Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Hof
ISIN: DE0005785802 // WKN: 578580
ISIN: DE000A2G9L83 // WKN: A2G9L8
ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 17. Mai 2018, um 10:00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt,
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius Medical
Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass
es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 4.954.406.921,53 ausweist,
festzustellen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 4.954.406.921,53 für das Geschäftsjahr 2017 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von EUR 1,06 für jede der 306.451.049 dividendenberechtigten Aktien
|
EUR
|
324.838.111,94
|
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
EUR |
4.629.568.809,59 |
Bilanzgewinn |
EUR |
4.954.406.921,53 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die derzeit unmittelbar von der Gesellschaft gehaltenen 1.659.951 eigenen Aktien,
die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.
Die Dividende ist am 23. Mai 2018 fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses, vor, die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
|
6. |
Modernisierung und Überarbeitung verschiedener Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft
Seit dem Formwechsel der Gesellschaft in ihre heutige Rechtsform einer börsennotierten Kommanditgesellschaft auf Aktien im
Jahr 2006 ist die Satzung der Gesellschaft im Wesentlichen unverändert geblieben. Die wenigen zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen
seit dem Jahr 2006 betrafen lediglich punktuelle Veränderungen des Satzungstextes, zuletzt etwa die Anpassung der Bestimmungen
über den Unternehmensgegenstand, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats oder wiederkehrende Beschlussgegenstände wie
die Erneuerung der Ermächtigungen betreffend die genehmigten Kapitalien der Gesellschaft sowie Anpassungen betreffend die
bedingten Kapitalien der Gesellschaft.
Im praktischen Umgang mit der bestehenden Satzungsfassung haben die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat
in der Vergangenheit vereinzelte Passagen identifiziert, die im Sinne einer behutsamen Fortentwicklung des Satzungstextes
verbessert werden können. Dies betrifft neben Regelungen, die inzwischen obsolet geworden sind, diverse Klarstellungen des
Satzungstextes oder redaktionelle Überarbeitungen und Harmonisierungen bestehender Regelungen. Um die Satzung als grundlegendes
Regelwerk der Verfassung der Gesellschaft auch für die Zukunft rechtssicher, modern und angemessen knapp zu halten, soll sie
im Interesse des Unternehmens - wo erforderlich - überarbeitet und modernisiert werden.
Eine nach Maßgabe der nachstehend vorgeschlagenen Anpassungen und Überarbeitungen fortentwickelte Satzungsfassung liegt vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar und wird auch in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Die vorgeschlagenen Satzungsanpassungen betreffen die folgenden Punkte:
a) |
Bekanntmachungen ausschließlich im Bundesanzeiger
§ 3 Abs. 2 der Satzung sieht zusammenfassend vor, dass englischsprachige Kurzfassungen der Einladungen zu Hauptversammlungen
einschließlich der Tagesordnung sowie weitere Kurzfassungen der Bekanntmachungen grundsätzlich in den U.S.-Zeitungen The Wall
Street Journal und The New York Times zu veröffentlichen sind. § 14 Abs. 2 der Satzung regelt den Zeitpunkt für die Veröffentlichung
der englischsprachigen Kurzfassung. Von einer solchen Veröffentlichung kann die persönlich haftende Gesellschafterin aber
mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung abweichen.
Dieses zusätzliche Publizitätserfordernis soll gestrichen werden, weil dem Aufwand für entsprechende Veröffentlichungen -
die in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung in der Vergangenheit ohnehin keine praktische Relevanz erfahren haben
- nach Auffassung der Gesellschaft kein hinreichender Mehrwert für die Gesellschaft und ihre Aktionäre gegenübersteht. Die
Gesellschaft wird ihren Publikationsverpflichtungen - auch in den USA in ihrer Eigenschaft als an der New York Stock Exchange
notierendes Unternehmen - selbstverständlich unverändert nachkommen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
§ 3 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos gestrichen. Die Absatznummerierung vor § 3 Abs. 1
entfällt. Der derzeitige § 14 Abs. 3 wird als § 14 Abs. 2 neu nummeriert. Im Übrigen bleiben § 3 und § 14 der Satzung der
Gesellschaft unverändert.
