gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

 

§ 22 Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

10.

Änderung der Satzung in § 18 betreffend die Briefwahl

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG') eröffnet die Möglichkeit, eine Briefwahl vorzusehen. Die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung dieser Möglichkeit soll satzungsmäßig dem Vorstand übertragen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Die Überschrift von § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Stimmrecht, Briefwahl'.

b)

§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

'(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'

Unterlagen zur Einsicht

Ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft (www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung) zur Einsicht durch die Aktionäre zugänglich:

 
*

festgestellter Jahresabschluss, gebilligter Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2010, sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010 (Tagesordnungspunkt 1),

*

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2),

*

Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Dürr IT Service GmbH vom 31. Januar 2011, Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Dürr Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010, Jahresabschluss 2010 der Dürr IT Service GmbH und der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dürr Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Dürr IT Service GmbH zum Gewinnabführungsvertrag nach § 293a Aktiengesetz (Tagesordnungspunkt 7).

Vorstehende Unterlagen liegen des Weiteren ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen) zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift sämtlicher vorstehenden Unterlagen erteilt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 44.289.331,20 Euro und ist in 17.300.520 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.300.520.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 17 der Satzung rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Text- oder Schriftform und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein, sich auf den Beginn des 15. April 2011 (d.h. 15. April 2011, 0.00 Uhr) beziehen ('Nachweiszeitpunkt') und muss bei der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung unter der nachstehenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 29. April 2011 (d.h. bis spätestens 29. April 2011, 24.00 Uhr) eingehen:

 

Dürr Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Abteilung 4027 H - Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 127-792 64
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Das Formular wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

 

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefax: +49 (0)7142 78-1473

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per E-Mail übermittelt werden, und zwar an die folgende E-Mail-Adresse: hv2011@durr.com. Ein weiterer Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt sich, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung wie vorstehend beschrieben elektronisch übermittelt wird.

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 Aktiengesetz diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, bedarf - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 Aktiengesetz diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären - wie bisher auch schon - an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Vollmacht bedarf der Textform. Ein Formular für die Vollmachtserteilung und weitere Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,- Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am Dienstag, 5. April 2011, 24.00 Uhr schriftlich eingehen:

 

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen

Gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Donnerstag, 21. April 2011, 24.00 Uhr eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 Aktiengesetz der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Donnerstag, 21. April 2011, 24.00 Uhr eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

 

Dürr Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Carl-Benz-Straße 34
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefax: +49 (0)7142 78-1473
E-Mail: hv2011@durr.com

Wir weisen gemäß § 121 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung zur Verfügung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a Aktiengesetz zugänglichen Informationen

Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.durr.de - Investor Relations - Hauptversammlung.

 

Bietigheim-Bissingen, im März 2011

Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart

- Der Vorstand -






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