Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

28.03.2011 / 15:35

FRESENIUS SE & Co. KGaA

Bad Homburg v.d.H.

ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560
ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 13. Mai 2011, um 10.00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA (vormals Fresenius SE) und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2010; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA (vormals Fresenius SE) für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA (vormals Fresenius SE) für das Geschäftsjahr 2010 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 139.757.958,20 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 139.757.958,20 für das Geschäftsjahr 2010 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von Euro 0,86 je Stammaktie auf Stück 162.450.090 dividendenberechtigte Stammaktien
Euro

139.707.077,40
Die Dividende ist am 16. Mai 2011 zahlbar.
Vortrag auf neue Rechnung Euro 50.880,80
Euro 139.757.958,20
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Die Gesellschaft bestand bis zum Wirksamwerden des Formwechsels am 28. Januar 2011 in der Rechtsform der Societas Europaea und firmierte unter Fresenius SE. Aus diesem Grund wurde die Geschäftsführung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2010 durch den seinerzeitigen Vorstand der Fresenius SE ausgeübt. Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist daher die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands der Fresenius SE.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des seinerzeitigen Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Genehmigten Kapitalien I bis V und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I sowie eine entsprechende Satzungsänderung

Die Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin in § 4 Absätze 4 bis 8, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 19.200.000,00 (Genehmigtes Kapital I und II) durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bareinlagen bzw. gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sowie bis zu Euro 11.811.542,00 (Genehmigte Kapitalien III bis V) zur Ausgabe von Inhaber-Stammaktien im Rahmen der Aktienoptionsprogramme, soweit die Bedienung der Bezugsrechte nicht aus bedingtem Kapital erfolgt, zu erhöhen. Diese Kapitalien sollen aufgehoben werden.

Die Bedienung von Aktienoptionen und Wandelschuldverschreibungen aus den bestehenden Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft erfolgt künftig aus den bedingten Kapitalien gemäß § 4 Abs. 9 bis 11 (künftig Absatz 5 bis 7) der Satzung (Bedingte Kapitalien I bis III). Die Verwendung der Genehmigten Kapitalien III bis V war lediglich alternativ zur Verwendung der Bedingten Kapitalien I bis III vorgesehen.

Um der persönlich haftenden Gesellschafterin künftig ausreichend Flexibilität für die Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von bis zu Euro 40.320.000,00 geschaffen werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die bislang nicht ausgenutzten Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Absätze 4 bis 8 der Satzung (Genehmigte Kapitalien I bis V) werden mit Wirkung der Eintragung des neuen § 4 Absatz 4 der Satzung in das Handelsregister unter Streichung von § 4 Absätze 4 bis 8 der Satzung aufgehoben. Die bisherigen Absätze 9 bis 12 des § 4 werden zu Absätzen 5 bis 8.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die vorstehend beschlossene Aufhebung der in § 4 Absätzen 4 bis 8 der Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitalien I bis V nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn gesichert ist, dass zugleich mit oder im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung dieser Aufhebung die nachstehend beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals I mit einer entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen wird.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2016 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 40.320.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen.

Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 1 nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.

b)

Es wird ein neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von Euro 40.320.000,- geschaffen. Hierzu wird in § 4 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA an die Stelle der bisherigen Absätze 4 bis 8 ein neuer Absatz 4 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2016 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 40.320.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;

-

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen.

Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (4) sowie § 4 Absatz (1) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I anzupassen.'

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird als Anlage dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht.

