DGAP-HV: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

2016-04-01 / 15:08
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA

Hof

ISIN: DE0005785802 // WKN: 578580
ISIN: DE000A169Q13 // WKN: A169Q1
ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 12. Mai 2016, um 10:00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.


I. Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 3.933.193.161,40 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.933.193.161,40 für das Geschäftsjahr 2015 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von EUR 0,80 für jede der 305.314.120 dividendenberechtigten Aktien EUR 244.251.296,00
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 3.688.941.865,40
Bilanzgewinn EUR 3.933.193.161,40

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die derzeit unmittelbar von der Gesellschaft gehaltenen 999.951 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten Aktien bis zur ordentlichen Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zu diesem Tagesordnungspunkt 2 zur Abstimmung vorgelegt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,80 je dividendenberechtigter Aktie sowie an den neuen Gewinnverwendungsvorschlag angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.

Die Dividende ist am 13. Mai 2016 zahlbar.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2015

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

Die Aktionäre der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA haben zuletzt in der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 mit großer Mehrheit (rund 99,71% der abgegebenen Stimmen) das geltende System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin gebilligt.

Eine wesentliche Komponente des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin bildete bislang das Long Term Incentive Program 2011 der Gesellschaft (LTIP 2011), das aus dem Aktienoptionsplan 2011 und dem Phantom Stock Plan 2011 besteht. Die Zuteilung von Aktienoptionen oder Phantom Stock unter dem LTIP 2011 ist mit Ablauf des Geschäftsjahrs 2015 nicht mehr möglich. Um die Mitglieder des Vorstands im Interesse der Gesellschaft auch weiterhin in angemessener Weise am langfristigen und nachhaltigen Erfolg von Fresenius Medical Care teilhaben zu lassen, hat der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care Management AG die Einführung des Long Term Incentive Plan 2016 (LTIP 2016) als Nachfolgeprogramm mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 beschlossen. Das durch die Einführung des LTIP 2016 geänderte Vergütungssystem soll der Hauptversammlung gemäß § 120 Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt werden. Im Übrigen bleibt das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands unverändert.

Die wesentlichen Inhalte des LTIP 2016 sowie die damit einhergehenden Anpassungen des bisherigen Vergütungssystems werden nachstehend beschrieben:

Ebenso wie das zum Ende des Geschäftsjahres ausgelaufene LTIP 2011 handelt es sich bei dem LTIP 2016 um eine variable Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung. Der LTIP 2016 sieht vor, dass den Vorstandsmitgliedern in den Jahren 2016 bis 2018 ein- oder mehrmals jährlich sogenannte 'Performance Shares' zugeteilt werden können. Hierbei handelt es sich um virtuelle, aktienbasierte Vergütungselemente, die in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter Erfolgsziele Ansprüche auf Barvergütung vermitteln. Die Zahl der den Vorstandsmitgliedern jeweils zuzuteilenden Performance Shares bestimmt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen mit Rücksicht auf die individuellen Verantwortlichkeiten und die Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder, indem den einzelnen Vorstandsmitgliedern als Initialgröße ein sogenannter Gewährungswert (Grant Value) zugeteilt wird. Der jeweilige Gewährungswert wird durch den beizulegenden Wert einer Performance Share zum Zeitpunkt der Zuteilung dividiert, um die Anzahl der zu gewährenden Performance Shares zu ermitteln. Diese Anzahl an Performance Shares kann sich über einen Zeitraum von drei Jahren in Abhängigkeit vom Grad der Erreichung der nachfolgend näher beschriebenen ambitionierten Erfolgsziele verändern, wobei sowohl der vollständige Verlust aller gewährten Performance Shares als auch (maximal) eine Verdopplung der Anzahl möglich ist. Die sich im Anschluss an den dreijährigen Bemessungszeitraum auf der Grundlage der jeweiligen Zielerreichung ergebende Anzahl von Performance Shares gilt insgesamt vier Jahre nach dem Tag der jeweiligen Zuteilung als erdient. Die Anzahl der solchermaßen erdienten Performance Shares wird dann mit dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft während eines Zeitraums von dreißig Tagen vor Ablauf dieses Erdienungszeitraums multipliziert. Der sich hieraus ergebende Betrag wird den Vorstandsmitgliedern in bar als Abgeltung für ihre jeweiligen Performance Shares ausbezahlt.

Der Grad der Gesamtzielerreichung während des dreijährigen Bemessungszeitraums ermittelt sich auf der Grundlage der drei Erfolgsziele (i) Umsatzwachstum (Revenue Growth), (ii) Steigerung des Konzernergebnisses (Net Income Growth) sowie (iii) Steigerung der Rendite auf das Investierte Kapital (Return on Invested Capital (ROIC) improvement).

Für das Erfolgsziel Umsatzwachstum ist eine jährliche 100%-Zielerreichung gegeben, wenn dieses für jedes einzelne Jahr der dreijährigen Bemessungsgrundlage bei 7% liegt; ein Umsatzwachstum von 0% führt zu einer Zielerreichung von 0%, die maximale Zielerreichung von 200% ist bei einem Umsatzwachstum von mindestens 16% gegeben. Wird ein Umsatzwachstum zwischen diesen Werten erreicht, wird der Grad der Zielerreichung linear zwischen diesen Werten interpoliert.

Daneben wird die Zielerreichung für das Erfolgsziel der Steigerung des Konzernergebnisses ermittelt. Eine jährliche 100%-Zielerreichung ist gegeben, wenn die Steigerung des Konzernergebnisses für jedes einzelne Jahr der dreijährigen Bemessungsgrundlage bei 7% liegt. Bei einer Steigerung des Konzernergebnisses von 0% beträgt auch die Zielerreichung 0%; die maximale Zielerreichung von 200% wird bei einer Steigerung des Konzernergebnisses von mindestens 14% erreicht. Zwischen diesen Werten wird der Grad der Zielerreichung durch lineare Interpolierung ermittelt.

