TAG Immobilien AG
Hamburg
ISIN DE0008303504 / WKN 830350 ISIN DE000A1MMA03 / WKN A1MMA0
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 14. Juni 2012, um 11.00 Uhr im Haus der Patriotischen Gesellschaft, Trostbrücke 6, 20457 Hamburg, stattfindenden 129. ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011, der Lageberichte
für die TAG Immobilien AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns 2011 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr
2011
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil
der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 23. April 2012 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns 2011 stimmen die Aktionäre unter
dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz
generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 47.574.074,28 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 für jede der 95.568.911 dividendenberechtigten Stückaktie: |
EUR
|
19.113.782,20
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Vortrag auf neue Rechnung: |
EUR |
28.460.292,08 |
Bilanzgewinn: |
EUR |
47.574.074,28 |
Die Auszahlung der Dividende ist für den 15. Juni 2012 vorgesehen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2011 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen;
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b) |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2012 zu wählen.
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6. |
Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat
Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (vormals BetrVG 1952) maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 1 der
Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, von denen vier von den Aktionären und zwei von den Arbeitnehmern nach
den §§ 4 ff. Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden.
Das von den Aktionären gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Rolf Hauschildt, hat angekündigt, sein Aufsichtsratsmandat
zum Ende der am 14. Juni 2012 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aus Altersgründen niederlegen
zu wollen. Daher hat die Hauptversammlung ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2012 endende Geschäftsjahr beschließt, als weiteren Vertreter der Aktionäre
Frau Bettina Stark, Generalbevollmächtigte der Deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft, wohnhaft in Berlin
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Bettina Stark nimmt folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr:
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand)
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Mai 2010 haben die Gesellschaft sowie die Kraftverkehr Tegernsee-Immobilien Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ('KVT') einem Investor ein bis zum 31. Dezember 2012 befristetes, unwiderrufliches Angebot unterbreitet,
einen Anteilsabtretungsvertrag sowie einen Grundstücksveräußerungsvertrag zu schließen (das 'Notarielle Angebot'). Kaufgegenstand
sind zum einen die Beteiligung der Gesellschaft an der Tegernsee-Bahn Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und zum
anderen verschiedene im Eigentum der Gesellschaft bzw. der KVT stehende Grundstücke. Der Investor hat das Angebot bislang
noch nicht angenommen. Die Gesellschaft geht jedoch davon aus, dass der Investor das Angebot zum Abschluss der Verträge annehmen
wird.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Gegenstand ihres Unternehmens auch der Bau und Betrieb von Eisenbahnen
und die Errichtung, der Erwerb, die Pachtung, die Verpachtung und der Betrieb von Verkehrsunternehmen aller Art. Dieser Unternehmensgegenstand
soll, wenn der Investor das Angebot zum Abschluss der vorstehend genannten Verträge angenommen hat und diese durchgeführt
wurden, nicht weiter verfolgt werden. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in § 2 Abs. 1 der Satzung soll daher vorbehaltlich
der Annahme des Notariellen Angebots und der Durchführung der vorstehend genannten Verträge angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit
soll der verbleibende Unternehmensgegenstand zur Klarstellung zugleich insbesondere dahingehend präzisiert werden, dass neben
dem Erwerb von Immobilien und Beteiligungen auch deren Veräußerung zulässig ist.
Einen entsprechenden Beschluss hatte bereits die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. August 2011 gefasst.
Die entsprechende Satzungsänderung ist allerdings nicht durch Anmeldung und Eintragung im Handelsregister wirksam geworden,
weil das Notarielle Angebot bislang nicht angenommen wurde. Der Beschluss der letzten ordentlichen Hauptversammlung soll daher
nunmehr wiederholt und damit bestätigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
§ 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von in- und ausländischen Immobilien,
der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen einschließlich der Beteiligung an Immobilienfonds sowie die
Vornahme aller sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte.'
