GRAMMER Aktiengesellschaft
Amberg
Wertpapier-Kenn-Nummer: 589540 ISIN: DE0005895403
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am 19. Mai 2010, 09.30 Uhr,
im ACC - Amberger Congress-Centrum, Schießstätteweg 8, 92224 Amberg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRAMMER
AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der GRAMMER
AG und des GRAMMER-Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Eine Beschlussfassung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz
1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat
der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften
- einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers sowie Zwischenabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt
auf Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nürnberg
|
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2010 enthaltenen verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2010 endet
die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Bernd Blankenstein, Wolfram
Hatz, Georg Liebler und Dr. Bernhard Wankerl. Infolge dessen sind
Wahlen von vier Vertretern der Anteilseigner durchzuführen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 95 Satz 2
AktG, § 96 Abs. 1 AktG, § 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG
und § 10 Abs. 1 unserer Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner und sechs Arbeitnehmervertretern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
a) |
Herrn Dr. Bernd Blankenstein, Dipl.-Ingenieur, Rentner, wohnhaft
in Aachen,
|
b) |
Herrn Wolfram Hatz, Dipl.-Betriebswirt (FH), Selbständiger
Unternehmer, wohnhaft in Ruhstorf a.d. Rott,
|
c) |
Herrn Georg Liebler, Dipl.-Betriebswirt (FH), Unternehmensberater,
Inhaber der Georg Liebler Unternehmensberatung, wohnhaft in Möglingen,
|
d) |
Herrn Dr. Bernhard Wankerl, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei
DR. WANKERL & KOLLEGEN, wohnhaft in Schwandorf,
|
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Vertreter
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2014 beschließt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im
Wege der Einzelwahl vorzunehmen.
Die Vorgeschlagenen sind Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:
Herr Dr. Bernd Blankenstein
- |
Mitglied des Beirats der KTP Palettentechnik GmbH, Bous
|
Herr Wolfram Hatz
- |
Mitglied des Beirats der Commerzbank AG, Frankfurt am Main
|
Herr Georg Liebler
- |
Mitglied des Beirats der E.G.O. Elektrogeräte AG, Zug/Schweiz
|
- |
Mitglied des Verwaltungsrats der E.G.O. Elektro-Gerätebau
GmbH, Obererdingen
|
- |
Mitglied des Verwaltungsrats der E.G.O. Blanc und Fischer
& Co. GmbH, Oberderdingen
|
- |
Mitglied des Aufsichtsrats der Golfclub Monrepos AG, Ludwigsburg
|
Herr Dr. Bernhard Wankerl
- keine weiteren Mandate -
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, das derzeitige Aufsichtsratsmitglied
Dr. Klaus Probst als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems
des Vorstands
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG).
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
ist im Geschäftsbericht 2009 auf Seite 42 veröffentlicht, die individualisierte
Darstellung der Bezüge auf Seite 105 des Geschäftsberichts für das
Geschäftsjahr 2009.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der GRAMMER AG zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der Grammer Railway Interior GmbH
Die GRAMMER AG als Organträger hat mit ihrer einhundertprozentigen
Tochtergesellschaft Grammer Railway Interior GmbH mit Sitz in Amberg
als Organgesellschaft am 29. März 2010 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst
mit Eintragung im Handelsregister der Grammer Railway Interior GmbH
wirksam. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für
die Wirksamkeit sind die Zustimmung der Hauptversammlung der GRAMMER
AG und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Grammer Railway
Interior GmbH zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Grammer Railway Interior
GmbH ist am 29. März 2010 erfolgt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der GRAMMER AG und der Grammer Railway
Interior GmbH vom 29. März 2010 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
|
zwischen der |
GRAMMER AG
Georg-Grammer-Str. 2 D - 92224 Amberg
|
und der |
Grammer Railway Interior GmbH
Georg-Grammer-Str. 2 D - 92224 Amberg
|
|
- zusammen auch ,Parteien' genannt -
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(1) |
Die Grammer Railway Interior GmbH unterstellt die Leitung
ihrer Gesellschaft der GRAMMER AG. Die GRAMMER AG ist berechtigt,
der Geschäftsführung der Grammer Railway Interior GmbH Weisungen für
die Leitung ihrer Gesellschaft zu erteilen.
|
(2) |
Die Grammer Railway Interior GmbH verpflichtet sich, den Weisungen
der GRAMMER AG zu folgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung
der Grammer Railway Interior GmbH obliegen weiterhin der Geschäftsführung
der Grammer Railway Interior GmbH.
|
(3) |
Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag
zu ändern, zu verlängern oder zu beenden.