Als drittes Erfolgsziel wird die Steigerung der Rendite auf das Investierte Kapital (ROIC) gemessen. Eine jährliche 100%-Zielerreichung ist gegeben, wenn das für das jeweilige Jahr definierte ROIC-Ziel erreicht ist. Dieses beträgt für das Jahr 2016 7,3% und erhöht sich pro Jahr jeweils um 0,2 Prozentpunkte, also auf 7,5% (2017), 7,7% (2018), 7,9% (2019) bzw. 8,1% (2020). Eine Zielerreichung von 0% ist gegeben, wenn das ROIC-Ziel in dem jeweiligen Jahr um 0,2 Prozentpunkte oder mehr unterschritten wird, während die maximale Zielerreichung von 200% erreicht ist, wenn das ROIC-Ziel in dem jeweiligen Jahr um 0,2 Prozentpunkte oder mehr überschritten wird. Wiederum wird der Grad der Zielerreichung bei einem ROIC-Ergebnis zwischen diesen Werten im Wege der linearen Interpolierung ermittelt. Sofern die Zielerreichung des ROIC-Ziels im dritten Jahr eines Bemessungszeitraums höher ist als die Zielerreichung in jedem der beiden Vorjahre oder dieser entspricht, gilt die ROIC-Zielerreichung des dritten Jahres für alle Jahre des jeweiligen Bemessungszeitraums.

Aus dem Grad der Zielerreichung hinsichtlich jedes dieser drei Erfolgsziele über den dreijährigen Bemessungszeitraum wird ein Durchschnittswert gebildet, der zu jeweils einem Drittel in die Berechnung des Grades der Gesamtzielerreichung einfließt. Die Gesamtzielerreichung bestimmt sich dann nach dem Mittel dieser drei Durchschnittswerte. Die Gesamtzielerreichung kann in einem Korridor zwischen 0% und 200% liegen. Die Anzahl der den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Bemessungszeitraums jeweils zugeteilten Performance Shares wird mit dem Grad der Gesamtzielerreichung multipliziert, um die endgültig zu berücksichtigende Anzahl der Performance Shares, die die Grundlage der vorstehend beschriebenen Barauszahlungen unter dem LTIP 2016 bildet, zu ermitteln.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dieses mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geänderte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA zu billigen.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat sowie zum Gemeinsamen Ausschuss

Das Amt der aktuellen Aufsichtsratsmitglieder endet turnusgemäß mit Beendigung der am 12. Mai 2016 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. Dadurch endet satzungsgemäß außerdem das Amt derjenigen beiden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, die aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft durch die Hauptversammlung in den Gemeinsamen Ausschuss gewählt wurden. Es sind deshalb Neuwahlen der Mitglieder des Aufsichtsrats und der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses der Gesellschaft erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) ist beabsichtigt, die Wahl als Einzelwahl durchzuführen.

§ 13a der Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass die Gesellschaft einen Gemeinsamen Ausschuss hat, der aus zwei von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft besteht. Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft sind die beiden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss von der Hauptversammlung zu bestellen. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss erfolgt nach § 13b Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ebenfalls für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in den Aufsichtsrat sowie für denselben Zeitraum zugleich Herrn Rolf A. Classon und Herrn William P. Johnston in den Gemeinsamen Ausschuss der Gesellschaft gemäß §§ 13a ff. der Satzung der Gesellschaft zu wählen:

a)

Dr. Gerd Krick, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA, Gleinstätten, Österreich

b)

Dr. Dieter Schenk, Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner bei Noerr LLP, Ottobrunn

c)

Rolf A. Classon, Vorsitzender (non-executive Chairman) des Board of Directors der Hill-Rom Corp., Martinsville, New Jersey, USA

d)

William P. Johnston, ehemaliger Vorstandsvorsitzender (Chairman of the Board of Directors) der Renal Care Group, Inc., Nashville, Tennessee, USA

e)

Deborah Doyle McWhinney, ehemalige Vorstandsvorsitzende und Generaldirektorin (Chief Executive Officer and Chief Operating Officer) der Citi Enterprise Payments (Citigroup, Inc.), New York, New York, USA

f)

Pascale Witz, Geschäftsbereichsleiterin für den Bereich Diabetes & Herzkreislauf weltweit bei Sanofi S.A., Paris, Frankreich.

Herr William P. Johnston erfüllt aufgrund seiner umfangreichen Erfahrungen und seiner langjährigen Mitgliedschaft im Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss des Aufsichtsrats der Gesellschaft und seiner Unabhängigkeit sowohl im Verhältnis zu der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, zu ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin als auch zu deren Vorstand die Qualifikationen für die Funktion eines unabhängigen Finanzexperten im Aufsichtsrat gemäß § 100 Abs. 5 AktG.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn Dr. Gerd Krick im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.

Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 5 und Abs. 6 DCGK wird außerdem vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Herr Dr. Gerd Krick ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA und der Fresenius Management SE sowie Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG. Herr Dr. Dieter Schenk ist stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE und der Fresenius Medical Care Management AG. Herr Dr. Dieter Schenk ist außerdem Vorsitzender des Stiftungsrats der Else Kröner-Fresenius-Stiftung, der alleinigen Gesellschafterin der Fresenius Management SE sowie Kommanditaktionärin der Fresenius SE & Co. KGaA, und Mit-Testamentsvollstrecker nach Frau Else Kröner. Herr Dr. Dieter Schenk ist darüber hinaus Partner der Rechtsanwaltssozietät Noerr LLP, die für die Gesellschaft rechtsberatend tätig ist. Im Übrigen steht keine der unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen bzw. keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.

Die wesentlichen persönlichen Angaben zu den unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie weitere relevante Angaben sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. aufgeführt. Die entsprechenden Angaben sind vom Tag der Einberufung an auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung zugänglich.

8.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie über eine entsprechende Neufassung von § 13 der Satzung der Gesellschaft

Die Hauptversammlung hat zuletzt am 12. Mai 2011 über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft Beschluss gefasst. Seitdem sind die Anforderungen an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern und an den zeitlichen Einsatz für die Tätigkeit in Aufsichtsräten sowie an den Grad der Professionalisierung in Aufsichtsräten nochmals spürbar gestiegen. Um diesen gestiegenen Anforderungen und den vielfältigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsratsmitglieder in angemessener Form Rechnung zu tragen und im Interesse der Gesellschaft auch für die Zukunft sicherzustellen, dass sie erstklassige Kandidatinnen und Kandidaten für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat gewinnen kann, sollen die Festvergütungskomponenten der Aufsichtsratsvergütung um jeweils zehn Prozent erhöht werden. Dies betrifft neben der Festvergütung für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat auch die Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats sowie die Übernahme eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat sowie in Ausschüssen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

§ 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:

'§ 13 Aufsichtsratsvergütung

[.]