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b) |
Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehenden Beschluss gemäß lit. a) erst nach Annahme des Notariellen Angebots vom 4. Mai
2010 und der Durchführung der dadurch geschlossenen Verträge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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8. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012/I, über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 7. April 2011 war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
6. April 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von bis zu EUR 25.000.000,00 durch Ausgabe von bis
zu 25.000.000 Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I).
Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 26. August 2011 war der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 25. August 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 7.000.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 7.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/II).
Die vorstehenden Ermächtigungen wurden im Hinblick auf das Genehmigte Kapital 2011/I durch Beschluss des Vorstands vom 26.
Juli 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2011 sowie durch Beschluss vom 17. November 2011 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vom 17. November 2011, durch Beschluss des Vorstands vom 25. Oktober 2011/9. Januar 2012 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vom 27. Oktober 2011/9. Januar 2012 und schließlich - im Hinblick auf das Genehmigte Kapital 2011/I und das
Genehmigte Kapital 2011/II durch Beschluss des Vorstands vom 28. Februar 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 28. Februar
2012 ausgenutzt. Damit wurden die Genehmigten Kapitalien 2011/I und 2011/II vollständig ausgenutzt.
Aufgrund der vollständigen Ausnutzung der am 7. April 2011 beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2011/I) und der
am 26. August 2011 beschlossenen Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2011/II) soll ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I in Höhe
von EUR 40.000.000,00 geschaffen werden, um den Vorstand auch künftig in die Lage zu versetzen, genehmigtes Kapital in dem
erforderlichen Umfang zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu nutzen oder sich am Markt bietende Akquisitionschancen
zu ergreifen und hierbei sowohl eine Barkapitalerhöhung als auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung zu wählen. Der Umfang des
erbetenen Genehmigten Kapitals 2012/I beträgt damit rund 41 % des gegenwärtigen Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 40.000.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 40.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I).
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(a) |
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
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(b) |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten
ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;
|
(c) |
um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);
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(d) |
soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zehn
vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden, auszugeben sind.
|
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den vorstehenden Absätzen
(a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten
Kapital anzupassen.
|
b) |
§ 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 4 Abs. 9 der Satzung; § 4 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 40.000.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 40.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I).
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(a) |
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
|
(b) |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten
ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;
|
(c) |
um in geeigneten Einzelfällen Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);
|
(d) |
soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zehn
vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden, auszugeben sind.
|
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den vorstehenden Absätzen
(a) bis (d) ausgeschlossen wird, darf sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital
anzupassen.'
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Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird unter Teil II. dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
bekannt gemacht.
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9. |
Beschlussfassung über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2009/I und des Bedingten Kapitals 2010/1 sowie über die entsprechenden
Satzungsänderungen
Das Grundkapital der Gesellschaft war nach § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft und gemäß Beschluss der Hauptversammlung
vom 27. August 2009 um bis zu EUR 8.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009/I). Das Bedingte Kapital 2009/I dient der Erfüllung von Rechten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. August 2009
ausgegeben werden. Durch die Ausübung von Wandlungsrechten im Jahre 2011 hat sich das Bedingte Kapital 2009/I um EUR 5.251,00
auf EUR 8.194.749,00 verringert.
Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft und gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2010 ist das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu EUR 9.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010/1). Das Bedingte Kapital 2010/1 dient der Erfüllung von Rechten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juni 2010
ausgegeben werden.
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 17. Dezember 2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung vom 27. August
2009 (Bedingtes Kapital 2009/I) teilweise Gebrauch gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 12.500.000,00
begeben. Der Vorstand der Gesellschaft hat weiter am 15. April 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats erneut von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 30.000.000,00 begeben.
Schließlich hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung vom 25. Juni 2010 (Bedingtes Kapital 2010/1)
Gebrauch gemacht und eine Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 66.600.000,00 begeben.
Der jeweilige Wandlungspreis für die drei vorstehenden Wandelschuldverschreibungen ist aufgrund der am 28. Februar 2012 vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage beschlossenen Kapitalerhöhung, die am 19. März 2012 in das Handelsregister
eingetragen wurde, nach Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen angepasst worden. Eine weitere Anpassung ist gegebenenfalls
vorzunehmen, wenn die Hauptversammlung den unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Gewinnverwendungsbeschluss fasst, die
Gesellschaft eine Dividende in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie ausschüttet und sich nach den in den
Anleihebedingungen vorgesehenen Regelungen daraus rechnerisch eine Anpassung des Wandlungspreises für die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen
ergibt.
