SFC ENERGY AG
Brunnthal
- ISIN DE0007568578 - - WKN 756857 -
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 9. Mai 2012, um 10.00 Uhr,
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2011, der Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011 mit dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der vorbezeichneten
Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten
Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats
betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre
haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2012 bestellt.
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b) |
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2012 bestellt, sofern diese durchgeführt wird.
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Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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5. |
Beschlussfassung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz
(AktG) aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. § 1 DrittelbG findet keine Anwendung. Die Aufsichtsratsmandate der Herren Dr. Rolf Bartke, David Morgan und Dr. Jens Thomas Müller enden turnusgemäß mit Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2012. Hiernach sind drei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die folgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung i.V.m. § 102 AktG für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 beschließen
wird, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
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Herrn Dr. Jens Thomas Müller, Dipl.-Chemiker; Produktionsleiter (COO) bei XOLUTION GmbH, München
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Der Aufsichtsrat folgt insoweit dem gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG unterbreiteten Vorschlag des Aktionärs HPE PRO Institutional
Fund B.V., Amsterdam, Niederlande, der mehr als 25 % der Stimmrechte an der SFC Energy AG hält.
Herr Dr. Jens Thomas Müller hat die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitglied des Beirats der ZenoTrack GmbH, Wien, Österreich
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Mitglied des Aufsichtsrats der MIT Munich Industrial Technologies AG, Unterhaching
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Mitglied des Aufsichtsrats der ST Holding AG, Unterhaching
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Herrn Tim van Delden, Chief Investment Officer bei Holland Private Equity B.V., Amsterdam
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Herr Tim van Delden hat die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitglied des Verwaltungsrats der Synova S.a., Ecublens, Schweiz
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Mitglied des Aufsichtsrats der Hess AG, Villingen-Schwenningen
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Herrn David Morgan, Vorsitzender des internationalen Beirats von Conduit Ventures Ltd, Kent, UK
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Herr David Morgan hat die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats der Nord Gold N.V., Amsterdam, Niederlande
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Nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats der Hargreaves Services plc, Durham, UK
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Vorsitzender und nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats der Econic Technologies Ltd, London, UK
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Nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats der PhosphonicS Ltd, Abingdon, UK
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Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Von den vorgeschlagenen Personen qualifiziert sich insbesondere Herr David Morgan aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung
als englischer Wirtschaftsprüfer und seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich der Unternehmensfinanzen als unabhängiger Finanzexperte
i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner Auffassung ausschließlich Mitglieder an, die über die zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der Aufgaben in einem international tätigen Unternehmen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen
Erfahrungen verfügen.
Dem Votum des Aufsichtsrats in seiner jetzigen Zusammensetzung folgend, beabsichtigen Herr Tim van Delden, für den Aufsichtsratsvorsitz
und Herr David Morgan für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden
zu lassen.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Erweiterung des Unternehmensgegenstandes
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist der Unternehmensgegenstand der SFC Energy AG auf Energieversorgungssysteme und deren Komponenten
'für netzunabhängige Geräte' beschränkt. Die Beschränkung auf 'netzunabhängige Geräte' schränkt nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den Spielraum
der Gesellschaft bei möglichen Akquisitionen unnötig ein und wird der strategischen Ausrichtung der SFC Energy AG als Systemanbieter
von kompletten Energieversorgungslösungen - ob netzabhängig oder netzunabhängig - nicht gerecht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Energieversorgungssystemen und deren Komponenten
unter anderem auf Basis der Brennstoffzellen-Technologie sowie die Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen in Betriebsanlagen
und alle sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte.'
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7. |
Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung
a) |
Nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
im Falle deren beider Verhinderung ein von den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied
den Vorsitz in der Hauptversammlung. In Folge der Verkleinerung des Aufsichtsrats auf nunmehr drei Aufsichtsratsmitglieder
durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung im vergangenen Jahr ist nach Ansicht des Aufsichtsrates eine Anpassung von
§ 19 Abs. 1 der Satzung sinnvoll, welche die veränderten Verhältnisse reflektiert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von den Mitgliedern des Aufsichtsrats
zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.'
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b) |
§ 19 Abs. 2 der Satzung sieht vor, dass die Reihenfolge, in welcher die Verhandlung und Beschlussfassung über die Gegenstände
der Tagesordnung stattfinden soll, durch den Vorsitzenden bestimmt wird, soweit kein anderer Beschluss der Hauptversammlung
gefasst wird. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Möglichkeit der Hauptversammlung, durch entsprechende Beschlussfassung
auf den Versammlungsablauf Einfluss zu nehmen, für nicht zweckgemäß. Es gehört zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, die
Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln und darauf hinzuwirken, dass im Interesse der Aktionäre alle Punkte der Tagesordnung
in einem geordneten Verfahren sachlich und zügig behandelt werden. Hierfür ist es aber erforderlich, dass der Versammlungsleiter
über die Reihenfolge der Verhandlung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung entscheiden kann. Eine Beschränkung
der Leitungsbefugnis des Versammlungsleiters erscheint insoweit nicht sachgerecht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 19 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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'Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung und die Reihenfolge, in welcher die Verhandlung und Beschlussfassung über
die Gegenstände der Tagesordnung stattfinden soll.'