(2)

Als Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr eine Festvergütung von jährlich USD 88.000,00, zahlbar in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Kalenderquartals.

(3)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche Vergütung in Höhe von USD 88.000,00 und sein Stellvertreter eine zusätzliche Vergütung in Höhe von USD 44.000,00.

[.]

(6)

Als Mitglied eines Ausschusses erhält ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich jährlich USD 44.000,00. Als Vorsitzender bzw. als stellvertretender Vorsitzender eines Ausschusses erhält ein Ausschussmitglied darüber hinaus jährlich USD 22.000,00 bzw. USD 11.000,00. Sämtliche Ausschussvergütungen sind jeweils zahlbar in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Kalenderquartals. Für die Mitgliedschaften im Nominierungsausschuss und im Gemeinsamen Ausschuss (§§ 13a ff.) sowie für die Funktionen des jeweiligen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden dieser Ausschüsse wird keine gesonderte Vergütung gewährt. § 13e (3) bleibt insoweit unberührt.

[.].'

b)

Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

c)

Die vorstehenden Anpassungen gelten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2017.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2011 beschlossene Ermächtigung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin, Aktien der Gesellschaft erwerben und zu bestimmten Zwecken verwenden zu können, läuft mit Ablauf des 11. Mai 2016 aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die Möglichkeit zu eröffnen, eigene Aktien erwerben und verwenden zu können, soll diese Ermächtigung in Übereinstimmung mit der etablierten Praxis großer börsennotierter Gesellschaften für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren erneuert werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 11. Mai 2021 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b)

Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots.

aa)

Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

bb)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Veränderungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den maßgeblichen Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

c)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

aa)

Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist die persönlich haftende Gesellschafterin zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung der Gesellschaft ermächtigt.

bb)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, auch im Wege der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, zu veräußern, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien die Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls der Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung bestehenden Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

cc)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder auch Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen und sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen).

dd)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird zudem ermächtigt, die eigenen Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen, auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, etwa im Rahmen von Aktienoptions- bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, eingeräumt wurden oder werden.

ee)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird außerdem ermächtigt, die eigenen Aktien zur Bedienung von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne des § 17 AktG abhängigen Gesellschaften begebener Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht zu verwenden.

d)

Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbene eigene Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin als variable Vergütungskomponente, insbesondere im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen, eingeräumt wurden oder werden.

e)

Die Ermächtigungen unter lit. c) und lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.

f)

Die Ermächtigungen unter lit. c) und lit. d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. c), bb) bis ee) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

g)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c), bb) bis ee) und lit. d) verwendet werden oder soweit dies, für den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre, erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszuschließen. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf nur in einem solchen Umfang Gebrauch gemacht werden, dass der anteilige Betrag der insgesamt bezugsrechtsfrei verwendeten Aktien weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 20% des Grundkapitals überschreitet. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen.

Im Zusammenhang mit der unter diesem Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin unter Ziffer III. dieser Einberufung einen schriftlichen Bericht über die Gründe, aus denen sie bei der Verwendung von erworbenen eigenen Aktien ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG). Dieser Bericht, der Bestandteil dieser Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung ist, wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung verfügbar sein und darüber hinaus während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung des Pooling Agreement zwischen der Gesellschaft, der Fresenius SE & Co. KGaA und den sogenannten Independent Directors

Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts ist die Anpassung des sogenannten Pooling Agreement, das die Gesellschaft bislang unter anderem dazu verpflichtet, die Konzernbilanzierung und -berichterstattung auch nach Maßgabe der amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften U.S. GAAP vorzunehmen. Der Gesellschaft soll durch die vorgeschlagene Anpassung ermöglicht werden, auf eine solche aufwändige zusätzliche Rechnungslegung zu verzichten.

Im Einzelnen:

Der heutige Fresenius Medical Care-Konzern entstand im Jahr 1996 im Zuge einer Reorganisation unter Beteiligung der damaligen Fresenius AG (heute Fresenius SE & Co. KGaA), ihrer damaligen Tochtergesellschaft Fresenius USA, Inc., und W. R. Grace & Co., einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates New York. Als Folge dieser Reorganisation wurden die stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft in ihrer damaligen Rechtsform als Fresenius Medical Care AG von der damaligen Fresenius AG und den sogenannten Minderheitsaktionären, also den übrigen Aktionären der Fresenius USA, Inc. und den Aktionären der W. R. Grace & Co. gehalten. In diesem Zusammenhang wurde am 27. September 1996 mit Wirkung ab dem 30. September 1996 ein Vertrag zwischen der damaligen Fresenius AG, der damaligen Fresenius Medical Care AG und zwei sogenannten Unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern ('Independent Directors') als Vertretern der Minderheitsaktionäre abgeschlossen (das 'Stammaktien-Pooling Agreement 1996'); zwischen den vorgenannten Parteien wurde am 27. November 1996 außerdem ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Vertrag mit Blick auf die seinerzeitigen Vorzugsaktien der Fresenius Medical Care AG geschlossen (das 'Vorzugsaktien-Pooling Agreement 1996', gemeinsam mit dem Stammaktien-Pooling Agreement 1996 die 'Pooling Agreements 1996').

Der maßgebliche Regelungszweck der Pooling Agreements 1996 bestand darin, der seinerzeitigen Fresenius Medical Care AG im bestehenden Konzerngefüge ein hohes Maß an Eigenständigkeit einzuräumen und einen besonderen Schutz der Rechte der außenstehenden Aktionäre zu gewährleisten.

Anlässlich des Rechtsformwechsels der Fresenius Medical Care AG in ihre heutige Rechtsform der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA wurden die Pooling Agreements 1996 durch ein neues, an die geänderten rechtsformspezifischen Verhältnisse angepasstes, aber im Wesentlichen inhaltsgleiches Pooling Agreement vom 13. Februar 2006 (das 'Pooling Agreement') ersetzt. Parteien des Pooling Agreement sind die Fresenius SE & Co. KGaA (ehemals: Fresenius AG), die Fresenius Medical Care Management AG, auch in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius AG & Co. KGaA, und zwei sogenannte Unabhängige Aufsichtsratsmitglieder.

Das Pooling Agreement enthält Regelungen unter anderem zu den Anforderungen an die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern, zu Zustimmungsvorbehalten bei bestimmten konzerninternen Transaktionen oberhalb einer bestimmten Wertgrenze, zur Börsennotierung der Anteile der Gesellschaft an der New York Stock Exchange (NYSE) sowie zu Modalitäten der Bilanzierung und der Publizität.

