CTS EVENTIM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

31.03.2014 / 15:10


CTS EVENTIM Aktiengesellschaft

München

AG München HRB 156963

Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen

WKN: 547030 ISIN: DE 0005470306

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet

am Donnerstag, den 8. Mai 2014, ab 10:00 Uhr

im Le Méridien Hotel Hamburg, An der Alster 52-56, 20099 Hamburg

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2013, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern jeweils mit dem erläuternden Bericht des Vorstands nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB im Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am 25. März 2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt also nicht gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 136.756.219,38 - bestehend aus dem Jahresüberschuss 2013 in Höhe von EUR 46.195.764,95 und dem Gewinnvortrag aus 2012 in Höhe von EUR 90.560.454,43 (nach Abzug der Ausschüttung für 2012 im Geschäftsjahr 2013) - wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,64 je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf 47.995.650 Stückaktien für das Geschäftsjahr 2013 EUR 30.717.216,00
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 48.000.000,00
Gewinnvortrag EUR 58.039.003,38
Bilanzgewinn EUR 136.756.219,38
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2014 die PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Osnabrück, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat weisen im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 7 (Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 1 AktG die zukünftige EVENTIM Management AG (derzeit noch firmierend als PROVISTA Einhundertzwanzigste Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft) (die EVENTIM Management AG), die in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes als Gründerin gilt (vgl. § 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG), den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im Zusammenhang mit diesem Umwandlungsbeschluss soll daher nach entsprechender Erklärung der EVENTIM Management AG Folgendes notariell protokolliert werden:

'Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sollen die von der Hauptversammlung am 8. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Wahlen (Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014) für das Geschäftsjahr 2014 fortbestehen.'

6.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechenden Satzungsänderungen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor - vorbehaltlich einer positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Einstellung eines Betrags von EUR 48.000.000 in die anderen Gewinnrücklagen, wie unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen - wie folgt zu beschließen:

1.

Das Grundkapital wird aus Gesellschaftsmitteln von EUR 48.000.000 um EUR 48.000.000 auf EUR 96.000.000 erhöht durch Umwandlung von Rücklagen in Höhe von insgesamt EUR 48.000.000 in Grundkapital. In Grundkapital umgewandelt wird die durch den Beschluss dieser Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 aus dem in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 mit EUR 136.756.219,38 ausgewiesenen Bilanzgewinn erfolgte Zuführung zu den 'anderen Gewinnrücklagen' in Höhe von EUR 48.000.000. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 48.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu. Auf jede bestehende Aktie entfällt damit eine neue Aktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2014 gewinnberechtigt. Dem Beschluss wird die festgestellte, von der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Osnabrück, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

2.

Zur Anpassung der Satzung an die vorgenannten Beschlüsse werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu gefasst:

2.1

§ 3 Abs. I der Satzung erhält den folgenden Wortlaut:

'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 96.000.000
(in Worten: Euro sechsundneunzig Millionen)'

2.2

§ 3 Abs. II der Satzung erhält den folgenden Wortlaut:

'Das Grundkapital ist eingeteilt in 96.000.000 Aktien.'

2.3

§ 3 Abs. VI der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 1.440.000 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplanes aufgrund der am 21. Januar 2000 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.'

2.4

§ 3 Abs. VII der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 44.000.000 durch Ausgabe von bis zu 44.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 bis zum 7. Mai 2018 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach den Vorgaben der Ermächtigung jeweils festzulegenden Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Aktien nicht in der Weise nachkommt, dass sie auf den Inhaber der Schuldverschreibung eigene Aktien überträgt. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'

Hinweis: Zusätzliche Erläuterungen der Verwaltung zu dem vorstehenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 sind am Ende dieser Einberufung abgedruckt.

7.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der EVENTIM Management AG einschließlich der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals.

Vorbemerkung

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) einschließlich der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorzuschlagen.

Zum Hintergrund: Die derzeitige Corporate Governance Situation bei der Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass Klaus-Peter Schulenberg (nachfolgend kurz KPS) mit 50,202 % die Mehrheit der Stammaktien hält. Von den übrigen Aktien der CTS EVENTIM AG halten nach derzeitigen Informationen der Gesellschaft ca. 20 % der Aktien wesentliche, z.T. institutionelle Aktionäre; die übrigen ca. 30 % der Aktien befinden sich im Streubesitz. Dies bedeutet, dass KPS bei der Gesellschaft in der derzeitigen Rechtsform der AG einfache Mehrheitsbeschlüsse aufgrund seiner Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung fassen kann (soweit kein Stimmverbot besteht). Das betrifft insbesondere die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers. Über die Möglichkeit zur Besetzung des Aufsichtsrats übt KPS mittelbar auch Einfluss auf die Besetzung des Vorstands der CTS EVENTIM AG aus, dem er selbst als CEO angehört.