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Nach § 13 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA wird ein neuer Abschnitt mit der Bezeichnung 'C. Gemeinsamer Ausschuss' eingefügt. Zugleich erhält der bisherige Abschnitt 'C. Hauptversammlung' die Bezeichnung 'D. Hauptversammlung'. Unter der Überschrift 'C. Gemeinsamer Ausschuss' werden die nachfolgenden Bestimmungen eingefügt:

'§ 13a Gemeinsamer Ausschuss
Die Gesellschaft hat einen gemeinsamen Ausschuss, der aus zwei von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft besteht (Gemeinsamer Ausschuss). Die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt eines der von ihr entsandten Mitglieder zum Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses.
§ 13b Bestellung und Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
(1)

Für die von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu entsendenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses findet § 103 Absatz 2 AktG entsprechende Anwendung.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss werden durch Beschluss der Hauptversammlung bestellt. Für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss gelten die Bestimmungen zur Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in den §§ 103 Absatz 1 und 5, 124 Absatz 3 Satz 1 und 4, 127, 137, 285 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG entsprechend. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Gemeinsamen Ausschuss ausscheidet und kein Ersatzmitglied bestellt ist, bestellt der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, dessen Amt mit der Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft endet.

(3)

Für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses gilt § 103 Absatz 3 Satz 1 und 4 AktG entsprechend. Der Gemeinsame Ausschuss beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit.

(4)

Auf die Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses finden, soweit sich aus Absatz (1) und (2) nichts anderes ergibt, die Bestimmungen in § 8 Absatz (3) bis (6) entsprechende Anwendung.

§ 13c Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Ausschusses
(1)

Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf für die folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses:

a)

Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Fresenius-Konzerngesellschaften - mit Ausnahme der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und ihrer Konzerngesellschaften - einerseits und der Else Kröner-Fresenius-Stiftung andererseits, soweit ihnen wesentliche Bedeutung beizumessen ist und der Gegenstandswert des Rechtsgeschäfts im Einzelfall oder - bei Dauerschuldverhältnissen - der jährliche Aufwand den Betrag von 0,25 Prozent des Konzernumsatzes übersteigt. Maßgebend ist der Konzernumsatz, wie er in dem letzten der Hauptversammlung nach §§ 278 Abs. 3, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgelegten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist.

b)

Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen und Unternehmensteilen;

c)

Ausgliederung von wesentlichen Unternehmensteilen aus dem Vermögen der Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar in ihrem alleinigen Anteilsbesitz stehenden Unternehmen;

d)

Teilfusionen, die sich auf wesentliche Unternehmensteile beziehen;

e)

Abschluss von Unternehmensverträgen zwischen einem wesentlichen von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen und einem Dritten;

f)

Abschluss von Betriebspacht- und Überlassungsverträgen mit Dritten, sofern Gegenstand der Betriebspacht oder -überlassung ein wesentlicher Unternehmensteil ist;

g)

der Börsengang von wesentlichen, von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen;

h)

Abschluss von Gewinngemeinschaftsverträgen zwischen einem wesentlichen, von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen und einem Dritten.

Der Gemeinsame Ausschuss ist jedoch nicht für solche Angelegenheiten zuständig, über die der Gemeinsame Ausschuss der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA gemäß § 13c ihrer Satzung entschieden hat.
(2)

Wesentlich sind die in Absatz (1) b) bis h) genannten Angelegenheiten dann, wenn 40 Prozent des Konzernumsatzes, der Konzernbilanzsumme und des Konzerngewinns (Jahresüberschuss vor Zinsen und Steuern / EBIT) von der Angelegenheit betroffen sind. Der Feststellung der Wesentlichkeit ist das arithmetische Mittel der genannten Kenngrößen in den geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehenen Konzernabschlüssen der Gesellschaft in den vorausgegangenen drei Geschäftsjahren zugrunde zu legen.

(3)

Die nach Gesetz und Satzung bestehenden Zuständigkeiten und Rechte der Hauptversammlung bleiben unberührt.

§ 13d Sitzungen und Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses
(1)

Der Gemeinsame Ausschuss wird vom Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses unter Angabe der Angelegenheit, die Gegenstand der Beschlussfassung ist, einberufen.

(2)

Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses übermittelt zugleich mit der Einladung, spätestens aber am dritten Tag vor der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses einen Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Angelegenheiten, die Gegenstand der Beschlussfassung sind. Der Bericht hat mit einem Beschlussvorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin abzuschließen.

(3)

Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, die Gegenstand der Beschlussfassung sind. Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses ist den Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gestatten, wenn und soweit ein Bezug zum Gegenstand der Beschlussfassung besteht.