Aufgrund der Notierung ihrer Aktien in Form von sogenannten American Depositary Shares (ADSs) an der NYSE ist die Gesellschaft verpflichtet, jährliche Rechnungslegungsberichte und andere Dokumente bei der zuständigen U.S. Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission - SEC) einzureichen. Zusätzlich verpflichtet das Pooling Agreement die Gesellschaft, die Bilanzierung im Rahmen dieser Rechnungslegungsberichte nach Maßgabe der U.S.-Bilanzierungsvorschriften U.S. GAAP zu erstellen. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft zusätzlich zu der Bilanzierung gemäß den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs für den Einzelabschluss der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA zwei unterschiedlichen Bilanzierungsstandards - nämlich den gesetzlich vorgeschriebenen International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie nach Maßgabe des Pooling Agreement den Regelungen von U.S. GAAP - für den Konzernabschluss unterliegt und diesen genügen muss. Auch wenn die SEC mittlerweile zulässt, dass die für die fortgesetzte Notierung von ADSs an der NYSE erforderlichen Rechnungslegungsberichte auf der Grundlage von IFRS erstellt werden, wäre weiterhin eine (zusätzliche) Einreichung von Rechnungslegungsberichten auf der Grundlage von U.S. GAAP nach Maßgabe des Pooling Agreement erforderlich.

Die aufgrund der Bestimmungen des Pooling Agreement derzeit noch bestehende Parallelität von Konzernrechnungslegungsberichten nach Maßgabe zweier verschiedener Bilanzierungsstandards ist nicht nur mit erheblichem administrativem Mehraufwand verbunden, sondern erfordert außerdem die Abbildung der zu bilanzierenden - zum Teil komplexen - Geschäftsvorfälle nach Maßgabe der beiden unterschiedlichen Berichtsstandards.

Die Verwendung einheitlicher Bilanzierungsstandards in Deutschland und den USA hätte demgegenüber den erheblichen Vorteil, dass der Gesellschaft zukünftig substantieller zusätzlicher Aufwand für die Konzernrechnungslegung erspart bliebe.

Hinzu kommt, dass aus zwei inhaltlich unterschiedlichen Bilanzierungsstandards naturgemäß erhebliche rechtliche Risiken erwachsen. Im Fall der Umstellung auf ein einheitliches IFRS-Bilanzierungs- und Berichterstattungssystem könnten diese Risiken - sowie der zur Vermeidung solcher Risiken erforderliche Administrativ- und Beratungsmehraufwand - für die Zukunft weitgehend eliminiert werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind deshalb der Auffassung, dass der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Rechnungslegungsberichte bei der SEC künftig zumindest alternativ auf der Grundlage von IFRS einzureichen. Die Schaffung dieser Flexibilisierung im Interesse der Gesellschaft erfordert eine entsprechende Anpassung des Pooling Agreement. Diese Anpassung bedarf gemäß den Bestimmungen des Pooling Agreement einer zustimmenden Beschlussfassung durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen.

Vor diesem Hintergrund schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, Ziffer 5 (c) und Ziffer 5 (d) des Pooling Agreement wie folgt neu zu fassen:

 

'5. Listing of American Depositary Shares; SEC Filings. During the term of this Agreement, Fresenius AG and FMC Management AG shall use their best efforts as sole shareholder of FMC Management AG and general partner of FMC KGaA, respectively, to cause FMC KGaA to, and FMC KGaA shall:

 

[.]

 

(c) prepare all financial statements required to be included in any Securities Filings in accordance with US GAAP or the International Financial Reporting Standards ('IFRS');

 

(d) on an annual basis, prepare audited consolidated financial statements including, without limitation, a balance sheet, a statement of operations and a statement of cash flows, and all appropriate notes, all in accordance with US GAAP or IFRS and, on a quarterly basis, prepare and furnish to the SEC consolidated financial statements prepared in accordance with US GAAP or IFRS under cover of form 6-K or a comparable successor form;

 

[.].'

Übersetzt ins Deutsche lauten die entsprechend angepassten Ziffern 5 (c) und 5 (d) des Pooling Agreement damit etwa wie folgt:

 

'5. Börsennotierung von American Depositary Shares; Einreichung von Dokumenten bei der SEC. Während der Laufzeit dieses Vertrags bemühen sich die Fresenius AG als Alleinaktionärin der FMC Management AG und die FMC Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin der FMC KGaA nach besten Kräften, die FMC KGaA dazu anzuhalten, dass, und trägt die FMC KGaA dafür Sorge, dass:

 

[.]

 

(c) sämtliche Abschlüsse, die bei der Einreichung Wertpapierbezogener Dokumente beizufügen sind, nach Maßgabe von US GAAP oder den Internationalen Financial Reporting Standards ('IFRS') erstellt werden;

 

(d) jährlich geprüfte Konzernabschlüsse nach Maßgabe von US GAAP oder IFRS aufgestellt werden, die mindestens eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Kapitalflussrechnung einschließlich eines angemessenen Anhangs enthalten, sowie vierteljährlich Konzernzwischenabschlüsse nach Maßgabe von US GAAP oder IFRS und unter Verwendung des Formblatts 6-K oder eines vergleichbaren Nachfolgeformulars erstellt werden und der SEC vorgelegt werden;

 

[.].'

Weitere Anpassungen oder Ergänzungen des Pooling Agreement sind derzeit nicht vorgesehen.

11.

Anpassung der bestehenden Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2011)

Die unter dem vorstehenden Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Flexibilisierung bei der künftigen Erstellung von Rechnungslegungsberichten nach anderen Bilanzierungsstandards als U.S. GAAP macht eine administrative Folgeanpassung der von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Mai 2011 beschlossenen Eckpunkte des Aktienoptionsprogramms 2011 erforderlich:

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat im Jahr 2011 in Übereinstimmung mit aktienrechtlichen Grundsätzen beschlossen, die Ausübung von Aktienoptionen unter dem Aktienoptionsprogramm 2011 von der Erreichung bestimmter Erfolgsziele abhängig zu machen. Diese Erfolgsziele sind erreicht, sofern das bereinigte Ergebnis pro Aktie (Earnings per Share - EPS) - betrachtet über einen Vierjahreszeitraum - signifikant gestiegen ist. Die Berechnung des bereinigten Ergebnisses pro Aktie erfolgt gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2011 auf Grundlage von U.S. GAAP.

