RHÖN-KLINIKUM AG
 

Ad-hoc-Mitteilung News vom 07.06.2005

RHÖN-KLINIKUM AG: Ad-hoc-Meldung nach § 15 WPHG
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG

Ordentliche Hauptversammlung / Sonderversammlung

RHÖN-KLINIKUM AG: Ad-hoc-Meldung nach § 15 WPHG

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RHÖN-KLINIKUM AG, Bad Neustadt/Saale:

Erneute Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung bzw. zur
Sonderversammlung

Bad Neustadt a.d.Saale, den 7.Juni  2005 ----- Dem Vorstand und
Aufsichtsrat
der Gesellschaft wurde heute eine Beschlussvorlage zugeleitet, wonach zu
genehmigen ist, dass alle Aktionäre - aufbauend auf der Einladung vom 12.
Mai
2005 (Veröffentlichung Bundesanzeiger) - erneut zum selben Termin am selben
Ort mit geänderter Tagesordnung eingeladen werden. Alle Aktionäre der
Gesellschaft werden zum zweiten Mal eingeladen für

Mittwoch, den 20.7.2005, 10 Uhr
zur Ordentlichen Hauptversammlung
und die
Vorzugsaktionäre zur Sonderversammlung
am Ende der Hauptversammlung
in das
Congress Center Messe Frankfurt
60327 Frankfurt am Main
ein.

Diese erneute Einladung an alle Aktionäre wird erforderlich, weil die
Voraussetzungen zur Anpassung der Größe des Aufsichtsrates an die
Personalentwicklung im Konzern erst am 30. Mai 2005 eingetreten sind. Die
Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder hat daher nicht zum Ende der
bevorstehenden Ordentlichen Hauptversammlung, sondern zum 31. Dezember
2005 zu
erfolgen. Dem wird durch eine Änderung der Tagesordnungspunkte 7 neu  und 
8
neu Rechnung getragen. Als Folge der vorgeschlagenen Umwandlung der
stimmrechtslosen Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien wird
außerdem
die Anpassung der Satzungsbestimmungen in Tagesordnungspunkt 11 neu
ergänzt.
Die übrigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6, 9 mit 10 und 12 sind ausdrücklich
unverändert.

Die Änderung der Tagesordnung bedeutet, dass folgende Auswirkungen auf
Inhalte
und Abläufe entstehen:

a) Veränderter Amtsbeginn der Aufsichtsratsmandate
Durch das später eingesetzte sogenannte Statusverfahren beginnt die
Amtszeit
des neu zu wählenden Aufsichtsrates nicht mit dem Ende der
Hauptversammlung in
dem er gewählt wird, sondern mit dem 31.12.2005.


b)  Nachwahl von Herrn Münch

Da ursprünglich das Amtsende aller Aufsichtsräte, somit auch das von Dr.
Graf
von Rittberg, verfahrendsbedingt zur Hauptversammlung stattgefunden hätte,
wurde nunmehr - um seinem Wunsch, sein Amt abzugeben, möglichst bald
nachkommen zu können -  ein förmlicher fristgebundener Rücktritt nötig. Dr.
Graf von Rittberg scheidet danach zum 31. August 2005 aus dem Aufsichtsrat
aus. Der mit dem Ende der Hauptversammlung zurücktretende Vorsitzende,
Eugen
Münch, wird deshalb zur Nachwahl für die unvorhergesehen verlängerte
Amtszeit
von Graf Rittberg ab dem 1. September 2005 vorgeschlagen.

c) Anpassung der Satzungsklausel zur Sperrminorität

Die neue Version der Tagesordnung wiederholt die Zusammenlegung der
Vorzugs-
und Stammaktien ebenso wie den Beschluss zur Ausgabe von Gratisaktien aus
Gesellschaftermitteln und ergänzt die bisherigen Beschlussvorlagen zur
Erhöhung der Stimmen, die notwendig sind, um eine Satzungsänderung
durchzuführen von bisher mehr als 76% auf mehr als 90%, indem diese
Mehrheit
für alle als sogenannte qualifizierende Mehrheiten geforderten Beschlüsse
gelten soll, gleichgültig ob die Satzung, das Gesetz oder die
Rechtsprechung
eine qualifizierende Mehrheit  fordert. Die 90% + 1 Regel soll somit immer
gelten, wenn - aus welchen zwingenden Gründen auch immer - die  Mehrheit
von
50%+1Stimme nicht ausreichen würde.



RHÖN-KLINIKUM AKTIENGESELLSCHAFT
Salzburger Leite 1
97616 Bad Neustadt/Saale
Deutschland

ISIN: DE0007042335 (MDAX); DE0007042301
WKN: 704233; 704230
Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (Prime Standard) und München;
Freiverkehr in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart

Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 06.06.2005

070119 Jun 05
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