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(1) |
Die GRAMMER AG ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften
der Grammer Railway Interior GmbH einzusehen.
|
(2) |
Die Grammer Railway Interior GmbH verpflichtet sich, durch
ihre Geschäftsführung Auskünfte insbesondere über die rechtlichen,
geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Gesellschaft
an die GRAMMER AG zu erteilen. Über wesentliche Geschäftsvorfälle
aus o.g. Bereichen hat die Geschäftsführung der Grammer Railway Interior
GmbH unverzüglich an die GRAMMER AG zu berichten.
|
(1) |
Die Grammer Railway Interior GmbH verpflichtet sich, erstmals
für das Geschäftsjahr, in dem der Vertrag nach § 5 Abs. 2 wirksam
wird, ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn an die GRAMMER AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne
die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den Betrag der nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuches ggf. ausschüttungsgesperrten Erträge. Die
Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des
Jahresabschlusses. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG genannten
Betrag nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Gewinnabführung
wird mit Ablauf des Tages der Feststellung des Jahresabschlusses der
Grammer Railway Interior GmbH für das betreffende Geschäftsjahr fällig
und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche
aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
|
(2) |
Die Grammer Railway Interior GmbH kann mit Zustimmung der
GRAMMER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Freie Rücklagen, die während der Dauer des Vertrages nach § 272
Abs. 3 HGB und § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gebildet werden, sind auf Verlangen
der GRAMMER AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Auflösung von Gewinnrücklagen
und von Kapitalrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB bzw. § 272 Abs. 2
Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, sind ausgeschlossen.
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(1) |
Die GRAMMER AG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302 AktG,
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Auf die Verpflichtung zur Verlustübernahme findet § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vollumfängliche Anwendung.
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem dieser Vertrag nach § 5 Abs. 2 wirksam wird.
|
(2) |
Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß
Absatz 1 wird nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Grammer Railway
Interior GmbH fällig, spätestens jedoch zum 28.02. des Folgejahres,
für das der jeweilige Anspruch besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt
in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug
bleiben unberührt.
|
(1) |
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der
Hauptversammlung der GRAMMER AG und der Gesellschafterversammlung
der Grammer Railway Interior GmbH.
|
(2) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
der Grammer Railway Interior GmbH wirksam. Hinsichtlich der handelsrechtlichen
und steuerrechtlichen Aspekte der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme
vereinbaren die Vertragsparteien die Rückwirkung auf den Beginn desjenigen
Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister
der Grammer Railway Interior GmbH wirksam wird.
|
(1) |
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf (5) Jahren - seit
dem Beginn des zur Zeit seiner Eintragung in das Handelsregister der
Grammer Railway Interior GmbH laufenden Geschäftsjahrs - fest abgeschlossen.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht unter
einer Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf schriftlich
gekündigt wird. Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde zu
kündigen (§ 297 AktG), bleibt davon unberührt.
Als wichtiger
Grund kann im Einzelfall insbesondere angesehen werden:
a) |
Der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte der GRAMMER AG an
der Grammer Railway Interior GmbH,
|
b) |
die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung
durch die GRAMMER AG,
|
c) |
die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder
vergleichbare Rechtsakte der Parteien.
|
|
(2) |
Die GRAMMER AG ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund
lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlustes bis zur handelsrechtlichen
Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.
|
(3) |
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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(4) |
Bei Beendigung des Vertrages ist die GRAMMER AG verpflichtet,
den Gläubigern der Grammer Railway Interior GmbH nach näherer Maßgabe
des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
(1) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder
teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.
An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die
dem Gewollten am nächsten kommt.
|
(2) |
Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs-
oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige
Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten
am nächsten kommt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken
dieses Vertrages.
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(3) |
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen keine. Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit
nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.
|
Amberg, den 29. März 2010
|
GRAMMER AG Grammer Railway Interior GmbH |
Vorstand Geschäftsführung'
|
|
8. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Anpassung
an das ARUG
Das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie'
(ARUG) ist am 4. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden
und überwiegend am 1. September 2009 in Kraft getreten. Durch das
ARUG ist das Recht der Hauptversammlung wesentlich reformiert worden.
Die Satzung der Gesellschaft soll an den neuen Stand angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) |
§ 22 Abs. 1 der Satzung ('Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung')
wird wie folgt neu gefasst:
'(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
unter der in der Einberufungsbekanntmachung hierfür mitgeteilten Adresse
bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
vorgesehen werden.'
|
|
b) |
In § 22 der Satzung ('Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung')
wird nach Abs. 3 neuer folgender Abs. 4 ergänzt:
'(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten
zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.'
|
|
c) |
§ 23 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ('Stimmrecht') wird wie folgt
neu gefasst:
'Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform.'