Wie unter dem vorstehenden Tagesordnungspunkt 10 bereits ausgeführt, soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig auf eine Bilanzierung nach Maßgabe von U.S. GAAP zu verzichten, um den damit verbundenen Mehraufwand und die mit einer parallelen Rechnungslegung nach verschiedenen Standards einhergehenden Risiken zukünftig vermeiden zu können. Um unabhängig von der Fortführung der Bilanzierung nach U.S. GAAP sicherzustellen, dass die Berechnung des Erfolgsziels im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2011 sachgerecht nach Maßgabe der jeweils durch die Gesellschaft im betreffenden Jahr angewandten Bilanzierungsstandards erfolgen kann, ist demnach eine hiermit korrespondierende Flexibilisierung der Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2011 erforderlich.

Nach Maßgabe der vorgeschlagenen Anpassungen soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, das bereinigte Ergebnis pro Aktie zukünftig nicht mehr auf der Grundlage von U.S. GAAP, sondern alternativ auf der Grundlage von IFRS berechnen zu können. Ferner soll, sofern die Berechnung auf der Grundlage eines Konzernabschlusses nach IFRS in Euro erfolgt, durch konstante Wechselkurse der Einfluss von Wechselkursschwankungen auf die Ermittlung der Erfolgsziele ausgeschlossen werden. Denn ohne eine solche Währungsbereinigung würden bei einer Bilanzierung in Euro aufgrund des großen Anteils des U.S.-Geschäfts die Erfolgsziele wesentlich stärker durch nicht durch das Management beinflussbare Wechselkursschwankungen verändert werden als es bei einer Bilanzierung in USD der Fall wäre. Zusätzlich werden Klarstellungen vorgeschlagen, die die nach U.S. GAAP nicht mehr bestehende Möglichkeit der Darstellung außerordentlicher Sachverhalte und die Behandlung von Änderungen der Bilanzierungsstandards während der vierjährigen Wartezeit betreffen.

Vor diesem Hintergrund schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, Abschnitt aa) (3) des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 9 b) über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2011) wie folgt neu zu fassen:

 

'(3) Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel

 

Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs (Schlusskurs) der nennwertlosen Inhaber-Stammaktie der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten 30 Kalendertagen vor der Gewährung des Bezugsrechts. Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie (Stammaktie) entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

 

Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach (4) bestimmten vierjährigen Wartefrist. Das Erfolgsziel ist jeweils erreicht, wenn nach der Gewährung der Bezugsrechte an den jeweils Berechtigten entweder das bereinigte Ergebnis je Stammaktie um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gestiegen ist oder, sollte dies nicht der Fall sein, das geometrische Mittel des bereinigten Ergebnisses je Stammaktie in den vier Jahren der Wartezeit um mindestens acht Prozent pro Jahr gestiegen ist. Sollte hinsichtlich eines Vergleichszeitraums oder mehrerer der vier Vergleichszeiträume innerhalb der Wartezeit weder das bereinigte Ergebnis je Stammaktie um mindestens acht Prozent pro Jahr im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gestiegen sein, noch das geometrische Mittel des bereinigten Ergebnisses je Stammaktie in den vier Jahren der Wartezeit um mindestens acht Prozent pro Jahr gestiegen sein, verfallen die jeweils ausgegebenen Bezugsrechte in dem anteiligen Umfang, wie das Erfolgsziel innerhalb der Wartezeit nicht erreicht worden ist, d.h. um ein Viertel, um zwei Viertel, um drei Viertel oder vollständig.

 

Das bereinigte Ergebnis je Stammaktie ist auf der Grundlage der Berechnungsmethode der Bilanzierungsgrundsätze nach US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) oder, sofern kein US-GAAP-Konzernabschluss bei der Securities and Exchange Commission eingereicht wird, nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) anhand des nachfolgend beschriebenen bereinigten Jahresüberschusses wie folgt zu ermitteln:

 

Der bereinigte Jahresüberschuss entspricht dem Konzernergebnis (Ergebnis, das auf die Anteilseigner der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA entfällt), das im konsolidierten Konzernabschluss der Gesellschaft (aufgestellt gemäß den Bilanzierungsgrundsätzen nach US-GAAP oder IFRS) ausgewiesen ist,

 

(i) addiert um den im jeweiligen konsolidierten Jahresabschluss aufgeführten Aufwand im Zusammenhang mit

*

-soweit der Aufwand einmalig anfällt- dem Kauf, der Integration und der Finanzierung von Unternehmen oder Dialysekliniken, einschließlich des Aufwands im Zusammenhang mit

-

vor dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt begründeten Haftungsrisiken und/oder

-

der Veräußerung von Dialysekliniken unabhängig davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht;

*

Änderungen der US-GAAP oder IFRS Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer Anwendung sowie im Vergleich zum ersten Jahr der vierjährigen Vergleichsperiode;

*

Steueraufwand zu den vorstehend genannten Punkten sowie

 

(ii) subtrahiert um die jeweils im konsolidierten Jahresabschluss aufgeführten Erträge im Zusammenhang mit

*

der Veräußerung von Dialysekliniken unabhängig davon, ob von der zuständigen Kartellbehörde veranlasst oder nicht;

*

Änderungen der US-GAAP oder IFRS Bilanzierungsgrundsätze im ersten Jahr ihrer Anwendung sowie im Vergleich zum ersten Jahr der vierjährigen Vergleichsperiode;

*

Steuerertrag zu den vorstehend genannten Punkten.

 

(iii) Sofern die Berechnung auf der Grundlage eines Konzernabschlusses nach IFRS in Euro erfolgt, wird zusätzlich eine Währungsbereinigung vorgenommen. Diese erfolgt, indem für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften, deren funktionale Währung nicht die Berichtswährung (Euro) des Konzerns ist, die Posten der jeweils einbezogenen Gewinn- und Verlustrechnungen mit den Durchschnittskursen des Jahres umgerechnet werden, dessen Konzernabschluss dem Vergleich zugrunde liegt.

 

Die Festlegung des bereinigten Ergebnisses je Stammaktie und seine Veränderungen gegenüber dem bereinigten Ergebnis je Stammaktie des maßgeblichen Vergleichsjahres werden jeweils vom Abschlussprüfer der Gesellschaft auf der Grundlage des geprüften Konzernabschlusses verbindlich für die Frage der Zulässigkeit der Ausübung der Bezugsrechte verifiziert.'