Damit auch nach Anpassung des jeweiligen Wandlungspreises sämtliche Wandlungsrechte aus den drei Wandelschuldverschreibungen
aus dem Bedingten Kapital 2009/I und aus dem Bedingten Kapital 2010/1 bedient werden können und hierfür nicht etwaig noch
zu erwerbende eigene Aktien verwendet oder Barzahlungen geleistet werden müssen, sollen der Umfang der Bedingten Kapitalien
2009/I und 2010/1 erweitert und § 4 Abs. 5 und 6 der Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2009 zum Bedingten Kapital 2009/I (Tagesordnungspunkt
9, dort lit. c) wird dahingehend geändert, dass das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 8.600.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 8.600.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht wird.
|
b) |
§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird entsprechend der Änderung unter dem vorstehenden lit. a) wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.600.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009/I).'
Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
c) |
Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2010 zum Bedingten Kapital 2010/1 (Tagesordnungspunkt
7, dort lit. b) wird dahingehend geändert, dass das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 9.800.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 9.800.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht wird.
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d) |
§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird entsprechend der Änderung unter dem vorstehenden lit. c) wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 9.800.000,00 durch Ausgabe von bis zu 9.800.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010/1).'
Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
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10. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
und/oder Optionsschuldverschreibungen auf Basis der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 26. August 2011
Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 2011 ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum
25. August 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen
und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 150.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 15.000.000,00
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Der Vorstand war
unter anderem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen nach
näherer Maßgabe dieser Ermächtigung beschränkt bis auf zehn vom Hundert des Grundkapitals auszuschließen, sofern der Ausgabepreis
den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals waren unter anderem diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausnutzung einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital
gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Der Vorstand
hat von der Ermächtigung vom 26. August 2011 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bislang keinen Gebrauch gemacht.
Aufgrund der am 17. November 2011 in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen über EUR 5.000.000,00
wurde der für eine bezugsrechtsfreie Ausgabe von Aktien bzw. Schuldverschreibungen bestehende Ermächtigungsrahmen in sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem wesentlichen Teil ausgenutzt, so dass aufgrund der vorstehend genannten Anrechnung
eine Ermächtigung zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen im Rahmen der Ermächtigung vom 26. August 2011
nur noch in einem beschränkten Umfang besteht. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen
soll für den Fall, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet, nach näherer Maßgabe des Beschlussvorschlages wieder auf einen
Umfang von zehn vom Hundert des Grundkapitals erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der am 26. August 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend auch zusammen
'Schuldverschreibungen') ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch, soweit
Schuldverschreibungen in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
nur insoweit, als der Anteil, der auf die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen ausgegebenen Aktien
entfällt, insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert ist ferner
derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Im Übrigen gelten die Regelungen der unter Tagesordnungspunkt 8 am 26. August 2011 von der Hauptversammlung beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts unverändert fort.
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11. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten und über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Genussrechte sind ein attraktives Instrument zur flexiblen Kapitalausstattung und zur Optimierung der Finanzierungsstruktur
der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Genussrechte ohne Wandlungs-
oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu begeben und das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Genussrechte nach näherer
Maßgabe des Beschlussvorschlages auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2017 ein- oder mehrmalig Genussrechte zu begeben,
die nicht mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft verbunden sind. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen
ausgenutzt werden. Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussrechte darf EUR 100.000.000,00
nicht übersteigen.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Genussrechte,
insbesondere Ausgabekurs, Stückelung, Laufzeit, Höhe der jährlichen Ausschüttung, Kündigung sowie Teilhabe an der Verteilung
des Gewinns und des Liquidationserlöses, festzulegen.