Die weitere Internationalisierung und Fortsetzung des konsequenten Wachstumskurses der EVENTIM Gruppe sind wesentliche Bestandteile der zukünftigen Strategie, um die bisherige Erfolgsgeschichte des Unternehmens fortzuschreiben. Für die Finanzierung dieses Wachstumskurses kommt für die Gesellschaft primär die Eigenkapitalaufnahme über den Kapitalmarkt in Betracht. Die Möglichkeiten hierfür sind vom Boden der derzeitigen Verfassung aber begrenzt, da einerseits KPS seinen beherrschenden unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nicht verlieren möchte, andererseits aber an etwaigen Kapitalmaßnahmen gegebenenfalls nicht in dem Umfang teilnehmen kann oder will, wie dies zur Erhaltung dieses Einflusses allein kraft Aktienmehrheit erforderlich wäre. Demnach ist zur Sicherung der Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft eine Entkoppelung der unternehmerischen Führung durch KPS von seiner kapitalmäßigen Beteiligung erforderlich. Dies lässt sich - und zwar ausschließlich - durch einen Formwechsel der CTS EVENTIM AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien erreichen.

Mit Wirksamwerden des Formwechsels wandelt sich die faktische Einflussverteilung von KPS in eine strukturelle Einflussverteilung: In der KGaA obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Im Rahmen des Formwechsels wird die zukünftige EVENTIM Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintreten und über ihren Vorstand die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen. KPS soll CEO der EVENTIM Management AG werden und zudem sämtliche Aktien an der EVENTIM Management AG halten, wodurch er seinen bisherigen Einfluss auf die Gesellschaft aufrechterhalten kann. Durch die Wahl einer AG als persönlich haftende Gesellschafterin soll an die bisherige Rechtsform der CTS EVENTIM AG angeknüpft und die größtmögliche Kapitalmarktakzeptanz gewährleistet werden.

Für das Verhältnis zwischen KPS und den übrigen Aktionären bedeutet dies: Einerseits kann KPS über die persönlich haftende Gesellschafterin seinen bisherigen Einfluss behalten. Er kann über die Besetzung des Aufsichtsrats der EVENTIM Management AG Einfluss auf die Besetzung von deren Vorstand ausüben. Andererseits unterliegt KPS u.a. bei der Wahl des Aufsichtsrats der KGaA sowie des Abschlussprüfers einem Stimmverbot, so dass insoweit die übrigen Aktionäre allein entscheiden können.

Für den Formwechsel sprechen insgesamt im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:

*

Herstellen der strukturellen Voraussetzungen für einen unabhängigen Zugang zum Kapitalmarkt durch Trennung von Corporate Governance und Kapitalbeteiligung: Die derzeitigen Einflussnahmemöglichkeiten von KPS bestehen nach dem Formwechsel in eine KGaA grundsätzlich unabhängig davon fort, ob er im Rahmen von zukünftigen Kapitalmaßnahmen seine Stimmrechtsmehrheit in der KGaA aufrechterhält; er kann sich auf eine Beteiligung am Kommanditaktienkapital verwässern lassen, die weder eine formelle noch eine faktische Hauptversammlungsmehrheit bedeutet, ohne seinen derzeitigen Einfluss zu verlieren.

*

Aufrechterhaltung der bestehenden guten Corporate Governance Standards: Der vorgeschlagene Rechtsformwechsel der Gesellschaft wird die heutigen Standards der Corporate Governance und Transparenz wahren und fortführen.

*

Fortsetzung des Wachstumskurses: Die langfristige strategische, vom Mehrheitsaktionär KPS geprägte und getragene Ausrichtung der EVENTIM Gruppe auf kontinuierliches Wachstum bleibt gewährleistet.

Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Rechtsformwechsels enthält der vom Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014' abrufbar.

Beschlussvorschlag über den Formwechsel der CTS EVENTIM AG in die CTS Eventim AG & Co. KGaA einschließlich der Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1)

Die CTS EVENTIM AG wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt.

(2)

Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma 'CTS Eventim AG & Co. KGaA' und hat seinen Sitz in München.

(3)

Die Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung ergebenden Wortlaut festgestellt.

(4)

Im Falle der positiven Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verdoppelt sich das Grundkapital und erhöhen sich auch die aktuellen bedingten Kapitalia der Gesellschaft jeweils im gleichen Verhältnis entsprechend der Verdoppelung des Grundkapitals (§ 3 VI und VII der aktuellen Satzung der Gesellschaft). Mit Feststellung der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA werden diese bedingten Kapitalia im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA sodann mit dem sich aus § 4 Abs. 5 und 6 der neuen Satzung (Anlage 1 zu dieser Einladung) ergebenden Wortlaut angepasst.

(5)

Das aktuelle Genehmigte Kapital 2009 der Gesellschaft (§ 3 Abs. V der aktuellen Satzung der Gesellschaft) läuft am 13. Mai 2014 aus, sodass ein neues genehmigtes Kapital für die Zeit (i) nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 und (ii) ab Wirksamwerden des Formwechsels geschaffen werden soll:

i)

Das Genehmigte Kapital 2009 gemäß § 3 Absatz V der Satzung der CTS EVENTIM AG wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des wie nachfolgend geschaffenen neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister aufgehoben.

ii)

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).

Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,

(a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(b)

für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

(c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

i)

die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, und

ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage;

(d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern; sowie

(e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschuss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Vorstandsberichts wird im Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieses Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

iii)

Satzungsbestimmung der CTS Eventim AG & Co. KGaA

§ 4 Abs. 4 der neuen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA zum Genehmigten Kapital 2014 lautet wie folgt:

'Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).

Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dem Bezugsrecht kann auch in der Weise entsprochen werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, jeweils soweit der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,

(a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(b)

für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

(c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

(i)

die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, und

(ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinne dieses Abschnittes (c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt; als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage;

(d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern; sowie

(e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.'

(6)

Das gesamte Grundkapital der CTS EVENTIM AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit: EUR 48.000.000; zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: EUR 96.000.000) wird zum Grundkapital der CTS Eventim AG & Co. KGaA. Die Anzahl der insgesamt ausgegebenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag (derzeit: 48.000.000 Stück; zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister im Falle der positiven Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 8. Mai 2014 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln EUR 96.000.000) sowie der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit: EUR 1,00) bleiben unverändert.

(7)

Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der CTS EVENTIM AG sind, werden Kommanditaktionäre der CTS Eventim AG & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der CTS Eventim AG & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der CTS EVENTIM AG waren. Dies gilt auch für die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien.

(8)

Persönlich haftende Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA wird die EVENTIM Management AG mit Sitz in Hamburg. Die persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt gemäß § 245 Abs. 2 UmwG die Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine über ihre Komplementäreigenschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Beteiligung, insbesondere keine Kapitalbeteiligung an der CTS Eventim AG & Co. KGaA; sie ist in ihrer Eigenschaft als Komplementärin weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust der CTS Eventim AG & Co. KGaA beteiligt.

(9)

Besondere Rechte

Persönlich haftende Gesellschafterin

Die EVENTIM Management AG wird in der CTS Eventim AG & Co. KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten haben. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von §§ 7 und 8 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt und erhält für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und ihres persönlichen Haftungsrisikos eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals sowie Auslagenersatz (vgl. § 9 Abs. 2 der neuen Satzung - Anlage 1).

Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist, der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (§ 18 Abs. 6 Satz 1 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung). Gleiches gilt für Beschlüsse der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 19 Abs. 4 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung).

Organmitglieder

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird weiter darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der EVENTIM Management AG, davon auszugehen ist, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu Mitgliedern des Vorstands der EVENTIM Management AG bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind die Herren Klaus-Peter Schulenberg, Volker Bischoff und Alexander Ruoff.

Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herr Edmund Hug, Herr Prof. Jobst Plog und Herr Dr. Bernd Kundrun, gemäß gesetzlicher Bestimmung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der CTS Eventim AG & Co. KGaA, und zwar für die restliche Amtszeit, für die sie von der Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG am 8. Mai 2013 bestellt worden sind, d.h. jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet.

Weiterhin sollen die vorgenannten Herren - Herr Edmund Hug, Herr Prof. Jobst Plog und Herr Dr. Bernd Kundrun - nicht nur weiterhin dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören, sondern zudem gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA werden.

(10)

Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Vorschrift des § 250 UmwG nicht abzugeben.

(11)

Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen:

Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel. Die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort, d.h. sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich sämtlicher Pensionsverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der CTS Eventim AG & Co. KGaA, vertreten durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin EVENTIM Management AG ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.

Bei der CTS EVENTIM AG wurden keine Betriebsräte gewählt und demnach keine Betriebsvereinbarungen geschlossen. Die CTS EVENTIM AG ist zudem nicht an Tarifverträge gebunden. Bereits deshalb ergeben sich aus dem Formwechsel keine Veränderungen in Bezug auf Arbeitnehmervertretungen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Dies gilt überdies deshalb, weil die rechtliche und wirtschaftliche Identität der CTS EVENTIM AG im Zuge des Formwechsels bestehen bleibt und der Formwechsel keine Auswirkungen auf die betriebliche Struktur hat.

In den Aufsichtsrat der CTS EVENTIM AG wurden keine Arbeitnehmervertreter gewählt. Mithin hat der Formwechsel in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht keine Konsequenzen, da ein Formwechsel von der Rechtsform der Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach den geltenden mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften unter keinen Umständen mit einem Mitbestimmungszuwachs verbunden sein kann.

Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind keine Maßnahmen vorgesehen, die sich auf die Arbeitnehmer der CTS EVENTIM AG auswirken.