|
|
b) |
Streichung der Bestimmungen über die Form der Aktienurkunden
§ 5 Abs. 3 der Satzung regelt, dass die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine mit Zustimmung
des Aufsichtsrats von der persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmt wird. Als börsennotierte Gesellschaft sind die Rechte
der Aktionäre der Gesellschaft in einer Globalurkunde verbrieft, die bei einem Zentralverwahrer (der Clearstream Banking AG)
in Girosammelverwahrung gehalten wird. Physische Aktien der Gesellschaft existieren damit ebenso wenig wie Gewinnanteil- oder
Erneuerungsscheine. § 5 Abs. 3 der Satzung ist damit obsolet und soll gestrichen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Der derzeitige § 5 Abs. 4 wird als § 5 Abs. 3 neu nummeriert.
Im Übrigen bleibt § 5 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
|
c) |
Konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats nur noch nach Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung tritt der Aufsichtsrat im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neuwahl zum Aufsichtsrat
stattgefunden hat, zu einer Sitzung zusammen, und wählt in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Eine solche konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats ist nach der Auffassung der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats - entgegen dem insoweit nicht abschließend klaren Wortlaut der bisherigen Regelung
- nicht schon dann geboten, wenn die Neuwahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erfolgt.
Vor diesem Hintergrund soll § 9 Abs. 1 der Satzung in Übereinstimmung mit der Praxis großer börsennotierter Gesellschaften
dahingehend klarstellend angepasst werden, dass zukünftig eine konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats nur dann stattfinden
muss, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung neu gewählt wurden. Unabhängig hiervon steht die Wahl
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der auch zukünftig
unveränderte § 9 Abs. 2 der Satzung stellt klar, dass eine entsprechende Neuwahl im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens unverzüglich
zu erfolgen hat.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle Mitglieder des Aufsichtsrats neu gewählt wurden, tritt der Aufsichtsrat
zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter für die gesamte Amtszeit der Gewählten als Aufsichtsrat.'
|
Im Übrigen bleibt § 9 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
|
d) |
Modernisierung der Regelungen für den Aufsichtsrat über Einberufung, Teilnahmemodalitäten sowie Beschlussfassung
§ 10 Abs. 1 der Satzung regelt die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats. § 10 Abs. 2 der Satzung betrifft die Teilnahme
an Sitzungen des Aufsichtsrats sowie Formvorschriften zu Beschlussfassungen des Aufsichtsrats. § 10 Abs. 4 der Satzung trifft
Regelungen zur Behandlung von Stimmbotschaften durch ein Aufsichtsratsmitglied, das nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen
kann.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass einige der in diesen Absätzen genannten
Kommunikationsmodalitäten mit Blick auf die fortgeschrittene technische Entwicklung nicht mehr zeitgemäß sind und schlagen
deshalb vereinzelte Anpassungen, Klarstellungen und Modernisierungen vor. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Verwendung
elektronischer Kommunikationsmittel bei der Einberufung und Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen sowie bei der Stimmabgabe.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
§ 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:
'(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung
kann schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) erfolgen. In der Einladung sind
die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen abgekürzt werden und
die Einberufung abweichend von Satz 2 telefonisch erfolgen.
|
(2) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats können als Präsenzsitzung oder im Wege einer Videokonferenz, an der einzelne oder alle Mitglieder
teilnehmen, abgehalten werden. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, mittels elektronischer Kommunikationsmittel
(beispielsweise E-Mail) oder telefonisch zulässig, wenn dies der Aufsichtsratsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter anordnet.
|
[...]