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss unter vorstehendem
Buchstaben c) erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, wenn die auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Neufassung von
§ 23 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
worden ist.
|
d) |
In § 23 Abs. 2 der Satzung ('Stimmrecht') werden nach Satz
2 die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
'In der Einberufung
der Hauptversammlung können für die Erteilung, den Widerruf und/oder
den Nachweis der Vollmacht Erleichterungen für die Formwahrung bestimmt
werden. § 135 AktG bleibt unberührt.'
Die bisherigen Sätze 3 und 4 von § 23 Abs. 2 werden zu den Sätzen
5 und 6 von § 23 Abs. 2.
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss unter vorstehendem
Buchstabe d) erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, wenn die auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Neufassung von
§ 23 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
worden ist.
§ 23 Abs. 2 der Satzung wird nach Eintragung der auf der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Neufassung von § 23 Abs. 2 der Satzung, der unter vorstehendem Buchstabe
c) sowie der hier unter Buchstabe d) vorgeschlagenen Änderung sowie
Ergänzung von § 23 Abs. 2 der Satzung folgenden Wortlaut haben:
'(2) |
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
In der Einberufung der Hauptversammlung können für die Erteilung,
den Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht Erleichterungen für
die Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem vom
Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation
übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu machen.'
|
|
e) |
§ 24 Abs. 4 der Satzung ('Vorsitz in der Hauptversammlung/Öffentliche
Übertragung') wird wie folgt neu gefasst:
'(4) |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder
vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer
von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.'
|
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss unter vorstehendem
Buchstabe e) erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, wenn die auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
28. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Neufassung von
§ 24 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
worden ist.
|
|
9. |
Bestätigung bzw. Neuvornahme der in der Hauptversammlung
am 28. Mai 2009 zu den Tagesordnungspunkten 7, 8, 9, 10, 11 und 13
gefassten Beschlüsse
Gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 u. a. zu dem
- |
Tagesordnungspunkt 7 [Beschlussfassung über eine Satzungsänderung,
Anpassung der Fristenberechnung an den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar 2009, BT-Drs. 16/11642
('ARUG')],
|
- |
Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über eine Satzungsänderung,
Stimmausübung durch einen Bevollmächtigten gemäß ARUG),
|
- |
Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über eine Satzungsänderung,
Öffnungsklausel für schriftliche Stimmabgabe oder per elektronischer
Kommunikation gemäß ARUG),
|
- |
Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über eine Satzungsänderung,
Neufassung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung unter
Berücksichtigung des ARUG),
|
- |
Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über die Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss
des Bezugs- und Andienungsrechts unter Berücksichtigung des ARUG)
und
|
- |
Tagesordnungspunkt 13 (Beschlussfassung über die Ermächtigung
zur Begebung von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht
und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals
und Satzungsänderung)
|
wurde von drei Aktionären der Gesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen
erhoben, die sich im Wesentlichen auf angebliche formale Mängel der
Einladung zu dieser Hauptversammlung stützen.
Alle Klagen wurden beim Landgericht Nürnberg-Fürth zum Aktenzeichen
1 HK O 5535/09 zusammengefasst. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 hat
das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klagen in erster Instanz abgewiesen.
Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Einladung noch nicht rechtskräftig.
Um bereits vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Klarheit
und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, halten es Vorstand
und Aufsichtsrat für sinnvoll, die vorgenannten Beschlüsse durch die
Hauptversammlung bestätigen zu lassen. Gemäß § 244 Satz 1 AktG kann
die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung
einen anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt
hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten
oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Durch
einen Bestätigungsbeschluss wird somit die etwaige Anfechtbarkeit
eines Hauptversammlungsbeschlusses beseitigt, sofern der Bestätigungsbeschluss
nicht seinerseits wieder durch eine Klage erfolgreich angegriffen
wird. Eine eventuelle Nichtigkeit eines Ausgangsbeschlusses könnte
demgegenüber durch einen Bestätigungsbeschluss nicht überwunden werden.
Um zu vermeiden, dass die Bestätigungsbeschlüsse im Fall der etwaig
wieder geltend gemachten Nichtigkeit eines Ausgangsbeschlusses ins
Leere gehen, sollen die Bestätigungsbeschlüsse höchstvorsorglich jeweils
auch als Neuvornahme gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Bestätigungs-
bzw. Neuvornahmebeschlüsse zu fassen:
a) |
Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 7
der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung,
Anpassung der Fristenberechnung an den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar 2009, BT-Drs. 16/11642
('ARUG')
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai
2009 zu Punkt 7 der Tagesordnung über eine Satzungsänderung, Anpassung
der Fristenberechnung an den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar 2009, BT-Drs. 16/11642 ('ARUG')
mit dem Wortlaut
'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen
zu beschließen:
a) |
Der letzte Satz von § 21 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.
|
b) |
Satz 2 von § 22 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.
|
Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß
Tagesordnungspunkt 7 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten
Regelungen in Kraft getreten ist.'
