GRAMMER Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2010 in Amberg/OPf. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

06.04.2010 16:07

GRAMMER Aktiengesellschaft

Amberg

Wertpapier-Kenn-Nummer: 589540
ISIN: DE0005895403

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

am 19. Mai 2010, 09.30 Uhr,

im ACC - Amberger Congress-Centrum, Schießstätteweg 8, 92224 Amberg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRAMMER AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der GRAMMER AG und des GRAMMER-Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die

ERNST & YOUNG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Nürnberg

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2010 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2010 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Bernd Blankenstein, Wolfram Hatz, Georg Liebler und Dr. Bernhard Wankerl. Infolge dessen sind Wahlen von vier Vertretern der Anteilseigner durchzuführen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 95 Satz 2 AktG, § 96 Abs. 1 AktG, § 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG und § 10 Abs. 1 unserer Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs Arbeitnehmervertretern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

a)

Herrn Dr. Bernd Blankenstein, Dipl.-Ingenieur, Rentner, wohnhaft in Aachen,

b)

Herrn Wolfram Hatz, Dipl.-Betriebswirt (FH), Selbständiger Unternehmer, wohnhaft in Ruhstorf a.d. Rott,

c)

Herrn Georg Liebler, Dipl.-Betriebswirt (FH), Unternehmensberater, Inhaber der Georg Liebler Unternehmensberatung, wohnhaft in Möglingen,

d)

Herrn Dr. Bernhard Wankerl, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei DR. WANKERL & KOLLEGEN, wohnhaft in Schwandorf,

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl vorzunehmen.

Die Vorgeschlagenen sind Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Herr Dr. Bernd Blankenstein

-

Mitglied des Beirats der KTP Palettentechnik GmbH, Bous

Herr Wolfram Hatz

-

Mitglied des Beirats der Commerzbank AG, Frankfurt am Main

Herr Georg Liebler

-

Mitglied des Beirats der E.G.O. Elektrogeräte AG, Zug/Schweiz

-

Mitglied des Verwaltungsrats der E.G.O. Elektro-Gerätebau GmbH, Obererdingen

-

Mitglied des Verwaltungsrats der E.G.O. Blanc und Fischer & Co. GmbH, Oberderdingen

-

Mitglied des Aufsichtsrats der Golfclub Monrepos AG, Ludwigsburg

Herr Dr. Bernhard Wankerl

- keine weiteren Mandate -

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, das derzeitige Aufsichtsratsmitglied Dr. Klaus Probst als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems des Vorstands

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG).

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist im Geschäftsbericht 2009 auf Seite 42 veröffentlicht, die individualisierte Darstellung der Bezüge auf Seite 105 des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der GRAMMER AG zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Grammer Railway Interior GmbH

Die GRAMMER AG als Organträger hat mit ihrer einhundertprozentigen Tochtergesellschaft Grammer Railway Interior GmbH mit Sitz in Amberg als Organgesellschaft am 29. März 2010 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister der Grammer Railway Interior GmbH wirksam. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit sind die Zustimmung der Hauptversammlung der GRAMMER AG und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Grammer Railway Interior GmbH zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Grammer Railway Interior GmbH ist am 29. März 2010 erfolgt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GRAMMER AG und der Grammer Railway Interior GmbH vom 29. März 2010 zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:

'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der GRAMMER AG
Georg-Grammer-Str. 2
D - 92224 Amberg
und der Grammer Railway Interior GmbH
Georg-Grammer-Str. 2
D - 92224 Amberg
  - zusammen auch ,Parteien' genannt -
§ 1 Beherrschung
(1)

Die Grammer Railway Interior GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der GRAMMER AG. Die GRAMMER AG ist berechtigt, der Geschäftsführung der Grammer Railway Interior GmbH Weisungen für die Leitung ihrer Gesellschaft zu erteilen.

(2)

Die Grammer Railway Interior GmbH verpflichtet sich, den Weisungen der GRAMMER AG zu folgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Grammer Railway Interior GmbH obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Grammer Railway Interior GmbH.

