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Pressemitteilung vom 18.06.2002

MLP: Einstweilige Verfügung gegen Börse Online
Heidelberg, 18. Juni 2002 - Wie angekündigt, hat MLP gegen Börse Online erste gerichtliche Schritte eingeleitet. Das Landgericht Frankfurt hat heute dem Antrag von MLP auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Börse Online vollständig stattgegeben.
Dem Magazin ist es nach der richterlichen Entscheidung ab sofort untersagt, die Kapitalflussrechnung von MLP als Doppelabrechnung darzustellen und den Experten Prof. Küting mit der Aussage zu zitieren, er habe noch 'offene Fragen' zu den Bilanzen von MLP. Die Geschäftsführer von Börse Online müssen in jedem Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft rechnen.

'Die Berichterstattung von Börse Online stellt eine Mischung aus falschen Tatsachenbehauptungen, Unterstellungen und irreführenden Schlussfolgerungen dar, die das Ansehen und die Glaubwürdigkeit von MLP diskreditieren', erklärt Dr. Bernhard Termühlen, Vorstandsvorsitzender MLP AG, zu der richterlichen Entscheidung. 'Wir haben die feste Absicht, sämtliche weiteren rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.'

Die Einstweilige Verfügung bezieht sich im einzelnen auf folgende Fakten:

Kapitalflussrechnung für das I. Quartal 2002 korrekt
Die Behauptung von Börse Online, dass in der Kapitalflussrechnung für das I. Quartal 2002 der Quartalsüberschuss doppelt eingerechnet worden sei, darf nicht wiederholt werden. Das Landgericht folgt damit der Klarstellung von MLP, dass der Quartalsüberschuss in der Kapitalflussrechnung nur einmal berücksichtigt worden ist. Die im Quartalsbericht ausgewiesene Zunahme des Nettofinanzvermögens in Höhe von 27 Mio. Euro ist demnach korrekt.

Prof. Dr. Küting zu MLP falsch zitiert
Zu den Einzelabschlüssen MLP Lebensversicherung AG für die Jahre 2001 und 2002 hatte das Magazin den Bilanzexperten Prof. Dr. Karlheinz Küting von der Universität des Saarlandes wörtlich mit der Aussage zitiert, dass er noch 'viele offene Fragen zum Zahlenwerk von MLP' habe. Eine derartige Bemerkung wurde von Professor Küting nicht gemacht. Der Professor hatte sich nach eigenem Bekunden gegenüber dem Magazin weder wörtlich noch sinngemäß zu MLP geäußert. Dieses Zitat ist falsch. Es wurde dem Anlegermagazin daher untersagt, das Zitat von Professor Küting weiter zu verwenden.

Mit dem Betrag von 250.000 Euro bei Nichtbeachtung der Einstweiligen Verfügung ist von den Richtern ein ungewöhnlich hohes Ordnungsgeld festgesetzt worden. Damit stützt der Richterspruch ganz offensichtlich die Auffassung von MLP, dass die Verbreitung von Falschaussagen nicht als Kavaliersdelikt geahndet werden darf, weil sie Unternehmen zu Unrecht schweren Schaden zufügen kann.
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