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese
Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses
als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.
|
b) |
Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 8
der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung,
Stimmausübung durch einen Bevollmächtigten gemäß ARUG
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt 8 der
Tagesordnung über eine Satzungsänderung, Stimmausübung durch einen
Bevollmächtigten gemäß ARUG mit dem Wortlaut
'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung
zu beschließen:
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
,Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Vollmacht bedarf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der
Textform. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem
vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation
übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu machen.'
Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß
Tagesordnungspunkt 8 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten
Regelungen in Kraft getreten ist.'
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese
Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses
als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.
|
c) |
Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 9
der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung,
Öffnungsklausel für schriftliche Stimmabgabe oder per elektronischer
Kommunikation gemäß ARUG
Der Beschluss der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 zu Punkt 9 der Tagesordnung über eine Satzungsänderung,
Öffnungsklausel für schriftliche Stimmabgabe oder per elektronischer
Kommunikation gemäß ARUG mit dem Wortlaut
'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung
zu beschließen:
§ 23 der Satzung wird ein neuer Abs. 4 angehängt, der wie folgt
gefasst ist:
,Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre
ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl)
und ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Einzelheiten
sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.'
Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß
Tagesordnungspunkt 9 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten
Regelungen in Kraft getreten ist.'
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese
Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses
als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.
|
d) |
Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 10
der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über eine Satzungsänderung,
Neufassung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung unter
Berücksichtigung des ARUG
Der Beschluss der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 zu Punkt 10 der Tagesordnung über eine Satzungsänderung,
Neufassung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung unter
Berücksichtigung des ARUG mit dem Wortlaut
'Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung
zu beschließen:
§ 24 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
,Der Vorstand darf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
zulassen. Die Medien, die Art und Weise sowie den Umfang der Übertragung
bestimmt der Vorstand vor jeder Hauptversammlung. Die Einzelheiten
werden zusammen mit der Einberufung bekannt gemacht.'
Der Vorstand wird außerdem angewiesen, den Beschluss gemäß
Tagesordnungspunkt 10 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, wenn das ARUG in seiner Endfassung mit den eingangs dargestellten
Regelungen in Kraft getreten ist.'
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese
Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses
als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.
|
e) |
Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 11
der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über die Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss
des Bezugs- und Andienungsrechts unter Berücksichtigung des ARUG
Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 zu Punkt
11 der Tagesordnung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
unter Berücksichtigung des ARUG mit dem Wortlaut
'Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit
der Erwerb nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist, einer besonderen
Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen, der unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das
ARUG mit der geplanten fünf Jahres Frist in Kraft tritt:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Mai 2014
eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden, jedoch zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck.
Der Erwerb der eigenen Aktien darf
nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ihre Konzernunternehmen, aber auch durch für Rechnung der Gesellschaft
bzw. der Konzernunternehmen oder auf eigene Rechnung handelnde und
beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
(1) |
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den rechnerischen Mittelwert der
Schlusskurse je Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der jeweils zehn vorangegangenen Börsentage um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten.
|
(2) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der Angebotspreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den rechnerischen Mittelwert der
Schlusskurse je Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils zehn vorangegangenen
Börsentage vor der Veröffentlichung des Kaufangebotes bzw. der Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
|
|
b) |
Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt
werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss
der Erwerb nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden
angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter
Erwerb geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien
je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der
Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die im Rahmen des vorstehenden Absatz a) erworbenen Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre - unter
Ausschluss des Bezugsrechts - an Dritte gegen Sacheinlage zu veräußern,
soweit dies zu dem Zweck erfolgt, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen zu dienen oder Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände
zu erwerben. Zudem können die im Rahmen des vorstehenden Absatz a)
erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, soweit der bar zu zahlende
Veräußerungspreis den Börsenpreis der im wesentlichen gleich ausgestatteten,
bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht um mehr als 5 % unterschreitet. Maßgeblicher Börsenpreis
ist der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft
(ohne Erwerbsnebenkosten) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils
vorangegangenen zehn Börsentage vor Veräußerung der jeweiligen Aktie.
Die vorstehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % unterschreitet,
beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des bei der Beschlussfassung
dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft oder
- falls dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals.
Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, sowie die Aktien, die durch Ausübung von Options-
und/oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten
aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Options-
und/oder Wandelgenussrechten entstehen können, welche jeweils während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder auszugeben sind.