(3)

Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, zu verlängern oder zu beenden.

§ 2 Informationsrechte
(1)

Die GRAMMER AG ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der Grammer Railway Interior GmbH einzusehen.

(2)

Die Grammer Railway Interior GmbH verpflichtet sich, durch ihre Geschäftsführung Auskünfte insbesondere über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Gesellschaft an die GRAMMER AG zu erteilen. Über wesentliche Geschäftsvorfälle aus o.g. Bereichen hat die Geschäftsführung der Grammer Railway Interior GmbH unverzüglich an die GRAMMER AG zu berichten.

§ 3 Gewinnabführung
(1)

Die Grammer Railway Interior GmbH verpflichtet sich, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem der Vertrag nach § 5 Abs. 2 wirksam wird, ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die GRAMMER AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den Betrag der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ggf. ausschüttungsgesperrten Erträge. Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten.

Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages der Feststellung des Jahresabschlusses der Grammer Railway Interior GmbH für das betreffende Geschäftsjahr fällig und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

(2)

Die Grammer Railway Interior GmbH kann mit Zustimmung der GRAMMER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Freie Rücklagen, die während der Dauer des Vertrages nach § 272 Abs. 3 HGB und § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gebildet werden, sind auf Verlangen der GRAMMER AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Auflösung von Gewinnrücklagen und von Kapitalrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB bzw. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, sind ausgeschlossen.

§ 4 Verlustübernahme
(1)

Die GRAMMER AG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302 AktG, auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf die Verpflichtung zur Verlustübernahme findet § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vollumfängliche Anwendung. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 5 Abs. 2 wirksam wird.

(2)

Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Absatz 1 wird nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Grammer Railway Interior GmbH fällig, spätestens jedoch zum 28.02. des Folgejahres, für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 5 Wirksamwerden
(1)

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der GRAMMER AG und der Gesellschafterversammlung der Grammer Railway Interior GmbH.

(2)

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Grammer Railway Interior GmbH wirksam. Hinsichtlich der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme vereinbaren die Vertragsparteien die Rückwirkung auf den Beginn desjenigen Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Grammer Railway Interior GmbH wirksam wird.

§ 6 Laufzeit, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf (5) Jahren - seit dem Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in das Handelsregister der Grammer Railway Interior GmbH laufenden Geschäftsjahrs - fest abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht unter einer Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen (§ 297 AktG), bleibt davon unberührt.

Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere angesehen werden:

a)

Der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte der GRAMMER AG an der Grammer Railway Interior GmbH,

b)

die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung durch die GRAMMER AG,

c)

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder vergleichbare Rechtsakte der Parteien.

(2)

Die GRAMMER AG ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlustes bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.

(3)

Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(4)

Bei Beendigung des Vertrages ist die GRAMMER AG verpflichtet, den Gläubigern der Grammer Railway Interior GmbH nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.

(2)

Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

(3)

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen keine. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.

Amberg, den 29. März 2010
GRAMMER AG                    Grammer Railway Interior GmbH
Vorstand                          Geschäftsführung'
8.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Anpassung an das ARUG

Das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie' (ARUG) ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und überwiegend am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das ARUG ist das Recht der Hauptversammlung wesentlich reformiert worden. Die Satzung der Gesellschaft soll an den neuen Stand angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

§ 22 Abs. 1 der Satzung ('Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung') wird wie folgt neu gefasst:

'(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufungsbekanntmachung hierfür mitgeteilten Adresse bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.'

b)

In § 22 der Satzung ('Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung') wird nach Abs. 3 neuer folgender Abs. 4 ergänzt:

'(4)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'

c)

§ 23 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ('Stimmrecht') wird wie folgt neu gefasst:

'Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.'