(4)

Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Wenn eine Beschlussfassung mangels Beschlussfähigkeit nicht zustande kommt, beruft der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses mit einer Frist von mindestens einer Woche eine erneute Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein, die beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Gemeinsame Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist auf Antrag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Gemeinsamen Ausschusses eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand durchzuführen. Bei dieser Abstimmung hat, auch wenn sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses zwei Stimmen.

(5)

Soweit in den Absätzen (1) bis (4) nicht anders geregelt, gilt für die Sitzungen und die Beschlussfassungen des Gemeinsamen Ausschusses § 10 der Satzung entsprechend.

§ 13e Geschäftsordnung, Bericht, Vergütung
(1)

Der Gemeinsame Ausschuss kann sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere auch die Belange der nicht deutschsprachigen Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses berücksichtigt.

(2)

Soweit der Gemeinsame Ausschuss zusammengetreten ist, berichtet er der Hauptversammlung über seine Tätigkeit. § 171 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 (erster Halbsatz) AktG sowie § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG finden entsprechende Anwendung. Wenn Beschlüsse durch Ausübung der Zweitstimme des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses zustande kommen, ist dies in dem Bericht offen zu legen.

(3)

Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 3.000,00. § 13 Absatz 4 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

§ 13f Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
§ 116 AktG gilt für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses entsprechend.'
8.

Wahlen zum Gemeinsamen Ausschuss

Nach der unter Tagesordnungspunkt 7 der Einladung zu dieser ordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagenen Satzungsänderung sind gemäß § 13b Absatz 2 Satz 1 der Satzung die zwei Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss von der Hauptversammlung zu wählen. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses erfolgt nach § 13b Absatz 4 und § 8 Absätze 3 bis 6 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den Gemeinsamen Ausschuss, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 der Einladung zu dieser ordentlichen Hauptsammlung vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister, zu wählen:

Dr. Gerd Krick

Königstein
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender Fresenius AG

Mandate Aufsichtsrat:
Fresenius Management SE (seit 11. März 2010; Vorsitzender seit 12. Mai 2010)
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA (Vorsitzender)
Fresenius Medical Care Management AG
VAMED AG, Österreich (Vorsitzender)

Dr. Gerhard Rupprecht

Gerlingen
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Allianz SE (bis 31. Dezember 2010)
Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Allianz Deutschland AG (bis 30. Juni 2010)

Mandate Aufsichtsrat:
Fresenius Management SE (seit 12. Mai 2010)
Heidelberger Druckmaschinen AG

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen Stück 162.450.090 Stammaktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 162.450.090 Stammaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter

Fresenius SE & Co. KGaA
c/o Commerzbank AG
GS-MO 2.1.1 AGM Service
60261 Frankfurt am Main
Telefax +49 (0) 69/136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 6. Mai 2011, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 22. April 2011, d.h. 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.

Verfahren für die Stimmabgabe

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das sie mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

Eine Übermittlung per E-Mail ist möglichst bis Mittwoch, 11. Mai 2011, 18.00 Uhr MESZ, vorzunehmen.

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Widerruf einer erteilten Vollmacht auch durch persönliches Erscheinen in der Hauptversammlung erfolgen kann.

Soweit die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG und § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an sie sind möglichst bis Mittwoch, 11. Mai 2011, 18.00 Uhr MESZ eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Entsprechende Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich zu Anträgen von Aktionären während der Hauptversammlung, die nicht zuvor angekündigt worden sind, der Stimme enthalten werden.

Rechte der Aktionäre

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich zu richten an:

Fresenius SE & Co. KGaA
Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin
Fresenius Management SE
z. H. Herrn Dr. Jürgen Götz
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.

Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 12. April 2011, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG).

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 28. April 2011, 24.00 Uhr MESZ - der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Das Zugänglichmachen hat über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Nach § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Etwaige Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88
E-Mail: ir-fre@fresenius.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unter den genannten Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG). Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern. Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.

Hauptversammlungsunterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an liegen neben dieser Einberufungsbekanntmachung die nachfolgend genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Fresenius SE & Co. KGaA (Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H.) zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

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vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2010

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Lagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2010

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vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS zum 31. Dezember 2010

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Konzernlagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS für das Geschäftsjahr 2010

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Geschäftsbericht 2010 des Fresenius-Konzerns nach US-GAAP, der den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2010 enthält

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Aufstellung des Anteilsbesitzes der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2010

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Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2010 abgelaufene Geschäftsjahr 2010

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erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zur Hauptversammlung (u.a. Einberufung, zugänglich zu machende Unterlagen, Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. Anträge von Aktionären) sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG sowie gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Es ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und Bild im Internet zu übertragen.

 

Bad Homburg v.d.H., im März 2011

Fresenius SE & Co. KGaA

 

Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Management SE

Der Vorstand

 

Anlage der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2011

Schriftlicher Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die ordentliche Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG:

Nachstehend erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe, aus denen sie bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dieser Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Er liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus.

Wenn die persönlich haftende Gesellschafterin von der Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital I den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten. Allerdings ist die persönlich haftende Gesellschafterin nach der vorgeschlagenen Ermächtigung berechtigt, in den nachfolgend erläuterten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um bei den unterhalb der Grundkapitalziffer liegenden Erhöhungsbeträgen ein durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.

Ausschluss des Bezugsrechts im Falle der Barkapitalerhöhung

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist ein Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ferner zulässig, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die 10%-Grenze sind die etwaige Veräußerung eigener Aktien und die etwaige Ausgabe von Aktien aus einem anderen (künftigen) genehmigten Kapital anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen. Darüber hinaus sind auch diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Genussscheinen und/oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Genussscheine und/oder Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Diese Voraussetzungen entsprechen der gesetzgeberischen Wertung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nach der eine wertmäßige Verwässerung des Anteilsbesitzes der bisherigen Aktionäre weitgehend ausgeschlossen sein soll. Eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss eröffnet die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Sie ermöglicht eine marktnahe Preisfestsetzung und damit einen möglichst hohen Veräußerungsertrag, weil die Platzierung unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann. Bei einem Veräußerungsangebot an alle Aktionäre könnte der Bezugspreis zwar gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Aber selbst bei Ausnutzung dieses Spielraums bestünde über mehrere Tage ein Kursänderungsrisiko, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festsetzung des Veräußerungspreises führen würde. Wegen der Länge der Bezugsfrist könnte die Gesellschaft zudem nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA soll durch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Maßgeblicher Börsenpreis ist der aktuelle Börsenkurs zu der Zeit, zu der die persönlich haftende Gesellschafterin den Veräußerungspreis endgültig festsetzt. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen innerhalb kürzester Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein nicht festgelegt werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige Tage umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zu einem Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen.

Ausschluss des Bezugsrechts im Falle der Sachkapitalerhöhung

Im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Bezugsrechtsausschluss möglich, wenn das Genehmigte Kapital I zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen verwendet wird.

Ohne Bezugsrechtsausschluss könnte das Genehmigte Kapital I nicht für den vorgesehenen Zweck als Akquisitionswährung verwendet werden. Die Ermächtigung, Stammaktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen zu gewähren, soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Um insbesondere auch international wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Gesellschaft im Interesse ihrer Aktionäre jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dem trägt das Genehmigte Kapital I Rechnung, da eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten nicht rechtzeitig möglich wäre bzw. nicht die im Rahmen von Übernahmen erforderliche Flexibilität gewährleistet. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Bindung der persönlich haftenden Gesellschafterin bei der Ausnutzung der Ermächtigung geschützt, entsprechend § 255 Abs. 2 AktG die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sacheinlage steht. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird deren Börsenpreis von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.

Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen

Von den ihr erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital I beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert.

Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I bestehen derzeit nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Sie wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Bad Homburg v.d.H., im März 2011

Fresenius SE & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Management SE

Der Vorstand






28.03.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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