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DGAP-News News vom 28.02.2008

ADM Hamburg AG: Ergänzung zur Technischen Bekanntmachung vom 27. Juli 2007

ADM Hamburg AG / Rechtssache/Dividende

Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

ADM Hamburg Aktiengesellschaft,
Hamburg

Bekanntmachung

an die außenstehenden Aktionäre der ADM Hamburg Aktiengesellschaft über die Berechnung der auf die vertragliche Barabfindung und den Barabfindungserhöhungsbetrag sowie den gerichtlich festgesetzten Abfindungsbetrag zu berechnenden Zinsen im Zusammenhang mit dem am 4. Juli 1996 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ADM Hamburg Aktiengesellschaft (vormals: Oelmühle Hamburg Aktiengesellschaft) und der ADM Beteiligungsgesellschaft mbH.
(Ergänzung zu der am 27. Juli 2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Technischen Bekanntmachung)

- ISIN: DE0007269003 / WKN: 726900 -

Die ADM Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg ('ADM GmbH') als herrschende Gesellschaft und die Oelmühle Hamburg Aktiengesellschaft, Hamburg, nunmehr firmierend unter ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Hamburg ('ADM AG') als beherrschte Gesellschaft, haben am 4. Juli 1996 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ('BGAV') gemäß §§ 291 ff. AktG geschlossen. Der BGAV ist mit Eintragung in das Handelsregister der ADM AG am 27. Dezember 1996 wirksam geworden.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 3. April 2007 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen (Az. 414 O 26/97), die im BGAV vorgesehene vertragliche Ausgleichszahlung von DM 10,20 (EUR 5,22) rückwirkend auf das Wirksamwerden des BGAV um EUR 10,91 auf EUR 16,13 je Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 (für die Aktien im Nennbetrag von DM 100,00 bzw. DM 1.000,00 entsprechend höher) für jedes Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs erhöht ('Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbetrag').
Ferner hat das Landgericht Hamburg die vertragliche Barabfindung von DM 210,00 (EUR 107,37) je Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 um EUR 111,99 auf EUR 219,36 (für die Aktien im Nennbetrag von DM 100,00 bzw. DM 1.000,00 entsprechend höher) zzgl. Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 27. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1998 bzw. 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Januar 1999 erhöht
('Barabfindungs-Erhöhungsbetrag').

I.  Neuberechnung der Zinsen 

Ehemalige außenstehende Aktionäre der ADM AG, die nach Erhalt einer oder mehrerer Ausgleichszahlungen von dem ursprünglichen vertraglichen Barabfindungsangebot oder von dem gerichtlich festgesetzten erhöhten Abfindungsangebot Gebrauch gemacht haben, steht unter den nachstehend erläuterten Voraussetzungen einen Nachzahlungsanspruch auf die gesetzlich geschuldeten Zinsen auf die Barabfindung zu.

Die Gesellschaft hat sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2007, Az. II ZR 199/06, veranlasst gesehen, die auf die vertragliche Barabfindung und den Barabfindungserhöhungsbetrag bzw. die gerichtlich festgesetzte Barabfindung zu berechnenden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vom 27. Dezember 1996 bis zum Tage der Abrechnung, dem 10. Oktober 2007, neu zu berechnen und eine Anrechnung der erhaltenen Ausgleichszahlungen nach den folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

Die auf die ursprüngliche, d.h. vertragliche Barabfindung sowie den Barabfindungs-Erhöhungsbetrag zu berechnenden Zinsen werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit erhaltenen Ausgleichszahlungen und Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbeträgen kompensiert. Eine Anrechnung der für das Kalenderjahr 1996 empfangenen Ausgleichszahlungen und Ausgleichszahlungsnachbesserungsbeträge auf die gesetzlich geschuldete Verzinsung der vertraglichen Barabfindung und des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages sowie der gerichtlich festgesetzten Barabfindung erfolgt dabei jeweils für die Referenzzeiträume der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre nach dem Zinsbeginn, also ab dem 27. Dezember 1996.

Sofern in einem Kalender- bzw. Geschäftsjahr die Summe der empfangenen Ausgleichszahlungen und Ausgleichszahlungsnachbesserungsbeträge die Summe der aufgelaufenen Zinsen in dem entsprechenden Kalender- bzw. Geschäftsjahr übersteigt, stehen die empfangenen Ausgleichszahlungen und Ausgleichszahlungsnachbesserungsbeträge der Differenzbetrag dem ehemaligen Aktionär zu. Eine Anrechnung des Differenzbetrages auf den Zinsanspruch in späteren Jahren findet nicht statt. Sofern in einem Kalender- bzw. Geschäftsjahr die Summe der erhaltenen Ausgleichszahlungen und Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbeträge geringer ist als die Summe der aufgelaufenen Zinsen, entsteht für das jeweilige Kalender- bzw. Geschäftsjahr lediglich ein Anspruch in Höhe der Differenz aus aufgelaufenen Zinsen und Summe aus erhaltenen Ausgleichszahlungen und Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbeträgen.

II.  Technische Umsetzung etwaiger Nachzahlungen

Die Depotbanken werden gebeten, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der nachbesserungsberechtigten Aktionäre der ADM AG, auf Nachzahlung von Zinsen umgehend zu ermitteln.

Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet. Dabei fungiert die

Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main,

als Zentalabwicklungsstelle.

Die anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre der ADM AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die vertragliche Barabfindung bzw. Ausgleichszahlung im Rahmen des BGAV abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung auf den Zinsanspruch nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich bis zum 12. März 2008 auf das bestehende Konto. Sollte nach diesem Zeitpunkt keine Vergütung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese ehemaligen Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank bis spätestens 28. März 2008 in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Diejenigen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre der ADM AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, über die seinerzeit die Barabfindung beziehungsweise die Ausgleichszahlung im Rahmen des BGAV abgewickelt wurden, werden hiermit gebeten, sich wegen der Abwicklung möglichst umgehend an ihre damalige Depotbank zu wenden, um dort Ansprüche anzumelden, damit diese ebenfalls abgewickelt werden können.
Die entsprechenden nachzubessernden Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Nachbesserungsberechtigte Aktionären wird daher empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Alle Mittel aus der ergänzenden Nachbesserung, die nicht bis Ende März 2008 vergütet werden bzw. ausgezahlt werden können, werden anschließend zugunsten der namentlich nicht bekannten nachbesserungsberechtigten Aktionäre unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme gerichtlich hinterlegt.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten Aktionäre der ADM AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Hamburg, im Februar 2008

ADM Hamburg Aktiengesellschaft

Der Vorstand
28.02.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
 
Sprache:      Deutsch
Emittent:     ADM Hamburg AG
              Postfach 90 03 20
              21083 Hamburg
              Deutschland
Telefon:      +49 40 7 51 94-0
Fax:          +49 40 7 51 94-300
E-Mail:       christian_gutzeit@admworld.com
Internet:     www.admworld.com
ISIN:         DE0007269003
WKN:          726900
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