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss unter vorstehendem Buchstaben c) erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Neufassung von § 23 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

d)

In § 23 Abs. 2 der Satzung ('Stimmrecht') werden nach Satz 2 die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:

'In der Einberufung der Hauptversammlung können für die Erteilung, den Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht Erleichterungen für die Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.'

Die bisherigen Sätze 3 und 4 von § 23 Abs. 2 werden zu den Sätzen 5 und 6 von § 23 Abs. 2.

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss unter vorstehendem Buchstabe d) erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Neufassung von § 23 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

§ 23 Abs. 2 der Satzung wird nach Eintragung der auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Neufassung von § 23 Abs. 2 der Satzung, der unter vorstehendem Buchstabe c) sowie der hier unter Buchstabe d) vorgeschlagenen Änderung sowie Ergänzung von § 23 Abs. 2 der Satzung folgenden Wortlaut haben:

'(2)

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung können für die Erteilung, den Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht Erleichterungen für die Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.'

e)

§ 24 Abs. 4 der Satzung ('Vorsitz in der Hauptversammlung/Öffentliche Übertragung') wird wie folgt neu gefasst:

'(4)

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.'

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss unter vorstehendem Buchstabe e) erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Neufassung von § 24 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

9.

Bestätigung bzw. Neuvornahme der in der Hauptversammlung am 28. Mai 2009 zu den Tagesordnungspunkten 7, 8, 9, 10, 11 und 13 gefassten Beschlüsse

Gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 u. a. zu dem

-

Tagesordnungspunkt 7 [Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Anpassung der Fristenberechnung an den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar 2009, BT-Drs. 16/11642 ('ARUG')],

-

Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Stimmausübung durch einen Bevollmächtigten gemäß ARUG),

-

Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Öffnungsklausel für schriftliche Stimmabgabe oder per elektronischer Kommunikation gemäß ARUG),

-

Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Neufassung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung unter Berücksichtigung des ARUG),

-

Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts unter Berücksichtigung des ARUG) und

-

Tagesordnungspunkt 13 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung)

wurde von drei Aktionären der Gesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die sich im Wesentlichen auf angebliche formale Mängel der Einladung zu dieser Hauptversammlung stützen.

Alle Klagen wurden beim Landgericht Nürnberg-Fürth zum Aktenzeichen 1 HK O 5535/09 zusammengefasst. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klagen in erster Instanz abgewiesen. Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Einladung noch nicht rechtskräftig.

Um bereits vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, halten es Vorstand und Aufsichtsrat für sinnvoll, die vorgenannten Beschlüsse durch die Hauptversammlung bestätigen zu lassen. Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung einen anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Durch einen Bestätigungsbeschluss wird somit die etwaige Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der Bestätigungsbeschluss nicht seinerseits wieder durch eine Klage erfolgreich angegriffen wird. Eine eventuelle Nichtigkeit eines Ausgangsbeschlusses könnte demgegenüber durch einen Bestätigungsbeschluss nicht überwunden werden. Um zu vermeiden, dass die Bestätigungsbeschlüsse im Fall der etwaig wieder geltend gemachten Nichtigkeit eines Ausgangsbeschlusses ins Leere gehen, sollen die Bestätigungsbeschlüsse höchstvorsorglich jeweils auch als Neuvornahme gelten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Bestätigungs- bzw. Neuvornahmebeschlüsse zu fassen:

a)

Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung, Anpassung der Fristenberechnung an den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar 2009, BT-Drs. 16/11642 ('ARUG')

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt 7 der Tagesordnung über eine Satzungsänderung, Anpassung der Fristenberechnung an den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar 2009, BT-Drs. 16/11642 ('ARUG') mit dem Wortlaut

'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

a)

Der letzte Satz von § 21 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.

b)

Satz 2 von § 22 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.

Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 7 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten Regelungen in Kraft getreten ist.'

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.

b)

Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung, Stimmausübung durch einen Bevollmächtigten gemäß ARUG

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt 8 der Tagesordnung über eine Satzungsänderung, Stimmausübung durch einen Bevollmächtigten gemäß ARUG mit dem Wortlaut

'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 23 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

,Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht bedarf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.'

Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 8 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten Regelungen in Kraft getreten ist.'

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.

c)

Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung, Öffnungsklausel für schriftliche Stimmabgabe oder per elektronischer Kommunikation gemäß ARUG

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt 9 der Tagesordnung über eine Satzungsänderung, Öffnungsklausel für schriftliche Stimmabgabe oder per elektronischer Kommunikation gemäß ARUG mit dem Wortlaut

'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 23 der Satzung wird ein neuer Abs. 4 angehängt, der wie folgt gefasst ist:

,Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl) und ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.'

Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 9 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten Regelungen in Kraft getreten ist.'

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.

d)

Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 10 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung, Neufassung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung unter Berücksichtigung des ARUG

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt 10 der Tagesordnung über eine Satzungsänderung, Neufassung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung unter Berücksichtigung des ARUG mit dem Wortlaut

'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 24 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

,Der Vorstand darf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zulassen. Die Medien, die Art und Weise sowie den Umfang der Übertragung bestimmt der Vorstand vor jeder Hauptversammlung. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung bekannt gemacht.'

Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 10 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten Regelungen in Kraft getreten ist.'

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.

e)

Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts unter Berücksichtigung des ARUG

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt 11 der Tagesordnung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts unter Berücksichtigung des ARUG mit dem Wortlaut

'Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen, der unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das ARUG mit der geplanten fünf Jahres Frist in Kraft tritt:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Mai 2014 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden, jedoch zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck.

Der Erwerb der eigenen Aktien darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen, aber auch durch für Rechnung der Gesellschaft bzw. der Konzernunternehmen oder auf eigene Rechnung handelnde und beauftragte Dritte ausgenutzt werden.

(1)

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den rechnerischen Mittelwert der Schlusskurse je Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils zehn vorangegangenen Börsentage um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2)

Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den rechnerischen Mittelwert der Schlusskurse je Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils zehn vorangegangenen Börsentage vor der Veröffentlichung des Kaufangebotes bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

b)

Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss der Erwerb nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die im Rahmen des vorstehenden Absatz a) erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre - unter Ausschluss des Bezugsrechts - an Dritte gegen Sacheinlage zu veräußern, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zu dienen oder Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Zudem können die im Rahmen des vorstehenden Absatz a) erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, soweit der bar zu zahlende Veräußerungspreis den Börsenpreis der im wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % unterschreitet. Maßgeblicher Börsenpreis ist der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils vorangegangenen zehn Börsentage vor Veräußerung der jeweiligen Aktie.

Die vorstehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % unterschreitet, beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des bei der Beschlussfassung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, sowie die Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Options- und/oder Wandelgenussrechten entstehen können, welche jeweils während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder auszugeben sind.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen.

f)

Sämtliche vorstehend genannten Ermächtigungen zur Verwendung der erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können einmal oder mehrmals ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.

Die hier erteilte Ermächtigung endet - ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf - mit Wirksamwerden einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Dessen ungeachtet endet die hier erteilte Ermächtigung spätestens am 27. Mai 2014.'

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.

Zu diesem Tagsordnungspunkt hat der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 AktG an die Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zum dortigen Punkt 11 der Tagesordnung folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes erstattet:

' Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 AktG

Zu Punkt 11 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts und begründet die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Weiterveräußerung wie folgt:

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der Fassung nach ARUG gestattet dem Vorstand der Gesellschaft, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, deren rechnerischer Anteil am Grundkapital 10 % nicht übersteigen darf. Die gesetzlich zugelassene Höchstdauer einer entsprechenden Ermächtigung wird voraussichtlich durch das ARUG von 18 Monaten auf fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Beschlussvorschlag soll bereits jetzt ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss gefasst werden, der unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das ARUG mit dieser Bestimmung in Kraft tritt. Erwerb und Veräußerung der Aktien werden unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre in aller Regel über die Börse erfolgen. Ggf. kann der Erwerb auch direkt und nicht über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.