Zustimmung und Genehmigung der Komplementärin

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach §§ 240 Abs. 2, 221 UmwG die EVENTIM Management AG dem Formwechsel und ihrem Beitritt zustimmen und die Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA genehmigen muss. Die Zustimmungs- und Genehmigungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (vgl. § 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Es soll daher nach entsprechender Erklärung der EVENTIM Management AG Folgendes protokolliert werden:

'Die EVENTIM Management AG, die in der Gesellschaft neuer Rechtsform die Stellung als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (CTS Eventim AG & Co. KGaA) und ihrem Beitritt als Komplementärin ausdrücklich zu.

Die EVENTIM Management AG erklärt hiermit außerdem ihre Genehmigung der unter diesem Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA in dem sich aus Anlage 1 zu dieser Einladung ergebenden Wortlaut.'

Hinweis:

Im Zusammenhang mit dem vorstehenden neuen genehmigten Kapital hat der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet, der am Ende dieser Einberufung abgedruckt ist. Hinsichtlich des bereits bestehenden bedingten Kapitals hat der Vorstand die maßgebenden Erwägungen über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts und den Ausgabebetrag bei der Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen in seinem Bericht zu § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG anlässlich der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital durch die Hauptversammlung am 8. Mai 2013 bekannt gemacht; sie gelten unverändert fort.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Änderungsvertrags zu dem vom 8. Oktober 2002 datierenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und CTS Eventim Solutions GmbH.

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS Eventim AG & Co. KGaA) hält 100 % der Geschäftsanteile der CTS Eventim Solutions GmbH mit dem Sitz in Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 19598 B.

CTS Eventim Solutions GmbH (vormals Showsoft GmbH) als Organgesellschaft und CTS EVENTIM Aktiengesellschaft als Organträger haben am 8. Dezember 2002 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die Hauptversammlung der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und die Gesellschafterversammlung der CTS Eventim Solutions GmbH seinerzeit zugestimmt haben.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll durch einen Änderungsvertrag geändert werden. Der Änderungsvertrag, der noch nicht abgeschlossen worden ist, bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CTS Eventim Solutions GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister.

Der Änderungsvertrag hat den folgenden Inhalt:

 
'Änderungsvertrag
zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
1.

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS Eventim AG & Co. KGaA), Dingolfinger Straße 6, 81673 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 156963

- nachfolgend 'Organträger' -
und
2.

CTS Eventim Solutions GmbH, Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 19598 HB

- nachfolgend 'Organgesellschaft' -
1.1. Vertragsänderung

Der zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft am 8. Oktober 2002 geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

'Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.'

1.2. Fortgeltung des Vertrages im Übrigen

Im Übrigen besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 8. Oktober 2002 unverändert fort.

1.3. Geltung dieses Änderungsvertrages

Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Änderungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.'

Der Entwurf des Änderungsvertrages, die Jahresabschlüsse der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der CTS Eventim Solutions GmbH sowie im Falle der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft die Lageberichte, jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre der Gesellschaften, der gemeinsame Bericht des Vorstandes der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der CTS Eventim Solutions GmbH über den Änderungsvertrag sowie der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 8. Oktober 2002 können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eingesehen werden. Zudem werden Abschriften dieser Unterlagen in der Hauptversammlung ausgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag zu dem vom 8. Dezember 2002 datierenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und CTS Eventim Solutions GmbH zuzustimmen.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Änderungsvertrags zu dem vom 15. Dezember 2005 datierenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und Ticket Online Sales & Service Center GmbH.

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS Eventim AG & Co. KGaA) hält 100 % der Geschäftsanteile der Ticket Online Sales & Service Center GmbH mit dem Sitz in Parchim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 9844.

Zwischen Ticket Online Sales & Service Center GmbH als Organgesellschaft und CTS EVENTIM Aktiengesellschaft als Organträger besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 15. Dezember 2005 abgeschlossen wurde. Die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften haben dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages seinerzeit zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll durch einen Änderungsvertrag geändert werden. Der Änderungsvertrag, der noch nicht abgeschlossen worden ist, bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Ticket Online Sales & Service Center GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister.

Der Änderungsvertrag hat den folgenden Inhalt:

 
'Änderungsvertrag
zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
1.

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (zukünftig CTS Eventim AG & Co. KGaA), Dingolfinger Straße 6, 81673 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 156963

- nachfolgend 'Organträger' -
und
2.

Ticket Online Sales & Service Center GmbH, Ludwigsluster Straße 33, 19370 Parchim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 9844

- nachfolgend 'Organgesellschaft' -
1.1. Vertragsänderung

Der zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Dezember 2005 wird wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

'Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.'

1.2. Fortgeltung des Vertrages im Übrigen

Im Übrigen besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Dezember 2005 unverändert fort.

1.3. Geltung dieses Änderungsvertrages

Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Änderungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.'