(4) |
Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch
ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mittels elektronischer
Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) übermittelte Stimmabgabe. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt
als Teilnahme an der Beschlussfassung.'
|
In § 10 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort 'Präsenzsitzungen' durch das Wort 'Sitzungen' ersetzt. Im Übrigen
bleibt § 10 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
|
e) |
Klarstellung zum Rechts- und Pflichtenkreis der Mitglieder des Aufsichtsrats
Nach dem derzeitigen Wortlaut von § 11 Abs. 1 der Satzung hat der Aufsichtsrat 'die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften
und aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten'. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der
Ansicht, dass eine weitere Öffnung und Flexibilisierung dieser Regelung im Interesse der Gesellschaft ist. In Übereinstimmung
mit der Praxis großer börsennotierter Gesellschaften soll deshalb sprachlich klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat diejenigen
Rechte und Pflichten hat, die sich aus dem Gesetz, der Satzung oder aus anderweitigen Bestimmungen (etwa den Regelungen der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats) ergeben. Inhaltliche Änderungen am Pflichtenkreis der Aufsichtsratsmitglieder ergeben
sich hieraus nicht.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
§ 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) |
Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch Gesetz, Satzung oder anderweitig zugewiesen werden.'
|
Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
|
f) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die vorstehenden Anpassungen der Satzung zum Handelsregister anzumelden.
|
|
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 308.120.118 Stückaktien
eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt daher zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 308.120.118 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 1.659.951 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte und
sonstigen Rechte zustehen.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch ihr depotführendes Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache an
die vorstehende Adresse übermittelt haben, der sich auf den Beginn des 26. April 2018 (00:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') bezieht.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf das Stimmrecht. Entsprechendes
gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung,
da diese allein an die Aktionärseigenschaft am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung durch die ordentliche Hauptversammlung
anknüpft.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG sowie § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können - soweit
sie bevollmächtigt werden - abweichende Regelungen vorsehen.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann entweder am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
zur Hauptversammlung vorgelegt oder der Gesellschaft vorab an die folgende Adresse übermittelt werden:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA - Investor Relations - Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland Telefax: +49 (0)6172 609-2301 E-Mail: hauptversammlung@fmc-ag.com
Für den Fall, dass die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung
bis zum 16. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ).
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, die aufgrund von Bevollmächtigungen
durch Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Den Stimmrechtsvertretern
müssen dazu Vollmachten in Textform sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft bereits im Vorfeld
der Hauptversammlung übermittelt werden. In diesem Fall muss die Vollmachts- und Weisungserteilung aus organisatorischen Gründen
bis zum 16. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen zu bevollmächtigen und ihnen Weisungen zu erteilen.
Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Vollmachts- und Weisungsformulare sowie weitere Informationen zur Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.
Rechte der Aktionäre
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 16. April 2018 (24:00 Uhr MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.
Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin
über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG - Vorstand - Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung zum einen Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie zum anderen Vorschläge zur Wahl von
Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen hingegen nicht
begründet werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum Ablauf des 2. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer
etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA - Investor Relations - Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v. d. H. Deutschland Telefax: +49 (0)6172 609-2301 E-Mail: hauptversammlung@fmc-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht
zu werden. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß. Vorschläge zur
Wahl von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. die Firma und den Sitz der vorgeschlagenen juristischen Person enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben. Dies gilt nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung.
Zugänglichmachung von Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sowie die übrigen Informationen nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 124a AktG sind auch über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung
zugänglich:
1) |
der vom Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017;
|
2) |
die Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 einschließlich der
nichtfinanziellen Konzernerklärung;
|
3) |
der Bericht des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017;
|
4) |
der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB;
|
5) |
der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns;
|
6) |
eine änderungsmarkierte Fassung der Satzung der Gesellschaft, in der die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Anpassungen
und Überarbeitungen der Satzung berücksichtigt sind; sowie
|
7) |
der Geschäftsbericht des Fresenius Medical Care-Konzerns für das Geschäftsjahr 2017, der den Corporate-Governance-Bericht
einschließlich des Vergütungsberichts sowie die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2017 enthält.
|
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H., Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen.
Übertragung in Bild und Ton
Die Rede des Vorsitzenden des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin wird am Tag der Hauptversammlung in Bild
und Ton übertragen, sofern der Versammlungsleiter dies anordnet. Sie kann in diesem Fall auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung
live verfolgt werden.
Hof an der Saale, im April 2018
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG
Der Vorstand
|