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c) |
Die Genussrechte sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- |
für Spitzenbeträge;
|
- |
sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte
nicht wesentlich unterschreitet und die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. insbesondere keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.
|
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II. Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2012/I in Höhe von EUR 40.000.000,00 zu schaffen.
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals, dessen Umfang rund 41 % des Grundkapitals der
Gesellschaft betragen wird, wird dem Vorstand ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt.
Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die weitere Entwicklung
des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und etwaige günstige
Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Vorstand
auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich am Markt bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu ergreifen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, zum Ausgleich etwaiger Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache
und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages
der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis
zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen für die Gesellschaft zu vernachlässigen.
Zudem soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungs- und/oder
Optionspflichten zustehen würde. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit
einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der darin besteht, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden
Aktienemissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber
von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen
einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden.
Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen,
die ein Wandlungs- und/oder Optionsrecht gewähren bzw. eine Wandlungs- und/oder Optionspflicht begründen, den Vorteil, dass
im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen,
die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen
Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden braucht und auch kein anderweitiger Verwässerungsschutz durch die Gesellschaft
gewährt werden muss.
Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese
Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei
dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht
wird. Gerade bei den immer größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen Geschäften betroffen sind, können die
Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu stark in Anspruch zu nehmen oder
den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maße zu erhöhen. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke
setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von
Immobilien, Immobilienportfolios, Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern
ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre
erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Der Preis, zu dem die neuen
Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen in jedem Fall die Interessen der Aktionäre angemessen wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft
ausrichten. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird sich der Vorstand am Börsenkurs der Aktien
der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um insbesondere
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses wieder in Frage zu stellen.
Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen auch zulässig sein, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil
am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn
vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und auf diese
Weise eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts führt aufgrund
der deutlich schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht. Das beruht darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen besteht.
Die Gesellschaft könnte dann nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern wäre rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist.
Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere
Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts
wegen der Ungewissheit über den Umfang seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten beeinträchtigt oder mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Zusätzlich können mit einer derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue Aktionärsgruppen
gewonnen werden. Bei der Bestimmung des Grenzbetrages von zehn vom Hundert des Grundkapitals muss auch die Ausgabe neuer oder
die Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft berücksichtigt werden, sofern eine solche in unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ebenfalls anzurechnen sind
diejenigen Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind,
welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals wird der für die vom
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. Aufgrund des begrenzten
Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit
unter marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden in diesem
Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien unter dieser Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis
der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird außerdem
in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen.
Darüber hinaus ist bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen, dass der Anteil des Grundkapitals,
der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als
auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Hierdurch
wird einer übermäßigen Verwässerung des Aktienbestandes der bisherigen Aktionäre entgegengewirkt.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung
dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') ermöglicht die Aufnahme
von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die am 26. August 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung beschlossene,
bislang noch nicht in Anspruch genommene Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen
selbst oder über unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können in Euro
mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Hauptversammlung vom 26. August 2011 hat den Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe des seinerzeit gefassten Beschlusses auszuschließen. Wie in der Einleitung
zu dem Beschlussvorschlag für die unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung 2012 erbetenen Ermächtigung
ausgeführt wird, besteht die Ermächtigung, das Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen in sinngemäßer Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011/I, bei
der von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wurde, und der hiermit verbundenen Anrechnung auf
den anteiligen Betrag des Grundkapitals, für den das Bezugsrecht ausgeschlossen werden darf, nur noch in beschränktem Umfang.
Der Vorstand soll daher erneut in dem gesetzlichen zulässigen Umfang ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung vom
26. August 2011 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden können, in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit
auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund der Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten auf zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Die Beschränkung vom zehn vom
Hundert beschränkt sich sowohl auf den Zeitpunkt, zu dem diese erneute Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugrechts wirksam
wird, als auch auf den Zeitpunkt, zu dem von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Auf diese Begrenzung von zehn vom
Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die in unmittelbarer,
sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung
von zehn vom Hundert ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch
diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass
während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt für mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne
besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden hierdurch in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten Konditionen erreichen.
Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen
kurzfristig wahrzunehmen. Maßgeblich hierfür ist, dass - im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht
- der Ausgabepreis und die weiteren Konditionen erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden können, wodurch ein
erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden wird. Dadurch kann die Emission der Schuldverschreibungen
insgesamt zu besseren Konditionen für die Gesellschaft erfolgen. Das beruht darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts
eine Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen besteht. Zwar gestattet § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG
eine Veröffentlichung des Bezugspreises und der sonstigen Konditionen bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Märkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen
und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über den Umfang
seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten beeinträchtigt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Der
Ausschluss des Bezugsrechts liegt in diesen Fällen daher grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das
Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert.
Damit soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen
werden. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unter dem theoretischen Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Um diese Anforderung bei der
Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der Aktionäre
vor einer Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil
durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung
dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 11 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, Genussrechte ohne Wandlungs- und Optionsrechte
auf Aktien der Gesellschaft auszugeben und das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Genussrechte auszuschließen.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung der Gesellschaft. Die vorgeschlagene,
auf fünf Jahre befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 soll
die Gesellschaft in die Lage versetzen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft zügig, flexibel und zu attraktiven Konditionen
zu stärken und die Finanzierungsstruktur der Gesellschaft zu optimieren.
Bei der Ausgabe von Genussrechten ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand soll allerdings
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können
sich aus dem Betrag des jeweiligen Investitionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme.
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf die Genussrechte
auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert
der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h.
insbesondere keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und
die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird.
Unter der Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position der Aktionäre
nicht betroffen; weder das Stimmrecht, noch der anteilige Anspruch auf Dividende oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen
würden durch eine bezugsrechtslose Genussrechtsemission beeinträchtigt. Im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses müssen die
Genussrechte zudem zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so dass sich kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergibt.
Der Vorstand wird durch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau oder
eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko
deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer Bezugsrechtsemission je nach Marktlage die mehr oder weniger große Gefahr,
dass sich die einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht
erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte ganz oder teilweise nicht platzieren zu können und Kosten
und Kursverluste tragen zu müssen oder aber im Ergebnis einen zu hohen Zinssatz zahlen zu müssen. Dies wäre nicht im Interesse
der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre.
Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein
Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
III. Weitere Angaben
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung EUR 96.428.250,00. Es ist eingeteilt in 96.428.250
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis über Aktien, die nicht in Urkunden verbrieft sind, die
sich in Girosammelverwahrung befinden, kann auch von der Gesellschaft, einem Notar oder einem Kreditinstitut innerhalb der
Europäischen Union nach der dort erfolgten Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn
des 24. Mai 2012 (0.00 Uhr) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
in Textform in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens am 7. Juni 2012 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen.
Bankhaus Gebr. Martin AG Kirchstraße 35 73033 Göppingen Telefax: +49 (0)7161 - 969317 E-Mail: bgross@martinbank.de
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|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen
bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche
oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im Vorfeld noch
während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt wird. Das Formular, mit dem der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt und angewiesen werden kann, wird den Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte
übermittelt. Weitere Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Formulare finden
sich zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
ir@tag-ag.com
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
bis zum 13. Juni 2012 (12.00 Uhr) eingehen. Diese Frist gilt ausschließlich für die weisungsgebundene Bevollmächtigung des
Stimmrechtvertreters der Gesellschaft.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer
Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes nicht aus.
|
5. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 14. Mai 2012 (24.00
Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
TAG Immobilien AG - Der Vorstand - Steckelhörn 5 20457 Hamburg
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen
und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 30. Mai 2012 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung unverzüglich im Internet
unter www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
TAG Immobilien AG Investor Relations Steckelhörn 5 20457 Hamburg Telefax: +49 (0)40 380 32-446 E-Mail: ir@tag-ag.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich zu stellen.
Weitergehende Erläuterungen zu den in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG genannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung.
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6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach
der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der TAG Immobilien AG, Steckelhörn 5,
20457 Hamburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
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Hamburg, im Mai 2012
TAG Immobilien AG
Der Vorstand
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