II. Wesentliche persönliche Angaben der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl in den Aufsichtsrat sowie zur Wahl in den Gemeinsamen Ausschuss der Gesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich weiterer Angaben

Dr. Gerd Krick
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender Fresenius AG
(heute: Fresenius SE & Co. KGaA)

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 08.10.1938
Nationalität: Österreichisch
Bildungsgang: 1960-1965 Studium Maschinenbau
Technische Hochschule München
1965-1971 Promotion Maschinenbau
Technische Hochschule München

Beruflicher Werdegang:

1992-2003 Fresenius AG (heute: Fresenius SE & Co. KGaA)
Vorstandsvorsitzender
1981-1992 Fresenius AG (heute: Fresenius SE & Co. KGaA)
Mitglied des Vorstands für die Sparte Medizintechnik
1975-1981 Fresenius AG (heute: Fresenius SE & Co. KGaA)
Geschäftsführer der Abteilung Forschung, Produktion, Entwicklung und Technik
1970-1975 C. Stiefenhofer K.G.
Geschäftsführer und Kommanditist
1969-1970 Continental AG
Assistent des Vorstands der Abteilung Forschung & Entwicklung

Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA seit:

1998

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Fresenius SE & Co. KGaA (Vorsitzender)
Fresenius Management SE (Vorsitzender)
Fresenius Medical Care Management AG
Vamed AG, Österreich (Vorsitzender)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Dr. Dieter Schenk
Rechtsanwalt und Steuerberater
Partner bei Noerr LLP

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 04.08.1952
Nationalität: Deutsch
Bildungsgang: 1971-1975 Studium Rechtswissenschaften
Universitäten München, Freiburg, Tübingen und Genf
1976-1977 Promotion Rechtswissenschaften
Universität München
1977-1980 Rechtsreferendar

Beruflicher Werdegang:

1986-heute Noerr LLP
Partner
1980-1986 Noerr LLP
Rechtsanwalt, ab 1985 auch Steuerberater

Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA seit:

1996

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Fresenius Management SE (stellvertretender Vorsitzender)
Fresenius Medical Care Management AG (stellvertretender Vorsitzender)
Bank Schilling & Co. AG (Vorsitzender)
Gabor Shoes AG (Vorsitzender)
Greiffenberger AG (stellvertretender Vorsitzender)
TOPTICA Photonics AG (Vorsitzender)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Rolf A. Classon
Vorsitzender der Hill-Rom Holdings, Inc.
(non-executive Chairman)

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 20.08.1945
Nationalität: US-amerikanisch und Schwedisch
Bildungsgang: 1965-1969 Studium Politikwissenschaften
Universität Göteborg, Schweden

Beruflicher Werdegang:

2005-2006 Hillenbrand Industries Inc., Indiana, USA
Interims-Vorsitzender (CEO)
2002-2004 Bayer Healthcare, Leverkusen, Deutschland
Vorsitzender des Executive Committee
1995-2002 Bayer Diagnostics, New York, USA
Vorsitzender
1991-1995 Bayer Diagnostics, New York, USA
Executive Vice President
1979-1991 Pharmacia AB, Uppsala, Schweden
verschiedene Positionen in Sweden und USA

Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA seit:

2011

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Fresenius Medical Care Management AG

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Tecan Group Ltd., Zürich, Schweiz (Vorsitzender)
Catalent, Inc., New York, USA

William P. Johnston
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender (Board of Directors)
der Renal Care Group, Inc.

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 24.09.1944
Nationalität: US-amerikanisch
Bildungsgang: 1962-1969 Studium Rechtswissenschaften
Vanderbilt Universität, Nashville, USA

Beruflicher Werdegang:

2003-2006 Renal Care Group, Inc.
Vorstandsvorsitzender (Board of Directors)
1987-2002 Equitable Securities Corporation
Diverse leitende Positionen im Bereich Investmentbanking, unter anderem Leiter Investmentbanking, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
1986-1987 Skandinaviska Enskilda Ltd., Stockholm, Schweden
Leitende Position im Bereich Investment Banking von Enskilda Securities im Büro in Nashville, USA
1969-1986 Waller Lansden Dortch & Davis
Partner mit Spezialisierung im Bereich Finanzierung, Übernahmen, Akquisitionen und Wertpapierrecht und Vorsitzender des Executive Committee zuständig für Management und strategische Planung

Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA seit:

2006

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Fresenius Medical Care Management AG

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

The Hartford Mutual Funds, Inc., USA (Vorsitzender)
The Carlyle Group, USA (Berater)
HCR-Manor Care, Inc., USA

Deborah Doyle McWhinney
Ehemalige Vorstandsvorsitzende und Generaldirektorin
der Citi Enterprise Payments (Citigroup, Inc.)

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 10.04.1955
Nationalität: US-amerikanisch
Bildungsgang: 1977 Abschluss in interpersoneller Kommunikation
Universität Montana, USA

Beruflicher Werdegang:

2009-2014 Citigroup, Inc.
Vorstandsvorsitzende und Generaldirektorin der Citi Enterprise Payments, davor Leiterin Citi Consumer Banking Products und Personal Wealth Management
2008-2009 Dennis & Phyllis Washington Foundation, Vorstandsvorsitzende
Washington Group, Geschäftsführerin
2001-2007 Schwab Institutional
Vorsitzende
1999-2001 Engage Media Services Group
Geschäftsführerin
1995-1999 Visa International
Geschäftsbereichsleiterin
1978-1995 Bank of America Corporation
Positionen in den Abteilungen Konsumgüter, Technologie und Corporate Banking

Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA seit:

---

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

---

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Lloyds Banking Group, London, England
Fluor Corporation, Texas, USA
IHS Corporation, Colorado, USA

Pascale Witz
Geschäftsbereichsleiterin, Diabetes & Herzkreislauf weltweit
Sanofi S.A., Paris, Frankreich

Persönliche Daten:

Geburtsdatum: 27.01.1967
Nationalität: Französisch
Bildungsgang: 1989 Abschluss in Biochemie
Institut National des Sciences Appliquées (INSA), Frankreich
1996 M.B.A. in Betriebswirtschaftslehre
INSEAD, Frankreich

Beruflicher Werdegang:

