MAN SE
 

DGAP-PVR News vom 24.07.2015

MAN SE: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

MAN SE 

24.07.2015 11:47

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



I) Die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, Salzburg, Österreich, und Dipl.-Design. Stephanie Porsche-Schröder, Österreich, haben uns jeweils am 21.07.2015 - und jeweils unter Bezugnahme auf ihre Stimmrechtsmitteilung vom 15.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG - gemäß § 27a Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:

'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von Aktien durch die Mitteilende zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen der Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient weder der Erzielung von Handelsgewinnen der Mitteilenden noch der Umsetzung strategischer Ziele.

b) Die Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Die Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Die Mitteilende strebt derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'

II) Dr. Dr. Christian Porsche, Österreich, und Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche, Österreich, haben uns jeweils am 21.07.2015 - und jeweils unter Bezugnahme auf ihre Stimmrechtsmitteilung vom 15.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG - gemäß § 27a Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:
'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von Aktien durch den Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen des Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient weder der Erzielung von Handelsgewinnen des Mitteilenden noch der Umsetzung strategischer Ziele.

b) Der Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Der Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Der Mitteilende strebt derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.
2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'

III) Dr. Geraldine Porsche, Österreich, und Diana Porsche, Österreich, haben uns jeweils am 21.07.2015 - und jeweils unter Bezugnahme auf ihre Stimmrechtsmitteilung vom 20.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG - gemäß § 27a Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:

'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von Aktien durch die Mitteilende zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen der Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient weder der Erzielung von Handelsgewinnen der Mitteilenden noch der Umsetzung strategischer Ziele.

b) Die Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Die Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Die Mitteilende strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.

2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'


IV) Felix Alexander Porsche, Deutschland, hat uns am 21.07.2015 - und unter Bezugnahme auf seine Stimmrechtsmitteilung vom 20.07.2015 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG - gemäß § 27a Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:
'Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von Aktien durch den Mitteilenden zurückzuführen, sondern auf eine erstmalige Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von einem Tochterunternehmen des Mitteilenden gehalten werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
1) Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)
a) Der der Zurechnung der Stimmrechte zugrunde liegende Sachverhalt dient weder der Erzielung von Handelsgewinnen des Mitteilenden noch der Umsetzung strategischer Ziele.

b) Der Mitteilende beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Ein etwaiger Erwerb weiterer Stimmrechte aufgrund Zurechnung aus Aktien, die durch die Truck & Bus GmbH aufgrund von Abfindungsangeboten nach dem Aktiengesetz erworben werden, bleibt hiervon unberührt.
c) Der Mitteilende strebt derzeit keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
d) Der Mitteilende strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, an.

2) Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel wurden zur Finanzierung des Erwerbs von Stimmrechten nicht aufgewendet.'

München, den 24. Juli 2015

Der Vorstand



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