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c) |
Nach § 20 Abs. 2 der Satzung bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Die Bestimmung soll der Hauptversammlung ermöglichen,
Beschlüsse, die nicht zwingend mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden müssen, mit einfacher Mehrheit zu fassen. Da
das Aktiengesetz für verschiedene Beschlussgegenstände, insbesondere für Satzungsänderungen, aber nicht auf eine qualifizierte
Stimmrechtsmehrheit, sondern auf eine qualifizierte Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals abstellt,
lief die Satzungsregel in der Vergangenheit weitgehend leer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den bisherigen § 20 Abs. 2 der Satzung in einem Satz 1 wie folgt neu zu fassen:
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'Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der gesetzlich bestimmten Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich
ist, der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung
zwingend etwas anderes vorschreiben.'
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Zudem wird § 20 Abs. 2 der Satzung um einen Satz 2 wie folgt ergänzt:
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'Eine Aufhebung oder Änderung von § 20 Abs. 2 Satz 1 sowie dieses § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.'
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Vorlagen an die Aktionäre
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des Vorstands über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts
im Zusammenhang mit der am 20. Dezember 2011 durchgeführten Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft, Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 Brunnthal,
zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen nach § 124a AktG im
Internet unter http://www.investor-sfc.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' zugänglich. Abschriften dieser
Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.502.887,00. Es ist eingeteilt
in 7.502.887 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt somit 7.502.887 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende
Institut in Textform (§ 126b BGB) ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die Anmeldung und der Nachweis
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 2. Mai 2012 unter der nachfolgend genannten Adresse (die 'Anmeldeadresse') zugehen:
Die Anmeldeadresse lautet:
SFC Energy AG c/o UniCredit Bank AG CBS49GM 80311 München Telefax: (089) 5400-2519 E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 3 Satz 3, 121 Abs. 7 AktG auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
demnach auf den 18. April 2012, 00:00 Uhr (der 'Nachweisstichtag'), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort ausgehändigt.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder
eine andere Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere
der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen (gemeinsam 'professionelle Stimmrechtsvertreter'). In diesem Fall gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten
ergeben können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines professionellen Stimmrechtsvertreters
rechtzeitig mit diesem wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen, die keine professionellen oder von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind, sowie eine etwaige Weisungserteilung das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular zu
verwenden, das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis einer erteilten
Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post, Fax oder E-Mail werden Aktionäre gebeten, die unten
genannte Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu verwenden. Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen
möchten, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der
Abstimmung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung
durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs-
oder Fragewünsche sowie Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.
Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem eine Vollmacht
mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem Tagesordnungspunkt wird sich
der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) unter ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und
Weisungsformulars zu erfolgen, das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dies gilt
auch für die Erteilung der Vollmacht per E-Mail, der das Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen
ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
müssen bis zum 7. Mai 2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der unten genannten Verwaltungsanschrift bzw. der genannten
Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, soweit
die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden.
Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet:
SFC Energy AG Abt. Hauptversammlung Eugen-Saenger-Ring 7 85649 Brunnthal Telefax: 089/673 592-169 E-Mail: hauptversammlung@sfc.com
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte. Informationen hierzu sind auch im Internet unter http://www.investor-sfc.de unter dem weiterführenden
Link 'Hauptversammlung' zugänglich.
Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund EUR 375.144,35
oder - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 375.145 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(entspricht Stück 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der
Tagesordnung muss der Gesellschaft gemäß §§ 122 Abs. 2, 121 Abs. 7 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens zum Ablauf des 8. April 2012, in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft unter
der folgenden Adresse:
Vorstand der SFC Energy AG Eugen-Saenger-Ring 7 85649 Brunnthal
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
zu unterbreiten (§ 127 AktG). Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge sind schriftlich, per
Telefax oder per E-Mail an die oben unter dem Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' bezeichnete Verwaltungsanschrift der Gesellschaft
zu richten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet
auf der Seite http://www.investor-sfc.de unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' veröffentlicht, wenn sie der Gesellschaft
gemäß §§ 126, 127, 121 Abs. 7 AktG bis spätestens zum Ablauf des 24. April 2012 an die genannte Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zugegangen sind. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlichen.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse http://www.investor-sfc.de/de/hauptversammlung.php.
Brunnthal, 2. April 2012
SFC Energy AG
Der Vorstand
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