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots
an alle Aktionäre der Gesellschaft, das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge auszuschließen.
|
e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung
im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand ermächtigt, die Zahl
der Stückaktien in der Satzung anzupassen.
|
f) |
Sämtliche vorstehend genannten Ermächtigungen zur Verwendung
der erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können einmal oder
mehrmals ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen.
Die hier erteilte Ermächtigung endet - ohne dass es einer
ausdrücklichen Aufhebung bedarf - mit Wirksamwerden einer neuen Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Dessen ungeachtet
endet die hier erteilte Ermächtigung spätestens am 27. Mai 2014.'
|
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese
Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses
als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.
Zu diesem Tagsordnungspunkt hat der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 AktG an die Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 zum dortigen Punkt 11 der Tagesordnung folgenden
schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes
erstattet:
'
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 AktG
Zu Punkt 11 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 AktG
folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts und begründet
die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren
Weiterveräußerung wie folgt:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der Fassung nach ARUG gestattet dem
Vorstand der Gesellschaft, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden
Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien der Gesellschaft zu
erwerben, deren rechnerischer Anteil am Grundkapital 10 % nicht übersteigen
darf. Die gesetzlich zugelassene Höchstdauer einer entsprechenden
Ermächtigung wird voraussichtlich durch das ARUG von 18 Monaten auf
fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Beschlussvorschlag soll bereits
jetzt ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss gefasst werden, der
unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das ARUG mit dieser
Bestimmung in Kraft tritt. Erwerb und Veräußerung der Aktien werden
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre
in aller Regel über die Börse erfolgen. Ggf. kann der Erwerb auch
direkt und nicht über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erfolgen.
Der Vorstand soll durch den Beschluss der Hauptversammlung
die Möglichkeit erhalten, bis zum 27. Mai 2014 eigene Aktien der Gesellschaft
in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben und
weiter zu veräußern. Dazu gehört auch die vorgeschlagene Ermächtigung
des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, sofern die erworbenen
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
(nicht mehr als 5 %) unterschreitet.
Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Regelung ist der rechnerische
Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten zehn Börsentage vor der Veräußerung der jeweiligen
Aktien. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht demnach zum börsennahen Wert und unmittelbar
vor Veräußerung der eigenen Aktien.
Da die Ermächtigung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet
(nicht um mehr als 5 %), ist ein Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zulässig und in der Ermächtigung vorgesehen. Damit soll im Interesse
der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen
Anlegern im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten.
Die Interessen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt:
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft und beinhaltet wegen der Grenze für
Bezugsrechtsausschlüsse nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch andere,
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebener oder veräußerter
Aktien der Gesellschaft. Zudem dürfen eigene Aktien in anderer Weise
als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre nur zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (nicht
mehr als 5 %). Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihre
relative Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Börse aufrecht
zu erhalten.
Der Ermächtigungsbeschluss soll der Verwaltung ferner gestatten,
schnell, flexibel und kostengünstig bei Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen
Vermögensgegenständen handeln zu können. Die Ermächtigung ermöglicht
in Fällen, in denen als Gegenleistung anstelle von Bargeld Aktien
der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden können, ein schnelles
und flexibles Handeln, ohne eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
durchführen zu müssen. Dies kann außerdem eine günstigere Finanzierungsmöglichkeit
als Bargeld darstellen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die
Verwaltung wird jedoch im konkreten Einzelfall einen geplanten Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen sorgfältig prüfen und nur
durchführen, wenn eine Veräußerung eigener Aktien im Interesse der
Gesellschaft und damit auch ihrer Aktionäre liegt.
Die Gesellschaft soll außerdem eigene Aktien auch ohne einen
erneuten Beschluss der Hauptversammlung, jedoch mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einziehen können.'
|
f) |
Bestätigung bzw. Neuvornahme des Beschlusses zu Punkt 13
der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 über die Ermächtigung
zur Begebung von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht
und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals
und Satzungsänderung
Der Beschluss der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 zu Punkt 13 der Tagesordnung über die Ermächtigung
zur Begebung von Genussrechten mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht
und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals
und Satzungsänderung mit dem folgenden Wortlaut:
'Angesichts des derzeit in seiner Entwicklung nicht absehbaren
Finanzierungsumfelds halten Vorstand und Aufsichtsrat es für sachgerecht,
die Möglichkeit zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Options-
oder Wandlungsrecht/-pflicht und von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
auf Basis eines entsprechenden bedingten Kapitals zu schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne
Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2014
einmalig oder mehrmals Genussrechte mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht
('Genussrechte') und/oder auf den Inhaber lautende Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen', zusammen mit
den Genussrechten 'Teilrechte') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
100.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Optionsgenussrechten
oder Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern
von Wandelgenussrechten oder Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte
für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 13.433.803,52 nach
näherer Maßgabe der Genussrechtsbedingungen bzw. Schuldverschreibungsbedingungen
zu gewähren. Die Teilrechte können in Euro oder, unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert, in einer anderen gesetzlichen
Währung begeben werden. Die Genussrechte können auch in auf den Inhaber
lautenden Genussscheinen verbrieft werden. Die verbrieften Teilrechte
können zum Handel an einer oder mehreren Börsen, und zwar in einem
Organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG oder im Freiverkehr
zugelassen bzw. in ihn einbezogen werden.