Der Vorstand soll durch den Beschluss der Hauptversammlung die Möglichkeit erhalten, bis zum 27. Mai 2014 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben und weiter zu veräußern. Dazu gehört auch die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, sofern die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich (nicht mehr als 5 %) unterschreitet.

Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Regelung ist der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsentage vor der Veräußerung der jeweiligen Aktien. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht demnach zum börsennahen Wert und unmittelbar vor Veräußerung der eigenen Aktien.

Da die Ermächtigung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (nicht um mehr als 5 %), ist ein Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässig und in der Ermächtigung vorgesehen. Damit soll im Interesse der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten.

Die Interessen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt: Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft und beinhaltet wegen der Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch andere, während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebener oder veräußerter Aktien der Gesellschaft. Zudem dürfen eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (nicht mehr als 5 %). Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.

Der Ermächtigungsbeschluss soll der Verwaltung ferner gestatten, schnell, flexibel und kostengünstig bei Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen Vermögensgegenständen handeln zu können. Die Ermächtigung ermöglicht in Fällen, in denen als Gegenleistung anstelle von Bargeld Aktien der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden können, ein schnelles und flexibles Handeln, ohne eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital durchführen zu müssen. Dies kann außerdem eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit als Bargeld darstellen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die Verwaltung wird jedoch im konkreten Einzelfall einen geplanten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen sorgfältig prüfen und nur durchführen, wenn eine Veräußerung eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft und damit auch ihrer Aktionäre liegt.

Die Gesellschaft soll außerdem eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss der Hauptversammlung, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats einziehen können.'

f)

Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 13 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über die Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt 13 der Tagesordnung über die Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung mit dem folgenden Wortlaut:

'Angesichts des derzeit in seiner Entwicklung nicht absehbaren Finanzierungsumfelds halten Vorstand und Aufsichtsrat es für sachgerecht, die Möglichkeit zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf Basis eines entsprechenden bedingten Kapitals zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2014 einmalig oder mehrmals Genussrechte mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht ('Genussrechte') und/oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen', zusammen mit den Genussrechten 'Teilrechte') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Optionsgenussrechten oder Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelgenussrechten oder Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 13.433.803,52 nach näherer Maßgabe der Genussrechtsbedingungen bzw. Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Die Teilrechte können in Euro oder, unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert, in einer anderen gesetzlichen Währung begeben werden. Die Genussrechte können auch in auf den Inhaber lautenden Genussscheinen verbrieft werden. Die verbrieften Teilrechte können zum Handel an einer oder mehreren Börsen, und zwar in einem Organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG oder im Freiverkehr zugelassen bzw. in ihn einbezogen werden.

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Teilrechte die erforderlichen Garantien zu übernehmen und zur Erfüllung der mit diesen Teilrechten eingeräumten Wandlungs- und Optionsrechten Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht bezüglich der Teilrechte zu. Die Schuldverschreibungen und Genussscheine können zur Bedienung des Bezugsrechts auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Teilrechte vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Teilrechte ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Optionsgenussrechte/Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte/Wandelschuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien der Gesellschaft angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden.

Soweit Genussrechte ohne Wandlungsrecht oder -pflicht und ohne Optionsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. mit begrenzter Laufzeit ausgegeben werden und keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren und sie mit einer nicht gewinnorientierten Verzinsung ausgestattet sind. Zudem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte im Zeitpunkt ihrer Begebung den aktuellen, marktüblichen Bedingungen für Fremdkapital entsprechen.

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Schuldverschreibungsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Das in diesem Absatz Vorstehende gilt für Optionsgenussrechte entsprechend.

Im Falle der Ausgabe von Wandelgenussrechten/Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Teilrechte gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelgenussrechts-/Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages eines Teilrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.

Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 85 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Teilrechte betragen oder - für den Fall eines Bezugsrechtshandels - mindestens 85 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Teilrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, betragen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Teilrechtsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelteilrechte begibt bzw. Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen der Optionsrechte bzw. -pflichten bzw. der Teilrechte können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen.

Die Teilrechtsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 20 Börsentage vor oder nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Die Teilrechtsbedingungen können auch vorsehen, dass die Teilrechte nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Die Teilrechtsbedingungen können ferner eine Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Wandelgenussrechte/Wandelschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Genussrechts-/Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall hat der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Teilrechtsbedingungen dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 20 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit zu entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (85 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag pro Teilrecht nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Teilrechte, insbesondere Volumen und Zeitpunkt der Emission, Gewinnbeteiligung bzw. Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit/Kündigungsfrist und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Nachrangigkeit, Beteiligung am Liquidationserlös, Verbriefung und Börsennotierung, Options- bzw. Wandlungszeitraum und im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen sowie über das Ob und Wie eines Handels der Bezugsrechte auf die Teilrechte zu entscheiden.

b)

Bedingtes Kapital

Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- und/oder Wandelgenussrechten bzw. Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung a) ausgegeben werden, wird das Grundkapital durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien um bis zu EUR 13.433.803,52 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Wandelgenussrechtsgläubiger oder Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten, die gemäß vorstehender Ermächtigung a) begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten zu erfüllen sind und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c)

Satzungsänderung

In § 5 der Satzung (Grundkapital) wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

'Das Grundkapital ist durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien um bis zu EUR 13.433.803,52 bedingt erhöht; die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Options- oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2009 bis zum 27. Mai 2014 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen, und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2009). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'

d)

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelgenussrechten bzw. Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.'

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zum dortigen Punkt 13 der Tagesordnung folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes erstattet:

' Bericht des Vorstandes gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Zu Punkt 13 der Tagesordnung erstattet der Vorstand folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag und begründet die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht bzw. Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wie folgt:

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 ('Teilrechte') sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 13.433.803,52 soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.

Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Teilrechte zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen oder Genussscheine an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen bzw. Genussscheine entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses erleichtern die Platzierung der Emission und liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Der Options-/Wandlungspreis ('Ausgabebetrag') für die neuen Aktien muss jeweils mindestens 85 % des zeitnah zur Ausgabe der Teilrechte ermittelten Börsenkurses der Aktien entsprechen. Der Mindestausgabebetrag von 85 % ermöglicht dem Vorstand eine attraktive Gestaltung der Teilrechte auch in Zeiten negativer Kurserwartungen. Da es sich nur um einen Mindestwert handelt, kann der Vorstand andererseits bei positiven Kurserwartungen flexibel einen höheren Ausgabebetrag ansetzen. In jedem Fall wird der Vorstand die Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung bei der Festsetzung des Ausgabebetrags berücksichtigen. Die Festsetzung eines Mindestausgabebetrags im Ermächtigungsbeschluss begegnet mit Rücksicht auf den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar 2009, BT-Drs. 16/11642 ('ARUG') keinen durchgreifenden Bedenken mehr, mit dem der Gesetzgeber den Meinungsstreit über die Möglichkeit der Festsetzung eines solchen Mindestausgabebetrags positiv entschieden hat.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Teilrechte gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Teilrechte nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Gewinnbeteiligung, Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Teilrechte zu erreichen.

Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Dabei werden Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG wieder veräußert werden, auf die vorgenannte 10 %-Grenze angerechnet und vermindern diese entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Teilrechten eintritt, kann ermittelt werden, indem der theoretische Marktpreis der Teilrechte nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen Marktpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Teilrechte, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Teilrechte nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen. So können etwa die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch ein unabhängiges Kreditinstitut oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen oder Genussscheine zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Genussscheine (z.B. Zinssatz bzw. Gewinnbeteiligung und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibungen bzw. Genussscheine marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.

Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.

