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DGAP-PVR News vom 12.06.2013

QSC AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

QSC AG 

12.06.2013 13:58

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 27a Abs. 1 WpHG (wesentliche Beteiligung)

Die Gerd Eickers Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Köln, Deutschland, hat uns am 10. Juni 2013 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 WpHG mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der Gerd Eickers Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG an der QSC AG, Köln, Deutschland, am 10. Juni 2013 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15%, 20% und 25% überschritten hat und zu diesem Tag 25,09% (das entspricht 31.045.856 Stimmrechten) betrug. Von diesen Stimmrechten sind der Gerd Eickers Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG 25,09% (das entspricht 31.045.856 Stimmrechten) nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zuzurechnen. Von den folgenden Aktionären, deren Stimmrechtsanteil an der QSC AG 3% oder mehr beträgt, werden der Gerd Eickers Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG dabei Stimmrechte zugerechnet: Herr Gerd Eickers, Deutschland, Herr Dr. Bernd Schlobohm, Deutschland.
Vor diesem Hintergrund hat uns die Gerd Eickers Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG gemäß § 27a Abs. 1 WpHG ergänzend folgendes mitgeteilt:
Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen an der QSC AG ist nicht auf einen Erwerb von weiteren Aktien zurückzuführen, sondern auf eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG gemäß § 22 Abs. 2 WpHG aufgrund des Beitritts zu einem am 4. März 2013 abgeschlossenen Stimmbindungs- und Poolvertrag.

Es ist vorgesehen, dass Herr Gerd Eickers die gegenwärtig von ihm gehaltenen Stück 15.552.484 Aktien der QSC AG in die Gerd Eickers Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG einbringt. Die Einbringung erfolgt aufgrund erbschaftsteuerlicher Erwägungen. Eine Gegenleistung ist nicht vorgesehen.

I. Ziele des Erwerbs (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)

1. Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 10. Juni 2013 genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG dient nicht der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen, sondern erfolgte ausschließlich durch Zurechnung aufgrund des Beitritts zu einem Stimmbindungs- und Poolvertrag, um bestimmte erbschaft- und schenkungssteuerliche Vergünstigungen in     Anspruch nehmen zu können.

2. Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise in signifikantem     Umfang zu erlangen.

3. Abgesehen von der Wahrnehmung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der QSC AG bei jeweils anstehenden Aufsichtsratswahlen wird eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft derzeit nicht angestrebt.
4. Es wird keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der QSC AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, angestrebt.
II. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 10. Juni 2013 genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG erfolgte ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 2 WpHG, ohne dass hierfür Eigen- oder Fremdmittel verwendet wurden.
Köln, im Juni 2013

QSC AG
Der Vorstand



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