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Konzerngesellschaften
der Gesellschaft ausgegebene Teilrechte die erforderlichen Garantien
zu übernehmen und zur Erfüllung der mit diesen Teilrechten eingeräumten
Wandlungs- und Optionsrechten Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht bezüglich
der Teilrechte zu. Die Schuldverschreibungen und Genussscheine können
zur Bedienung des Bezugsrechts auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten
auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Teilrechte
vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Teilrechte
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur
für Optionsgenussrechte/Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte/Wandelschuldverschreibungen
mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung noch - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung.
Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien der Gesellschaft angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert
werden.
Soweit Genussrechte ohne Wandlungsrecht oder -pflicht und ohne
Optionsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet
sind, d.h. mit begrenzter Laufzeit ausgegeben werden und keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
der Gesellschaft gewähren und sie mit einer nicht gewinnorientierten
Verzinsung ausgestattet sind. Zudem müssen in diesem Fall die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte im Zeitpunkt ihrer Begebung
den aktuellen, marktüblichen Bedingungen für Fremdkapital entsprechen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen,
dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen
nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options-
bzw. Schuldverschreibungsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung,
zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Das in diesem Absatz
Vorstehende gilt für Optionsgenussrechte entsprechend.
Im Falle der Ausgabe von Wandelgenussrechten/Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Teilrechte gemäß
den vom Vorstand festgelegten Wandelgenussrechts-/Wandelschuldverschreibungsbedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages
oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages eines Teilrechts
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann
eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für
eine Aktie muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder
Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 85 % des nicht gewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra
Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Teilrechte betragen oder -
für den Fall eines Bezugsrechtshandels - mindestens 85 % des nicht
gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft
im Xetra Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
der Frankfurter Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte
auf die Teilrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden,
mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels,
betragen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs.
1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Teilrechtsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts
an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelteilrechte
begibt bzw. Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt
oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte
oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung
des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung
bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung
einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen
der Optionsrechte bzw. -pflichten bzw. der Teilrechte können darüber
hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher
Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe Dividenden,
Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte
bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen.
Die Teilrechtsbedingungen können das Recht der Gesellschaft
vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl
der anderenfalls zu liefernden Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra Handelssystem (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten 20 Börsentage vor oder nach Erklärung der Wandlung
bzw. der Optionsausübung entspricht. Die Teilrechtsbedingungen können
auch vorsehen, dass die Teilrechte nach Wahl der Gesellschaft statt
in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien
der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt
werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien
erfüllt werden kann.
Die Teilrechtsbedingungen können ferner eine Wandlungspflicht
bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Wandelgenussrechte/Wandelschuldverschreibungen
(dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Genussrechts-/Anleihegläubigern
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages
Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft
zu gewähren. In diesem Fall hat der Options- bzw. Wandlungspreis nach
näherer Maßgabe der Teilrechtsbedingungen dem Durchschnittskurs der
Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten 20 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit
zu entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (85 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der je Teilrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag pro Teilrecht
nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Teilrechte,
insbesondere Volumen und Zeitpunkt der Emission, Gewinnbeteiligung
bzw. Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit/Kündigungsfrist und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Nachrangigkeit, Beteiligung am Liquidationserlös,
Verbriefung und Börsennotierung, Options- bzw. Wandlungszeitraum und
im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen
sowie über das Ob und Wie eines Handels der Bezugsrechte auf die Teilrechte
zu entscheiden.
|
b) |
Bedingtes Kapital
Zur Gewährung von Aktien
an die Inhaber von Options- und/oder Wandelgenussrechten bzw. Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender Ermächtigung
a) ausgegeben werden, wird das Grundkapital durch die Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien um bis zu EUR 13.433.803,52
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien an Wandelgenussrechtsgläubiger oder
Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus
Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten, die gemäß
vorstehender Ermächtigung a) begeben werden. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder
Wandlungs- oder Optionspflichten zu erfüllen sind und soweit nicht
andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die aufgrund
der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung
der Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn
teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
|
c) |
Satzungsänderung
In § 5 der Satzung (Grundkapital)
wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
'Das Grundkapital ist durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien um bis zu EUR 13.433.803,52 bedingt erhöht;
die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung
Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder
Options- oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft aufgrund
der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom
28. Mai 2009 bis zum 27. Mai 2014 ausgegeben bzw. garantiert werden,
von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit
sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung
zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen, und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2009). Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.'
|
d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen
damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung
der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelgenussrechten
bzw. Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.'
|
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG mit der Maßgabe bestätigt, dass diese
Bestätigung für den Fall der Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses
als Neuvornahme des vorgenannten Beschlusses gelten soll.