Der Entwurf des Änderungsvertrages, die Jahresabschlüsse der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der Ticket Online Sales & Service Center GmbH sowie im Falle der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft die Lageberichte, jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre der Gesellschaften, der gemeinsame Bericht des Vorstandes der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Ticket Online Sales & Service Center GmbH über den Änderungsvertrag sowie der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Dezember 2005 können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eingesehen werden. Zudem werden Abschriften dieser Unterlagen in der Hauptversammlung ausgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Änderungsvertrag zu dem vom 15. Dezember 2005 datierenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM Aktiengesellschaft und Ticket Online Sales & Service Center GmbH zuzustimmen.

Auslegung von Unterlagen:

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen

-

der festgestellte Jahresabschluss der CTS EVENTIM AG sowie der gebilligte Konzernabschluss des CTS EVENTIM Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 nebst zusammengefasstem Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern und jeweils nebst erläuterndem Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB,

-

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 der CTS EVENTIM AG und des CTS EVENTIM Konzerns,

-

der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,

-

der Formwechselbericht gemäß §§ 238, 230 Abs. 2 UmwG,

-

der Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG,

-

der Entwurf des Änderungsvertrags zu dem vom 8. Oktober 2002 datierenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM AG und CTS Eventim Solutions GmbH nebst diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der CTS EVENTIM AG und der Geschäftsführung der CTS Eventim Solutions GmbH über den Änderungsvertrag,

-

der Entwurf des Änderungsvertrags zu dem vom 15. Dezember 2005 datierenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen CTS EVENTIM AG und Ticket Online Sales & Service Center GmbH nebst diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der CTS EVENTIM AG und der Geschäftsführung der Online Sales & Service Center GmbH über den Änderungsvertrag,

-

die Jahresabschlüsse der CTS EVENTIM AG, der CTS Eventim Solutions GmbH und der Ticket Online Sales & Service Center GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre, im Falle der CTS EVENTIM AG jeweils nebst Lageberichten,

in den Geschäftsräumen der

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft

Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen

zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Während desselben Zeitraums können diese Unterlagen auch über die Internetseite der CTS EVENTIM AG (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', eingesehen werden. Auf Verlangen werden sie jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen. Zudem werden Abschriften in der Hauptversammlung ausgelegt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens am 1. Mai 2014 (24.00 Uhr MESZ) zugehen:

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft
c/o PR im Turm HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49-(0)621-7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen, der in deutscher oder englischer Sprache erfolgen kann und sich auf den Beginn des 17. April 2014 (00.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') zu beziehen hat. Zum Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen in der Regel für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person oder Institution ihrer Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Diese sind weisungsgebunden, müssen also zwingend entsprechend ihrer erteilten Weisung abstimmen.

Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das ihnen von der Gesellschaft mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der Internetseite der CTS EVENTIM AG (www.eventim.de) unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', abrufbar.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder § 135 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, gelten die vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden. Darüber hinaus bietet die CTS EVENTIM AG ihren Aktionären an, den Nachweis stattdessen postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft so zu übermitteln, dass er bis zum 7. Mai 2014, 18:00 Uhr MESZ, an einer der folgenden Adressen eingeht:

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49-621-7177213
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de

Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung.

Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls mit obigen Maßgaben zur Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus müssen sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte übermittelten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch auf der Eintrittskarte. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens 7. Mai 2014, 18.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft), an eine der folgenden Adressen zu übermitteln:

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49-621-7177213
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 7. April 2014 (24:00 Uhr MESZ), zugehen, wobei wir Sie bitten, dieses an folgende Postanschrift oder bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Rainer Appel
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an:

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Rainer Appel
Contrescarpe 75 A
28195 Bremen
Telefax +49-421-3666-290
E-Mail: hauptversammlung@eventim.de

Gegenanträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, die unter Angabe des Namens des Aktionärs und mit Begründung - wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers keiner Begründung bedürfen - bis spätestens 23. April 2014 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der angegebenen Adressen eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eventim.de unter der Rubrik 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 8 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Redner zu setzen.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den in obigem Abschnitt 'Rechte der Aktionäre' dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 124a AktG, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, werden den Aktionären alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der CTS EVENTIM Aktiengesellschaft unter www.eventim.de im Bereich 'Investor Relations', dort 'Hauptversammlung 2014', zugänglich gemacht.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EUR 48.000.000 und ist eingeteilt in 48.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 48.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung am 31. März 2014 insgesamt 4.350 eigene Stückaktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

 

Bremen, im März 2014

CTS EVENTIM Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

ANHANG:

Erläuterungen der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 6

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung eines Teilbetrags der per 31. Dezember 2013 bestehenden Kapitalrücklage und des durch den Gewinnverwendungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 in die anderen Gewinnrücklagen eingestellten Betrags und Ausgabe von 48.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien vor, die den Aktionären im Verhältnis 1:1 zustehen. Dies führt zu einer Verdoppelung der Anzahl der Aktien der Gesellschaft und voraussichtlich auch zu einer entsprechenden Anpassung des Börsenkurses. Durch diese Maßnahme wird sich die Liquidität der CTS EVENTIM-Aktie verbessern bei gleichzeitiger Reduzierung des Preises der einzelnen Aktie und es wird sich infolgedessen nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat die Attraktivität der CTS EVENTIM-Aktie sowohl für institutionelle als auch für Privatanleger erhöhen. Als Folge der vorgeschlagenen Maßnahme erhält jeder Aktionär unserer Gesellschaft für jede von ihm gehaltene Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital je EUR 1,00. Das bislang EUR 48.000.000 betragende Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich mit der Eintragung des entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung im Handelsregister auf EUR 96.000.000. Die Berichtigung der Satzung in § 3 Abs. VI und VII hinsichtlich der bedingten Kapitalien folgt aus § 218 Satz 1 AktG, wonach sich das bedingte Kapital kraft Gesetzes stets im gleichen Verhältnis erhöht wie das Grundkapital. Bei der vorgeschlagenen Verdopplung des Grundkapitals ist daher auch die Höhe der bedingten Kapitalien in § 3 Abs. VI und VII der Satzung jeweils auf das Doppelte des bisherigen Betrags anzupassen, damit die Satzung nicht unrichtig wird.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7

Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG am 8. Mai 2014 zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 203 Abs. 2 AktG

Unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Mai 2014 ist der Formwechsel der CTS EVENTIM AG in die CTS Eventim AG & Co. KGaA vorgeschlagen. Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist die Feststellung der Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA (Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 3).

Weiterhin soll mit der Feststellung der Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA gemäß Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Mai 2014 das aktuelle genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2009), das am 13. Mai 2014 ausläuft, aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 2014 ist in § 4 Abs. 4 der Satzung der CTS Eventim AG & Co. KGaA vorgesehen.

Der Vorstand hat im Rahmen der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2014 zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den dort vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss und den Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 vor, (i) die persönlich haftende Gesellschafterin zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 48.000.000 durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen, und (ii) ein entsprechendes genehmigtes Kapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 48.000.000 in der Satzung zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2014). Das Genehmigte Kapital 2014 soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG abgewickelt werden kann. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats jeweils in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. (a) bis (e) das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können. Im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer übermäßigen quotenmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts allerdings auf lediglich insgesamt 20 % des Grundkapitals beschränkt werden. Daher soll ein Bezugsrechtsausschluss maximal bis zu einer Grenze von insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals wie folgt ermöglicht werden:

(a)

Zunächst soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

(b)

Des Weiteren sieht der Beschlussvorschlag der Verwaltung vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das Bezugsrecht auszuschließen für Aktien, die einen Anteil am Grundkapital von maximal 10 % repräsentieren, soweit die entsprechenden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane von mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ausgegeben werden. Auf diese Weise soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck zu beschließen, Belegschaftsaktien bis zu einer Höhe von 10 % des Grundkapitals auszugeben. In der Vergangenheit hat sich die Ausgabe von Belegschaftsaktien für viele börsennotierte Gesellschaften als wichtiges Instrument zur Stärkung von Einsatzbereitschaft und Loyalität der Mitarbeiter erwiesen. Sie hat selbständige Bedeutung neben den sonst bestehenden Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung wie der Ausgabe von Optionen oder Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter oder sonstigen erfolgsbezogenen Vergütungskomponenten. Um auf dem Gebiet der Mitarbeiterbeteiligung weiterhin ein vielfältiges Instrumentarium zur Verfügung zu haben, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Belegschaftsaktien auszugeben.

(c)

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ferner bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet (sog. erleichterter Bezugsrechtsausschluss).

Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien kurzfristig, d.h. ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots, bei institutionellen oder strategischen Investoren platzieren zu können und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung und ohne einen bei Bezugsrechtsemissionen sonst üblichen Abschlag einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit häufig ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung beschränkt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses - Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, sowie eigene Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden - anzurechnen.

Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien praktisch auf Null sinkt.

(d)

Das Bezugsrecht kann zudem bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, aber auch hier nur in einem Umfang von insgesamt bis zu 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensgütern, so dass Dritten neue Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA als Gegenleistung gewährt werden können. Die Praxis zeigt, dass bei Zusammenschlüssen mit Unternehmen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen häufig Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnen, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen unter Ausgabe von Aktien der Gesellschaft reagieren zu können. Im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch Aktien oder sogar ausschließlich Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont, die Aufnahme von Fremdkapital vermieden und der oder die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die persönlich haftende Gesellschafterin, d.h. ihr Vorstand wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der Aktienausgabe. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur Gebrauch machen, wenn die Gewährung von Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.

(e)

Schließlich soll die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewähren zu können. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen in ihren Ausgabebedingungen üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern oder Gläubigern in einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht gewährt. Inhaber und Gläubiger von Schuldverschreibungen werden damit so gestellt wie Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit der Erleichterung der Platzierung der vorgenannten Schuldverschreibungen und liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer möglichst effizienten Finanzstruktur der Gesellschaft.

Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird sie in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

ANLAGE 1:

SATZUNG
der
CTS Eventim AG & Co. KGaA

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma und Sitz

(1)

Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und führt die Firma:

CTS Eventim AG & Co. KGaA

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Verkauf, die Vermittlung, der Vertrieb und die Vermarktung von Eintrittskarten für Konzert-, Theater-, Kunst-, Sport- und andere Veranstaltungen im In- und Ausland, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland, insbesondere unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitung und moderner Kommunikations- und Datenübertragungstechniken. Gegenstand der Gesellschaft ist weiterhin die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, der Besitz und Betrieb von Veranstaltungsstätten im In- und Ausland, sowie die Herstellung, der Verkauf, die Vermittlung, der Vertrieb und die Vermarktung von merchandise-Artikeln und Reisen sowie direkt-marketing-Aktivitäten jeglicher Art. Die Gesellschaft darf daneben alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem vorstehend bezeichneten Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

(2)

Die Gesellschaft kann den Gegenstand nach vorstehendem Abs. (1) auch durch Tochtergesellschaften verfolgen sowie andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und deren Vertretung und/oder Geschäftsführung übernehmen oder Zweigniederlassungen gründen, sofern dies dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet ist.

§ 3
Bekanntmachungen und Informationen der Gesellschaft

(1)

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenübertragung zu übermitteln.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

EUR 96.000.000
(in Worten: Euro sechsundneunzig Millionen).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 96.000.000 Aktien.

(3)

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital in Höhe von EUR 96.000.000 (in Worten: Euro sechsundneunzig Millionen) wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der CTS EVENTIM AG mit Sitz in München, erbracht.

(4)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das Grundkapital bis zum 7. Mai 2019 ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals insgesamt um höchstens EUR 48.000.000 durch Ausgabe von bis zu 48.000.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahme - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, soweit der auf die in den nachfolgend genannten Fällen gemäß lit. a) bis e) unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,

a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

für Aktien, die maximal 10 % des Grundkapitals repräsentieren, soweit diese Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer bzw. Mitglieder der Vertretungsorgane der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden sollen;

c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des bei Wirksamwerden und des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wobei auf den vorgenannten Betrag angerechnet werden:

i)

die zur Bedienung von während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind, und

ii)

der anteilige Betrag am Grundkapital der neuen oder eigenen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;

sofern Aktien unterschiedlicher Gattung oder Ausstattung ausgegeben wurden und zum Handel an der Börse zugelassen sind, ist für die Bestimmung des Börsenkurses im Sinnes dieses Abschnitts c) nur der Börsenkurs der bereits zum Börsenhandel zugelassenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung maßgeblich;

eine nicht wesentliche Unterschreitung des Börsenkurses liegt vor, wenn die Unterschreitung des Börsenkurses weniger als 5 % beträgt, als Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 20 Börsentage;

d)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgütern; sowie

e)

soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte zustünde.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung zu ändern.

(5)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.440.000 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsplanes aufgrund der am 21. Januar 2000 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

(6)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 44.000.000 durch Ausgabe von bis zu 44.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 bis zum 7. Mai 2018 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach den Vorgaben der Ermächtigung jeweils festzulegenden Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Aktien nicht in der Weise nachkommt, dass sie auf den Inhaber der Schuldverschreibung eigene Aktien überträgt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

§ 5
Aktien

(1)

Die Aktien sind Stückaktien ohne Nennbetrag und lauten jeweils auf den Inhaber.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmt Form und Inhalt der Aktienurkunden.

(3)

Jeder Aktionär hat Anspruch auf Verbriefung seiner Aktien. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, Aktienurkunden über mehrere Aktien auszustellen (Sammelaktien); insoweit ist der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen.

(4)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Kommanditaktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.

III.
Organe der Gesellschaft

A.
Persönlich haftende Gesellschafterin

§ 6
Persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Einlage

(1)

Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage ist die

EVENTIM Management AG
(derzeit noch firmierend als PROVISTA Einhundertzwanzigste
Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft)
mit Sitz in Hamburg.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Erbringung einer Vermögenseinlage i. S. d. § 281 Abs. 2 AktG weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Ergebnis und Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) der Gesellschaft nicht beteiligt. Ebenso ist sie nicht an einem Liquidationserlös beteiligt.

§ 7
Vertretung

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten.

§ 8
Geschäftsführung

(1)

Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin.

(2)

Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen.

§ 9
Aufwendungsersatz und Vergütung

(1)

Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme ihres persönlichen Haftungsrisikos eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals.

(3)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist außerhalb ihrer Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen.

(4)

Alle Bezüge, welche die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß Abs. (2) erhält, gelten - ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften - im Verhältnis zu den Aktionären als Aufwand der Gesellschaft.

§ 10
Ausscheiden

(1)

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, sobald nicht mehr alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von einer Person gehalten werden, die mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über ein nach § 17 Abs. 1 AktG abhängiges Unternehmen hält; dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden.