Soweit Genussrechte ohne Wandlungsrecht oder -pflicht und ohne Optionsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. mit begrenzter Laufzeit ausgegeben werden und keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren und sie mit einer nicht gewinnorientierten Verzinsung ausgestattet sind, welche sich also ihrer Höhe nach weder an der Höhe des Jahresüberschusses noch des Bilanzgewinns noch der Dividenden noch sonst einer gewinnabhängigen Größe bemisst. Zudem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte im Zeitpunkt ihrer Begebung den aktuellen, marktüblichen Bedingungen für Fremdkapital entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Aktionäre nicht in ihren Mitgliedschaftsrechten, insbesondere Stimmrechten, Anteil am Liquidationserlös und Dividendenrechte beeinträchtigt oder verwässert. Dadurch, dass die Ausgabekonditionen marktüblich sein müssen, kann auch kein nennenswerter Bezugsrechtswert entstehen.

Die vorstehend beschriebenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts ermöglichen der Gesellschaft eine marktnahe Konditionenfestsetzung, größere Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige und flexible Ausnutzung günstiger Kapitalmarktsituationen. So kann die Gesellschaft kurzfristig ein niedriges Zinsniveau und/oder eine günstige Nachfragesituation ausnutzen. Eine derart markt- und zeitnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht im selben Maß möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Kapitalmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Teilrechtsbedingungen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die die Eigenkapitalbeschaffung verteuern oder erschweren können. Der Ausschluss des Bezugsrechts kann also die Finanzierung der Gesellschaft erleichtern und verbilligen und liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand im Einzelfall prüfen, ob und inwieweit ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und mit Rücksicht hierauf erforderlich ist.'

Teilnahmebedingungen

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 22 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes rechtzeitig anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der Beginn des 28. April 2010, 0.00 Uhr, ('Nachweisstichtag') beziehen und in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126 b BGB) zu erbringen. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2010 unter folgender Adresse zugehen:

GRAMMER AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt/Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@xchanging.com

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die o.g. Adresse Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft bzw. des Widerrufs an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

GRAMMER AG
- Hauptversammlung -
Postfach 1454
92204 Amberg
Telefax: + 49 9621 66-32000
E-Mail: hv@grammer.com

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte diese baldmöglichst bestellt werden. Die Vollmacht und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind bis zum 18. Mai 2010 bei der Gesellschaft eingehend ausschließlich an

GRAMMER AG
- Hauptversammlung -
Postfach 1454
92204 Amberg
Telefax: + 49 9621 66-32000
E-Mail: hv@grammer.com

zu senden. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

3.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a)

Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 524.758 Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 18. April 2010, unter folgender Adresse zugehen:

An den Vorstand der GRAMMER AG
- Hauptversammlung -
Postfach 1454
92204 Amberg

Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 19. Februar 2010, 0.00 Uhr) Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.

b)

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1, § 127 AktG)

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2010, 24.00 Uhr, an folgende Adresse zu richten:

GRAMMER AG
- Hauptversammlung -
Postfach 1454
92204 Amberg
Telefax: + 49 9621 66-32000
E-Mail: hv@grammer.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://www.grammer.com veröffentlichen.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 24 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des Rede- oder Fragebeitrags zu den Tagesordnungspunkten sowie des Rede- oder Fragebeitrages einzelner Aktionäre angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter http://www.grammer.com eingesehen werden.

d)

Unterlagen

Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.grammer.com zugänglich:

-

Der Inhalt dieser Einberufung,

-

die Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,

-

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,

-

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

-

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,

-

nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,

-

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der GRAMMER AG mit der Grammer Railway Interior GmbH, Jahresabschlüsse und Lageberichte der GRAMMER AG der letzten 3 Jahre und der Grammer Railway Interior GmbH für 2009, der gemeinsame Bericht des Vorstands der GRAMMER AG und der Geschäftsführung der Grammer Railway Interior GmbH gemäß § 293 a AktG.

4.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 10.495.159 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 330.050 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 10.165.109.

 

Amberg, im April 2010

Der Vorstand






06.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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