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand gemäß §§ 221 Abs.
4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Hauptversammlung vom 28. Mai 2009
zum dortigen Punkt 13 der Tagesordnung folgenden schriftlichen Bericht
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes erstattet:
'
Bericht des Vorstandes gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Punkt 13 der Tagesordnung erstattet der Vorstand folgenden
Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe von Genussrechten
mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag
und begründet die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten
mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht bzw. Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen wie folgt:
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten
mit oder ohne Options- oder Wandlungsrecht/-pflicht und/oder Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 100.000.000,00 ('Teilrechte') sowie zur Schaffung des dazugehörigen
bedingten Kapitals von bis zu EUR 13.433.803,52 soll die nachfolgend
noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung
ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg
zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen
Finanzierung eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf die Teilrechte zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um
die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden, die Schuldverschreibungen oder Genussscheine an ein Kreditinstitut
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen bzw. Genussscheine entsprechend
ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186
Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht
die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies
erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss
des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten
und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis
für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt
zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss
ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses erleichtern
die Platzierung der Emission und liegen daher im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre.
Der Options-/Wandlungspreis ('Ausgabebetrag') für die neuen
Aktien muss jeweils mindestens 85 % des zeitnah zur Ausgabe der Teilrechte
ermittelten Börsenkurses der Aktien entsprechen. Der Mindestausgabebetrag
von 85 % ermöglicht dem Vorstand eine attraktive Gestaltung der Teilrechte
auch in Zeiten negativer Kurserwartungen. Da es sich nur um einen
Mindestwert handelt, kann der Vorstand andererseits bei positiven
Kurserwartungen flexibel einen höheren Ausgabebetrag ansetzen. In
jedem Fall wird der Vorstand die Interessen der Aktionäre an einer
möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung bei der Festsetzung
des Ausgabebetrags berücksichtigen. Die Festsetzung eines Mindestausgabebetrags
im Ermächtigungsbeschluss begegnet mit Rücksicht auf den Entwurf des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 21. Januar
2009, BT-Drs. 16/11642 ('ARUG') keinen durchgreifenden Bedenken mehr,
mit dem der Gesetzgeber den Meinungsstreit über die Möglichkeit der
Festsetzung eines solchen Mindestausgabebetrags positiv entschieden
hat.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe der Teilrechte gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der
den Marktwert dieser Teilrechte nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Gewinnbeteiligung,
Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Teilrechte
zu erreichen.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts
gilt gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3
S. 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Dabei werden Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2009 zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 S. 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG wieder veräußert werden,
auf die vorgenannte 10 %-Grenze angerechnet und vermindern diese entsprechend.
Aus § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt
bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Teilrechten eintritt, kann
ermittelt werden, indem der theoretische Marktpreis der Teilrechte
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet
und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen
Marktpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Teilrechte, ist nach dem
Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht
deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Teilrechte nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis
zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt.
Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe
Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit
es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen
Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen.
So können etwa die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem
Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch ein unabhängiges
Kreditinstitut oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden.
Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte
Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten
Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens
gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen
oder Genussscheine zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch
werden einzelne Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Genussscheine
(z.B. Zinssatz bzw. Gewinnbeteiligung und Wandlungs- bzw. Optionspreis)
auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt
und so der Gesamtwert der Schuldverschreibungen bzw. Genussscheine
marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte
Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss
nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil
am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
aufrecht zu erhalten.
Soweit Genussrechte ohne Wandlungsrecht oder -pflicht und ohne
Optionsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet
sind, d.h. mit begrenzter Laufzeit ausgegeben werden und keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
der Gesellschaft gewähren und sie mit einer nicht gewinnorientierten
Verzinsung ausgestattet sind, welche sich also ihrer Höhe nach weder
an der Höhe des Jahresüberschusses noch des Bilanzgewinns noch der
Dividenden noch sonst einer gewinnabhängigen Größe bemisst. Zudem
müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte
im Zeitpunkt ihrer Begebung den aktuellen, marktüblichen Bedingungen
für Fremdkapital entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, werden die Aktionäre nicht in ihren Mitgliedschaftsrechten,
insbesondere Stimmrechten, Anteil am Liquidationserlös und Dividendenrechte
beeinträchtigt oder verwässert. Dadurch, dass die Ausgabekonditionen
marktüblich sein müssen, kann auch kein nennenswerter Bezugsrechtswert
entstehen.