(2)

Zudem scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, wenn die Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer Person erworben werden, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden dieses Erwerbs ein Übernahme- und Pflichtangebot gemäß den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der Gesellschaft nach folgenden Maßgaben gerichtet hat.

Die den übrigen Aktionären angebotene Gegenleistung muss eine von dem Erwerber an den unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin für den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin und an der Gesellschaft geleistete, über die Summe (i) des Eigenkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin und (ii) des durchschnittlichen Börsenkurses der erworbenen Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin (berechnet nach dem Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) hinausgehende Zahlung (nachfolgend Kontrollprämie KPS) in folgender Höhe berücksichtigen:

Kontrollprämie übrige Aktionäre = Kontrollprämie KPS x (100 - Quote)
Quote

Dabei bedeutet 'Quote' die Ziffer der prozentualen Beteiligung, die der unmittelbare oder mittelbare Inhaber der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin gehalten hat.

(3)

Die übrigen gesetzlichen Ausscheidungsgründe für die persönlich haftende Gesellschafterin bleiben unberührt.

(4)

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Aktionären allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.

(5)

Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß vorstehendem Abs. (4) oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.

B.
Aufsichtsrat

§ 11
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

(1)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern.

(2)

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eine kürzere Amtsdauer vorsehen. Die Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3)

Mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(4)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder der persönlich haftenden Gesellschafterin niederlegen.

§ 12
Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung zum Aufsichtsrat der Gesellschaft stattgefunden hat, tritt der Aufsichtrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 13
Einberufung und Beschlussfassung

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin dies schriftlich beantragt. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.

(2)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft kann eine einberufene Sitzung aus erheblichen Gründen aufheben oder verlegen.

(3)

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtrats in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung oder telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder Telefonkonferenz bzw. Videoübertragung oder telefonischer Zuschaltung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden festgestellt und allen Mitgliedern des Aufsichtsrats zugeleitet.

(4)

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht mit der Einberufung mitgeteilt worden sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist nachträglich zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.

(5)

Beschlüsse des Aufsichtsrats der Gesellschaft bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(6)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

§ 14
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

(3)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen.

(4)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat der Gesellschaft regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann.

(5)

Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt, so werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (zum Beispiel Stimmrechte, Informationsrechte, etc.) vom Aufsichtsrat der Gesellschaft wahrgenommen.

(6)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, ohne Beschluss der Hauptversammlung zu beschließen.

§ 15
Vergütung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung bewilligt wird. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die beschlossene Vergütung zeitanteilig (nach vollen Monaten). Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.

C.
Hauptversammlung

§ 16
Sitzungsort und Einberufung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Großstadt statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen von dem Aufsichtsrat der Gesellschaft einberufen.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgerechnet.

(4)

Die Hauptversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und die Bestellung des Abschlussprüfers beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

§ 17
Teilnahme

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

(2)

Für den Nachweis der Berechtigung nach vorstehendem Abs. (1) reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

§ 18
Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder ein von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied. Falls weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch das von ihm bestimmte Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende von der Hauptversammlung unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds des Aufsichtsrats gewählt.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre unter Berücksichtigung der Bedeutung der anstehenden Tagesordnungspunkte zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Redner zu setzen. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der Vorsitzende berechtigt, über die Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam abstimmen zu lassen.

(3)

Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht diese Satzung oder zwingend das Gesetz eine höhere Stimmen- oder Kapitalmehrheit vorschreibt.

(4)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(5)

Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Hauptversammlung ganz oder teilweise in Ton und/oder Bild zu übertragen. Der Vorsitzende bestimmt, ob, wie und was übertragen wird; er soll dabei auch die Kosten für die Gesellschaft berücksichtigen.

(6)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditisten erforderlich ist. Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden.

IV.
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 19
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

(1)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen.

(2)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3)

Zeitgleich mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

(4)

Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt. Dabei ist höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Vom Jahresüberschuss sind dabei Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab abzuziehen.

(5)

Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

(6)

§ 19 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutternunternehmen § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist.

V.
Schlussbestimmungen

§ 20
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Es sollen dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. Sofern die Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet, ist die Gesellschaft verpflichtet, dementsprechende ergänzende Bestimmungen zu beschließen. Dies gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder der Auslegung dieser Satzung eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.

§ 21
Gründungs- und Umwandlungsaufwand

(1)

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand gemäß § 26 Abs. 2 AktG im Rahmen der Gründung der CTS EVENTIM AG in Höhe von EUR 76.694 (in Worten: Euro sechsundsiebzigtausendsechshundertvierundneunzig).

(2)

Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Bezug auf die mit der Umwandlung von der CTS EVENTIM AG in die CTS Eventim AG & Co. KGaA verbundenen Kosten im Gesamtbetrag von bis zu EUR 400.000 (in Worten: Euro vierhunderttausend) (zzgl. Umsatzsteuer).






31.03.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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