2016-heute Sanofi
Geschäftsbereichsleiterin für den Bereich Diabetes & Herzkreislauf
2013-2015 Sanofi
Geschäftsbereichsleiterin für den Bereich Global Division & Strategieentwicklung
1996-2013 GE Healthcare
Zuständiges Vorstandsmitglied für das medizinische Diagnostikgeschäft, zuvor verschiedene Positionen im Bereich Interventionales Geschäft (Medizinisches Equipment, MedTech, Kardiologie)
1991-1995 Becton Dickinson
Marketingmanager für pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte
1989-1991 CNRS - Nationales Institut für wissenschaftliche Forschung
Doktorandin in der Molekularbiologie

Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA seit:

---

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

III. Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9

Nachstehend erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin einen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Einladung vorgeschlagenen Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien:

Die ordentliche Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 hat die persönlich haftende Gesellschafterin zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals ermächtigt. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung hat die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Zeitraum vom 20. Mai 2013 bis einschließlich zum 14. August 2013 rund 7,5 Mio. Aktien im Wert von insgesamt rund EUR 385 Mio. zurückerworben. Etwa 6,5 Mio. dieser Aktien wurden mit Beschluss des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin vom 27. Dezember 2015 eingezogen.

Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 11. Mai 2016 aus.

Um auch zukünftig in der Lage zu sein, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien erwerben und verwenden zu können, schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vor, eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen. Um ein größtmögliches Maß an Flexibilität im Umgang mit eigenen Aktien zu gewährleisten, soll die Ermächtigung erneut für einen Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 11. Mai 2021, erteilt werden.

Der Erwerb eigener Aktien kann als Kauf über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre durch die Gesellschaft oder durch eine Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen. In den Fällen der beiden letztgenannten Erwerbsmodalitäten können die Aktionäre selbst entscheiden, wie viele Aktien und - im Fall der Festlegung einer Preisspanne außerdem zu welchem Preis - sie diese der Gesellschaft andienen möchten. In jedem Fall wird die persönlich haftende Gesellschafterin beim Erwerb eigener Aktien den aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre nach § 53a AktG wahren. Die vorgeschlagenen Erwerbsmodalitäten über die Börse, über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre oder durch die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten tragen sämtlich diesem Grundsatz Rechnung.

Sofern im Fall eines öffentlichen Kaufangebots oder im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten die Anzahl der angedienten bzw. der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen übersteigt, erfolgt die Annahme durch die Gesellschaft nach Quoten. Jedoch kann eine bevorrechtigte Annahme von geringeren Aktienstückzahlen von bis zu 100 Aktien pro andienendem Aktionär vorgesehen werden, um auf diese Weise rechnerische Bruchteile von Aktien bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände möglichst zu vermeiden und damit die technische Abwicklung insgesamt zu erleichtern.

Im Fall des Erwerbs im Wege eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Für den Fall, dass sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Veränderungen des maßgeblichen Kurses ergeben sollten, kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden, wobei in einem solchen Fall auf den maßgeblichen Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt wird. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.

Die aufgrund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:

Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt die persönlich haftende Gesellschafterin in Übereinstimmung mit der ganz üblichen Praxis großer deutscher börsennotierter Unternehmen, die zurückerworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuziehen. Dabei ist vorgesehen, dass die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung erfolgen kann (sogenanntes vereinfachtes Verfahren). Durch die Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der verbleibenden Aktien am Grundkapital der Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 AktG). Für diesen Fall soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, die Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin soll aufgrund der Ermächtigung ferner in die Lage versetzt werden, eigene Aktien der Gesellschaft auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, schnell und flexibel auf günstige Marktsituationen reagieren zu können. Außerdem können durch die Veräußerung von Aktien, beispielsweise an institutionelle Anleger, zusätzliche in- und ausländische Investoren gewonnen werden. Um dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre angemessen Rechnung zu tragen, setzt diese Verwendungsmöglichkeit entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG voraus, dass die eigenen Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien nicht wesentlich unterschreitet; die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises erfolgt dabei unmittelbar vor der Veräußerung selbst. Zudem ist das zulässige Veräußerungsvolumen in diesem Fall auf 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer sein sollte - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Den Aktionären wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, ihre Beteiligungsquote durch einen parallelen Zuerwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu vergleichbaren Konditionen zu erhalten. Im Sinne des Verwässerungsschutzes verringert sich dieses Ermächtigungsvolumen, soweit während der Laufzeit der Ermächtigung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Des Weiteren können eigene Aktien auch gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von Unternehmen und anderen Vermögensgegenständen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eingesetzt werden. Gerade im Rahmen von Unternehmenstransaktionen besteht nicht selten die Gegenleistung in der Lieferung liquider Aktien. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, schnell und flexibel und ohne die zeitlich oft nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung auch diese Erwerbschancen liquiditätsschonend nutzen zu können. Damit liegt die Möglichkeit einer solchen Verwendung eigener Aktien insgesamt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen zudem dafür Sorge tragen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Die Ermächtigung bietet ferner die Möglichkeit, eigene Aktien, anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals der Gesellschaft, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitung verbundener Unternehmen, auszugeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumt wurden oder werden. So soll auf diese Weise etwa auch die Möglichkeit geschaffen werden, den jeweiligen Begünstigten im Rahmen bestehender Aktienoptionsprogramme Aktien der Gesellschaft - auch ohne Ausnutzung eines bedingten Kapitals - zur Verfügung zu stellen. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, insbesondere im Rahmen von langfristigen, auf den nachhaltigen Unternehmenserfolg abstellenden Vergütungskomponenten, kann im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, da hierdurch sowohl die Identifizierung der Mitarbeiter und Führungskräfte mit ihrem Unternehmen als auch der Unternehmenswert als solcher maßgeblich gefördert werden. Die Verwendung existierender eigener Aktien anstelle der Ausnutzung eines bedingten Kapitals kann außerdem eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellen.

Auch zugunsten der Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin soll weiterhin die vorgenannte Möglichkeit bestehen, eigene Aktien zur Bedienung von langfristigen aktienbasierten Vergütungsbestandteilen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Um potentiellen rechtsformbedingten Interessenkonflikten sowie der Sicherung der aktienrechtlichen Kompetenzverteilung angemessen Rechnung zu tragen, ist Adressat dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien jedoch nicht die persönlich haftende Gesellschafterin (vertreten durch deren Vorstand), sondern deren Aufsichtsrat.

Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ferner ermächtigt werden, eigene Aktien zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht zu verwenden, die von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Sinne des § 17 AktG abhängigen Gesellschaften unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. Zur Bedienung der daraus resultierenden Rechte kann es im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig sein, statt Aktien aus einer entsprechenden Kapitalerhöhung ganz oder zum Teil eigene Aktien einzusetzen, wozu das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden muss.

Schließlich ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, etwaige Spitzenbeträge bei einem Angebot an alle Aktionäre auszuschließen. Dies ist für die technische Abwicklung eines solchen Angebots erforderlich, um die Ausgabe von Bruchteilen von Aktien zu vermeiden. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird die als sogenannte freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten.

Zur weiteren Beschränkung der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien der Gesellschaft und damit dem Ziel einer bestmöglichen Beschränkung der Verwässerung des Einflusses der Aktionäre darf die persönlich haftende Gesellschafterin von dem Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag dieser Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 20% des Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen.

Von den vorstehend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher eigenen Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden, sondern es sind insoweit auch solche Aktien der Gesellschaft erfasst, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Auf diese Weise wird im Interesse der Gesellschaft zusätzliche Flexibilität auch im Hinblick auf die Verwendung solcher eigenen Aktien, die durch Tochterunternehmen oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen handelnde Dritte erworben wurden, nach Maßgabe dieses Ermächtigungsbeschlusses geschaffen.

Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Hauptversammlung über jede Ausnutzung auch dieser neuen Ermächtigung unterrichten.

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Medical Care Management AG
Der Vorstand

IV. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 306.358.910 Stückaktien eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 306.358.910 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 999.951 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte und sonstigen Rechte zustehen.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 5. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des 5. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch ihr depotführendes Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache an die vorstehende Adresse übermittelt haben, der sich auf den Beginn des 21. April 2016 (00:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') bezieht.

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf das Stimmrecht. Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung, da diese allein an die Aktionärseigenschaft am Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung durch die ordentliche Hauptversammlung anknüpft.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG sowie § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können - soweit sie bevollmächtigt werden - abweichende Regelungen vorsehen.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann entweder am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung vorgelegt oder der Gesellschaft vorab an die folgende Adresse übermittelt werden:

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
- Investor Relations -
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. H.
Deutschland
Telefax: +49 (0)6172 609-2301
E-Mail: hauptversammlung@fmc-ag.com

Für den Fall, dass die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis zum 10. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ).

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, die aufgrund von Bevollmächtigungen durch Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmachten in Textform sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.

Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft bereits im Vorfeld der Hauptversammlung übermittelt werden. In diesem Fall muss die Vollmachts- und Weisungserteilung aus organisatorischen Gründen bis zum 10. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zu bevollmächtigen und ihnen Weisungen zu erteilen.

Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Vollmachts- und Weisungsformulare sowie weitere Informationen zur Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Rechte der Aktionäre

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Montag, der 11. April 2016 (24:00 Uhr MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Ergänzungsverlangen halten (§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Medical Care Management AG
- Vorstand -
z. Hd. Herrn Rice Powell
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. H.
Deutschland

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung zum einen Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie zum anderen Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen hingegen nicht begründet werden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum Ablauf des 27. April 2016 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
- Investor Relations -
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. H.
Deutschland
Telefax: +49 (0)6172 609-2301
E-Mail: hauptversammlung@fmc-ag.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (einschließlich der Wahl solcher Aufsichtsratsmitglieder in den Gemeinsamen Ausschuss der Gesellschaft) oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (einschließlich der Wahl solcher Aufsichtsratsmitglieder in den Gemeinsamen Ausschuss der Gesellschaft) oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person bzw. die Firma und den Sitz der vorgeschlagenen juristischen Person enthalten. Außerdem sind zu veröffentlichenden Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 131 Abs. 1

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben. Dies gilt nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/haupt-versammlung zur Verfügung.

Zugänglichmachung von Unterlagen

Die folgenden Unterlagen sowie die übrigen Informationen nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 124a AktG sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung zugänglich:

1)

der vom Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss und Konzernabschluss;

2)

die Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und den Konzern;

3)

der Bericht des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2015;

4)

der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB;

5)

der Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns;

6)

der Geschäftsbericht des Fresenius Medical Care-Konzerns für das Geschäftsjahr 2015, der den Corporate-Governance-Bericht einschließlich des Vergütungsberichts sowie die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2015 enthält;

7)

der schriftliche Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 9;

8)

das zwischen der Fresenius AG (heute Fresenius SE & Co. KGaA), der Fresenius Medical Care Management AG, auch in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius AG & Co. KGaA, und Herrn Dr. Walter L. Weisman sowie Herrn John G. Kringel in ihrer Eigenschaft als Unabhängige Aufsichtsratsmitglieder geschlossene Pooling Agreement vom 13. Februar 2006, einschließlich einer deutschen Arbeitsübersetzung sowie markierter Vergleichsfassungen der deutschen und englischen Sprachfassungen, aus denen die unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Anpassungen hervorgehen;

9)

das zwischen der Fresenius AG (heute Fresenius SE & Co. KGaA), der Fresenius Medical Care AG (heute Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und Herrn Donald L. Staheli sowie Herrn Dr. Walter L. Weisman in ihrer Eigenschaft als Unabhängige Aufsichtsratsmitglieder geschlossene Stammaktien-Pooling Agreement 1996 vom 27. September 1996, einschließlich einer deutschen Arbeitsübersetzung;

10)

das zwischen der Fresenius AG (heute Fresenius SE & Co. KGaA), der Fresenius Medical Care AG (heute Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) und Herrn Donald L. Staheli sowie Herrn Dr. Walter L. Weisman in ihrer Eigenschaft als Unabhängige Aufsichtsratsmitglieder geschlossene Vorzugsaktien-Pooling Agreement 1996 vom 27. November 1996, einschließlich einer deutschen Arbeitsübersetzung; sowie

11)

die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 einschließlich des Tagesordnungspunkts 9 b) über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsprogramm 2011) und die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2011 und eine entsprechende Satzungsänderung in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung, einschließlich einer markierten Vergleichsfassung, aus der die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Anpassungen hervorgehen.

Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein.

Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. H., Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen.

Übertragung in Bild und Ton

Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin wird am Tag der Hauptversammlung in Bild und Ton übertragen, sofern der Versammlungsleiter dies anordnet. Sie kann in diesem Fall auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de/home/investoren/hauptversammlung live verfolgt werden.

 

Hof, im April 2016

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Medical Care Management AG

Der Vorstand



2016-04-01 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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