Die vorstehend beschriebenen Ermächtigungen zum Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglichen der Gesellschaft eine marktnahe Konditionenfestsetzung,
größere Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und
die kurzfristige und flexible Ausnutzung günstiger Kapitalmarktsituationen.
So kann die Gesellschaft kurzfristig ein niedriges Zinsniveau und/oder
eine günstige Nachfragesituation ausnutzen. Eine derart markt- und
zeitnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre
bei Wahrung des Bezugsrechts nicht im selben Maß möglich. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden
Volatilität an den Kapitalmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko
über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Teilrechtsbedingungen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt.
Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über
seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei
Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse
reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist
ausgesetzt, die die Eigenkapitalbeschaffung verteuern oder erschweren
können. Der Ausschluss des Bezugsrechts kann also die Finanzierung
der Gesellschaft erleichtern und verbilligen und liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
Rechnung zu tragen, wird der Vorstand im Einzelfall prüfen, ob und
inwieweit ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und mit Rücksicht hierauf
erforderlich ist.'
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Teilnahmebedingungen
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 22 der
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes rechtzeitig anmelden.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, das ist der Beginn des 28. April 2010, 0.00
Uhr, ('Nachweisstichtag') beziehen und in deutscher oder englischer
Sprache verfasst sein. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung
des depotführenden Instituts in Textform (§ 126 b BGB) zu erbringen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2010 unter folgender Adresse
zugehen:
GRAMMER AG c/o Deutsche Bank AG General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt/Main Telefax: +49 69
12012-86045 E-Mail: wp.hv@xchanging.com
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Aktienbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die o.g. Adresse Sorge
zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung sowie der Nachweis
des Aktienbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder
Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss.
Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner
kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft bzw. des Widerrufs
an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
GRAMMER AG - Hauptversammlung - Postfach 1454 92204
Amberg Telefax: + 49 9621 66-32000 E-Mail: hv@grammer.com
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Bevollmächtigung
kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass auch
zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich sind. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte
diese baldmöglichst bestellt werden. Die Vollmacht und die Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter sind bis zum 18. Mai 2010 bei der Gesellschaft
eingehend ausschließlich an
GRAMMER AG - Hauptversammlung - Postfach 1454 92204
Amberg Telefax: + 49 9621 66-32000 E-Mail: hv@grammer.com
zu senden. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
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3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2,
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) |
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals,
das entspricht zur Zeit 524.758 Aktien, oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 195.313 Aktien), können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 18. April 2010,
unter folgender Adresse zugehen:
An den Vorstand der GRAMMER AG - Hauptversammlung - Postfach
1454 92204 Amberg
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.
V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit
dem 19. Februar 2010, 0.00 Uhr) Inhaber der erforderlichen Zahl an
Aktien sind.
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b) |
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1, § 127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten zu übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sollen die
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind
sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum
Ablauf des 4. Mai 2010, 24.00 Uhr, an folgende Adresse zu richten:
GRAMMER AG - Hauptversammlung - Postfach 1454 92204
Amberg Telefax: + 49 9621 66-32000 E-Mail: hv@grammer.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu
machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter http://www.grammer.com veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie
während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
|
c) |
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
In der Hauptversammlung
kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht
nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs.
3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 24 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des Rede- oder Fragebeitrags
zu den Tagesordnungspunkten sowie des Rede- oder Fragebeitrages einzelner
Aktionäre angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1
AktG) der Aktionäre können im Internet unter http://www.grammer.com
eingesehen werden.
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d) |
Unterlagen
Folgende Informationen sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.grammer.com zugänglich:
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Der Inhalt dieser Einberufung,
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- |
die Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung
kein Beschluss gefasst werden soll,
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- |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
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- |
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung,
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- |
die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die
Hauptversammlung verwendet werden können,
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- |
nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung
der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der GRAMMER AG
mit der Grammer Railway Interior GmbH, Jahresabschlüsse und Lageberichte
der GRAMMER AG der letzten 3 Jahre und der Grammer Railway Interior
GmbH für 2009, der gemeinsame Bericht des Vorstands der GRAMMER AG
und der Geschäftsführung der Grammer Railway Interior GmbH gemäß §
293 a AktG.
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4. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital
der Gesellschaft ist eingeteilt in 10.495.159 nennwertlose Stückaktien
mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung 330.050 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine
Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
10.165.109.
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Amberg, im April 2010
Der Vorstand
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