RHÖN-KLINIKUM AG
 

DGAP-Ad-hoc News vom 30.07.2013

RHÖN-KLINIKUM AG: Beabsichtigte Aufstockung des Asklepios-Anteils auf 10,1% der Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG vom Bundeskartellamt untersagt

RHÖN-KLINIKUM AG / Schlagwort(e): Sonstiges
30.07.2013 12:15

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Ad hoc-Mitteilung nach § 15 Abs. 1 WpHG

Beabsichtigte Aufstockung des Asklepios-Anteils auf 10,1% der Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG vom Bundeskartellamt untersagt

Mit Beschluss vom 12. März 2013 hatte das Bundeskartellamt das Vorhaben der Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH ('Asklepios'), sich mit bis zu 10,1% der Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG zu beteiligen, neben anderen Nebenbestimmungen unter der aufschiebenden Bedingung genehmigt, dass die von Asklepios im Raum Goslar betriebene Harzklinik (Dr. Herbert-Nieper-Krankenhaus) sowie das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ Harz) an einen unabhängigen Krankenhausträger veräußert werden. Zu diesem Zweck war Asklepios gemäß dem Beschluss des Bundeskartellamts auch verpflichtet, einen Hold-Separate-Manager sowie einen Sicherungstreuhänder zu bestellen.

Das Bundeskartellamt hat die Gesellschaft am 29. Juli 2013 davon unterrichtet, dass Asklepios die aufschiebende Bedingung nicht erfüllen wird. Die zwischenzeitlich erteilten Mandate von Hold-Separate-Manager und Sicherungstreuhänder wurden durch Asklepios beendet. Damit können die aufschiebenden Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. Das Bundeskartellamt hat erklärt, dass die begehrte Aufstockung der Beteiligung von Asklepios auf 10,1 % nunmehr entsprechend dem Beschluss vom 12. März 2013 untersagt ist.

Die von der RHÖN-KLINIKUM AG vor dem OLG Düsseldorf angefochtene Freigabeverfügung des Bundeskartellamts vom 12. März 2013 ist durch die Untersagung im Rechtssinne erledigt. Die RHÖN-KLINIKUM AG beabsichtigt jedoch, die mit der Beschwerde verfolgte Klärung der Rechtslage im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde weiter zu verfolgen. Damit beabsichtigt die Gesellschaft im Hinblick auf eine etwaige erneute Anmeldung des Erwerbs einer Sperrminorität durch Asklepios feststellen zu lassen, dass der Freigabe eines solchen Erwerbs eine Vielzahl von Gründen entgegenstehen, die das Bundeskartellamt bei seiner Entscheidung vom 12. März 2013 aus Sicht der Gesellschaft nicht berücksichtigt hat.
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